Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.53
ENTSCHEID
vom 28.
April 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 18. März 2015
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache und Haftentlassungsgesuch
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 12. Februar 2015 wurde A____ (im Folgenden: Beschwerdeführer) des
mehrfachen versuchten Diebstahls, schuldig erklärt und zu 5 Monaten Freiheitsstrafe
unbedingt (davon 1 Tag durch 1 Tag Polizeigewahrsam getilgt), verurteilt. Nach
Aushändigung des Strafbefehls wurde der Beschwerdeführer gleichentags zu Handen
des Migrationsamts entlassen. Am 5. März 2015 wurde er wegen eines andern
Delikts erneut vorläufig festgenommen und am 6. März 2015 zu Handen des
Strafvollzugs entlassen.
Mit Eingabe vom
6. März 2015 liess der Beschwerdeführer, inzwischen vertreten durch Advokat
lic. iur. […], Einsprache gegen den Strafbefehl vom 12. Februar 2015 erheben
und seine Haftentlassung beantragen. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Folge
am Strafbefehl fest und überwies die Einsprache am 10. März 2015 zusammen
mit den Verfahrensakten zuständigerweise ans Strafgericht. Das Einzelgericht in
Strafsachen trat mit Verfügung vom 18. März 2015 mit der Begründung, dass die
Eingabe verspätet sei, auf die Einsprache gegen den Strafbefehl und das Gesuch
um Haftentlassung nicht ein, wobei es auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise
verzichtete. Diese Verfügung ist nicht handschriftlich unterzeichnet, sondern
stattdessen mit dem gedruckten Hinweis „gez. lic. iur. B____ “
versehen. Sie wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 2. April 2015 zugestellt.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Advokat lic. iur
[…], mit Eingabe vom 8. April 2015 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben.
Er beantragt, es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen,
eventualiter sei diese aufzuheben. Das Strafgericht sei anzuweisen, auf die Einsprache
gegen den Strafbefehl vom 12. Februar 2015 einzutreten und ein Einspracheverfahren
durchzuführen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung aus
dem Strafvollzug zu entlassen.
Die
Strafgerichtspräsidentin und die Staatsanwaltschaft haben sich am 15. und
16. April 2015 je mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen
lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2015
repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten im schriftlichen Verfahren ergangen.
Erwägungen
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) kann gegen Verfügungen und Beschlüsse
der erstinstanzlichen Gerichte Beschwerde erhoben werden. Für die Beurteilung
der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (Art. 20
Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 17 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes
zur StPO [EG StPO]; § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung betroffen und
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er
ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde
ist frist- und formgerecht erhoben worden (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass
darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts richtet sich nach
Art. 393 Abs. 2 StPO und ist somit frei und nicht auf Willkür beschränkt. Im
Übrigen richtet sich das Verfahren sich nach Art. 397 StPO.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung leide unter einem
wesentlichen Formmangel und sei daher nichtig oder müsse zumindest aufgehoben
werden, weil sie von der verfügenden Strafgerichtspräsidentin nicht eigenhändig
unterzeichnet worden sei. Zur Begründung verweist er auf Art. 80 StPO sowie –
in der Replik – auf den Entscheid des Bundesgerichts 1B_608/2011 vom 10. November
2011.
2.2 Die
Verfügung vom 18. März 2015 enthält anstelle einer handschriftlichen Unterschrift
den Vermerk „gez. lic. iur. B____ “. Dies entspricht der gängigen Praxis des
Strafgerichts Basel-Stadt. Unter Berufung auf einen Entscheid des Appellationsgerichts
als Einzelgericht vom 12. Juli 2012 (BES.2012.55) macht die Strafgerichtspräsidentin
in ihrer Vernehmlassung geltend, das in Art. 80 Abs. 2 StPO statuierte Erfordernis
der Unterzeichnung von Entscheiden lasse nicht automatisch darauf schliessen,
dass die Entscheide nur dann gültig seien, wenn sie von der Verfahrensleitung
eigenhändig unterzeichnet worden seien. Die Unterzeichnung diene ebenso wie die
Begründungspflicht der Rechtssicherheit und solle den Adressaten in die Lage versetzen,
sein Beschwerderecht auszuüben. Anhand der Unterschrift könne der Adressat
beispielsweise die Zuständigkeit des für die Verfügung Verantwortlichen oder dessen
allfällige Befangenheit überprüfen lassen. Hierfür genüge der gedruckte Hinweis
auf die verfügende Präsidentin oder den verfügenden Präsidenten, da dieser eine
umfassende Überprüfung der Verfügung zulasse. Es sei auch nicht ersichtlich,
dass dem Beschwerdeführer mangels zusätzlicher eigenhändiger Unterschrift ein
Rechtsnachteil erwachsen würde; ein solcher sei in der Beschwerde auch nicht geltend
gemacht worden.
3.1 Gemäss
Art. 80 StPO ergehen Entscheide schriftlich und werden begründet; sie werden
von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und
den Parteien zugestellt (Abs. 2). Lediglich einfache verfahrensleitende
Beschlüsse und Verfügungen brauchen weder besonders ausgefertigt noch begründet
zu werden (Abs. 3). Dass verfahrensabschliessende Entscheide wie die vorliegend
angefochtene Nichteintretensverfügung keine einfachen verfahrensleitenden
Beschlüsse und Verfügungen im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO sind, ist unbestritten.
Zu prüfen ist, ob für derartige Entscheide die eigenhändige Unterschrift der
Verfahrensleitung ein Gültigkeitserfordernis darstellt oder ob der gedruckte
Hinweis auf die verfügende Person ausreicht.
3.2
3.2.1 Das
Appellationsgericht hat in dem von der Strafgerichtspräsidentin erwähnten
Entscheid BES.2012.55 vom 12. Juli 2012 die Praxis des Strafgerichts,
Verfügungen nicht handschriftlich zu unterzeichnen, als zulässig erklärt. Es
hat unter Berufung auf BVGer A-4580/2007 vom 17. Januar 2008 (E. 3.2) und BGer
1P.330/2000 vom 12. Dezember 2000 (E. 3b) erwogen, dass die
Originalunterschrift kein Gültigkeitserfordernis darstelle. Mit jenen
Entscheiden wurde die vom Bundesgericht für Massenverfügungen, wie sie etwa im
Bereich der Sozialversicherung auftreten, entwickelte Rechtsprechung auf
Individualverfügungen ausgeweitet (vgl. Häfelin/Müller/
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen
2010, S. 200 N 887 mit Verweis auf BGE 112 V 87 f, 108 V 232 ff., 105 V 248
ff.). Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die
Unterschrift nicht von Bundesrechts wegen Gültigkeitserfordernis für eine
Verfügung, solange das anwendbare Recht nicht ausdrücklich eine Unterschrift
verlangt (BGE 105 V 248 E. 4 S. 251, BGer 1P.330/2000 vom 12. Dezember 2000 E.
3b).
3.2.2 Allerdings
verlangt Art. 80 Abs. 2 StPO ausdrücklich die Unterzeichnung des Entscheids
durch die Verfahrensleitung und (gegebenenfalls) die protokollführende Person.
Die zitierten Entscheide können daher nicht zur Begründung dafür herangezogen
werden, dass eine Originalunterschrift auf derartigen Entscheiden kein Gültigkeitserfordernis
sei. In Bezug auf Entscheide gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO hat das
Bundesgericht vielmehr in bis anhin zwei Urteilen explizit festgehalten, dass
auf die Unterschrift nicht verzichtet werden könne. Es handle sich dabei
namentlich im Interesse der Rechtssicherheit um ein Gültigkeitserfordernis.
Denn mit der handschriftlichen Unterzeichnung werde die formelle Richtigkeit
der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem getroffenen Entscheid
bestätigt (BGer 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 2.3, 1B_608/2011 vom
10. November 2011 E. 2.3). Das Bundesgericht hat in jenen Entscheiden auf
BGE 131 V 483 verwiesen, wo das Gericht im Zusammenhang mit der Verweigerung
der unentgeltlichen Rechtspflege durch ein kantonales Versicherungsgericht festgehalten
hatte, die Unterschrift bezeuge „in authentischer Weise die tatsächliche
Mitwirkung der rubrizierten Richterperson(en) am gefällten Entscheid“
(E. 2.3.2 S. 487) und dass der Erlass dem tatsächlichen Willen des
Unterzeichnenden entspreche (E. 2.3.3 S. 487).
3.2.3 Auch
Brüschweiler (in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 80 N 3) bezeichnet unter Verweis auf
die soeben genannten Bundesgerichtsentscheide die handschriftliche Unterzeichnung
von Entscheiden gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO als ein Gültigkeitserfordernis. Er
schliesst aus den genannten Urteilen, dass gemäss dem Bundesgericht eine
fehlende Unterschrift des entscheidenden Richters dann einen nicht heilbaren
Formmangel darstelle, wenn bewusst auf die Unterzeichnung verzichtet worden
sei, dass aber bei einer versehentlich unterbliebenen Unterzeichnung der Mangel
durch nachträgliche Zustellung eines unterschriebenen Exemplars behoben werden
könne. Ebenso hält Stohner (in:
Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art.
80 N 15) fest, dass Entscheide – mit Ausnahme der in Art. 80 Abs. 3 StPO
genannten einfachen verfahrensleitenden Beschlüsse und Verfügungen –
„schriftlich zu erlassen und von der (präsidierenden) Gerichtspräsidentin bzw.
dem (präsidierenden) Gerichtspräsidenten und der protokollführenden Person,
d.h. der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber, mit ihrer Unterschrift
zu versehen und den Parteien zuzustellen“ sind.
3.2.4 Im
Licht der relevierten Lehre und Rechtsprechung kann an der Erwägung 2.3 im
Entscheid BES.2012.55 vom 12. Juli 2012 nicht festgehalten werden. Vielmehr ist
festzustellen, dass die Unterschrift der verfügenden Gerichtspräsidentin oder
des verfügenden Gerichtspräsidenten in Fällen, in denen es sich nicht um
einfache verfahrensleitende Verfügungen oder Beschlüsse im Sinne von Art. 80
Abs. 3 StPO handelt, Gültigkeitserfordernis ist. Die vom Strafgericht – und im
Entscheid BES.2012.55 vom 12. Juli 2012 auch noch vom Appellationsgericht –
vertretene Auffassung, wonach ein gedruckter Hinweis auf die verfügende Person
einer handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt werden könnte, findet in
der Lehre und Rechtsprechung keine Stütze. Da die Unterschrift nicht nur der
Feststellung der Urheberschaft der Verfügung oder des Entscheids dient, sondern
zugleich bezeugt, dass der schriftliche Entscheid dem wirklichen Willen der ihn
erlassenden Gerichtsperson entspricht, genügt der gedruckte Hinweis auf diese
nicht.
Diese Erwägungen
gelten jedenfalls für Entscheide, die wie der hier angefochtene im
schriftlichen Verfahren ergehen. Wie es sich diesbezüglich bei der
schriftlichen Begründung von Urteilen verhält, die im mündlichen Verfahren
ergangen und von der verfahrensleitenden Gerichtspräsidentin oder dem verfahrensleitenden
Gerichtspräsidenten im Anschluss an die Verhandlung mündlich eröffnet und begründet
worden sind, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.
Der
Vollständigkeit und Klarheit halber ist im Weiteren festzuhalten, dass die Verfügung
im Falle der Abwesenheit der verfügenden Gerichtsperson im Zeitpunkt der
schriftlichen Ausfertigung der Verfügung auch durch eine andere
Gerichtspräsidentin oder einen anderen Gerichtspräsidenten in Vertretung
(„i.V.“) der namentlich aufgeführten Person unterschrieben werden kann.
3.2.5 Die
mangelnde Unterschrift ist indessen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
kein Nichtigkeitsgrund. Eine Verfügung gilt nur dann als nichtig, wenn der ihr
anhaftende Mangel besonders schwer wiegt und offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist, und wenn ausserdem die Rechtssicherheit durch die Annahme
der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGer U 68/02 vom 14. April 2003
E. 1.2; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 956).
Vorliegend ist der Mangel weder schwer noch offensichtlich, zumal durch den
Vermerk „gez. lic. iur. B____ “ die verfügende Gerichtspräsidentin klar
individualisiert ist. Ausserdem würde die Rechtssicherheit durch die Annahme
der Nichtigkeit sämtlicher Entscheide ohne handschriftliche Unterzeichnung
stark gefährdet. Die Verfügung ist daher bloss anfechtbar.
Die im
vorliegenden Fall rechtzeitige Anfechtung der Verfügung führt dazu, dass diese
aufzuheben und die Sache zum Erlass eines unterschriebenen Entscheids an das
Einzelgericht in Strafsachen zurückzuweisen ist. Auf die Rügen betreffend den
Inhalt der angefochtenen – und nach dem Gesagten ungültigen – Verfügung kann
vorliegend grundsätzlich nicht eingetreten werden. Mit Erlass der neuen,
unterschriebenen Verfügung wird eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen beginnen.
3.3 Über
das Haftentlassungsgesuch muss jedoch ein Entscheid gefällt werden. Die
Vorinstanz ist im angefochtenen und nun aufzuhebenden Entscheid nicht auf das
Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten, weil sich dieser im ordentlichen
Strafvollzug befinde. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass der
Strafbefehl wegen mangelhafter Eröffnung resp. rechtzeitiger Anfechtung nicht
in Rechtskraft erwachsen sei, so dass die damit ausgesprochene Freiheitsstrafe
noch nicht vollzogen werden dürfe.
Hierzu ist –
ohne Vorwegnahme des neuen Entscheides des Einzelgerichts in Strafsachen oder
eines allfälligen späteren Beschwerdeentscheids betreffend die Rechtskraft des
Strafbefehls vom 12. Februar 2015 – Folgendes festzuhalten: Erweist sich die
bisherige Beurteilung der Vorinstanz, wonach die Einsprache verspätet und der
Strafbefehl daher in Rechtkraft erwachsen sei, als richtig, dann befindet sich
der Beschwerdeführer derzeit im ordentlichen Strafvollzug. In diesem Fall ist
das Einzelgericht in Strafsachen mangels Zuständigkeit zu Recht nicht auf das
Haftentlassungsgesuch eingetreten. Sollte aber – wie der Beschwerdeführer
geltend macht – der Strafbefehl nicht in Rechtskraft erwachsen sein, wäre die
Haft des Beschwerdeführers als Sicherheitshaft zu beurteilen. Eine solche ist
nur unter den Voraussetzungen von Art. 221 StPO zulässig, d.h. wenn ein
dringender Tatverdacht sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
vorhanden ist. Beim Vorliegen eines Strafbefehls gilt wie beim Vorliegen einer
Anklageschrift die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise
als erfüllt (AGE BES.2014.19 vom 10. Juni 2014). Darüber hinaus ist vorliegend
Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO zu bejahen, handelt es sich
beim Beschwerdeführer doch um einen rumänischen Staatsangehörigen ohne näheren
Bezug zur Schweiz, der als (Kriminal-)Tourist hier weilte. In Deutschland ist
er unter anderem wegen Vermögensdelikten mehrfach vorbestraft sowie zur
Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben (vgl. Strafakten S. 39,
43-54). Unter diesen Umständen ist nicht zu erwarten, dass er sich im Falle
einer Haftentlassung den Schweizer Behörden später für den Strafvollzug zur
Verfügung halten würde. Da somit dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr zu
bejahen sind, ist die Haft auch dann nicht zu beanstanden, wenn der Strafbefehl
noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Das Haftentlassungsgesuch ist daher
abzuweisen.
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind hierfür keine Kosten zu erheben. Dem Gesuch um
unentgeltliche amtliche Verteidigung ist zu entsprechen und dem Verteidiger ein
angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels Einreichung
einer Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen, wobei angesichts dem Umfangs der
Akten und der eingereichten Rechtsschriften acht Stunden als angemessen
erscheinen, welche zum praxisgemässen Ansatz von CHF 200.– zu entschädigen
sind. Dies ergibt ein Honorar von CHF 1‘600.– (einschliesslich Auslagen),
zuzüglich 8 % MWST von CHF 128.–.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. März 2015
aufgehoben und die Sache zum Erlass einer neuen, unterschriebenen Verfügung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
Das Haftentlassungsgesuch wird
abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird
bewilligt. Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […], wird ein Honorar von CHF
1‘600.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8% MWST von CHF 128.–, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht
(Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).