Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.103
ENTSCHEID
vom 12. Mai 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 9. Juli 2014
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Die
Kantonspolizei Basel-Stadt belegte den Beschwerdeführer am 13. November 2013
wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Ordnungsbusse von CHF 20.–.
Am 13. November 2013 sowie am 29. Januar 2014 versandte die Kantonspolizei in
dieser Sache mit nicht eingeschriebener Post einen in französischer Sprache abgefassten
"avis d'infraction" an den Beschwerdeführer, wobei als Adresse
anstatt „rue […] Apffel“ fälschlicherweise „rue […] Apssel“ angegeben wurde. Im
Folgenden überwies die Kantonspolizei die Sache an die Staatsanwaltschaft,
welche den Beschwerdeführer mit Strafbefehl V140415 070 vom 15. April 2014
der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt, ihn mit einer
Busse von CHF 20.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer
Freiheitsstrafe von 1 Tag, belegt hat, und ihm Auslagen von CHF 8.– und
Verfahrenskosten von CHF 200.– auferlegt hat. Dieser in deutscher Sprache
verfasste Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2014 per
Einschreiben ebenso an die „rue […] Apssel“ zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob
mit Schreiben vom 21. Mai 2014 beim Strafgericht Einsprache gegen diesen
Strafbefehl. Darauf trat das Einzelgericht in Strafsachen mit in deutscher
Sprache verfasster Verfügung vom 9. Juli 2014 wegen Fristablaufs nicht ein. Dagegen
richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers (Postaufgabe 16. Juli 2014),
womit dieser sinngemäss die Aufhebung der Auslagen und der Gebühr des
Strafbefehls beantragt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom
23. September 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer hält mit Replik vom 15. Dezember 2014 an seinem Standpunkt
fest. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
Die Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Juli 2014, mit welcher entschieden
wurde, auf die Einsprache des Beschwerdeführers sei zu Folge verspäteter
Eingabe nicht einzutreten, ist eine beschwerdefähige Verfügung eines
erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung
(StPO). Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen
erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgerichtspräsidium (§ 73a Abs. 1
lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; § 17 lit. b Einführungsgesetz StPO
[EG StPO]). Das in Französisch abgefasste Beschwerdeschreiben wird
ausnahmsweise ohne Weiterungen entgegengenommen, weil es sich um eine kurze und
auch für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht
verständliche Eingabe handelt (vgl. AGE BES.2012.61 vom 31. Juli 2012 E. 1.2). Auf
die rechtzeitig erfolgte und formgültige erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
2.1 Zum
Nichteintreten der Vorinstanz führt der Beschwerdeführer zwar nichts aus.
Nachdem an den juristischen Laien indessen in Bezug auf formal juristische
Verfahrensfragen keine hohen Anforderungen an die Begründungspflicht gestellt
werden können, kann in seiner Rüge das Anliegen, die Vorinstanz hätte in der
Sache materiell entscheiden müssen, sinngemäss als enthalten gelten (vgl. AGE
BE.2010.11 vom 22. April 2010 E.1.2.). Dies umso mehr, als vorliegend mit Blick
auf die nachfolgenden Erwägungen die materielle Rüge in einem engen sachlichen
Zusammenhang zur Eintretensfrage steht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt
sich mithin zunächst die Frage, ob das Strafgericht auf die Einsprache des
Beschwerdeführers hätte eintreten müssen.
2.2 Der
Strafbefehl wurde – im Gegensatz zu den avis d’infraction – sowohl betreffend
Rechtsmittelbelehrung als auch Dispositiv lediglich auf Deutsch abgefasst.
Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO ist einer beschuldigten Person der wesentliche
Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen grundsätzlich in einer ihr
verständlichen Sprache zu Kenntnis zu bringen (vgl. AGE BES.2013.31 vom 12.
Juli 2013 E. 4, BES.2013.7 vom 22. Mai 2013 E. 3.2). Aus den Akten ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer kein Deutsch spricht und auch die Rechtsmittel
jeweils in französischer Sprache ergriffen hat. Aufgrund der Tatsache, dass es
sich um einen Staatsangehörigen eines Landes handelt, in dem Französisch die
einzige Landessprache ist, darf zudem nicht ohne weiteres davon ausgegangen
werden, dass er der deutschen Sprache mächtig ist. Der Strafbefehl ist unter
diesen Umständen als nicht korrekt eröffnet zu qualifizieren, so dass die
verspätete Einsprache dem Beschwerdeführer nicht schadet und das Strafgericht
darauf hätte eintreten müssen. Dies umso mehr, als die Einsprache unter
Berücksichtigung der Zeit für eine Übersetzung noch in einem vernünftigen
Zeitraum erhoben wurde (vgl. BGer 6B_964/2013 vom 6. Februar 2015 E. 3.3.3; AGE
BES.2013.35 vom 17. Februar 2015 E. 1.2).
Gemäss Art. 397
Abs. 1 und 2 StPO kann das Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz einen reformatorischen
oder aber einen kassatorischen Beschwerdeentscheid treffen. Die Vorinstanz hat
sich vorliegend in materieller Hinsicht nicht mit der Sache auseinandergesetzt.
Gleichwohl ist das Appellationsgericht aufgrund der vorhandenen Akten und der
daraus gewonnenen Erkenntnis in der Lage, den Sachverhalt und die sich daraus
ergebenden Rechtsfragen umfassend zu beurteilen, weshalb aus prozessökonomischen
Gründen in einer eigentlichen Bagatellsache wie der Vorliegenden – ein reformatorischer
Entscheid zu ergehen hat (vgl. AGE BES 2013.4 vom 6. Mai 2013 E. 3.1).
3.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass er die Busse in Höhe von CHF 20.–
bezahlt hätte, wenn er davon Kenntnis gehabt hätte. Da die avis d’infraction
jedoch an die „rue […] Apssel“ anstatt korrekt an die „rue […] Apffel“ in […]
(F) adressiert worden seien, habe er diese nicht erhalten und mithin auch nicht
rechtzeitig im Ordnungsbussenverfahren ohne weitere Kosten begleichen können.
Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft die Auffassung, dass trotz der
falschen Adresse bei beiden Verfügungen der Kantonspolizei Basel-Stadt von
einer korrekten Zustellung mindestens eines Schreibens auszugehen sei, zumal
der an die gleiche Anschrift versandte Strafbefehl vom 15. April 2014 trotz des
gleichen Tippfehlers vom Beschwerdeführer entgegengenommen worden sei.
Materieller Streitgegenstand bildet somit die Frage, ob die – aufgrund der
Nichtbezahlung der Ordnungsbussen – mit dem Strafbefehlsverfahren
zusammenhängenden Auslagen in Höhe von CHF 8.– und Verfahrenskosten in Höhe von
CHF 200.– zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt wurden. Dabei ist
vorfrageweise zu prüfen, ob die Ordnungsbussen dem Beschwerdeführer korrekt
zugestellt wurden.
3.2 Seit
dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 werden Strafbefehle grundsätzlich
mit eingeschriebener Post zugestellt. Dies ergibt sich aus Art. 85 Abs. 2
StPO, wonach die Zustellung von Mitteilungen im Geltungsbereich der StPO durch
eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu
erfolgen hat, insbesondere durch die Polizei. Diese Bestimmung ist jedoch auf
die beiden vorgängig versandten Übertretungsanzeigen nicht anwendbar. Sie sind
im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchen Zustellungen
praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom
ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein
vereinfachtes Verfahren, in welchem keine Kosten erhoben werden dürfen
(Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Ordnungsbussengesetz [OBG]; SR 741.03). Überdies
ist es durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der StPO
ausgenommen (so ausdrücklich die Botschaft, BBl 2006, S. 1127, vgl. auch
Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes,
Vernehmlassungsvorlage, S. 2). Daher ist der nicht eingeschriebene Versand von
Übertretungsanzeigen im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig (vgl.
AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3.3).
Nach der
Rechtsprechung obliegt die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und
Entscheiden der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen,
dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 f., in:
Praxis 2003 Nr. 58 S. 287, 289 f. [dort E. 4.2]; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai
2012 E. 2.2). Ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb
jeder Wahrscheinlichkeit, dass nicht damit gerechnet werden müsste und die
Behörde sich für den Nachweis ausschliesslich mit einer aus
Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden Fiktion begnügen könnte. Allerdings
kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf
die gesamten Umstände erbracht werden (BGer 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b,
mit Hinweisen; vgl. Amstutz/Arnold
in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Art. 44 BGG N 14). In
dem von der Staatsanwaltschaft zitierten Entscheid hat das Appellationsgericht erwogen,
dass jedenfalls bei zweimaliger Zustellung desselben Dokuments die Möglichkeit
eines Zustellungsfehlers als vernachlässigbar klein zu betrachten ist. Als bekräftigendes
Indiz dafür, dass die Ordnungsbussen beim Betroffenen angekommen sind, hat es
dabei die erfolgreiche Zustellung beim dritten Versuch herangezogen (vgl. AGE
BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3.3; mit Hinweisen).
3.3 Unbestritten
ist, dass die beiden avis d'infraction vom 13. November 2013 und vom 29. Januar
2014 sowie der spätere Strafbefehl vom 15. April 2014 jeweils an die „rue […]
Apssel“ anstatt korrekt an die „rue […] Apffel“ in […] adressiert worden sind,
wobei lediglich der per Einschreiben versandte Strafbefehl am 2. Mai 2015
zugestellt werden konnte. Alle drei Zustellungen waren falsch adressiert bzw.
enthielten im Strassennamen den gleichen Schreibfehler. Die Darstellung des
Beschwerdeführers, wonach nicht korrekt adressierte Sendungen je nach Belieben
des Briefträgers zugestellt werden oder nicht, ist nicht zu widerlegen. Vielmehr
wird diese Feststellung durch die „conditions générales de
vente“ der französischen Post unterstrichen, welche in Art. 3.2.9 festhalten, dass
„l’engagement de la Poste à distribuer les envois postaux qui lui sont confiés
ne porte pas sur les envois dont l’adresse est inexacte, imprécise, imcomplète
ou illisible“ (abrufbar unter: https://www.laposte.fr/particulier/conditions-generales-de-vente,
besucht am 28. April 2015). Die von der
Staatsanwaltschaft zitierte Rechtsprechung bezüglich Zustellfiktion (vgl. E.
2.1) greift denn auch grundsätzlich nur bei korrekt adressierten Sendungen.
Lässt sich dem Beschwerdeführer somit nicht nachweisen, dass er die avis
d’infraction erhalten hat, hatte er keine Möglichkeit, die – als solche
unbestrittene – Busse rechtzeitig zu begleichen.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Da die avis d’infraction nicht
korrekt zugestellt werden konnte, ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen
somit festzustellen, dass die aufgrund des Strafbefehlsverfahrens angefallenen Auslagen
und Gebühren aufzuheben sind. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind
keine ordentlichen Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Auslagen und die Gebühr des Strafbefehls V140415 070 vom 15. April 2014 werden
aufgehoben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.