Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.229
URTEIL
vom 2.
Juni 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfahrt,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius
Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alain Schmid
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…] Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde
gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission vom 9. Oktober 2014
betreffend Steuererlass der
kantonalen Steuern pro 2010 und der direkten Bundessteuer pro 2010
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 16. Februar 2012 ersuchte A____ um den Erlass der kantonalen
Steuern und der direkten Bundessteuer pro 2010 in der Höhe von insgesamt CHF 5‘434.95.
Mit Verfügung vom 27. April 2012 stundete die Steuerverwaltung ihm
darauf die genannten Steuern für zwölf Monate. Ein neuerliches Gesuch vom 28. Mai 2013
um Erlass dieser Steuern wies die Steuerverwaltung mit Verfügung vom 7. Juni 2013
ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Juli 2013 wies die Steuerverwaltung
mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2013 ab. Den gegen den
Einspracheentscheid erhobenen Rekurs vom 18. November 2013 wies die
Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 9. Oktober 2014 ab.
Hiergegen hat A____
mit Eingabe vom 3. November 2014 begründet Rekurs und Beschwerde an
das Verwaltungsgericht erhoben, mit der er an seinem Erlassgesuch festhält. Die
Steuerrekurskommission hat mit Eingabe vom 17. November 2014 auf
einen Antrag in der Sache verzichtet. Der Rekurrent und Beschwerdeführer (im Folgenden:
Rekurrent) hat darauf verzichtet, innert der ihm gesetzten Frist auf diese
Eingabe zu replizieren. Die Tatsachen und die Standpunkte der Parteien ergeben
sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem
angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil ist
unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern kann
Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 Abs. 1 des
kantonalen Steuergesetzes [StG]). Das Verfahren richtet sich gemäss § 171 Abs. 4 StG
nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG).
Gemäss
Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) kann das
kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheides bezüglich der Bundessteuern
an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Sieht das kantonale
Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss
dasselbe Verfahren auch für die Bundessteuern gelten
(BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das kantonale basel-städtische
Recht für die harmonisierten kantonalen Steuern ein zweistufiges
Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die Bundessteuern zur Anwendung
(VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008 S. 220, 221 f.;
Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 287).
Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die
Verfahrensbestimmungen gemäss Art. 140-144 DBG, subsidiär jene des
kantonalen Rechts über Organisation und Verfahren, insbesondere jene über den
Rekurs (Art. 145 DBG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2
und Art. 6 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes über die
Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [Steuererlassverordnung]
und § 1 der basel-städtischen Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer
[DBStV]).
1.2 Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Der Rekurs
wurde gemäss § 171 Abs. 2 i.V.m.
Art. 164 Abs. 2 StG innerhalb der 30-tägigen Rekursfrist
eingereicht und begründet, sodass darauf einzutreten ist.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich vorliegend nach der
allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine
speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht
enthält (vgl. § 171 Abs. 4 StG). Demnach ist zu prüfen, ob die
Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den
massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht
hat.
1.4 Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne
von Art. 6 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf
dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 3 VRPG; BGer 2P.7/2004
vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003
E. 5 m.w.H.).
2.1 Gemäss
§ 201 StG i.V.m. § 146 Abs. 1 der Verordnung zum
Gesetz über die direkten Steuern in der zum Zeitpunkt des Erlassgesuchs vom 25. Juni 2011
geltenden Fassung (aStV; vgl. § 234 Abs. 25 StG) sowie
gemäss Art. 167 DBG können die aufgrund einer rechtskräftigen
Steuerveranlagung geschuldeten und grundsätzlich noch nicht bezahlten Steuern,
Zinsen, Verfahrenskosten oder Bussen einer steuerpflichtigen Person ganz oder
teilweise erlassen werden, wenn deren Bezahlung infolge einer Notlage für sie
eine grosse Härte bedeuten würde. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
zutreffend ausgeführt hat, stellen die Kriterien der Notlage und der grossen
Härte subjektive Voraussetzungen dar. Deren Feststellung beruht einerseits auf
der Anwendung objektiver Prüfpunkte und andererseits auf der Abklärung aller
Umstände bei der steuerpflichtigen Person im konkreten Einzelfall (VGE VD.2013.155
vom 26. Februar 2014 E. 2.1; StRKE 2009‑162 vom 26. August 2010
E. 3c, in: BStPra 7/2011 S. 331, 333 mit Hinweis auf BVGer A-3663/2007
vom 11. Juni 2009 E. 2.5; vgl. auch VGE VD.2012.9 vom 27. Sep-tember
2012 E. 2).
2.2 Wie
die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festhält, liegt eine Notlage gemäss § 146 Abs. 2 aStV
und Art. 167 DBG sowie Art. 9 f. Steuererlassverordnung
vor, wenn der ganze geschuldete Steuerbetrag in einem Missverhältnis zur
finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Dies ist
bei einer natürlichen Person namentlich dann der Fall, wenn diese die Steuerschuld
trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum nicht in
absehbarer Zeit vollumfänglich begleichen kann. In jedem Fall liegt eine
Notlage bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit vor oder dann, wenn die
öffentliche Hand für die Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und
deren Familie aufkommen muss. Dies gilt allerdings nur beim Bezug von
Sozialhilfeleistungen uneingeschränkt.
2.3 Die
zweite Voraussetzung, nämlich die durch die Notlage bedingte grosse Härte für
die steuerpflichtige Person, überschneidet sich weitgehend mit dem Krite-rium der
Notlage selber. Während unter dem Titel der Notlage einzig die wirtschaft-liche
Lage der gesuchstellenden Person zu prüfen ist, können unter dem Aspekt der
grossen Härte auch andere Umstände massgebend sein, namentlich die Unbilligkeit
(vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum
DBG, 2. Auflage 2009, Art. 167 DBG N 30). Ob dies der
Fall ist oder nicht, beurteilt sich aufgrund der konkreten Einzelfallsituation
zum Zeitpunkt des Entscheids, wobei die Entwicklung seit der Veranlagung, auf
die sich das Erlassbegehren bezieht, die Aussichten für die Zukunft sowie die
allfällige Freiwilligkeit der Einkommens- und Vermögensminderungen zu
berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/2b, 2. Auflage 2008, Art. 167 DBG N 18 ff.).
Dabei werden insbesondere die Ursachen geprüft, die zur Notlage geführt haben.
Ein Selbstverschulden der gesuchstellenden Person an der Notlage schliesst den
Steuererlass nicht aus, wird aber bei der Entscheidung berücksichtigt. Hat sich
die gesuchstellende Person freiwillig ihrer Einkommensquellen oder Vermögenswerte
entäussert, so wird ein entsprechender Einkommens- und Vermögensrückgang bei
der Beurteilung des Erlassgesuchs nicht berücksichtigt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,
Art. 167 DBG N 32; VGE VD.2013.155 vom 26. Februar 2014
E. 2.3; StRKE 2009-162 vom 26. August 2010 E. 3c/cc,
in: BStPra 7/2011 S. 331, 334).
2.4 Gemäss
§ 201 Abs. 1 StG respektive Art. 167 Abs. 1 DBG
kann die Steuerforderung beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erlassen
werden. Weil es sich bei dieser Regelung um eine „Kann-Vorschrift“ handelt, besteht
kein rechtlich geschützter Anspruch auf einen Steuererlass (vgl. hierzu: BGE 122 I 373;
BGer 2D_24/2009 vom 9. April 2009, 2D_49/2009 vom 13. August 2009).
Der Steuerverwaltung steht daher bei ihrem Entscheid als Erlassbehörde gemäss § 201 Abs. 2 StG
ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Ermessen ist aber pflichtgemäss und
nach einheitlichen Kriterien zu betätigen (vgl. zum Ganzen: Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,
Art. 167 DBG N 4; VGE VD.2013.155 vom 26. Februar 2014 E. 2.4;
StRKE 2009-162 vom 26. August 2010 E. 3e, in: BStPra 7/2011
S. 331, 335).
3.1 Vorliegend
hat die Steuerrekurskommission die Abweisung des Steuererlassgesuchs unter Hinweis
auf § 146 Abs. 3 lit. c aStV und Art. 10 Abs. 2
der Steuererlassverordnung abgewiesen. Sie hat darauf hingewiesen, dass der
Rekurrent zwar nachgewiesen habe, dass der Kanton Solothurn auf die Rückzahlung
des ihm gewährten Studiendarlehens von CHF 15'000.– im Umfang von 50 %
sowie auf die ganzen Darlehenszinsen verzichtet habe. Hingegen habe er seine
Behauptung, wonach auch B____ ihm das gewährte Privatdarlehen im Betrag von CHF 2‘000.–
erlassen habe, nicht belegt. Eine solche Verzichtserklärung sei aber notwendig,
damit ein Erlass der Steuern gewährt werden könne. Andernfalls würde ein
Verzicht des Staates auf seine Steuerforderungen zu einer einseitigen Gläubigerbevorzugung
führen, da für diese bei einem Zugriff auf das pfändbare Einkommen und Vermögen
des Rekurrenten ein Konkurrent wegfiele. Es sei daher zulässig, dass die
Steuerverwaltung einen Steuererlass grundsätzlich ablehne, wenn weitere
Gläubiger vorhanden seien und diese nicht zumindest auf einen Teil ihrer
Forderungen verzichteten. Würden diese aber zum Teil oder ganz auf ihre Forderungen
verzichten, würde ein Erlass zur Sanierung des Steuerpflichtigen beitragen,
ohne dass es zu einer Gläubigerbevorzugung käme (E. 4b des angefochtenen
Entscheids).
3.2 Mit
seiner Eingabe ans Verwaltungsgericht weist der Rekurrent nach, dass B____ mit
Schreiben vom 14. Oktober 2014 auf die Rückzahlung des von ihm gewährten
Darlehens von CHF 2‘000.– in der Hoffnung, ihn damit einen Schritt näher
an die Sanierung seiner Schulden zu bringen, verzichtet hat. Er stellt sich auf
den Standpunkt, das Original dieser Erklärung bereits seinem Rekurs vom
18. November 2013 beigelegt zu haben. Dies ist aber bereits aufgrund
der Datierung der beiden Eingaben gar nicht möglich, konnte das vom Oktober 2014
datierende Schreiben zum Zeitpunkt der Rekurserhebung im November 2013
doch noch gar nicht existieren.
Es stellt sich
daher die prozessuale Frage, ob dieses Novum im vorliegenden, verwaltungsgerichtlichen
Rechtsmittelverfahren überhaupt noch berücksichtigt werden kann. Die
Steuerrekurskommission bejaht dies, fordert sie doch das Verwaltungsgericht mit
ihrer Vernehmlassung auf, den nun nachgewiesenen Verzicht von B____ auf Rückzahlung
des Darlehens zu beachten.
Setzt ein Kanton wie der Kanton Basel-Stadt im
steuerrechtlichen Rechtsmittelverfahren zwei gerichtliche Instanzen ein, so
muss das kantonale Verfahrensrecht in Anwendung von Art. 110 des Bundesgesetzes
über das Bundesgericht (BGG) dann keine freie Überprüfung des Sachverhalts
durch das obere kantonale Gericht als Vor-instanz des Bundesgerichts vorsehen,
wenn bereits eine andere richterliche Behörde diese Aufgabe übernommen hat (Ehrenzeller, in: Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 110 BGG N 17).
Die Steuerrekurskommission ist eine von der Steuerbehörde unabhängige
Justizbehörde im Sinne von Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)
und mithin ein Gericht im materiellen Sinne (vgl. auch § 136 Abs. 4 StG; dazu Freivogel,
Die Basler Gerichtsorganisation, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 428 f.).
Nur vor dieser kantonalen Gerichtsinstanz und mithin im Verfahren vor der
Steuerrekurskommission müssen deshalb kraft Bundesrechts neue Tatsachen
vorgetragen werden können (VGE VD.2013.116 vom 10. Februar 2015 E. 3.2.1; VD.2014.132 vom 9. Januar 2015
E. 2.3.4). Dies führt zu einer Verengung der Kognition mit Beschränkung
des Novenrechts für die zweite Instanz, was im Interesse der Verfahrensökonomie
liegt und geeignet ist, einer willkürlichen Prozessführung entgegenzuwirken
(BGE 131 II 548 E. 2.2 S. 551; Casanova/Zweifel, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,
Zürich 2008, § 24 Rz 80). Eine solche Verengung der Kognition muss
aufgrund der Parallelität der Verfahren sowohl für das Rekursverfahren
betreffend kantonale Steuern wie auch für das Beschwerdeverfahren betreffend Bundessteuern
gelten (Beusch, Bemerkungen zu
BGer 2A.609/2003 vom 27.10.2004, in: AJP 2005 S. 869 ff.;
VGE VD.2013.116 vom 10. Februar 2015 E. 3.2.2, VD.2014.132
vom 9. Januar 2015 E. 2.3.5).
Daraus folgt, dass Noven im steuerrechtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren
vor dem Verwaltungsgericht nur zulässig sind, soweit das kantonale
Verfahrensrecht deren Zulässigkeit vorsieht. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts bildet der verwaltungsgerichtliche Rekurs ein Rechtsmittel
der nachträglichen Verwaltungskontrolle. Massgebend für die Beurteilung des
Rekurses durch das Verwaltungsgericht ist daher die Sachlage, wie sie im
Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bestanden hat (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 300 f.). Daraus
folgt nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts, dass Noven, trotz der
Geltung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 18 VRPG im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Berücksichtigung des funktionellen
Instanzenzuges nicht zugelassen werden (BGer 1A.211/2001 vom 3. Mai 2002
E. 2.1). Immerhin ist von diesem
Grundsatz dann abzuweichen, wenn das Festhalten an der ursprünglichen Sach- und
Rechtslage einem überspitzten Formalismus gleichkäme und zu einem prozessualen
Leerlauf führte. Noven werden auch dann zugelassen, wenn die neuen Tatsachen
und Beweismittel dem Nachweis bereits früher vorgetragener Behauptungen dienen
(Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 301;
Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des
Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 509; VGE VD.2013.116 vom 10. Februar 2015
E. 3.2.2, VD.2014.132 vom 9. Januar 2015 E. 2.3.5).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bereits mit
seiner Rekursbegründung vom 18. November 2013 hat der Rekurrent im
vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, dass B____ „auf eine Rückzahlung
der Schulden von CHF 2'000.– verzichtet“ habe. Zudem erwächst die Abweisung
eines Steuererlassgesuchs unter Hinweis auf bestehende Drittschulden nicht in
materielle Rechtskraft. Vielmehr könnte unter Hinweis auf eine Sanierung dieser
Schulden bei der Steuerverwaltung ein neues Erlassgesuch gestellt werden. Die
Nichtberücksichtigung des Novums würde daher zu einem prozessualen Leerlauf
führen. Die nachgereichte Bestätigung ist daher zu berücksichtigen.
3.3 Damit
ist erstellt, dass der Rekurrent heute keine privaten Schulden mehr aufweist. Es
besteht heute bloss noch das zur Hälfte erlassene Studiendarlehen des Kantons
Solothurn. Bei dieser Schuld ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein Studiendarlehen
in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe geleistet wird. Damit unterstützt der
Kanton die berufliche Aus- und Weiterbildung des Darlehensnehmers. Auf deren
Rückzahlung kann aus wichtigen Gründen verzichtet werden (vgl. § 7 des
solothurnischen Gesetzes über Ausbildungsbeiträge [Stipendiengesetz]). Diese
Schuld vermag zum vornherein nicht die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 2
der Steuererlassverordnung zu erfüllen, ist sie doch weder in geschäftlichem
Misserfolg, in Bürgschaftsverpflichtungen, hohen Grundpfandschulden,
Kleinkreditschulden als Folge eines überhöhten Lebensstandards oder ähnlichem
begründet. Eine entsprechende Schuld kann aber auch nicht als
Verschuldung im Sinne von § 146 Abs. 3 lit. c aStV
resp. Überschuldung im Sinne des neuen § 201a StG qualifiziert
werden.
3.4 Daraus
folgt, dass die Abweisung des Erlassgesuches des Rekurrenten nicht mit einer
Überschuldung begründet werden kann. Dies muss zur Gutheissung des Rekurses
führen. Erachtet das Verwaltungsgericht einen Rekurs als begründet, so hebt es
den angefochtenen Entscheid auf und entscheidet entweder reformatorisch in der
Sache neu oder weist die Sache kassatorisch an die Behörde zu neuem Entscheid
auf der Grundlage der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zurück
(§ 20 Abs. 1 und 2 VRPG).
3.5 Die
Vorinstanz hat aufgrund der Annahme einer den Steuererlass ausschliessenden
Verschuldung darauf verzichtet, die von der Steuerverwaltung in ihrem Einspracheentscheid
gegen einen solchen ins Feld geführten zusätzlichen Gründe zu prüfen. Auch hat
sie darauf verzichtet, eine Berechnung des Existenzminimums vorzunehmen. Das
Verwaltungsgericht kann daher nicht in reformatorischer Weise selber eine
abschliessende Beurteilung der Voraussetzungen für die Gutheissung des Steuererlasses
vornehmen, sodass die Sache zum neuen Entscheid an die Steuerverwaltung zurückzuweisen
ist. Bei dieser Sachlage soll auch zu den weiteren von der Steuerverwaltung
gegen einen Steuererlass erhobenen Einwänden im Grundsatz Stellung genommen
werden.
3.5.1 Die
Steuerverwaltung hat erwogen, dass der Rekurrent im Winter 2013 mit seinen
Kindern in die Skiferien gefahren sei, anstatt die Mittel für die Steuern aufzuwenden.
Damit habe er sich im Sinne von § 146 Abs. 3 lit. d aStV
resp. Art. 10 Abs. 2 der Steuererlassverordnung absichtlich oder
grobfahrlässig ausserstande gesetzt, seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber
dem Gemeinwesen nachzukommen.
Wie das
Verwaltungsgericht bereits im Zusammenhang mit der Haltung eines Autos erwogen
hat, ist das Vorliegen einer Notlage im Sinne von § 201 Abs. 2 StG
respektive Art. 167 DBG grundsätzlich aufgrund des vorhandenen
Vermögens und des Vergleichs des Einkommens der steuerpflichtigen Person mit
ihrem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu beurteilen. Wie eine
steuerpflichtige Person im Rahmen der zur Deckung des Existenzminimums zur
Verfügung stehenden Mittel mitunter auch ein Auto halten kann, so muss es ihr
auch möglich sein, durch entsprechende Einsparungen bei anderen Positionen
Ausflüge und Ferienreisen zu finanzieren. Die Teilhabe am gewöhnlichen sozialen
Leben, wie es auch Familien in engen wirtschaftlichen Verhältnissen pflegen,
steht einem Steuererlass nicht entgegen (vgl. VGE VD.2013.162 vom 13. Februar 2014
E. 3.3). Zu beachten ist auch der Grundsatz, dass bei der Beurteilung von
Gesuchen um Steuererlass Personen ohne Anspruch auf Sozialhilfe gegenüber Sozialhilfebezügern
nicht diskriminiert werden. Letzteren wird aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse
grundsätzlich der Steuererlass gewährt. Daraus folgt, dass nicht von der
Sozialhilfe unterstützte Personen, welche in gleichen finanziellen
Verhältnissen leben wie von der Sozialhilfe unterstützte Personen, unter den
gleichen Voraussetzungen wie diese in den Genuss des Steuererlasses kommen
können (VGE VD.2014.159 vom 15. Dezember 2014 E. 4.1).
Ferien werden von der Sozialhilfe zwar nicht finanziert. Gemäss Ziff. 11.5
der Unterstützungsrichtlinien (URL) des Departements für Wirtschaft, Soziales
und Umwelt des Kantons Basel-Stadt können solche aber durch Beiträge privater
Stiftungen ermöglicht werden, ohne dass diese als Einkommen angerechnet und die
Unterstützung entsprechend gekürzt werden müsste. In diesem Sinne wird gemäss
§ 7 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes (SHG) die Ziff. C.I.6
der SKOS-Richtlinien umgesetzt, wonach Urlaubs- und Erholungsaufenthalte langfristig
unterstützten Personen ermöglicht werden sollten, die nach Kräften erwerbstätig
sind, Betreuungsaufgaben wahrnehmen oder vergleichbare Eigenleistungen erbringen.
Vorliegend hat
der Rekurrent in seiner vorinstanzlichen Rekursbegründung ausgeführt, mit
seinen Kindern während drei Tagen in einer Gruppenunterkunft in Saas Grund
einen Skiurlaub verbracht und dafür insgesamt ca. CHF 800.– aufgewendet zu
haben. In Andermatt habe er kostenlos bei Freunden wohnen können. Nota bene mit
Kindern unternommene Ausflüge in diesem Umfang können nicht als vorsätzliches
oder grobfahrlässiges Ausserstandsetzen im Sinne von § 146 Abs. 3 lit. d aStV
qualifiziert werden und erfüllen in keiner Weise Art. 10 Abs. 2
der Steuererlassverordnung.
3.5.2 Weiter
besitzt der Rekurrent inzwischen kein Auto mehr, welches die Steuerverwaltung in
ihrem Einspracheentscheid noch berücksichtigt hat.
3.5.3 Gemäss
§ 146 Abs. 3 lit. b aStV kann von einem
vollständigen oder teilweisen Steuererlass insbesondere dann abgesehen werden,
wenn die steuerpflichtige Person die zur Beurteilung des Gesuches einverlangten
notwendigen Belege und Unterlagen nicht einreicht.
Der Rekurrent
hat auch mit der Rekursschrift vom 3. November 2014 die von der
Steuerverwaltung in ihrer Verfügung vom 7. Juni 2013 verlangten
Bankauszüge zum Sparkonto Nr. 92‑580482‑1 nicht eingereicht, dessen
Existenz aus den der Steuerverwaltung eingereichten Bankauszügen für das Privatkonto
Nr. 40‑678843‑3 ersichtlich ist. Der Rekurrent macht dagegen
geltend, dass es sich bei den eingereichten Unterlagen um genaue Auszüge zu den
Bewegungen des Sparkontos handle. Das Sparkonto sei kein eigenständiges Konto,
sondern eine spezielle Ablage im Privatkonto. Er sei nie in der Lage gewesen,
regelmässige Einzahlungen zu machen, weshalb der Kontostand des Sparkontos nur
im Bereich von hundert Franken liege. Der Kontostand des Sparkontos sei im Privatkonto
integriert und es gäbe eigentlich keine speziellen Auszüge. Die Unterlagen zum
Privatkonto habe er eingereicht.
Dem kann nicht
gefolgt werden. Die eingereichten Bankauszüge betreffen nur das Privatkonto Nr. 40‑678843‑3
und beinhalten hinsichtlich des Sparkontos Nr. 92‑580482‑1 nur
Last- bzw. Gutschriften zwischen diesen beiden Konten, weisen aber keinen Kontostand
oder sonstige Buchungen vom oder auf letztgenanntes Konto auf. Die beiden
Konten haben zudem zwei unterschiedliche Nummern, weshalb nicht von einem
gemeinsamen Konto ausgegangen werden kann. Es muss deshalb angenommen werden,
dass die Auszüge zum Sparkonto erhältlich gemacht werden können. Demgemäss
liegen keine genauen Bankauszüge vor, die als nötiges Beweismittel gemäss § 201b Abs. 2 StG
und § 147 Abs. 1 aStV dienen könnten. Der Rekurrent ist damit
seiner Mitwirkungspflicht gemäss § 146 Abs. 3 lit. b aStV
bisher nicht genügend nachgekommen.
Den Bankauszügen
zum Privatkonto Nr. 40‑678843‑3 kann ebenfalls entnommen
werden, dass der Rekurrent ein gemeinsames Konto Nr. 46‑22657‑4
mit seiner Ex-Frau besitzt, von welchem er ebenfalls keine Bankauszüge
eingereicht hat. Die Steuerverwaltung hat in ihrer Verfügung vom 7. Juni 2013
die Bankauszüge dieses Kontos nicht explizit verlangt, was allerdings den
Rekurrenten nicht von seiner Mitwirkungspflicht gemäss § 146 Abs. 3 lit. b aStV
entbindet.
Die
Steuerverwaltung hat den Rekurrenten deshalb nochmals anzuweisen, die notwendigen
Bankauszüge einzureichen.
3.5.4. Auf der Grundlage dieser Erwägungen
wird die Steuerverwaltung, an welche die Sache zurückzuweisen ist, mit neuem
Einspracheentscheid das Steuererlassgesuch neu zu beurteilen haben.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu
erheben.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In Gutheissung des Rekurses und der
Beschwerde wird der Entscheid der Steuerrekurskommission vom 9. Oktober 2014
aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Steuerverwaltung zurückgewiesen.
Es werden keine ordentlichen Kosten
erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Alain Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.