Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.172
ENTSCHEID
vom 28.
Januar 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ , geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 21. November 2014
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 18. März 2014 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) der Geschwindigkeitsübertretung
von 21 km/h begangen am 23. Oktober 2011 auf der Autobahn A2 bzw. der einfachen
Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig erklärt und zur Bezahlung einer
Busse von CHF 260.– sowie einer Gebühr von CHF 200.– verurteilt. Der
Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 25. März 2014
zugestellt. Er reagierte indessen nicht auf diesen, sondern erst auf die in der
Folge ergangene zweite Mahnung vom 20. Oktober 2014. Unter Bezugnahme auf diese
Mahnung erklärte der Beschwerdeführer am 6. November 2014 per Fax, dass er zum
Zeitpunkt der mit dem Strafbefehl sanktionierten Geschwindigkeitsübertretung
noch nicht Eigentümer des fraglichen Fahrzeuges gewesen sei und legte den
entsprechenden Kaufvertrag bei. Die Staatsanwaltschaft überwies das Schreiben
als Einsprache an das Strafgericht und hielt am Strafbefehl fest. Das
Einzelgericht in Strafsachen trat auf die Einsprache mit Verfügung vom 21.
November 2014 wegen Verspätung nicht ein. Hiergegen richtet sich die Beschwerde
vom 8. Dezember 2014. Auf die Einholung einer Vernehmlassung bei der Staatsanwaltschaft
bzw. Vorinstanz wurde verzichtet.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21.
November 2014, mit welcher entschieden wurde, auf die Einsprache des
Beschwerdeführers sei zu Folge verspäteter Eingabe nicht einzutreten, ist eine
beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art.
393 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Es handelt sich um einen
Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO zur Anwendung.
Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige
Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 73 Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [SG
154.100]; § 17 lit. b Einführungsgesetz Strafprozessordnung [EG StPO, SG
257.100]).
1.2 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die
Frist beginnt einen Tag nach Zustellung des Urteils zu laufen (Art. 90 Abs. 1
StPO). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet
die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat der
Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid nachweislich am 6. Dezember 2014
entgegen genommen (Akten des Strafgerichts Nr. 24). Die Zehntagesfrist endete
folglich am 16. Dezember 2014. Massgebend für die Einhaltung der Frist ist das
Übergabedatum des Schreibens an die Schweizerische Post (RIEDO, in: Basler Kommentar
StPO, Basel 2011, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 91 N 19). Die Ankunft
der Eingabe des Beschwerdeführers beim Strafgericht Basel-Stadt datiert vom 16.
Dezember 2014. Somit ist die Beschwerde rechtzeitig erfolgt.
1.3 Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 EG StPO Deutsch
Verfahrenssprache der Strafbehörden (SCHMID, StPO Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 68 StPO N 12, mit
Bezug auf Art. 68 Abs. 3 StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher
Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall ist die in Englisch verfasste Beschwerde
ausnahmsweise entgegengenommen worden. Dies insbesondere deshalb, weil es sich
um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Englisch ist,
leicht verständliche Eingabe handelt.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sofort nach
Erhalt der Mahnung vom 20. Oktober 2014 an das Strafgericht geschrieben, dass
er nicht der Schuldige sei. Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer an die gleiche Adresse, welche er auf seiner Eingabe vom 8.
Dezember 2014 angegeben hat, bereits den nachweislich in Empfang genommenen
Strafbefehl vom 18. März 2014 (Akten des Strafgerichts Nr. 4), eine „Notice of
transfer“ vom 8. August 2013 (Akten des Strafgerichts Nr. 9) sowie einen
„payment reminder“ vom 2. Oktober 2014 (Akten des Strafgerichts Nr. 10) erhalten
hat. Der impliziten Behauptung, er habe von der fraglichen Geschwindigkeitsübertretung
erst durch die zweite Mahnung vom 20. Oktober 2014 Kenntnis erhalten, ist unter
diesen Umständen kein Glauben zu schenken. Ein Entschuldigungsgrund im Sinne
von Art. 94 Abs. 1 StPO für die verspätete Einsprache liegt aus diesem Grund
offensichtlich nicht vor.
2.2 Vielmehr ist die Beschwerde abzuweisen, da der
Beschwerdeführer – wie das Einzelgericht in Strafsachen in der angefochtenen
Verfügung zutreffend festgestellt hat – mit seiner am 6. November 2014 per Fax
erfolgten Einsprache die am 4. April 2014 (der Strafbefehl wurde nachweislich
am 25. März 2014 zugestellt) abgelaufene zehntägige Frist zur Einsprache gegen
den Strafbefehl klar verpasst hat. Der Strafbefehl war gemäss den Ausführungen
bei Einreichung der Einsprache bereits in Rechtskraft erwachsen, so dass das
Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf diese eingetreten ist.
2.3 Im Übrigen sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass
– wie bereits vom Präsidenten des Einzelgerichts in Strafsachen in der
Verfügung vom 21. November 2014 ausgeführt, – Faxschreiben dem
Schriftformerfordernis gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO nicht genügen. Die
Einsprache des Beschwerdeführers vom 6. November 2014 war auch aus diesem Grund
ungültig.
3.1 Zu
prüfen ist, ob die Beschwerde bzw. das dieser vorangehende Schreiben vom 6.
November 2014 allenfalls als Revisionsgesuch entgegen zu nehmen gewesen wäre,
da der Beschwerdeführer mit dem Einreichen des Kaufvertrages neue Tatsachen und
Beweismittel geltend machte. Gemäss feststehender Rechtsprechung kann die
Revision indessen nicht dazu dienen, die Nachteile verpasster Rechtsmittelfristen
zu umgehen. Dies gilt insbesondere auch für das Strafbefehlsverfahren (BGE 130
IV 72, Übersetzung in Pra 2005 Nr. 35; Heer,
in: Basler Kommentar StPO Band II, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 2.
Auflage, 2014, Art. 410 N 42).
3.2 Das
Gesuch um Revision wegen der bisher nicht bekannten Tatsache des späteren
Fahrzeugkaufes, welche vom Gesuchsteller im ordentlichen Rechtsmittelverfahren
hätte geltend gemacht werden können, ist aus diesem Grund vorliegend
offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Dies auch deshalb, weil den Akten (des
Strafgerichts Nr. 8) eine Behördenauskunft des niederländischen
Strassenverkehrsamtes (Rijksdienst voor Wegverkeer, RDW) vom 20. Juni 2013
beigelegt ist, aus dem hervorgeht, dass auf den Beschwerdeführer bereits seit
dem 10. März 2011 ein Fahrzeug der Marke Volkswagen Typ Lupo mit Kennzeichen 88-PRT-7
eingelöst ist. Damit würde der eingereichte Kaufvertrag auch bei einer Prüfung
der Eingabe vom 8. Dezember 2014 als Revisionsgesuch keine neuen Tatsachen
belegen.
Die Beschwerde
ist abzuweisen und es ist auf die Eingabe auch nicht als Revisionsgesuch
einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der
Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.