Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.53
ENTSCHEID
vom 24.
April 2014
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, Dr. Jeremy
Stephenson , Dr. Michelle Cottier
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. […] Gesuchsteller
[…]
Gegenstand
Erlassgesuch
betreffend Verfahrenskosten
gemäss Urteil des Appellationsgerichts vom 29. April 2014
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Gesuchsteller) wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 29.
September 2014 der Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau sowie des Ungehorsams
gegen eine amtliche Verfügung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe
von 40 Tagessätzen zu CHF 10.– (abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam)
bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Es wurden
ihm die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2‘304.–
und CHF 800.– auferlegt. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsteller Beschwerde
ans Bundesgericht, welches diese mit Urteil 6B_1176/2014 vom 6. Januar 2015
abwies, soweit es darauf eintrat. Wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels
wies es auch den Antrag des Gesuchstellers auf unentgeltliche Rechtspflege ab
und auferlegte ihm die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.–.
Mit Eingabe vom
12. März 2015 gelangte der Berufsbeistand des Gesuchstellers in dessen Namen an
das Appellationsgericht mit dem Antrag auf Erlass der „erst- und zweitinstanzlichen
Gebühren“, womit offensichtlich sämtliche Verfahrenskosten, nicht nur die
Gerichtsgebühren, gemeint sind. Als Begründung wird angeführt, dass der
Gesuchsteller seit November 2014 Sozialhilfe beziehe und keinerlei Vermögen
habe, so dass er die Rechnung über CHF 3‘104.– nicht bezahlen könne. Eine
Verfügung der Sozialhilfe vom 20. März 2015 wurde nachgereicht. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Gemäss Art. 425
StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen
gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für diesen Entscheid
ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Die Kantone können auch
anderen Behörden die Befugnis zur Stundung oder zum Erlass von Kosten einräumen
(Domeisen, in: Basler Kommentar
zur Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 425 N 2). Im Kanton
Basel-Stadt fehlt indessen bis anhin eine entsprechende Regelung. Gesuche um Stundung,
Herabsetzung oder Erlass von Verfahrenskosten sind daher von dem Gericht zu
entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz über die Tragung der Verfahrenskosten
entschieden hat. Im vorliegenden Fall ist dies der Ausschuss des
Appellationsgerichts (vgl. statt vieler: AGE SB.2013.101 vom 12. März 2015,
SB.2012.9 vom 26. August 2014).
2.1 Art.
425 StPO ermächtigt die Strafbehörde zur Stundung sowie „unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person“ zur Herabsetzung
oder zum Erlass von Verfahrenskosten. Voraussetzung der Herabsetzung und des
Erlasses ist, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person derart angespannt sind, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage
als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos
ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine
Resozialisierung bzw. sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 N 4).
2.2 Der
Gesuchsteller ist sozialhilfeabhängig. Gemäss Verfügung der Sozialhilfe vom 20.
März 2015 werden ihm Sozialhilfebeiträge von monatlich CHF 1‘392.60 ausbezahlt.
Er sieht sich neben den Verfahrenskosten aus dem erst- und zweitinstanzlichen
Verfahren auch mit den ihm vom Bundesgericht auferlegten Verfahrenskosten
konfrontiert, wobei allerdings anzumerken ist, dass er die Beschwerde ans Bundesgericht
wegen Aussichtslosigkeit vernünftigerweise hätte unterlassen müssen. Zudem hat
das Bundesgericht seine Kosten reduziert, um seiner finanziellen Lage Rechnung
zu tragen. Noch offen ist im Weiteren der Bussenbetrag von CHF 300.–.
Angesichts der geltend gemachten engen finanziellen Situation erscheint es angezeigt,
dem Gesuchsteller zunächst die Bezahlung der Busse von CHF 300.– zu ermöglichen.
Allfällige Ratenzahlungen sind mit der Inkassostelle zu vereinbaren. Bis zur
vollständigen Bezahlung der Busse oder bis zum Ablauf der von der Inkassostelle
zu setzenden Zahlungsfrist werden die Verfahrenskosten gestundet. Nach
erfolgter Bezahlung der Busse können die Verfahrenskosten auf insgesamt CHF
300.– reduziert werden, einen Betrag, den man auch bei einer angespannten
finanziellen Situation bezahlen kann. Im Übrigen werden die Kosten erlassen.
Bleibt die Bezahlung der Busse jedoch aus, wird der Gesuchsteller die
Verfahrenskosten vollumfänglich zu begleichen haben.
Auf die Erhebung
von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Dem Gesuchsteller werden die Kosten des
erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens im Gesamtbetrag von CHF 3‘104.– bis zum
Ablauf der von der Inkassostelle zu setzenden Zahlungsfrist für die Busse von
CHF 300.– gestundet.
Sofern die dem Gesuchsteller mit Urteil
des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 29. September 2014 auferlegte Busse
von CHF 300.– nach den Vorgaben der Inkassostelle fristgemäss bezahlt wird,
werden die Verfahrenskosten auf insgesamt CHF 300.– reduziert und der
Restbetrag erlassen. Andernfalls werden die Kosten vollumfänglich fällig.
Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.