Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.76
ENTSCHEID
vom 21.
November 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegnerin
2
[…] Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 15. Mai 2014
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eröffnete am 4. November 2013 gegen B____ (ehemals
[…]; nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) ein Untersuchungsverfahren gemäss Art.
309 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) wegen versuchter
Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Erpressung. Zuvor hatte bereits
die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in derselben Sache gegen die
Beschwerdegegnerin 2 wegen versuchter Veruntreuung und Nötigung ermittelt, zuständigkeitshalber
wurde diese jedoch mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 durch die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommen. Auslöser der Untersuchung war eine
Strafanzeige mit Strafantrag durch A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom
7. August 2013. Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 bezüglich des Vorwurfs der
Veruntreuung ein, da kein Straftatbestand erfüllt sei. Weiter wurde darin
angekündigt, es ergehe Strafbefehl in anderer Sache gegen die Beschwerdegegnerin
2, und es wurde die Zivilklage der Beschwerdeführerin auf den Zivilweg verwiesen.
Mit Strafbefehl ebenfalls vom 15. Mai 2014 wurde die Beschwerdegegnerin 2 von
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der versuchten Nötigung zum Nachteil von C____
und der Beschwerdegegnerin schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe
von zehn Tagessätzen zu CHF 110.–, Probezeit 2 Jahre, und zur Tragung der
Verfahrenskosten verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl hat die Beschwerdegegnerin
2 am 29. Mai 2014 Einsprache erhoben; das entsprechende Verfahren ist derzeit
noch hängig. Mangels Rechtskraft wurde der Strafbefehl der Beschwerdeführerin
(noch) nicht zur Kenntnis gebracht.
Die vorliegende
Beschwerde richtet sich gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
vom 15. Mai 2014. Darin beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, es seien
elektronische Nachrichten, die zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin 2 per
Mobiltelefon ausgetauscht worden seien, zu übersetzen und als Beweise zu
berücksichtigen sowie gegen die Beschwerdegegnerin 2 allenfalls weiter wegen
Erpressung und Nötigung zu ermitteln und deswegen Anklage gegen die Beschwerdegegnerin
2 zu erheben. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18.
Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin 2 hat auf die
Einreichung einer Replik verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und
Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a des
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,
SG 257.100] und § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG
154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die
Beschwerdeführerin hat ihre als „Einsprache“ bezeichnete Eingabe vom 22. Mai
2014 der Staatsanwaltschaft und damit der falschen Instanz eingereicht. Gemäss
Art. 91 Abs. 4 StPO erwächst der Beschwerdeführerin aus diesem formalen Fehler
jedoch kein Nachteil. Gleiches gilt für die fälschliche Bezeichnung des
Rechtsmittels als „Einsprache“; da aus der Eingabe zweifelsfrei hervorgeht,
dass die Beschwerdeführerin die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
vom 15. Mai 2014 überprüfen lassen will, ist diese als Beschwerde
entgegenzunehmen (Art. 385 Abs. 3 StPO). Die Beschwerde ist somit form- und auch
fristgerecht gemäss Art. 396 StPO eingereicht und begründet worden.
1.3 Die
Beschwerdeführerin kann als Privatklägerin und Anzeigestellerin grundsätzlich
zur Beschwerdeerhebung legitimiert sein; Voraussetzung für die Ergreifung des
Rechtsmittels bildet das Vorliegen eines aktuellen rechtlich geschützten Interesses
an der Aufhebung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai
2014. Die Beschwerdeführerin muss mit anderen Worten durch das Dispositiv des
angefochtenen Entscheids unmittelbar in ihren Rechten betroffen und somit beschwert
sein (Lieber, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N 2, 7).
1.4 Das
Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 wurde bezüglich des Vorwurfs der
Veruntreuung mangels rechtsgenüglicher Anhaltspunkte eines tatbeständlichen
Handelns eingestellt. Hingegen erliess die Staatsanwaltschaft gleichzeitig
Strafbefehl wegen versuchter Nötigung gegen die Beschwerdegegnerin 2. In dessen
Begründung hielt die Staatsanwaltschaft fest, die Beschwerdegegnerin 2 habe am
5. August 2013 mittels dreier auf das Mobiltelefon von C____ versandter Kurznachrichten
C____ und der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt, es zu unterlassen, die
Eigentumsverhältnisse mehrerer von ihr am 13. Mai und am 27. Juli 2013 im
Auftrag von C____ unter Angabe ihres eigenen Namens dem Auktionshaus […] GmbH
zur Versteigerung eingelieferter, tatsächlich aber im Eigentum der D____ stehender
Gemälde durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auktionshaus richtig zu
stellen, falls es C____ oder die Beschwerdeführerin unterliessen, eine von ihr
geltend gemachte Lohn- und Spesenforderung in der Höhe von CHF 2‘000.– zu begleichen.
Da daraufhin weder C____ noch die Beschwerdeführerin die Forderung beglichen
hätten, sei es bei einem Versuch der Nötigung geblieben.
1.5 Die
Beschwerdeführerin moniert nun nicht die Einstellung des Strafverfahrens gegen
die Beschwerdegegnerin 2 wegen Veruntreuung, sondern verlangt, es sei weiter
gegen diese zu ermitteln und gestützt auf diese Ermittlungsergebnisse Anklage
zu erheben wegen „Erpressung“. Sie bezieht sich dabei auf den behaupteten
Sachverhalt, dass die Beschwerdegegnerin 2, nachdem sie von der Beschwerdeführerin
um Herausgabe von deren Bilder gebeten worden sei, dies unter die Bedingung gestellt
habe, dass sie mehrere tausend Franken von der Beschwerdeführerin erhalte. Erst
die Anzeige der Beschwerdegegnerin 2 durch die Beschwerdeführerin bei der
Polizei habe bewirkt, dass erstere letzterer wieder den Besitz an den
streitigen Bildern verschafft habe. Die Polizei habe zu Unrecht dieses
Verhalten der Beschwerdegegnerin 2, das durch die Kurznachrichten auf ihrem
Mobiltelefon belegt sei, nicht als Erpressung qualifiziert und das Verfahren
eingestellt. Sie verlangt damit die Ermittlung bezüglich desselben
Sachverhalts, dessentwegen die Beschwerdegegnerin 2 tatsächlich durch die Staatsanwaltschaft
mit Strafbefehl vom 15. Mai 2014 u.a. gestützt auf die von der
Beschwerdeführerin beantragten Beweismittel verurteilt worden ist. Die
Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2014 denn auch aus,
die Vorwürfe der Beschwerdeführerin seien unbegründet und der Beweisantrag, es
seien die Kurznachrichten der Beschwerdeführerin zu übersetzen und zu berücksichtigen,
erweise sich als gegenstandslos, da gestützt auf ebendiese Kurznachrichten am
15. Mai 2014 Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin wegen versuchter Nötigung
ergangen sei. Davon habe die Beschwerdeführerin jedoch keine Kenntnis erhalten,
da die Beschwerdegegnerin 2 Einsprache gegen besagten Strafbefehl erhoben habe
und dieser der Beschwerdeführerin als geschädigte Person nicht zugestellt
worden sei.
1.6 Aus
den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Beschwerdeführerin durch die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2014 nicht beschwert
ist, hat diese doch gleichentags Strafbefehl gegen die Beschwerdegegnerin 2 im
Sinne der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung
erlassen. Aus der Tatsache des Fehlens eines rechtlich geschützten Interesses
der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der Einstellungsverfügung bereits im
Zeitpunkt des Ergreifens des Rechtsmittels folgt das Nichteintreten auf deren
Beschwerde.
Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt
auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird, weshalb
die Beschwerdeführerin in casu die ordentlichen Kosten prinzipiell zu tragen hätte.
Auf die Auferlegung der Verfahrenskosten wird vorliegend jedoch umständehalber
verzichtet. Zwar hatte die Beschwerdeführerin aufgrund der ihr zur Kenntnis
gebrachten Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung vom 23. April 2014
sowie der Einstellungsverfügung vom 15. Mai 2014 der Staatsanwaltschaft
Anhaltspunkte dafür, dass gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen des durch sie
angezeigten Sachverhalts Strafbefehl ergehen würde (Ziff. 2 der Einstellungsverfügung
vom 15. Mai 2014: „Es ergeht indessen Strafbefehl in anderer Sache.“).
Allerdings wusste sie aufgrund der fehlenden Zustellung dieses Strafbefehls
wegen der Einspracheerhebung durch die Beschwerdegegnerin 2 nicht, bezüglich
welcher Vorkommnisse eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin 2 erfolgen würde.
Sie hat somit die Beschwerde in guten Treuen ergriffen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
ordentlichen Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.