Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.2
ENTSCHEID
Vom 28. April 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr.
Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt
Seiler
Parteien
A_____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
Banque B_____ Beschwerdegegnerin
[…],
vertreten durch […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 5. Dezember 2014
betreffend Bewilligung der
provisorischen Rechtsöffnung
Sachverhalt
Am 26. Mai 2014
erliess das Arrestgericht auf Antrag der Banque B_____ (Beschwerdegegnerin)
gegen den in Frankreich wohnhaften A_____ (Beschwerdeführer) gestützt auf Art.
271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG einen Arrestbefehl für eine Restforderung aus Darlehensvertrag
in Höhe von CHF 84'852.50 zuzüglich Zins von 5% seit dem 16. Mai 2013, nachdem
bereits im Jahr 2010 erfolgte Zwangsvollstreckungsmassnahmen in Frankreich
durch die französische Vollstreckungsbehörde nicht zur vollständigen Begleichung
der Forderung geführt hatten. Als Arrestgegenstand bezeichnete die
Beschwerdegegnerin das pfändbare Lohnguthaben des in der Schweiz arbeitenden
Beschwerdeführers.
Am 19. Mai 2014
leitete die Beschwerdegegnerin zur Arrestprosequierung die Betreibung ein.
Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben
hatte, beantragte die Beschwerdegegnerin gestützt auf einen notariell
beurkundeten Darlehensvertrag die provisorische Rechtsöffnung. Im Rechtsöffnungsverfahren
bestritt der Beschwerdeführer die Forderung dem Grundsatz nach nicht, sondern
erhob den Einwand des Untergangs der Forderung infolge seines Konkurses in
Frankreich. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2014 bewilligte das Einzelgericht in
Zivilsachen die provisorische Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte
Forderung samt Zins. Nachdem der Beschwerdeführer fristgerecht darum ersucht
hat, wurde ihm der schriftlich begründete Entscheid am 16. Januar 2015 zugestellt.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 (Poststempel: 20. Januar 2015) erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde gegen diesen Entscheid.
Erwägungen
1.1 Als
nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts
nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG;
SR 281.1) nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung
Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).
Die Beschwerde gegen den Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts ist innert 10
Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die Zustellung des begründeten Entscheids an
den Beschwerdeführer erfolgte am 16. Januar 2015. Mit schriftlicher Eingabe vom
20. Januar 2015 hat der Beschwerdeführer den Entscheid des Einzelgerichts in
Zivilsachen fristgemäss angefochten. Die Eingabe wird als Beschwerde entgegengenommen.
Auf das im Übrigen formgerecht erhobene Rechtsmittel ist somit einzutreten.
1.2 Zur
Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts in
Zivilsachen ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10
Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).
2.1. In
seiner summarisch begründeten Beschwerde wendet der Beschwerdeführer zunächst
ein, es sei im Darlehensvertrag nicht Basel als Verhandlungsort vereinbart
worden; zudem sei der Verhandlungsort im Rechtsöffnungsbegehren nicht begründet
worden. Das Zivilgericht hat seine örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen zu
prüfen (Art. 60 ZPO) und hat dies auch getan, wobei es diese zutreffend bejaht
hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 1).
2.2. Weiter
führt der Beschwerdeführer aus, er habe das Haus für EUR 25'000.– statt für EUR
140'000.– verkauft. Inwiefern mit diesen Ausführungen der angefochtene
Entscheid in Frage gestellt werden soll, bleibt völlig unklar.
2.3. Sodann
beruft sich der Beschwerdeführer auf das Urteil des Tribunal de Grande Instance
de Mulhouse vom 10. März 2014. Dieses halte fest, dass er keine Zahlung an die
beschwerdebeklagte Bank machen soll. Das Zivilgericht hat den im
erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand des Beschwerdeführers, dass die
Forderung der Beschwerdegegnerin mit dem französischen Urteil vom 10. März 2014
untergegangen sei, nach eingehender Prüfung abgelehnt. Auf die zutreffenden Ausführungen
kann verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 3 und 4). Im Übrigen kommt
der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht
nach. Diese setzt voraus, dass in der Beschwerde darlegt wird, an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 321 ZPO N 15). Der
Beschwerdeführer muss sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen
und erklären, weshalb dieser im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll (Reetz/Theiler, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 311 ZPO N 36; vgl. auch Spühler, in: Basler Kommentar ZPO, 2.
Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 4; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE
138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer mit
den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Auf diesen Einwand ist
deshalb nicht einzugehen.
2.4. Zudem
wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Zusprechung von Verzugszinsen von
5%. Er beruft sich auf Art. 106 OR. Diese Bestimmung erlaubt es dem Gläubiger
unter gewissen Umständen, über den Verzugszins von 5% – wie er in Art. 104 Abs.
1 OR vorgesehen ist – hinaus weiteren Schaden geltend zu machen (vgl. Furrer/Wey, Handkommentar zum Schweizer
Privatrecht, Art. 1-183 OR, Zürich 2012, Art. 106 N 1). Im vorliegenden Fall
hat das Zivilgericht neben dem Verzugszins von 5% keinen weiteren Schadenersatz
zugesprochen. Es hat lediglich die Kosten des Zahlungsbefehls dem Schuldner
auferlegt. Diese Kosten sind – wie die Gerichtskosten und die
Parteientschädigung – Teil der Betreibungskosten, die vom Schuldner zu tragen
sind (vgl. Art. 68 Abs. 1 SchKG; Staehelin,
Basler Kommentar SchKG I, Art. 68 N 76).
Gemäss Art. 104
Abs. 1 OR schuldet der in Verzug geratene Schuldner einen Zins von 5%, selbst
wenn die vertragsmässigen Zinsen weniger betragen. Einzige Voraussetzung bildet
der Zahlungsverzug des Schuldners. Für die Verzugszinspflicht namentlich nicht
erforderlich ist das Vorliegen eines Schadens des Gläubigers (BGE 123 III 241
E. 4.b S. 245). Dass er sich seit dem 16. Mai 2013 im Verzug befindet, wird vom
Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Soweit sich die Ausführungen des
Beschwerdeführers gegen die Zusprechung von Verzugszinsen im Sinn von
Art. 104 OR richten, erweisen sie sich als unbegründet.
2.5 Schliesslich
wendet der Beschwerdeführer ein, es existiere kein rechtskräftiges Urteil, das
die in Betreibung gesetzte Forderung bestätige. Im schweizerischen
Betreibungsrecht wird zwischen der definitiven und der provisorischen
Rechtsöffnung unterschieden: Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren
Gerichtsentscheid (oder einem gleichgestellten Rechtsöffnungstitel), besteht
die Möglichkeit der definitiven Rechtsöffnung (vgl. Art. 80 und 81 SchKG).
Beruht die Forderung – wie im vorliegenden Fall – auf einer durch öffentliche
Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung,
steht dem Gläubiger die Möglichkeit der provisorischen Rechtsöffnung offen
(vgl. Art. 82 und 83 SchKG). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das
Zivilgericht aufgrund des Vorliegens einer Schuldanerkennung und trotz des
Fehlens eines rechtskräftigen Entscheids die provisorische Rechtsöffnung bewilligt
hat.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Der
Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 9. März 2015 ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine bedürftige
Partei nur dann, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint (Art.
117 lit. b ZPO). Als aussichtslos sind dabei Prozessbegehren zu betrachten, deren
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die daher
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht bereits
als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll
einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 139 III 475 E. 2.2 S.
476). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich
aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei
die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE
139 III 475 E. 2.2 S. 477 f.; BGE 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Nach den
zuvor ausgeführten Gründen muss die vorliegende Beschwerde als aussichtslos bezeichnet
werden, womit die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
vorliegen und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Demgemäss hat
der Beschwerdeführer die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 750.– zu
tragen (zur Höhe der Gerichtskosten vgl. Art. 61 Abs. 1 und Art. 48 der
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV
SchKG; SR 281.35]). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist
nicht geschuldet, da für deren Vertretung in vorliegendem Beschwerdeverfahren
kein Aufwand entstanden ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie-sen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von CHF 750.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.