Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.217
VD.2014.218
URTEIL
vom 9.
Juni 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Pascal Riedo
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 9. Oktober 2014
betreffend Kantonale Steuern und
direkte Bundessteuer pro 2012
Sachverhalt
A____ deklarierte in der
Steuererklärung für das Jahr 2012 unter anderem einen Fahrkostenabzug in der
Höhe von CHF 7‘467.–, welchen die Steuerverwaltung mit ihren
Veranlagungsverfügungen vom 7. November 2013 weder für die kantonalen Steuern
noch für die direkte Bundessteuer berücksichtigte. Die dagegen erhobene
Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 29. Januar
2014 ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Steuerpflichtige Rekurs und
Beschwerde an die Steuerrekurskommission. Diese hiess die beiden Rechtsmittel
mit Entscheiden vom 9. Oktober 2014 insoweit gut, als dem Steuerpflichtigen
Fahrtkosten im Betrag von CHF 3‘260.65 bei den kantonalen Steuern und bei der
direkten Bundessteuer zum Abzug zuzulassen seien. Auf die Erhebung einer Gebühr
wurde in beiden Fällen verzichtet.
Gegen diese Entscheide der
Steuerrekurskommission (Bund und Kanton) richtet sich der Rekurs des
Steuerpflichtigen vom 17. Oktober 2014, mit welchem er verlangt, dass bei den
von der Vorinstanz zum Abzug zugelassenen Fahrtkosten, welche im Umfang der von
seiner Arbeitgeberin geleisteten „car allowance“ entspricht, die darauf
entrichtete Quellensteuer ebenfalls zum Abzug zugelassen werden müsse. Die
Steuerrekurskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 24. November 2014 unter
Verweis auf ihren Entscheid die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu
hat der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 12. Januar 2015 repliziert. Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid, welcher die
kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer betrifft, ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 171 des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz; StG,
SG 640.100) und § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG;
SG 270.100) kann die betroffene Person gegen Entscheide der Steuerrekurskommission
bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erheben. Das
Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG).
Gemäss
Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG;
SR 642.11) kann das kantonale Recht den Weiterzug des
Beschwerdeentscheides bezüglich der Bundessteuern an eine weitere
verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Sieht das kantonale Recht ein
zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe
Verfahren auch für die Bundessteuern gelten (BGE 130 II 65
E. 6 S. 75 ff.). Da das kantonale Recht für die harmonisierten kantonalen
Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die
Bundessteuern zur Anwendung (VGE vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008
S. 220 ff.; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005 S. 277 ff. 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten
Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen gemäss
Art. 140-144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über
Organisation und Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145
DBG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 der Verordnung
des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer
[Steuererlassverordnung; SR 642.121] und § 1 der Baselstädtischen
Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV;
SG 660.100]).
1.2 Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Der Rekurs wurde innerhalb
der 30-tägigen Rekursfrist eingereicht und begründet, sodass darauf einzutreten
ist.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen
Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über
das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. § 171 StG).
Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht hat.
1.4 Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne
von Art. 6 EMRK handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das
Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 3 VRPG; BGer 2P.7/2004
vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 m.w.H.).
2.1 Strittig ist im
vorliegenden Verfahren einzig die Höhe der gemäss § 27 Abs. 1 lit. a StG resp.
Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG bei unselbständiger Erwerbstätigkeit abziehbaren
notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte.
2.2 In
Konkretisierung dieser Bestimmungen gelten nach § 19 Abs. 1 der Verordnung zum
Gesetz über die direkten Steuern (StV, SG 640.110) resp. Art. 1 Abs. 1 der
Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug von Berufskosten
der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10.
Februar 1993 (Berufskostenverordnung, SR 642.118.1) als steuerlich abziehbare Berufskosten
der unselbständigen Erwerbstätigkeit Aufwendungen, die für die Erzielung des
Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang
dazu stehen. Art, Ursache und Höhe der geltend gemachten Aufwendungen sind von
der steuerpflichtigen Person mittels geeigneter Belege nachzuweisen (vgl. § 19
Abs. 6 StV). Die steuerpflichtige Person ist beweispflichtig für alle Tatsachen,
die ihre Steuerpflicht aufheben oder vermindern. Die Beweislast für steuermindernde
Tatsachen trägt damit die steuerpflichtige Person (vgl. Zweifel in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/1, 2. Auflage, Art. 46 StHG N 24ff.). Wird kein entsprechender
Beweis erbracht, so hat die steuerpflichtige Person die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen (vgl. VGE 631/2006 vom 3. Juli 2006, E. 2.3., in:
BStPra 6/2007 513ff.). Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Berufskostenverordnung sind
Aufwendungen, welche der Arbeitgeber oder eine Drittperson übernehmen, nicht abziehbar.
Bei der Benützung privater
Fahrzeuge sind gemäss § 22 Abs. 1 und 2 StV und Art. 5 Abs. 1 und 2 der
Berufskostenverordnung als Kosten die notwendigen Auslagen für die Fahrten
zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abziehbar, die bei der Benützung der
öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden. Steht kein öffentliches
Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benützung objektiv nicht zumutbar,
so können die Kosten des privaten Fahrzeuges mit einem Pauschalansatz von CHF
0.70 pro gefahrenem Kilometer abgezogen werden (§ 22 Abs. 3 StV und Art. 3, 5
sowie Anhang zur Berufskostenverordnung).
2.3 Vorliegend hat
die Vorinstanz erwogen, es sei erstellt, dass der Rekurrent sein privates
Fahrzeug als Aussendienstmitarbeiter nutze. Mangels Nachweises der Auslagen und
der gefahrenen Kilometer müsse der Fahrzeugabzug nach pflichtgemässem Ermessen
festgelegt werden. Sie ging dabei von der Höhe der von der Arbeitgeberin
geleisteten Monatspauschale („car allowance“) von CHF 1‘080.– aus. Dabei handle
es sich aber um einen Lohnbestandteil, weshalb die Sozialversicherungsabzüge
berücksichtigt werden müssten. Die Steuerrekurskommission zog daher von den
vier Monatspauschalen für die Monate September bis Dezember 2012 im Betrag von
total CHF 4'320.– die AHV von 5,15%, ALV 1 und ALV 2 von 1,10% und 0.5% sowie
die Quellensteuer („Tax at source“) von 16.16% in den Monaten September und
Oktober, 22.18% im Monat November und 16.59% im Monat Dezember 2012 ab. Daraus
folgte ein Abzug von insgesamt CHF 1‘059.35 und es resultierten Fahrkosten von
CHF 3‘260.65. Da dieser Fahrkostenabzug nach pflichtgemässem Ermessen
vorgenommen wurde, liess es die Vorinstanz offen, ob es sich bei der „car allowance“
um einen Lohnbestandteil oder um Spesen handle.
2.4 Mit seinem
Rekurs hält der Steuerpflichtige zunächst fest, dass er mit der Umrechnung der
als Lohnbestandteil ausbezahlten „car allowance“ von brutto in netto und dem
Abzug der Sozialabgaben leben könne. Nicht nachvollziehbar sei in diesem
Zusammenhang aber, wieso die Quellensteuer bei der Ermittlung des Nettobetrages
einbezogen worden sei. Die Quellensteuer sei kein Sozialabzug sondern eine Steuersubstitution,
indem seine Steuern vom Arbeitgeber abgeliefert würden. Die Zahlung diene als
Akontoleistung an seine private Steuerlast. Gemäss dem Entscheid werde er, wenn
er nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung von der Quellensteuer befreit
werde, als „Zückerli“ mehr Fahrkosten bei der Steuererklärung abziehen dürfen.
Der Quellensteuerabzug sei gerade kein Sozialabzug.
2.5 Massgebend für
die Beurteilung der Rüge des Steuerpflichtigen ist zunächst der Umstand, dass
die Vorinstanz den Fahrkostenabzug mangels eingereichter Belege für die
tatsächlichen Fahrtkosten nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen hatte. Da
somit bei der Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen der betragsmässige
Umfang der massgeblichen Steuerfaktoren aufgrund fehlender Unterlagen nicht
genau festgestellt werden kann, ist dieser auf der Grundlage von Annahmen und
Vermutungen zu schätzen, womit unter Berücksichtigung vorhandener Unterlagen
und bekannter Umstände eine bestmögliche Annäherung an den wirklichen
Sachverhalt erfolgen soll. Diese Schätzung nahm die Vorinstanz auf der
Grundlage der von der Arbeitgeberin geleisteten „car allowance“ vor. Sie
berücksichtigte damit die Höhe der von der Arbeitgeberin geleisteten
Entschädigung für die Benützung im Ergebnis in dem Umfang, in dem sie dem
Steuerpflichtigen zu diesem Zweck auch zugekommen ist.
Der Steuerpflichtige rügt dabei
zu Recht, dass der Quellensteuerabzug keinen Sozialabzug bilde. Soweit die
Vorinstanz daher die Quellensteuer im Zusammenhang mit den
Sozialversicherungsabzügen berücksichtigt hat, kann ihrer Argumentation in der
Entscheidbegründung nicht gefolgt werden. Daraus folgt aber nicht per se die
Unzulässigkeit des vorinstanzlichen Vorgehens. Soweit die Arbeitgeberin von der
„car allowance“ die Quellensteuer in Abzug gebracht hat, stand der
entsprechende Betrag dem Steuerpflichtigen zunächst nicht zur Verfügung. Indem
die Arbeitgeberin die „car allowance“ unbestrittenermassen als Lohnzahlung
erbracht hat, war darauf trotz der Qualifikation der Leistung als Ersatz für
notwendige Berufsauslagen die Quellensteuer zu leisten. Bei der Quellensteuer
nach Art. 32 ff. des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) und Art. 83 ff. DBG handelt
es sich um echte Quellensteuern, welche an die Stelle der im ordentlichen
Verfahren zu veranlagenden Steuern treten. Sie ersetzen im Grundsatz die
ordentliche Besteuerung (Zigerlig/Rufener,
in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Vorbem. Art. 32-38 StHG N 2;
Zigerlig/Jud, in: Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Vorbem. Art. 83-101 DBG N 2). Davon wird
abgewichen, wenn das Einkommen der quellenbesteuerten steuerpflichtigen Person
mit Wohnsitz in der Schweiz den Betrag von CHF 120‘000.– übersteigt (Art. 34
Abs. 2 StHG und § 82 StV sowie Art. 90 Abs. 2 DBG und Art. 4 Abs. 1 der
Quellensteuerverordnung [QStV; SR 642.118.2]; Zigerlig/Rufener,
a.a.O., Art. 34 StHG N 3 ff.; Zigerlig/Jud,
a.a.O., Art. 90 DBG N 5 ff.). Gemäss der eigenen Steuererklärung des
Steuerpflichtigen erreichte dessen Einkommen im Jahr 2012 diesen Betrag nicht.
Unklar erscheint, ob er die Limite in der Vergangenheit überschritten hat (vgl.
§ 82 Abs. 2 StV, Art. 4 Abs. 1 i.f. QStV). Wie es sich damit verhält, braucht
vorliegend indessen nicht abschliessend geklärt zu werden. Wie ausgeführt,
beruht die Bestimmung der Fahrkosten des Steuerpflichtigen im vorliegenden Fall
auf einer Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen. Bei dieser Schätzung durfte
die Vorinstanz auf der Grundlage der prinzipiell als echter Steuer
ausgestalteten Quellensteuer davon ausgehen, dass der Quellensteuerabzug von
der "car allowance" dem Steuerpflichtigen für die Abgeltung seiner
Fahrtenkosten nicht zur Verfügung gestanden hat. Die Arbeitgeberin konnte dem
Rekurrenten dessen Fahrtkosten mit dem privaten Fahrzeug nur in Höhe des Nettobetrages
nach Abzug der Quellensteuer angemessen entschädigen und mit einem Einbezug des
Quellensteuerabzugs in eine nachträgliche ordentliche Veranlagung nicht
rechnen. Daraus folgt, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen bei der
Schätzung der betragsmässig nicht nachgewiesenen Fahrtenkosten nicht verletzt
hat.
Aus dem
Dargelegten ergibt sich, dass Rekurs und die Beschwerde gegen die angefochtenen
Entscheide der Steuerrekurskommission zu den kantonalen Steuern und der
direkten Bundessteuer pro 2012 abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
trägt der Rekurrent die Kosten der beiden Verfahren mit einer Gebühr von
insgesamt CHF 400.--, d.h. CHF 200.-- je Verfahren.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der
Rekurs gegen die Veranlagung der kantonalen Steuern pro 2012 wird abgewiesen.
Der
Rekurs gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuer pro 2012 wird
abgewiesen.
Der
Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–
(je CHF 200.– für das Verfahren der kantonalen Steuern resp. der direkten
Bundessteuer), einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Pascal Riedo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann je separat (Bundessteuern/kantonale Steuern) unter den
Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.