Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2015.19
URTEIL
vom 8.
Mai 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. am [...], von
Tunesien,
Wohnort unbekannt
Zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 7. Mai 2015
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Am 7. Mai 2015
wurde der tunesische Staatsangehörige A____, geb. am [...], von der Polizei
vorläufig festgenommen, nachdem ihn die Securitas in der Boutique Aradu im
Bahnhof SBB aufgrund des Verdachts der Begehung eines Ladendiebstahls
festgehalten hatte. Der Ladeninhaber verzichtete allerdings auf die Stellung
eines Strafantrags. Gegenüber den Polizeibeamten gab A____ an, er sei B____,
geb. am [...]. Aufgrund eines Fingerabdruckabgleichs konnte die Polizei
feststellen, dass der vorläufig Festgenommene unter den Personalien A____ in
der Schweiz registriert ist und im April 2013 in der Schweiz um Asyl ersucht
hatte. Auf dieses Asylgesuch trat das SEM (vormals BFM) mit Entscheid vom 23.
Mai 2013 nicht ein und verfügte die Wegweisung des A____ nach Deutschland, da
dieser in Deutschland im Januar 2010 bereits ein Asylgesuch eingereicht hatte.
Nachdem A____ die Schweiz nicht freiwillig verliess, konnte er nach verfügter
Ausschaffungshaft am 18. Juli 2013 nach Deutschland zurückgeführt werden.
Mit Verfügung des SEM vom 18. Juli 2013 wurde A____ mit einem Einreiseverbot
für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein belegt, gültig vom 19. Juli 2013
bis zum 18. Juli 2016.
Mit Strafbefehl
vom 11. Juni 2013 wurde A____ wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von
CHF 350.—, mit Strafbefehl vom 3. Juli 2013 wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu
einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.— und zu
einer Busse von CHF 120.— und mit Strafbefehl vom 8. Mai 2015 wegen
rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt.
Mit dem letzten Strafbefehl vom 8. Mai 2015 wurde ausserdem die mit Strafbefehl
vom 3. Juli 2013 bedingt vollziehbar ausgesprochene Strafe von 20 Tagessätzen
zu CHF 30.– widerrufen und die Strafe vollziehbar erklärt.
Nach der
polizeilichen Festnahme vom 7. Mai 2015 wurde A____ zuständigkeitshalber dem
Migrationsamt zugeführt. An der Einvernahme durch das Migrationsamt führte er
aus, er wolle nicht nach Deutschland sondern nach Tunesien zurückgeführt
werden. Mit Verfügungen vom 7. Mai 2015 wies das Migrationsamt A____ aus der
Schweiz aus und setzte ihn für die Dauer von drei Monaten in Ausschaffungshaft.
An der heutigen
Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt dazu aus, er sei wohl
betrunken in Stuttgart in einen Zug gestiegen und in die Schweiz gefahren.
Eigentlich habe er von Stuttgart nach Göppingen, wo er eine Wohnung habe,
reisen wollen. Er erinnere sich an nichts mehr und sei erst in der Zelle in der
Schweiz wieder zu sich gekommen. Auf entsprechende Nachfrage führt er aus, es
sei ihm vollkommen gleichgültig, ob er nach Deutschland oder nach Tunesien
ausgeschafft werde. Für sämtliche Ausführungen wird zudem auf das Protokoll
verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft
spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung
zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus,
dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll.
Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). A____ wurde mit
Verfügung des Migrationsamts vom 7. Mai 2015 aus der Schweiz weggewiesen. Damit
liegt ein entsprechender Entscheid vor.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in
Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn
gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung
nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür
allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere
besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des
Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder
die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will (BGE 122 II 49 E 2 S. 50 f.).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
3.2 Das
Migrationsamt begründet die angeordnete Ausschaffungshaft mit dem Bestehen
einer Untertauchensgefahr und dem Verstoss gegen ein bestehendes Einreiseverbot
in das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein.
3.3 A____
verliess die Schweiz im Jahr 2013 (nach Erhalt des Nichteintretensentscheids
auf das gestellte Asylgesuch) nicht freiwillig, sondern musste zuerst in
Ausschaffungshaft genommen und dann einer kontrollierten Ausreise nach
Deutschland zugeführt werden. Das deswegen ausgesprochene Einreiseverbot in das
Gebiet der Schweiz und Liechtenstein hat er mit seiner erneuten Einreise in die
Schweiz nun nicht eingehalten. Damit besteht, wie das Migrationsamt zu Recht
ausführt, ein Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. c AuG. Insbesondere lässt aber das gesamte Verhalten des A____ seit
seiner Einreise in den Schengenraum (gemäss seinen Angaben im Jahr 2009 oder
2010) darauf schliessen, dass er nicht gewillt ist, sich an die geltenden
Rechtsordnungen zu halten. So hat er bereits im Juli 2013 gegenüber dem
Migrationsamt angegeben, in Deutschland keinen Aufenthaltstitel mehr zu
besitzen, ist aber von Deutschland eben gerade nicht in seine Heimat Tunesien
zurückgekehrt, sondern ist gemäss eigenen Angaben über Frankreich in die
Schweiz eingereist. Dass er sich im Jahr 2015 immer noch im Schengenraum
aufhält, lässt einzig den Rückschluss zu, dass er auch nach seiner Rückführung
nach Deutschland im Jahr 2013 mit den dortigen Behörden nicht kooperiert hat.
Zudem hat A____ der Polizei bei seiner vorläufigen Festnahme am 7. Mai 2015
nicht den Namen angegeben, unter dem er in der Schweiz und in Deutschland
registriert ist. Offensichtlich wollte er damit seine Identität verschleiern
und einer erneuten Rückschaffung nach Deutschland entkommen. Dass er sich daran
nicht erinnern kann, ist unglaubwürdig und als Schutzbehauptung zu bewerten. Nach
ständiger Rechtsprechung ist die Verwendung einer falschen Identität ein
Hinweis auf das Bestehen einer Untertauchensgefahr. In diesem Zusammenhang ist
insbesondere auch herauszustreichen, dass A____ sich bislang mit keinem
offiziellen Dokument ausgewiesen hat, mithin letztlich nicht feststeht, ob die
erfassten Personalien überhaupt richtig sind. Hinzu kommt, dass A____ wiederholt
delinquiert hat, wenn es sich hier auch lediglich um Vermögensdelikte im
Bagatellbereich handelt. In diesem Zusammenhang kann auch darauf hingewiesen
werden, dass er bei seiner Anhörung zum gestellten Asylgesuch im Jahr 2013
angab, er sei aus Tunesien geflüchtet, weil er wegen einer gemeinsam mit seinem
Schwager begangenen Scheckfälschung polizeilich gesucht werde. Die Angaben des A____
sind ausserdem oft widersprüchlich; so behauptete er im Jahr 2013 kein
Französisch zu sprechen, ist der Sprache nun aber offensichtlich doch mächtig.
In der Einvernahme durch das Migrationsamt am 7. Mai 2015 sagte er zuerst
aus, er wolle nach Tunesien, dann wollte er doch lieber nach Deutschland, dann
wiederum entschied er sich für Tunesien. An der heutigen Anhörung sagt er dazu,
es sei ihm vollkommen gleichgültig. Zusammenfassend ist damit festzuhalten,
dass die Identität des A____ nicht mit Sicherheit feststeht und dass sein
gesamtes bisheriges Verhalten sich als unzuverlässig und unkooperativ erwiesen
hat sowie davon auszugehen ist, dass A____ über eine nicht unerhebliche
kriminelle Energie verfügt. Da A____ den Schengenraum offenbar nicht verlassen
will, besteht damit in jedem Fall eine Untertauchensgefahr und damit ein
weiterer Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 Eine
Ausschaffung nach Tunesien oder aber Deutschland ist zumutbar und rechtlich sowie
tatsächlich möglich. Die aufgrund des Strafbefehls vom 8. Mai 2015 ausstehende
Freiheitsstrafe steht dem Vollzug der Wegweisung praxisgemäss nicht entgegen.
Betreffend eine mögliche Ausreise nach Tunesien, hat es A____ selbst in der
Hand, eventuell vorhandene Reisedokumente zu beschaffen oder sich bei deren
Beschaffung über das tunesische Konsulat kooperativ zu verhalten und damit die Dauer
der notwendigen Haft zu verkürzen. Gleichzeitig beantragt das Migrationsamt die
Einleitung des Rückschaffungsgesuchs nach Deutschland, damit keine Zeit für
eine eventuelle Ausschaffung nach Dublin Out Verfahren verloren geht. Es
bestehen damit keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem
nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bzw. die dazu notwendige Beschaffung
der für die Reise notwendigen Dokumente bemühten; das Beschleunigungsgebot ist
gewahrt. Aufgrund der bestehenden Unsicherheiten betreffend das angestrebte
Ausreiseland rechtfertigt sich auch die Dauer der Haft von drei Monaten. Ein
milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht
ersichtlich und zielführend.
Das vorliegende
Verfahren ist gemäss § 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ verfügte Ausschaffungshaft
vom 7. Mai 2015 bis zum 6. August 2015 ist rechtmässig und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit
einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.