Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.19
ENTSCHEID
vom 23.
April 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstr. 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. Januar 2015
betreffend einfache Verletzung der
Verkehrsregeln; Kosten
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 13. November 2014 wurde A____ der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 40.‒ sowie zur Zahlung der
Kosten von CHF 208.‒ verurteilt. Der Beurteilte gelangte daraufhin mit
Einsprache vom 23. November 2014 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 26.
November 2014) ans Strafgericht. Am 11. Dezember 2014 erhielt die Kantonspolizei
Basel-Stadt in dieser Sache eine Zahlung über den Bussenbetrag von CHF
40.‒. Die Vorinstanz erklärte A____ wird mit Entscheid vom 13. Januar
2015 der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn
zu einer Busse von CHF 40.‒. Sie auferlegte ihm die Verfahrenskosten von
CHF 208.‒ und verzichtete auf eine Urteilsgebühr. Die erfolgte Zahlung
wurde mit der Busse verrechnet.
Gegen diesen
Entscheid erhob A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 29. Januar 2015
(Eingang beim Appellationsgericht 3. Februar 2015) Beschwerde. Diese richtet
sich einzig gegen die im Strafbefehlsverfahren auferlegten Kosten von insgesamt
CHF 208.‒.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Wie die
Vorinstanz in ihrem Entscheid einleitend festhält, hat der Beschwerdeführer die
Busse von CHF 40.‒ am 11. Dezember 2014 bezahlt und damit Schuldspruch
und Sanktion konkludent akzeptiert, womit diese nicht mehr Gegenstand seiner
Einsprache sein konnten. Obschon im Dispositiv auch Schuldspruch und Sanktion
aufgeführt werden, befand die Vorinstanz materiell nicht mehr über Straf- oder
Zivilfragen, sondern fällte lediglich einen Kostenentscheid, weshalb gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung kommt (Botschaft StPO,
BBl 2006, S. 1085; Riklin, in:
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 356 N 3).
1.2 Zuständige
Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1
lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]; § 17 Abs. 1 lit. b
des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG
StPO, SG 257.100]). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer
unmittelbar berührt und er hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen
Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
Beschwerde ist überdies form- und fristgerecht gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO eingereicht
und begründet worden, weshalb auf das Rechtsmittel einzutreten ist. Mit der
Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch
des Ermessens, die unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Die
Beschwerde richtet sich gegen die auferlegten Verfahrenskosten von CHF 208.‒.
Diese sind in Form von Portokosten (CHF 8.‒) und einer Abschlussgebühr im
Strafbefehlsverfahren zustande gekommen, welches in die Wege geleitet wurde,
nachdem die Busse nach zweimaligem Versand an die Postadresse des Beschwerdeführers
nicht innert Frist beglichen worden war.
2.2 Der
Beschwerdeführer bestreitet, die Ordnungsbusse zugestellt bekommen zu haben. Bei
einer getrennten Zustellung von Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung an
dieselbe Adresse hat das Appellationsgericht jedoch wiederholt festgehalten,
dass zwar im Falle einer einmaligen Zustellung mit gewöhnlicher Post nicht auszuschliessen
sei, dass die Sendung nicht ankomme, etwa weil sie verloren gegangen oder nicht
korrekt adressiert worden sei; die Möglichkeit, dass zwei Zustellungsfehler
aufgetreten seien, müsse jedoch als vernachlässigbar klein bezeichnet werden.
Hinzu kam jeweils die auch für den vorliegenden Fall geltende Tatsache, dass
sich die Adresse der betroffenen Personen als richtig und funktionstüchtig
erwiesen hatte, indem weitere postalische Zustellungen an die nämlichen Adressen
problemlos möglich waren (vgl. AGE BES.2014.70 vom 18. September 2014 E. 3;
BES.2014.54 vom 20. August 2014 E. 2.2; BES.2014.23 vom 13. Juni 2014 E.
2.3.3; zu ähnlichen Konstellationen siehe AGE BES.2014.44 vom 28. Juli 2014 E.
3.1 ff.; 937-939/2006 vom 11. September 2006 E. 3.3.2).
2.3 Es
ist nach dem Gesagten erstellt, dass der Beschwerdeführer über die Busse in
Kenntnis gesetzt worden ist und diese nicht innert Frist beglichen hat, weshalb
nach Art. 6 Abs. 3 des Ordnungsbussengesetzes anstelle des kostenlosen Ordnungsbussenverfahrens
das ordentliche Strafverfahren einzuleiten war, welches mit Strafbefehl
abgeschlossen wurde. Da der Beschwerdeführer die Busse erst nach deren
Festlegung im Strafbefehlsverfahren bezahlt hat, hat er gemäss Art. 426 Abs. 1
StPO dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr von CHF 200.– entspricht dem gesetzlichen
Minimum für den Erlass eines Strafbefehls (§ 7 Abs. 1 lit. a/aa der Verordnung
betreffend die Verfahrenskosten für Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]).
2.4 Der
vorinstanzliche Kostenentscheid ist demnach zu bestätigen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
dessen Kosten. Als angemessen erscheint die Erhebung der gesetzlichen Mindestgebühr
von CHF 200.– (§ 11 Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren
[SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 200.‒ (einschliesslich Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.