Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.123
ENTSCHEID
vom 16.
April 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 20. August 2014
betreffend Einstellung des
Strafverfahrens
Sachverhalt
A____ hat am 18.
Juli 2012 Strafanzeige gegen Unbekannt einreichen lassen wegen einfacher Körperverletzung,
eventualiter Tätlichkeiten, zum Nachteil von A____ und C____ sowie wegen
Amtsmissbrauchs, Freiheitsberaubung und Sachbeschädigung. Diese Delikte seien
durch Angehörige der Kantonspolizei Basel-Stadt begangen worden, als diese A____
und seine Begleiter C____ und D____ in den Morgenstunden des 3. Juni 2012 am […]weg
in Basel einer Personenkontrolle unterzogen hätten bzw. als sie diese anschliessend
auf den Polizeiposten verbracht hätten.
In der Folge hat
die Staatsanwaltschaft A____, D____, C____ sowie den in der Strafanzeige als
Augenzeuge bezeichneten E____ zum Vorfall einvernommen. Zudem sind Wm […] und Gfr
[…] einvernommen worden. Am 24. Juli 2013 stellte die Staatsanwaltschaft das
Strafverfahren ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A____ hiess das
Appellationsgericht teilweise gut (BES.2013.83 vom 31. Januar 2014). Die
Staatsanwaltschaft wurde mit dem Beschwerdeentscheid dazu angehalten, sämtliche
am Einsatz beteiligten Polizisten und Polizistinnen sowie die Passantin F____ zum
Pfeffersprayeinsatz gegen A____ zu befragen und danach erneut über eine
Anklageerhebung bzw. Einstellung zu entscheiden. Dabei sei der Grundsatz in
dubio pro duriore zu beachten. Bezüglich der übrigen Vorwürfe (Freiheitsberaubung,
Sachbeschädigung und Amtsmissbrauch bezüglich Beschlagnahmen oder soweit die
Personenkontrolle allgemein kritisiert wurde) wurde die Beschwerde abgewiesen. Nach
Durchführung der geforderten zusätzlichen Befragungen stellte die Staatsanwaltschaft
das Verfahren mit Verfügung vom 20. August 2014 erneut ein.
Dagegen richtet
sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt damit, die
Staatsanwaltschaft habe gegen Wm B____, der den Pfefferspray eingesetzt habe,
Anklage wegen Körperverletzung und Amtsmissbrauchs zu erheben. Eventualiter sei
die Staatsanwaltschaft zu einer Beweisergänzung anzuweisen, alles unter
o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft lässt mit ihrer Vernehmlassung auf Abweisung
der Beschwerde schliessen. Der Beschwerdeführer hat repliziert und ein weiteres
Schreiben zur Ergänzung der Replik eingereicht.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachstehenden Erwägungen. Für den Sachverhalt ist zudem auf den in der
gleichen Sache bereits ergangenen Beschwerdeentscheid BES.2013.83 vom 31.
Januar 2014 zu verweisen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich
und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und
Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO).
Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1
lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes; § 17 lit. a des
kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede
Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat
sich mit seiner Strafanzeige vom 18. Juli 2012 als Straf- und Privatkläger
konstituiert. Er ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die form-
und fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Die
Kognition ist frei (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Nicht
einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als damit eine Anklageerhebung
wegen Amtsmissbrauchs bezüglich des Umgangs mit Beschlagnahmegut oder des
Polizeieinsatzes insgesamt beantragt werden sollte. Diesbezüglich ist die
Einstellung des Strafverfahrens mit dem Beschwerdeentscheid BES.2013.83 vom
31. Januar 2014 geschützt worden (dort insbesondere E. 2.5). Dieser Beschwerdeentscheid
ist unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen.
2.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren
ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder
wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Die Staatsanwaltschaft hat sich
allerdings bei der Beurteilung dieser Frage in Zurückhaltung zu üben. Im
Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem
Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus
Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes in dubio
pro duriore weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E.
7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es nicht Sache der
Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem
Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig
gemacht hat oder nicht. Von einer Überweisung ans Gericht ist nur dann
abzusehen, wenn nach der gesagten Aktenlage ein Freispruch oder ein vergleichbarer
Entscheid des Sachgerichts zu erwarten ist und eine Hauptverhandlung daher als
Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/
Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8;
BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.).
2.2 Der
Beschwerdeführer wirft Wm B____ vor, ihm im Zuge seiner Festnahme Pfefferspray
ins Auge gesprüht haben, ohne dass hierfür eine Rechtfertigung bestanden habe. Mittlerweile
hat die Staatsanwaltschaft den vom Beschwerdeführer beschuldigten Wm B____ zur
Sache einvernommen (Einvernahme vom 20. Juni 2014, Akten S. 338-350). Wm B____ räumte
den Einsatz des Pfeffersprays gegen den Beschwerdeführer ein. Er stellt auch nicht
in Abrede, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits Handfesseln
trug. Der Einsatz habe der Gefahrenabwehr gedient. Der Beschwerdeführer habe
ihm beim Besteigen des Fahrzeugs einen Kopfstoss geben wollen, worauf er eine
Abwehrbewegung in Richtung des Beschwerdeführers gemacht und ihm einen Stoss
des Pfeffersprays verabreicht habe. Weil er in der einen Hand den Spray und mit
der anderen den Beschwerdeführer festgehalten habe, habe er den drohenden
Kopfstoss nicht mit seiner Hand, beispielsweise mit einem „Schlag“ (Akten S.
345), abwehren können. Nur aus diesem Grund habe er den Pfefferspray zum
Einsatz gebracht. Damit macht er sinngemäss Notwehr geltend.
Die inzwischen
ebenfalls befragten Polizeigefreiten G____ , H____ und I____ gaben an, den
Einsatz des Pfeffersprays nicht direkt wahrgenommen zu haben (Akten S. 301-308;
310-326; 327-336). Der als Zeuge einvernommene E____ gab zu Protokoll, er habe
eine Polizeibeamtin gefragt, warum mit seinen Freunden so grob umgegangen werde,
worauf diese ihm entgegnet habe, er solle sich verziehen. Ein hinter ihr
stehender Polizist habe ihr zugerufen: „Nid diskutiere, gib em Pfäffer, däm
Wixer“ – ein Zwischenfall, den auch Auskunftsperson C____ geschildert hatte
(Akten S. 170). Den Einsatz des Pfeffersprays hat E____ nicht mitbekommen (Akten
S. 355 f.).
2.3 Die
Staatsanwaltschaft hält zur Begründung ihres neuerlichen Einstellungsbeschlusses
fest: „Diese Ausführungen des Beschuldigten zeigen, dass der in casu streitige
Einsatz des Pfeffersprays durch die gemäss Art. 14 StGB gesetzlich statuierten
und der Gefahrenabwehr dienenden Aufgaben der Polizei gerechtfertigt und zudem
auch verhältnismässig war“. Ihrer Schlussfolgerung hat sie offensichtlich
einfach die Version des Beschuldigten zugrunde gelegt. Eine Auseinandersetzung
mit den Aussagen, welche den Beschuldigten belasten, fehlt in den Erwägungen der
Einstellungsverfügung völlig. Dies muss bemängelt werden. Immerhin wird der
Beschuldigte nicht nur durch den Beschwerdeführer, sondern auch durch D____ und
C____ erheblich belastet. D____ und C____ hatten als Auskunftspersonen im
Wesentlichen übereinstimmend angegeben, sei seien zusammen mit dem Beschwerdeführer
bereits in Handfesseln auf der Sitzbank im Polizeifahrzeug gesessen. Als der Beschwerdeführer
sich über den Umgang der Polizisten mit seinen Schallplatten beschwert habe
(„He, das sind meine Platten“), habe ihm ein Beamter Pfefferspray ins Gesicht
gesprüht (Aussage D____ , Akten S. 142). C____ s Schilderung, wie der
Einsatzleiter den Pfefferspray von seinem Gurt genommen habe, als sie schon
alle mit Handfesseln „hinten im Wagen“ gesessen seien, wie der Einsatzleiter eine
Flügeltür geschlossen habe (ein Element, dass auch D____ geschildert hatte)
und dem Beschwerdeführer aus nächster Nähe den ganzen Spray ins Gesicht gesprüht
habe, ist konzis (Akten S. 170). An dieser Stelle ist nicht einer Beweiswürdigung
vorzugreifen. Es ist aber klar festzustellen, dass die Belastungen Merkmale
aufweisen, die eine umfassende Würdigung der Aussagen durch ein Sachgericht nahelegen.
Die durchaus zurückhaltenden, aber detaillierten Depositionen von D____ und C____
können nicht mit dem simplen Hinweis auf die Aussagen des Beschuldigten beiseitegeschoben
werden. Dafür weisen sie zu viele Merkmale auf, welche die Nullhypothese – also
die Annahme, dass die Schilderung erfunden ist – in Frage stellen.
Es kommt hinzu,
dass der vom Beschuldigten geschilderte Ablauf praktisch nicht leicht
nachzuvollziehen ist; hierfür kann auf die nach wie vor offenen Fragestellungen
gemäss den Erwägungen im Beschwerdeentscheids vom 31. Januar 2014 verwiesen
werden (E. 2.3). Auch ob der Pfeffersprayeinsatz unter Zugrundelegung des Sachverhalts,
wie ihn der Beschuldigte schildert, angemessen gewesen wäre, ist keinesfalls so
klar, wie die Beschwerdegegnerin meint. Unklar bleibt, weshalb der Beschuldigte
überhaupt einen Pfefferspray in der Hand gehalten haben sollte, während er zusammen
mit einem Kollegen eine in Handfesseln gelegte Person in ein Polizeifahrzeug
einsteigen liess. Seine Erklärung, man habe mit Angriffen „von den anderen“
rechnen müssen, wirft jedenfalls Fragen auf. Die Rückseite des Fahrzeugs mit
der Einsteigeluke war doch durch Gfr H____ abgesichert worden (vgl. Ziff. 4 lit
c Einstellungsbeschluss), mit gewaltbereiten Personen sei allenfalls „von
vorne“ gerechnet worden, wo aber offenbar Gfr I____ zur Sicherung abgestellt
worden ist (Akten S. 303), und die Begleiter des Beschwerdeführers waren schon
in Handfesseln gelegt worden. Anzeichen für eine Gefährdung durch Dritte im
Moment, in welchem der Beschwerdeführer in das Fahrzeug verbracht wurde, sind zumindest
nicht evident. Nicht zu überzeugen vermag schliesslich das Argument der Staatsanwaltschaft,
dass das Polizeifahrzeug, wenn sich der Vorfall so abgespielt hätte wie vom
Beschwerdeführer dargestellt, so kontaminiert worden wäre, dass es nicht mehr
fahrbar gewesen wäre. In diesem Zusammenhang fallen die Aussagen von Gfr […]s auf,
der laut eigenen Angaben noch geflucht haben will, weil sich Pfeffer im
Fahrzeug befunden habe (Akten S. 249).
2.3 Unter
diesen Umständen durfte das Verfahren mit Hinblick auf den dargelegten
Grundsatz in dubio pro duriore bezüglich der Straftatbestände, die durch den Pfeffersprayeinsatz
erfüllt worden sein könnten, nicht eingestellt werden. Im Raum steht der Verdacht
auf Körperverletzung und Amtsmissbrauch. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen
und die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, gegen den Beschuldigten Anklage
wegen Körperverletzung und Amtsmissbrauchs zu erheben.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens werden keine ordentlichen Kosten erhoben. Dem
Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung zu Lasten der Staatsanwaltschaft zuzusprechen.
Diese ist auf CHF 1‘750.– festzusetzen (7 Stunden zu CHF 250.–, inkl. Auslagen,
zzgl. 8 % MWST).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. August 2014 aufgehoben und
wird die Sache zur Erhebung einer Anklage wegen einfacher Körperverletzung und
Amtsmissbrauchs gegen den Beschwerdegegner an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1’750.–, einschliesslich
Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 140.–, zulasten der Staatsanwaltschaft
zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.