Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.246
URTEIL
vom 14. April 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Heiner Wohlfart ,
lic. iur. Bettina Waldmann , Dr. Andreas Traub,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 20. November 2014
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft
Sachverhalt
B____ , geboren
am […] 1975, ist der Sohn von […] und A____ . Er ist geistig behindert. Infolge
einer Gefährdungsmeldung von C____ , dem Leiter der […]-Werkstätten Basel, vom
23. Oktober 2014 prüfte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
(KESB), ob B____ der Unterstützung bedarf. Aufgrund ihrer Abklärungen
errichtete sie mit Entscheid vom 20. November 2014 eine Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395
ZGB und ernannte D____ zum Beistand. Diesem wurden gemäss Ziff. 3 des Entscheiddispositivs
die Aufgaben übertragen,
a)
für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation bzw. Unterkunft
von B____ besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang
erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit erforderlich zu vertreten,
b)
für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung
geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein sein gesundheitliches Wohl nach
Möglichkeit zu fördern und ihn bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten,
mit Ausnahme der Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen
medizinischen Massnahmen, für welche auf eine allfällige Patientenverfügung
respektive einen allfälligen Vorsorgeauftrag resp. die nach Art. 378 ZGB
vertretungsberechtigten Personen verwiesen worden ist,
c)
ein seinen persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten entsprechendes soziales
Umfeld zu erhalten oder zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen
Vorkehrungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten,
d)
ihn bei der Erledigung der administrativen und finanziellen
Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten, insbesondere sein Einkommen
und Vermögen sorgfältig zu verwalten, seine Zahlungen zu erledigen, allfällige
finanzielle Ansprüche geltend zu machen und ihm im Verkehr mit Behörden,
Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen
und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.
Dem Beistand wurde
im Weiteren die Befugnis erteilt, soweit erforderlich die Post von B____ zu
öffnen (Dispositiv Ziff. 4), und aufgetragen, in Zusammenarbeit mit der KESB
unverzüglich ein Inventar per 20. November 2014 über die zu verwaltenden
Vermögenswerte aufzunehmen und jährlich über seine Amtsführung zu berichten
(Ziff. 5). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde gestützt
auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ , die Mutter des Verbeiständeten, mit Eingabe vom 26.
November 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Mit Schreiben vom
6. Januar 2015 hat Rechtsanwalt […] dem Gericht mitgeteilt, dass ihn die
Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren als Vertreter mandatiert habe.
Gleichzeitig hat er die von der Beschwerdeführerin gestellten Rechtsbegehren
leicht modifiziert.
Mit Eingabe vom
9. Januar 2015 hat die Spruchkammer der KESB dem Gericht die Akten sowie die
Stellungnahme des Abklärungsteams der KESB zukommen lassen, mit der die
Abweisung der Beschwerde, eventualiter die Aufhebung der Beistandschaft gemäss
Art. 394 Abs. 1 ZGB mit Bezug auf die Vertretung in den persönlichen Bereichen
(Wohnen, Gesundheit, soziales Wohl) beantragt wird. Am 9. Januar 2015 hat die
KESB dem Gericht eine Telefonnotiz und eine E-Mail zur Aktenergänzung
zugestellt.
Anlässlich der
Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 14. April 2015 sind die Beschwerdeführerin,
B____ und sein Beistand befragt worden und der Vertreter der Beschwerdeführerin
sowie MLaw […] als Vertreterin der KESB zum Vortrag gelangt. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden kann gemäss Art. 450 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB)
sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG) Beschwerde
an das Verwaltungsgericht geführt werden. Für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die
Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG) und schliesslich jene der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) in
sinngemässer Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG in
Verbindung mit Art. 450f ZGB). Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des
Verbeiständeten und hat an dessen Betreuung mitgewirkt. Sie ist daher als eine
der betroffenen Person nahestehende Person nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur
Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene (Art. 450b ZGB) und
begründete Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Im
Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB
Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt
werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende
Überprüfung des angefochtenen Entscheids in rechtlicher wie auch in tatsächlicher
Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Steck, in: Basler Kommentar
Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450a N 4 und N 9).
2.1 Mit
behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz
hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss
dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person
liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen
kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach
Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines
Schwächezustandes gemäss Art. 390 Abs. 1 ZGB bestimmte Angelegenheiten nicht
oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei
sind die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der
betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Sie können die Personensorge,
die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen.
Die
Selbstbestimmung der betroffenen Person soll dabei so weit wie möglich erhalten
und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit
dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur
Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art.
389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzgesetzes
darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen
Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet
werden kann. Für die Errichtung besteht kein Raum, wenn die Unterstützung der
hilfsbedürftigen Person durch Angehörige oder Dritte hinreichend gewährleistet
ist.
2.2 Mit
Gefährdungsmeldung vom 23. Oktober 2014 wandte sich C____ , der Leiter der
Behindertenwerkstatt […] an die KESB. Er teilte mit, dass der seit 1994 in der
Behindertenwerkstatt tätige B____ stark geistig behindert sei und Hilfe
benötige. Bei dessen Vater sei ein Gehirntumor diagnostiziert worden, worauf
sich sein Zustand rasch verschlechtert habe und er habe hospitalisiert werden
müssen. Die Mutter (Beschwerdeführerin) habe ein Alkoholproblem, das sich
bisher bloss gelegentlich gezeigt, nun aber aufgrund der akuten Krise
akzentuiert habe. Sie verweigere den Kontakt. Da B____ in dieser Situation
begonnen habe, zu verwahrlosen, habe ihn seine 89-jährige Grossmutter bei sich
aufgenommen. Diese sei aber mit der Situation überfordert und benötige
Unterstützung. Auch die Beschwerdeführerin brauche vermutlich Hilfe.
Diese Angaben wurden
durch die folgenden Abklärungen der KESB weitgehend bestätigt. Den dokumentierten
Aussagen aller Personen aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin (vgl. Akten der
KESB, act. 5) kann entnommen, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit ein-
bis dreimal jährlich übermässig Alkohol trinke und dann nicht mehr erreichbar sei.
Solche Situationen hätten bis anhin von ihrem Ehemann aufgefangen werden
können, der sich sehr gut um B____ gekümmert habe. Seit dessen Hospitalisation
habe sich die Beschwerdeführerin zurückgezogen und sei für niemanden – auch für
B____ nicht – mehr erreichbar, nehme das Telefon nicht ab und öffne die Tür
nicht. Ihre 89-jährige Mutter habe B____ bei sich aufgenommen, sei durch dessen
Betreuung aber überfordert. Dieser sei sehr unselbständig und könne nicht
einmal Brot streichen oder Socken zusammenlegen. In den Phasen zwischen ihren
Alkoholabstürzen erledige jeweils die Beschwerdeführerin alles für ihn.
Einem von der
KESB auf den 14. November 2014 angesetzten Gesprächstermin blieb die Beschwerdeführerin
unentschuldigt fern. In der Folge gab sie anlässlich einer telefonischen
Kontaktaufnahmen mit der KESB mehrfach zum Ausdruck, überfordert zu sein (act.
5, Telefonnotizen vom 18., 19. und 20. November 2014 und vom 8. Dezember 2014).
Daraufhin erliess die KESB am 20. November 2014 den angefochtenen Entscheid.
2.3 Am
16. November 2014 starb der Ehemann der Beschwerdeführerin. Am folgenden Tag nahm
diese B____ wieder zu sich (vgl. act. 5, E-Mail von E____ [Gesundheitsdienste,
Abteilung Sucht] vom 17. November 2014). Gemäss ihrer Beschwerde vom 26.
November 2014 hat sie die Verantwortung für ihn wieder vollumfänglich
übernommen. Er wohne bei ihr, fühle sich dort wohl und sie gäben sich gegenseitig
Kraft in dieser schweren Zeit. Sie habe sich seit 40 Jahren um ihn gekümmert
und ihm ein liebevolles und gepflegtes Heim geschaffen. Ihr verstorbener Mann
habe nie alle Aufgaben für die Betreuung allein übernommen, sondern auch sie
habe massgeblich zu B____s persönlichem Wohlergehen beigetragen. Sie fühle sich
durchaus in der Lage, B____ weiterhin zu Hause zu betreuen. Wie bis anhin wolle
sie auch alle administrativen Arbeiten für ihn erledigen und für sein
gesundheitliches Wohl besorgt sein. Was sein Vermögen angehe, sei sie bereit,
die Verwaltung in kompetente Hände zu geben. Zwar habe ihr verstorbener Ehemann
vor seinem Hinschied alle finanziellen Angelegenheit ihres Sohnes besorgt, doch
sie sei dazu durchaus ebenfalls in der Lage, zumal sie lange in einem Treuhandbüro
gearbeitet und für die ganze Familie immer die Steuererklärung gemacht habe. Da
sie im Gegensatz zu ihrem Mann kein online-Banking mache, sei sie zunächst
etwas in Verzug geraten (vgl. act. 5, Telefonnotiz vom 18. November 2014;
Verhandlungsprotokoll S. 3). Sie sei jahrelang Beleidigungen und
häuslicher Gewalt durch ihren Ehemann ausgesetzt gewesen und habe dessen
Affären hinnehmen müssen. Dies alles habe sie nur wegen B____ in Kauf genommen,
um ihm nicht sein Zuhause wegzunehmen. Mit dem Tod ihres Mannes beginne nun ein
neues Leben für sie, ohne Boshaftigkeiten, Erniedrigungen, Ängste und Gewalt.
Sie sei stark genug, um die Verantwortung für ihren Sohn in vollem Umfang zu
übernehmen (Beschwerde; Verhandlungsprotokoll S. 2, 3).
3.1 Es
steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit rund
um die Erkrankung und den Tod ihres Ehemannes in eine Krise geriet, überfordert
war und wiederholt Mühe hatte, ihre eigenen Angelegenheiten zu besorgen. Erst
recht war sie in dieser Situation nicht in der Lage, sich in ausreichendem Mass
um ihren Sohn B____ zu kümmern. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides
war die Errichtung einer Beistandschaft für B____ somit angezeigt. Dass die
KESB damals nicht nur eine befristete Beistandschaft für zwei bis drei Monate
ausgesprochen hat, ist entgegen der Rüge des Vertreters der Beschwerdeführerin
nicht zu beanstanden. Es ist üblich und richtig, eine Beistandschaft nicht von
vornherein zu befristen. Dies ist auch nicht notwendig, da sie ohnehin nur aufrechtzuerhalten
ist, solange es notwendig erscheint.
3.2 Seit
dem Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin hat sich die Situation allerdings
geändert, wie auch der Beistand sowie die Vertreterin der KESB in der
Verhandlung des Verwaltungsgerichts anerkannt haben. Die Beschwerdeführerin hat
sich wieder aufgefangen und kümmert sich nun allein um ihren Sohn. Der Beistand
sieht denn auch in persönlicher Hinsicht keinen Handlungsbedarf mehr, seit B____
wieder bei der Beschwerdeführerin lebt. Die Situation sei diesbezüglich sehr
gut (Verhandlungsprotokoll S. 3). Dennoch ist die Vertreterin der KESB in ihrem
Hauptstandpunkt nach wie vor der Auffassung, dass die Beistandschaft in vollem
Umfang aufrechterhalten werden soll. Es gebe noch zu wenige Nachweise dafür,
dass sich die Situation wirklich dauerhaft geändert habe, so dass die Voraussetzung
für die Aufhebung der Beistandschaft noch nicht gegeben sei (Verhandlungsprotokoll
S. 5).
Es ist
unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell in ausreichendem Mass
selbst um das persönliche, soziale und gesundheitliche Wohl ihres Sohnes B____
kümmern kann. Diesbezüglich ist eine Beistandschaft für diesen daher nicht
notwendig, solange dieser Zustand anhält. Angesichts der aktenkundigen periodischen
Alkoholabstürze der Beschwerdeführerin stellt sich indessen die Frage, ob die
Beistandschaft als „Auffangnetz“ erforderlich ist, nachdem der verstorbene
Ehemann der Beschwerdeführerin diese Funktion nicht mehr ausüben kann und auch ihre
hochbetagte Mutter hierzu je länger je weniger in der Lage ist. E____ von der Abteilung Sucht, welche die Beschwerdeführerin
zeitweise betreut hat, hat nach dem Tod von deren Ehemann mehrfach bescheinigt,
dass sie von dieser einen angemessenen und nüchternen Eindruck erhalten habe. Die
Beschwerdeführerin trinke momentan keinen Alkohol und berichte überzeugend von
ihrem Entschluss, ein neues Leben ohne ihren Ehemann und ohne Alkohol zu beginnen.
Sie müsse sich bis Mai 2015 regelmässig Blutproben abnehmen lassen, um ihren
Fahrausweis behalten zu können (act. 5, Telefonnotiz sowie E-Mails vom 17. und
25. November 2014). Die Beschwerdeführerin hat Unterlagen der genannten Blutuntersuchungen
in die Verhandlung mitgebracht (ad acta). Es handelt sich dabei aber um
Laborblätter mit medizinischen Werten, welche vom Gericht mangels
entsprechender Fachausbildung nicht selbst ausgewertet werden können. Nach
Auskunft des Vertreters der Beschwerdeführerin sei der Wert in Bezug auf den
Blutalkohol aber „auf der guten Seite“ (Verhandlungsprotokoll S. 2). Es ist in
den fünf Monaten seit der Rückkehr von B____ zur Beschwerdeführerin auch kein
neuerlicher Alkoholabsturz mehr bekannt geworden. Dennoch kann dies im Fall
einer erneuten Krise keineswegs ausgeschlossen werden, zumal die Alkoholproblematik
der Beschwerdeführerin offenbar seit Jahren besteht. Da aber B____ täglich in
den […]-Werkstätten arbeitet und dort engmaschig betreut wird, würde ein allfälliger
Ausfall seiner Mutter von seinem Betreuer aller Voraussicht nach umgehend
bemerkt und gemeldet, so dass in diesem Fall die KESB zeitnah reagieren könnte.
Es besteht somit durchaus ein „Auffangnetz“ für Krisenzeiten, so dass es nicht erforderlich
ist, die bestehende Beistandschaft aufrechtzuerhalten, ohne dass derzeit die
Notwendigkeit dazu besteht.
Die Beistandschaft ist daher in Bezug auf die persönliche
Fürsorge, die Regelung der Wohnsituation, das gesundheitliche Wohl und das soziale
Umfeld von B____ gemäss Ziffer 3 lit. a, b und c des Dispositivs des
vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben.
3.3 Zu
prüfen bleibt, ob die Beistandschaft zur Regelung der administrativen und
finanziellen Angelegenheiten von B____ und zur Vermögensverwaltung aufrechterhalten
werden soll. Diesbezüglich ist festzustellen, dass diese Angelegenheiten bis zu
dessen Tod vom Vater von B____ und Ehemann der Beschwerdeführerin erledigt
worden sind. Die Beschwerdeführerin selbst konnte ihre entsprechenden Kompetenzen
daher bislang nicht unter Beweis stellen. Dementsprechend hat auch der Beistand
anlässlich der Verhandlung des Verwaltungsgerichts erklärt, er könne ihre
diesbezüglichen Qualifikationen nicht beurteilen. Immerhin habe sie aber
Termine und Absprachen immer pünktlich eingehalten. Sie sei zuverlässig, genau
und pünktlich und habe sich auch gut in die Zusammenarbeit mit ihm einlassen
können (Verhandlungsprotokoll S. 3). Die Beschwerdeführerin selbst hat beteuert,
sie fühle sich zur Erledigung dieser Aufgaben durchaus in der Lage, zumal sie
lange in einem Treuhandbüro gearbeitet und für die ganze Familie immer die
Steuererklärung gemacht habe (Verhandlungsprotokoll S. 3). Ihr Vertreter
schliesslich hat in der Verhandlung unwidersprochen ausgeführt, die allgemeinen
Zahlungen für B____ würden derzeit über die Beschwerdeführerin laufen
(Verhandlungsprotokoll S. 3). Es haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die an
ihren diesbezüglichen Fähigkeiten zweifeln liessen. Die Beschwerdeführerin hat
auch – soweit bekannt – keine Schulden oder Betreibungen. Aus diesen Erwägungen
ergibt sich, dass – vorbehältlich anderer Erkenntnisse – auch zur Regelung der
administrativen und alltäglichen finanziellen Angelegenheiten sowie zur
Verwaltung des Vermögens von B____ eine Beistandschaft nicht erforderlich ist.
Etwas anderes
gilt hingegen in Bezug auf den Nachlass des Vaters von B____, den dieser
zusammen mit der Beschwerdeführerin geerbt hat. Wie der Beistand ausgeführt
hat, ist die Erbschaft bisher unverteilt. Diesbezüglich besteht ein zumindest
abstrakter Interessenkonflikt zwischen B____ und der Beschwerdeführerin. Mit
Bezug auf die Erbteilung ist die Beistandschaft daher aufrechtzuerhalten.
Ziffer 3 lit. d
des angefochtenen Entscheids ist nach dem Gesagten insofern einzuschränken, als
dem Beistand nur noch die Aufgabe zukommt, B____ im Rahmen der Erbteilung des
Nachlasses seines Vaters zu vertreten.
Da zur
Wahrnehmung dieser Aufgabe das Öffnen der Post von B____ nicht erforderlich
ist, ist Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben.
Entsprechend dem
Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind keine ordentliche
Kosten zu erheben und ist der Beschwerdeführerin eine angemessene
Parteientschädigung zu Lasten der KESB zuzusprechen. Diesbezüglich ist einerseits
zu berücksichtigen, dass zwar im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids die
Errichtung der Beistandschaft in allen genannten Bereichen angezeigt war, sie
heute jedoch nur noch in Bezug auf den Nachlass des Vaters gerechtfertigt ist. Andererseits
ist zu berücksichtigen, dass die Vertreterin der KESB in ihrem Hauptstandpunkt trotz
veränderter Verhältnisse auch heute noch keine Aufhebung der Beistandschaft
zumindest in Teilbereichen befürwortet. Der dem Vertreter der
Beschwerdeführerin entstandene Aufwand ist zu schätzen, da dieser an der Verhandlung
keine Kostennote bei sich hatte. Angesichts seiner kurzen schriftlichen Eingabe
und der zweistündigen Dauer der Hauptverhandlung ist von einem Gesamtaufwand
von acht bis zehn Stunden auszugehen. Davon sind bei Berücksichtigung des
Verfahrensausgangs rund fünf Stunden von der KESB zu ersetzen. Beim praxisgemässen
Überwälzungstarif von CHF 250.– pro Stunde und unter Einrechnung eines
Pauschalbetrags für notwendige Auslagen sowie der Mehrwertsteuer auf Honorar
und Auslagen ergibt dies eine (reduzierte) Parteientschädigung
CHF 1‘500.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden
Ziffer 1 und 3 des Dispositivs des Entscheids der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 20. November 2014 wie folgt abgeändert:
Für B____ wird gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB eine Beistandschaft errichtet.
Gestützt auf Art. 394 Abs. 1 ZGB wird dem Beistand im Rahmen der
Vertretungsbeistandschaft der Auftrag erteilt, B____ in Bezug auf die Erbschaft
seines Vaters zu vertreten.
Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat der Beschwerdeführerin eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘500.– auszurichten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.