Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.6
URTEIL
vom 28.
April 2015
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr.
Caroline Cron ,
Dr. Eva Kornicker Uhlmann
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 31. Oktober 2014
betreffend Diebstahl, mehrfachen
versuchten Diebstahl, Hausfriedensbruch, Fälschung von Ausweisen, mehrfache
rechtswidrige Einreise, rechtswidrigen Aufenthalt sowie Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 31. Oktober 2014 wurde A____ des Diebstahls, des mehrfachen
versuchten Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, der Fälschung von Ausweisen, der
mehrfachen rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft seit
dem 16. Juni 2014, sowie zu einer Busse von CHF 200.–. Die am 4. Februar 2014
und am 17. April 2014 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bedingt ausgesprochenen
Geldstrafen von 45 resp. 40 Tagessätzen zu CHF 30.– wurden vollziehbar erklärt.
Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 31. Oktober 2014
Berufung angemeldet und durch seinen Rechtsvertreter am 22. Januar 2015
eine Berufungserklärung einreichen lassen. Darin beantragt er, er sei in
Abänderung des angefochtenen Urteils mit Bezug auf die Diebstähle (AS Ziff. 3.,
4. und 6.) freizusprechen und wegen Fälschung von Ausweisen, illegaler
Einreise, illegalen Aufenthalts und mehrfacher Missachtung der Einreisesperre
(AS Ziff. 2.) sowie Verletzung der Verkehrsregeln (AS Ziff. 5.) zu einer
Gefängnisstrafe von 3 Monaten sowie einer Busse von CHF 100.– zu
verurteilen. Zudem wurde die sofortige Haftentlassung gegen Leistung einer
Kaution von CHF 5‘000.– beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist
weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Mit Stellungnahme vom 28. Januar 2015 beantragte sie die Abweisung der
Haftentlassung sowie die Bestätigung des angefochtenen Urteils. Am 30. Januar
2015 replizierte der Berufungskläger.
Am 3. November
2014 wurde dem Berufungskläger der am 31. Oktober 2014 beantragte vorzeitige
Strafvollzug bewilligt. Das in der Berufungserklärung enthaltene Gesuch um
Haftentlassung wurde vom Instruktionsrichter mit begründeter Verfügung vom 5.
Februar 2015 abgewiesen. Mit Verfügung vom 4. März 2015 wurde beim Obergericht
Zürich eine Kopie des Beschwerdeentscheides UE140.128 vom 12. August 2014
angefordert; dieser ging am 20. März 2015 ein. Zudem wurde ein Führungsbericht
beim Bezirksgefängnis Sissach eingeholt, welcher am 10. März 2015 einging.
B____, welche am
7. April 2014 einen Strafantrag gegen Unbekannt wegen Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruchs gestellt hatte, zog diesen mit Erklärung von 23. Februar
2015 zurück.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht vom 28. April 2015 wurden zunächst
der Berufungskläger und anschliessend die Zeugin C____ befragt. Danach
gelangten der Verteidiger sowie der Staatsanwalt zum Vortrag. Die entscheidrelevanten
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vor-instanzlichen Urteil
sowie den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1. Berufungsanmeldung
und -erklärung sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1
und 3 der Strafprozessordnung (StPO). Der Berufungskläger ist vom angefochtenen
Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung.
Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen
Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO) in Verbindung mit § 73
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) ein Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessenes, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht,
hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben,
auf welche Teile sich die Berufung beschränkt. Das Berufungsgericht überprüft das
erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – nur
in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). In der Berufungserklärung
vom 22. Januar 2015 beantragt der Berufungskläger einen Freispruch in Bezug auf
die Diebstähle (AS Ziff. 3., 4. und 6.). Die nicht angefochtenen Schuldsprüche
wegen Fälschung von Ausweisen, mehrfacher rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen
Aufenthalts sowie Verletzung der Verkehrsregeln sind daher ohne weitere Erwägungen
zu bestätigen. Dies gilt auch für den Widerruf der beiden Vorstrafen. Auf die
Berufung ist einzutreten.
1.3 B____
hat ihren am 7. April 2014 gestellten Strafantrag gegen Unbekannt am 23.
Februar 2015 zurückgezogen (Akten S. 534). Das diesbezügliche Verfahren wegen
Hausfriedensbruchs ist daher nach Massgabe von Art. 186 und Art. 33 Abs. 1 StGB
einzustellen.
2.1 Die
Berufung richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen Diebstahls sowie mehrfachen
versuchten Diebstahls. Der Berufungskläger macht geltend, er sei von der
Vorinstanz ohne Vorliegen eines einzigen Beweises verurteilt worden. Die
Schuldsprüche stützten sich zu Unrecht einzig auf die Unglaubwürdigkeit des Berufungsklägers
in seinen allgemeinen Aussagen, eine per Natelstandort eruierte Nähe zum
Tatort, eine gewissen Ähnlichkeit in der sehr allgemein gehaltenen Täterbeschreibung
sowie den in allen drei vorgeworfenen Taten gleichen „modus operandi“. Aufgrund
seiner Bestreitungen müsse der Berufungskläger von den ersten beiden ihm zur
Last gelegten Taten freigesprochen werden (Berufungserklärung E. 2. p. 2 f.).
Auch für den in AS Ziff. 6 geschilderten Diebstahlsversuch liege keine ausreichende
Beweislage vor, da die Beobachtung des Zeugen hierfür nicht genüge (Berufungserklärung
E. 3 p. 3).
2.2 Das
Strafgericht hat als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger in drei Fällen
ahnungslosen älteren Damen durch ein Ablenkungsmanöver Haus- und Wohnungsschlüssel
aus der Jackentasche entwendet hatte, um sich anschliessend in
Diebstahlsabsicht Zugang zu deren Wohnungen zu verschaffen. Dies sei ihm im
Fall vom 7. April 2014 (AS Ziff. 4, Diebstahl zum Nachteil von B____) gelungen,
während es in den Fällen vom 23. Januar 2014 (AS Ziff. 3, versuchter Diebstahl
zum Nachteil von D____) sowie vom 16. Juni 2014 (AS Ziff. 6, versuchter
Diebstahl zum Nachteil von C____) beim blossen Versuch geblieben sei (Urteil E.
2.b p. 6). Die Vorinstanz hat erwogen, der Berufungskläger sei am 16. Juni 2014
auf frischer Tat von den beiden Zivilpolizisten Det E____ und Gfr F____ ertappt
worden, als er die betagte C____ nach dem Weg zum Hotel Spalentor gefragt und
dabei seine Hand in die Jackentasche der abgelenkten Frau gesteckt habe, wo
diese ihre Hausschlüssel aufbewahrte (Urteil E. 2.b p. 7). Ein ähnlicher
Vorfall habe sich bereits am 16. April des gleichen Jahres in Zürich ereignet (vgl.
Einstellungsbeschluss Akten S. 338). Es bestünden des weiteren unübersehbare
Parallelen zu den Delikten zum Nachteil von D____, deren am 23. Januar 2014 abgegebenes
Tätersignalement bezüglich Alter, Körpergrösse, Erscheinungsbild, Kopfform
sowie Bekleidung und damit in allen Teilen auf den Berufungskläger zutreffe. Zwar
habe sie sich anlässlich der am 3. Juli 2014 durchgeführten Wahlkonfrontation
nicht mit Sicherheit auf den Berufungskläger als Täter festlegen können, jedoch
habe sie erklärt, es könne sich bei ihm um den Täter handeln. Ihre
Signalementsangaben deckten sich zudem weitgehend mit denjenigen ihrer
Reinigungsfrau G____, die den Täter als einen Mann von mittlerer Statur mit
runder Gesichtsform und gebräunter Haut beschrieben habe (Urteil E. 2.c p. 8
f.). Überstimmungen gebe es zudem auch zu den Delikten zum Nachteil von B____
(Urteil E. 2.d p. 12 f.). Insbesondere sei der Täter in allen drei Fällen nach
demselben „modus operandi“ vorgegangen, indem er jeweils ältere Passantinnen
mittels einer Wegauskunft abgelenkt und aus deren Jackentasche die
Hausschlüssel entwendet habe. Schliesslich deckten sich auch die
Randdatenerhebungen seines Mobiltelefons mit den jeweiligen Tatorten (Urteil
a.a.O. p. 11 f.).
2.3 Gemäss
dem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten und in Art. 10 Abs.
3 StPO statuierten Grundsatz „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen
Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte
Person unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich
das Strafgericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen
Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich dieser so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist
verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld der beschuldigten Person hätte
zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht
verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende
Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage
aufdrängen (BGer 6B_350/2010 vom 13. August 2010 E. 3.2.3; BGE
127 I 38 E. 2a S. 41, 124 IV 86 E. 2a S. 87 f., 120 Ia 31 E. 2c S. 37). Die
ausschlaggebende Frage im vorliegenden Fall ist somit, ob die von der Vor-instanz
erhobenen Indizien als Grundlage einer Verurteilung des Berufungsklägers ausreichend
sind.
2.4 Die
Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass seit der Verhaftung des Berufungsklägers
keine gleichartigen Delikte mehr verzeichnet worden seien (Urteil E. 2.b p. 6
f., vgl. Aktennotiz Akten S. 397). Zwar ist der Verteidigung beizupflichten,
dass das alleinige Kriterium des „modus operandi“ keinen Beweis darstellt
(Berufungserklärung E. 3. P. 3). Das tatspezifische Vorgehen des Täters stellt
aber durchaus ein – wenn auch schwaches – Indiz dar. Wie das Strafgericht
zutreffend erkannt hat, liegt vorliegend eine Fülle von weiteren Indizien vor,
die den Berufungskläger mit den angeklagten Delikten in Verbindung bringen. Ein
wegen eines vergleichbaren Tatvorgehens im Kanton Zürich gegen den Berufungskläger
eröffnetes Strafverfahren wurde am 28. April 2014 zwar infolge fehlenden
Strafantrags eingestellt. Aus dem Einstellungsbeschluss geht indessen hervor,
dass er eine betagte Frau mit der Bitte um eine Wegauskunft abgelenkt und ihr
dabei unbemerkt den Hausschlüssel aus der Manteltasche entwendet hatte (vgl.
Einstellungsverfügung aus Akten Zürich UE140.128). Damit steht fest, dass in jenem
Fall nicht etwa eine unbekannte Dritttäterschaft, sondern der Berufungskläger
den hier in Frage stehenden „modus operandi“ zur Anwendung gebracht hatte.
3.1 Wie
die Vorinstanz im Weiteren zutreffend erwogen und auch der Staatsanwalt
anlässlich der Berufungsverhandlung noch einmal betont hat, besteht keinerlei
Grund, an den differenzierten und durchwegs schlüssigen Aussagen des in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung als Zeugen befragten Det E____ zu zweifeln. Seine Angaben
basieren auf einer zufälligen Beobachtung; es besteht nicht der geringste
Anlass für eine Falschbezichtigung. Dass Det E____ sich – wie der Verteidiger
geltend macht - getäuscht haben könnte (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung S.
5), ist ebenfalls auszuschliessen. Als Fahndungsbeamter ist er im Erkennen von
verdächtigen Personen und Beobachten von kriminellen Vorgängen geschult und
geübt. Seine Schilderung, wonach der Berufungskläger seine Hand in die linke
Jackentasche der Frau gesteckt hatte, lässt kaum Interpretationsspielraum zu. Dies
umso mehr, als Det E____ angab, er sei zunächst von einem versuchten
Trickdiebstahl ausgegangen und habe erwartet, dass der Berufungskläger die Frau
dazu veranlassen würde, ihr Portemonnaie hervor zu nehmen, was indessen nicht
geschehen sei. Dass der Berufungskläger von dem unvoreingenommenen
Zivilpolizisten bei eben dem „modus operandi“ beobachtet worden war, der ihm
auch beim eingestellten Verfahren in Zürich zur Last gelegt worden war, hat die
Vorinstanz korrekt und mit einlässlicher Begründung als ein gewichtiges Indiz
für seine Täterschaft gewertet. Darauf kann verwiesen werden (Urteil E. 2 b p.
7 f.).
Auch die weiteren
Einwände des Verteidigers führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Anklage.
C____ hat anlässlich der Berufungsverhandlung als Zeugin ausgesagt (Prot.
Berufungsverhandlung S. 2 f.). Sie hat ein äusserst vorsichtiges und
gewissenhaftes Aussageverhalten an den Tag gelegt und war offensichtlich darauf
bedacht, den Berufungskläger nicht zu Unrecht zu belasten. Sie hat geschildert,
wie sie am Tattag ihre Wohnung an der […]strasse zu Fuss in Richtung Güterstrasse verlassen habe. Entgegen der Einwände
des Verteidigers ist nicht ausschliessen, sondern im Gegenteil plausibel, dass
der Berufungskläger aus seinem Fahrzeug von der […]strasse aus die aus ihrem
Wohnhaus kommende Frau beobachtet hat und ihr anschliessend durch die Thiersteinerallee gefolgt ist. Dies würde auch die
Stelle erklären, wo er in der Folge sein Fahrzeug abstellte und von der aus er der
Frau zu Fuss folgte, da diese durch eine Einbahnstrasse lief, wo er ihr mit dem
Auto nicht folgen konnte (vgl. Stadtplan Akten S. 378, Parkbusse Akten S. 390).
Demgegenüber
finden sich in den Aussagen des Berufungsklägers zahllose Ungereimtheiten und Widersprüche,
was auch die Verteidigung nicht in Abrede stellt (Plädoyer Prot.
Berufungsverhandlung S. 4 f.). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Berufungsklägers
im Ermittlungsverfahren und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einlässlich
und zutreffend gewürdigt. Dass die Aussagen des Berufungsklägers vollkommen unglaubwürdig
und nicht zu seiner Entlastung gereichen, hat sich auch anlässlich der
Berufungsverhandlung eindrücklich gezeigt, wo er beispielhaft zum Vorfall vom
16. Juni 2014 angab, er habe sich an den Polizisten gewandt, um nach dem Weg zu
fragen (Berufungsverhandlung Prot. S. 4). Solches wird weder von Det E____ noch
von C____ bestätigt. Damit schenkt die Vorinstanz nicht einfach der Darstellung
des Zeugen mehr Glauben als jener des Berufungsklägers. Sie legt vielmehr
anhand zahlreicher Umstände einlässlich dar, weshalb sie die Angaben von Det E____
für glaubhaft, die Bestreitungen des Berufungsklägers hingegen für nicht
glaubhaft hält. Auf die zutreffenden und vollständigen Ausführungen im
vorinstanzlichen Urteil kann verwiesen werden (Urteil E. 2.a p. 5 f., 2.b p. 8
f.). Aus der Randdatenerhebung geht zudem hervor, dass das Mobiltelefon des Berufungsklägers
knapp sechs Monate zuvor am Antennenstandort Missiosstrasse 8 und damit in
unmittelbarer Nähe des Hotels Spalentor
eingeloggt war (Akten S. 386 f.). Vor diesem Hintergrund ist der vom
Berufungskläger angegebene Grund für das Ansprechen von C____ zwecks einer Wegbeschreibung
zum Hotel Spalentor doch äusserst zweifelhaft.
3.2 Der
Verteidiger hat geltend gemacht, keine einzige der involvierten Frauen habe den
Berufungskläger wiedererkannt. So habe auch D____ anlässlich der sequentiellen
Wahlkonfrontation angegeben, sie sei sich nicht sicher, ob es sich beim
Berufungskläger um den Täter handle (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung S. 5).
Dies wird durch die Akten widerlegt. Das Strafgericht hat ausführlich dargelegt,
dass D____ den Berufungskläger anlässlich der durchgeführten Wahlkonfrontation
als dem Täter am ähnlichsten erachtet hatte (Akten S. 344). Die
Restunsicherheit der D____ zeugt gerade von besonderer Glaubwürdigkeit ihrer
vorsichtigen Aussage (Auss. D____ Akten S. 357: „Vom Typ her, von der Statur,
vom Kopf, vom Ausdruck könnte es diese Person (Berufungskläger [Anm.]) gewesen
sein. Ich bin mir aber auch da nicht sicher. Das Bauchgefühl sagt: „jain“. Die
Sprache und die Stimme könnten auch passen. Es ist eher dieser als der mit der
Nummer 6.“). Sowohl die äusserst differenzierte Personenbeschreibung von D____ (Akten
S. 356 f.) als auch diejenige von G____ (Akten S. 399 f.) treffen auffallend genau
auf den Berufungskläger zu. Dass ihn die Reinigungsfrau G____ nach dem
lediglich einige Sekunden dauernden persönlichen Kontakt vom 23. Januar 2014 anlässlich
der Monate später durchgeführten Fotowahlkonfrontation nicht wiedererkannt hat
(Akten S. 401 ff.), ist neutral zu werten. Auch in diesem Fall ergab die Randdatenerhebung,
dass sich der Berufungskläger im Umkreis des besagten Tatorts aufgehalten hat (Akten
S. 481). Zwar kann über die Randdatenerhebung des Mobiltelefons nur ein
allgemeiner Standort bestimmt werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der unbestrittenermassen
motorisierte Berufungskläger auch Strecken von mehreren 100 Metern oder einigen
wenigen Kilometern schnell zurücklegen konnte.
3.3 Schliesslich
hat die Vorinstanz auch den Diebstahl zum Nachteil von B____ zu Recht als nachgewiesen
erachtet. Den ausführlichen und vollständigen Erwägungen der Vorinstanz ist
nichts beizufügen (Urteil E. 2.d p. 12-14).
3.4 Damit
liegt in allen drei Fällen eine Indizienkette vor, die keine vernünftigen
Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers lassen. Was der Berufungskläger
dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Insbesondere ist es wenig zielführend,
wenn er jedes von der Vorinstanz verwendete Indiz aus dem Gesamtzusammenhang
reisst und geltend macht, dieses allein vermöge die ihm zur Last gelegten
Straftaten nicht zu belegen. Es ist gerade nicht das einzelne Indiz, das als
Beweis genügen muss, sondern die Gesamtheit aller vorhandenen Anhaltspunkte.
Und diese lässt, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, keine
erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel am
festgestellten Sachverhalt zu. Dem Berufungskläger ist es nicht gelungen, diese
Fülle von Indizien durch seine Aussagen zumindest teilweise zu entkräften. Indiziell
kann schliesslich zusätzlich berücksichtigt weder, dass der Berufungskläger
sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland und Österreich – teilweise unter
verschiedenen Aliasnamen – mehrfach einschlägig vorbestraft ist. Das dem Berufungskläger
angelastete Vorgehen ist schliesslich auch im Hinblick auf das in Zürich
eingestellte Verfahren absolut täteradäquat.
3.5 Nach
dem Gesagten besteht eine schlüssige Indizienkette, die sich zu einem stimmigen
Ganzen fügt und keine vernünftigen Zweifel an der Erfüllung der Tatbestände des
Diebstahls sowie des zweifach versuchten Diebstahls zulässt. Dass der Berufungskläger
den Hausschlüssel von C____ schliesslich nicht aus deren Jackentasche entwendet
hat, weil er bemerkte, dass er beobachtet wurde, steht dem nicht entgegen,
zumal Anklage und Schuldspruch bloss auf Diebstahlsversuch lauten. Auch aus dem
Umstand, dass die Besitzerin der Jacke den versuchten Diebesgriff nicht bemerkt
hat, kann der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dasselbe gilt
für den versuchten Diebstahl zum Nachteil von D____. Dass der Berufungskläger
nach der Entwendung der Schlüssel an deren Wohnort nicht zur Vollendung der Tat
schreiten konnte, weil die Haushaltshilfe anwesend war, vermag ihn nicht zu
entlasten.
Am
Diebstahlsvorsatz des Berufungsklägers besteht aufgrund des als erstellt erachteten
Vorgehens in allen drei Fällen kein Zweifel. Mit dem Griff in die fremde Jackentasche
ist die Schwelle zum Versuch klarerweise überschritten. Der erstinstanzliche
Schuldspruch ist damit – abgesehen von der Verfahrenseinstellung betreffend Hausfriedensbruch
(vgl. oben E. 1.3) – zu bestätigen.
4.1 Die
Höhe der Strafe ist vom Berufungskläger für den Fall der Bestätigung der
vorinstanzlichen Schuldsprüche nicht ausdrücklich angefochten. Das Strafgericht
ist bei der Bestimmung des Strafmasses korrekt vom Strafrahmen für Diebstahl ausgegangen
und hat als strafmildernden Umstand berücksichtigt, dass die Taten in zwei
Fällen nicht über das Versuchsstadium hinaus gediehen sind. Insgesamt hat es
das Verschulden des Berufungsklägers umfassend und differenziert gewürdigt und
dabei neben dem Tatverschulden auch die persönlichen Verhältnisse und die
einschlägigen Vorstrafen angemessen berücksichtigt. Den zutreffenden
Ausführungen im angefochtenen Urteil ist zu folgen (Urteil E. 3 p. 15).
Aufgrund der im Berufungsverfahren erfolgten Verfahrenseinstellung betreffend
Hausfriedensbruch ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe auf
17 Monate zu reduzieren.
4.2 Der
Berufungskläger hat in seiner Berufungserklärung beantragt, er sei zu einer
lediglich bedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen (Berufungserklärung p. 2).
Die Verteidigung hat auf die von seinem Mandanten geschilderten unüblich harten
Haftbedingungen im Bezirksgefängnis Sissach hingewiesen und auch vor den
Schranken des Appellationsgerichts für eine bedingte Strafe plädiert (Prot. Berufungsverhandlung
S. 2). Der Berufungskläger befindet sich seit dem 6. November 2014 im vorzeitigen
Strafvollzug (Akten S. 827). Der Führungsbericht des Bezirksgefängnisses Sissach
vom 10. März 2015 lautet durchwegs positiv. Jedoch kommt im Hinblick auf die
zahlreichen einschlägigen Vorstrafen (vgl. Strafregisterauszüge Akten S. 13 ff.
sowie S. 26 ff. und 33 ff.) sowie auf den von der Vorinstanz zutreffend ins
Feld geführten Umstand, dass es sich beim Berufungskläger um einen reinen
Kriminaltouristen handelt, der bedingte Strafvollzug nicht in Frage.
Entsprechend
seinem überwiegenden Unterliegen hat der Berufungskläger die Verfahrenskosten
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 und 2 lit. b StPO). Dem amtlichen Verteidiger ist
für das Berufungsverfahren ein Honorar aus der Gerichtskasse zu entrichten
(Art. 135 Abs. 2 StPO), wobei von dessen Aufstellung in der Honorarnote auszugehen
ist. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht
die Entschädigung des amtlichen Verteidigers zurück zu erstatten, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: A____ wird des Diebstahls, des
mehrfachen versuchten Diebstahls, der Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen
rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Verletzung
der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu 17 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 16. Juni 2014 (316 Tage), sowie zu
einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 139
Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 und 252 des Strafgesetzbuches, Art. 115 Abs. 1 lit. a
und b i.V.m. 5 Abs. 1 lit. a und d des Ausländergesetzes, Art. 90 Abs. 1 i.V.m.
27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des
Strafgesetzbuches.
Das Verfahren betreffend
Hausfriedensbruch (AS Ziff. 4) wird infolge Rückzugs des Strafantrags
eingestellt.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche
Urteil bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 800.- (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2‘986.– und ein
Auslagenersatz von CHF 40.–, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF 242.10, und
Dolmetscherkosten von CHF 140.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art.
135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius Gelzer lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben.