Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.173
ENTSCHEID
vom 23.
April 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 3. Dezember 2014
betreffend Abweisung des Antrags
auf Entfernung einer Einvernahme aus den Akten, Nichtgewährung der
Akteneinsicht sowie Befangenheit der Untersuchungsbeamtin C____
Sachverhalt
Bei der
Staatsanwaltschaft ist ein Strafverfahren gegen A____ hängig. Er soll als
Physiotherapeut sexuelle Übergriffe zu Lasten von Patientinnen und
Mitarbeiterinnen begangen haben. Die Staatsanwaltschaft setzte lic. iur. B____
als amtlichen Verteidiger ein. Im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren befand
sich A____ in Untersuchungshaft, bis dass das Appellationsgericht mit Urteil
vom 16. Dezember 2014 seine Beschwerde gegen deren Verlängerung guthiess
und ihn unter Leistung einer durch die Staatsanwaltschaft festzulegenden
Kaution aus der Haft entliess. Bereits in jenem Beschwerdeverfahren wies der
amtliche Verteidiger auf diverse, seiner Meinung nach vorhandene Mängel des
Ermittlungsverfahrens hin. In der Folge verschlechterte sich die Kommunikation
zwischen der einvernehmenden Untersuchungsbeamtin C____ und lic. iur. B____
weiter. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 behandelte die Staatsanwaltschaft
diverse Anträge des amtlichen Verteidigers; sie hielt fest, dass das Protokoll
der Einvernahme der Ehefrau von A____ in den Akten verbleibe, die Akten nach
Erhebung der wichtigsten Beweise eingesehen werden könnten und C____ weiterhin
für das Verfahren zuständig bleibe.
Gegen diese
Verfügung hat A____ rechtzeitig Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und Anweisung der Staatsanwaltschaft, die
Einvernahme seiner Ehefrau vom 12. November 2014 aus den Akten zu nehmen, der
Verteidigung Akteneinsicht zu gewähren und C____ vom vorliegenden Fall
abzuziehen. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde, wozu
der Beschwerdeführer in seiner Replik Stellung genommen hat. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Grundsätzlich
unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)
der Beschwerde an das Appellationsgericht, welches als Einzelgericht für die
Beurteilung zuständig ist (§ 4 lit. b und § 17 lit. a des
Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung [EG StPO], § 73a Abs. 1
lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]) und nach Art. 393
Abs. 2 StPO freie Kognition geniesst. Der Beschwerdeführer ist von der
angefochtenen Verfügung in einer Weise berührt, die ihn zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auch ist die Beschwerde nach
Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereicht worden.
1.2 Mit
der Beschwerde wird eine Verfügung angefochten, mit welcher die Staatsanwaltschaft
drei unterschiedliche Fragen geregelt hat. Soweit es um das Akteneinsichtsrecht
des Beschwerdeführers geht, kann ohne Weiteres auf die Beschwerde eingetreten
werden. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Prüfung einer allfälligen Befangenheit
der Untersuchungsbeamtin C____ (Art. 59 Abs. 1 lit. a StPO). Auch wenn in Bezug
auf die funktionelle Zuständigkeit innerhalb der Beschwerdeinstanz für Fälle,
bei welchen es sich nicht im strengen Sinne um Rechtsmittelverfahren handelt (vgl.
Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 20 N 4 f.),
weder im EG StPO noch im GOG eine explizite Regelung zu finden ist, muss auch
hier eine Einzelrichterkompetenz angenommen werden (vgl. AGE BES.2012.42 vom
15. Oktober 2012, DG.2012.1 vom 10. April 2012). Wie den Materialien zu
entnehmen ist, wollte der Gesetzgeber das Beschwerdegericht in allen Fällen als
Einzelgericht einsetzen (vgl. Bericht der Justiz-, Sicherheits- und
Sportkommission zum Ratschlag 09.1110.01 vom 8. September 2010, S. 11). Gemäss Art. 58 StPO hat eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde
tätigen Person verlangen will, zunächst der Verfahrensleitung ein entsprechendes
Gesuch zu stellen, worauf die betroffene Person dazu Stellung nimmt. Vorliegend
ist nicht erkennbar, dass die Untersuchungsbeamtin C____ eine Stellungnahme
eingereicht hätte. Allerdings wäre es ein überspitzter Formalismus, das Gesuch
wegen dieses Mangels zur korrekten Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen, zumal der Staatsanwalt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch
zur geltend gemachten Ablehnung Stellung genommen und die behauptete Befangenheit
bestritten hat.
1.3 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Einvernahme seiner Ehefrau vom 12. November
2014 sei als nicht verwertbar aus den Akten zu entfernen, da ihr vor ihrer Befragung
eröffnet worden sei, dass sie kein Zeugnisverweigerungsrecht habe. Die
Staatsanwaltschaft wendet ein, nur die Zeugin selbst könne ein Verwertungsverbot
beantragen, dem Beschwerdeführer stehe dieses Recht nicht zu. Im Übrigen habe
es sich bei der objektiv falschen Rechtsbelehrung nicht um absichtliche Täuschung
gehandelt. Dem Irrtum sei auch die in Vertretung des amtlichen Verteidigers
anwesende Verteidigerin des Beschwerdeführers unterlegen. Für die Frage, ob und
gegebenenfalls welche Beweise aus den Akten zu entfernen seien, sei einzig das
mit der Beurteilung des Falles befasste Sachgericht zuständig. Letzterem ist
beizupflichten. Gemäss Art. 394 lit. b StPO ist die Beschwerde nicht zulässig
gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der
Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden
kann. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht ausgeführt, dass Entscheide
über die Beweisführung im Allgemeinen und über Beweisverwertungsverbote sowie
die Entfernung von Beweismitteln aus den Akten im Besonderen in der Regel keinen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, könnten doch entsprechende, von
der Staatsanwaltschaft abgelehnte Begehren im Hauptverfahren dem Strafrichter
(erneut) unterbreitet werden. Vom Strafrichter könne erwartet werden, dass er
grundsätzlich in der Lage sei, verwertbare und unverwertbare Beweismittel
auseinanderzuhalten und sein Urteil in tatsächlicher Hinsicht ausschliesslich
auf erstere zu stützen, gehöre doch die Prüfung der ihm vorgelegten Beweise auf
ihrer Verwertbarkeit und ihre anschliessende Würdigung zu seinen Kernaufgaben.
Einzig bei besonders heiklen Beweisverfahren sei es in bestimmten
Konstellationen ausnahmsweise kaum zu gewährleisten, dass unverwertbare
Beweismittel bei der Beweiswürdigung zuverlässig ausgeblendet würden, wenn sie
dem Strafgericht bekannt seien. In solchen Ausnahmefällen drohe dem
Beschuldigten ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (BGer 1B_124/2014 vom
21. Mai 2014). Im vorliegenden Fall legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass
und weshalb ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. Ein solcher ist
auch nicht ersichtlich. Bei der Befragung seiner Ehefrau handelt es sich weder
um das einzige noch das ausschlaggebende Beweismittel. Sollte das
erstinstanzliche Gericht ein Recht des Beschwerdeführers, sich auf die Unverwertbarkeit
zu berufen, bejahen und würde es das Protokoll aus den Akten entfernen, wäre vom
erstinstanzlichen Gericht zu erwarten, dass das Protokoll bei der Beurteilung
der allfälligen Strafbarkeit des Beschwerdeführers unberücksichtigt bliebe.
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten
werden.
2.1 Mit
der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts.
Es sei wenig verständlich, wenn der Verteidigung rund einen Monat nach der
Beschlagnahme von in der Klinik beschlagnahmten Gesprächs- und Aktennotizen
diese, welche keinerlei untersuchungstaktische Relevanz haben können, nicht zur
Einsichtnahme ediert werden. Es komme hinzu, dass gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts (BGE 139 IV 37 E. 5.5.4) die Einschränkung der Akteneinsicht nur
in Einzelfällen und bei sachlicher Notwendigkeit, insbesondere Kollusionsgefahr,
und nicht aus allgemeinen prozesstaktischen Gründen, möglich sei.
2.2 Das
Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten in einem hängigen Verfahren ist Bestandteil
des von Art. 29 Abs. 2 BV gewährten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107
StPO; vgl. Botschaft zur StPO, BBl 2006 1085 ff, 1161). Gemäss Art. 101
Abs. 1 StPO können die Parteien – unter Vorbehalt von Art. 108 StPO – spätestens
nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der
übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens
einsehen. Nach Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über die
Akteneinsicht und trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und
Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu
schützen. Abgesehen von der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts in zeitlicher
Hinsicht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO darf das Akteneinsichtsrecht als Ausfluss
des rechtlichen Gehörs nur unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 1 lit. a
StPO eingeschränkt werden, mithin wenn ein begründeter Verdacht des Missbrauchs
besteht (lit. a) oder die Einschränkung der Akteneinsicht für die Sicherheit
von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen
erforderlich ist (lit. b).
2.3 Es
ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer bereits Akteneinsicht gewährt
worden ist. Allerdings ist er der Meinung, es seien ihm zu Unrecht Unterlagen
vorenthalten worden. Dazu führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme
zur Beschwerde aus, in Bezug auf die von der Klinik herausgegebenen
umfangreichen Patientendaten sei festzustellen, dass sich aus deren Auswertung
ergeben müsse, ob und gegebenenfalls wer als Opfer des Beschwerdeführers in
Frage kommen könnte. Diese Personen seien auf allfällig strafrechtlich
relevantes Verhalten des Beschwerdeführers anzusprechen, bevor er selber oder
der amtliche Verteidiger Gelegenheit hatte, mit ihnen in Kontakt zu treten. Dieses
durch die Staatsanwaltschaft geschilderte Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
Bei den durch die Klinik herausgegebenen Patientendaten handelt es sich um sehr
sensible Informationen. Es muss sichergestellt sein, dass der Beschwerdeführer
und sein Verteidiger nur von denjenigen Daten Kenntnis erhalten, von welchen es
sich herausstellt, dass sie für das Strafverfahren von Bedeutung sind. Im Sinne
des Persönlichkeitsschutzes muss es möglich sein, Ermittlungsergebnisse von den
Akten fernzuhalten, welche Personen betreffen, die weder mit der untersuchten
Tat noch mit der beschuldigten Person in Zusammenhang stehen. Da die
Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, den Sachverhalt sowohl nach belastenden
als auch nach entlastenden Umständen zu untersuchen, steht ihr grundsätzlich
die Kompetenz zur Auswahl des den Akten einzuverleibenden Materials zu (Schmutz, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 100 StPO N 10 ff.). Im Ergebnis erweist sich somit die
angefochtene Verfügung als zutreffend. Bei dieser Situation braucht nicht
weiter darauf eingegangen zu werden, ob auch die durch die Staatsanwaltschaft
in ihrer Stellungnahme angeführte Kollusionsgefahr gegeben war.
Der
Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der mit dem Strafverfahren gegen
ihn befassten Untersuchungsbeamtin C___ fehle es an der notwendigen Unbefangenheit,
weshalb eine andere Person mit den Ermittlungen zu betrauen sei. Für den
allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Untersuchungs-
und Anklagebehörden sind die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 56
StPO massgebend (vgl. BGer 1B_131/2011 vom 2. Mai 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).
Nach Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand,
wenn u.a. sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder wenn
sie aus anderen Gründen (als den in Art. 56 lit. a – e StPO
genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei
oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Vorliegend ist der
Ausstandsgrund des persönlichen Interesses am Ausgang der Sache nicht relevant.
Dabei geht es um Interessen eines Behördenmitglieds als Privatperson und nicht
um das Bestreben, „den – unter der Unschuldsvermutung stehenden Angeschuldigten
– zu verurteilen“. Dieses Vorbringen kann daher nur im Hinblick auf die
Generalklausel von Art. 56 lit. f StPO geprüft werden.
Von einer Untersuchungsbeamtin
sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich insofern zu
erwarten, als sie sich vor Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht
darauf festlegen soll, ob der angeschuldigten Person ein strafbares Verhalten
zur Last zu legen oder ob ein strafbares Verhalten auszuschliessen sei. Auch
hat sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu
untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Massgebend ist dabei aber nicht das
subjektive Empfinden einer Prozesspartei, sondern ob nach objektiven
Gesichtspunkten der Anschein der Befangenheit besteht (BGer 1B_328/2011 vom
-
September 2011 E. 3.3, 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 4.5; 1B_283/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2; BGE 125 I 119 E. 3e S. 124; je mit
Hinweisen; AGE AS.2010.121 vom 20. März 2012). Des Weiteren vermögen allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, als solche in
der Regel keine Voreingenommenheit der verfügenden Justizperson zu begründen.
Soweit konkrete Verfahrensfehler einer Untersuchungsbeamtin beanstandet werden,
sind in erster Linie die entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen. Als
Ausstandsgrund fallen nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige
Versäumnisse und Mängel in Betracht (BGer 1B_328/2011 vom 1. September 2011, E. 3.3, 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 4.5.2; AGE BE.2011.196 vom 23. März 2012). Solche sind vorliegend entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers
nicht ersichtlich. Es ist nachvollziehbar, wenn die Staatsanwaltschaft
ausführt, die falsche Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht bei der
Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers habe auf einem Irrtum der Untersuchungsbeamtin
beruht. Ihr diesbezüglich Absicht unterstellen zu wollen, geht nicht an, zumal
sie die Belehrung in Anwesenheit der Verteidigung des Beschwerdeführers gemacht
hat und diese auch ordnungsgemäss im Protokoll festgehalten hat. Wenn der
amtliche Verteidiger der Meinung ist, eine Korrektur durch die ihn vertretende Verteidigung
wäre bei der Untersuchungsbeamtin nicht gut angekommen, könnte dies höchstens
eine Voreingenommenheit von seiner Seite ihr gegenüber belegen. Auch die
Erklärung der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme, wie es zur Aussage
gekommen sei, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Rechte habe, vermag zu
überzeugen. Dass sich diese Bemerkung auf das gesamte Strafverfahren bezogen
haben soll, ist eine Interpretation des Beschwerdeführers, die er nicht belegen
kann. Aus den Akten wird ersichtlich, dass sich im Strafverfahren des Beschwerdeführers
eine hartnäckige Untersuchungsbeamtin und ein ebenso hartnäckiger amtlicher
Verteidiger gegenüber stehen. Offenbar war das Verhältnis aufgrund eines
früheren Verfahrens bereits negativ vorbelastet. Allein daraus kann aber nicht
auf eine vorhandene „Feindschaft“ gegenüber dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers
im Sinne von Art. 56 lit. f StPO geschlossen werden. Ebenso, wie es der Staatsanwaltschaft
zuzumuten ist, einen engagierten und Kritik äussernden amtlichen Verteidiger
auszuhalten, ohne diesem die amtliche Verteidigung zu entziehen (vgl. den
Entscheid BES.2014. 173 vom 23. April 2015 i.S. des Beschwerdeführers), ist es
einem amtlichen Verteidiger zuzumuten, eine Untersuchungsbeamtin zu dulden, auch
wenn ihr berufliches Verhältnis aus früheren Verfahren vorbelastet ist.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden
kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die bereits für das Hauptverfahren
bestehende amtliche Verteidigung ist auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Aufwand des amtlichen Verteidigers
auf 6 Stunden zu schätzen, welche der Schwierigkeit und dem Umfang des Verfahrens
angemessen erscheinen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Beschwerdeführer dem
Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuerstatten, sobald
es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird insofern nicht
eingetreten, als damit die Entfernung einer Einvernahme aus den Akten beantragt
wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. B____,
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1200.–, einschliesslich
Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).