ad 2: Anstiftung zur einfachen Körperverletzung, Drohung sowie Beschimpfung
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.109
URTEIL
vom 25.
März 2015
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
Michelle Cottier ,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und
Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus
Matt
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
1
vertreten durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
B____ ,
geb. […] Berufungsklägerin
[…] Beschuldigte
2
vertreten durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Opfer/Privatkläger
C____
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
D____
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichtspräsidenten
vom 22. August 2013
betreffend
ad 1: einfache Körperverletzung,
Drohung sowie Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
ad 2: Anstiftung zur einfachen
Körperverletzung, Drohung sowie Beschimpfung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichtspräsidenten vom 22. August 2013 wurde A____ (Beschuldigter/Berufungskläger
- der einfachen Körperverletzung, der Drohung sowie des Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten
Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, sowie zu
einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe).
Die Ehefrau des Beschuldigten 1, B____ (Beschuldigte/Berufungsklägerin 2),
wurde der Anstiftung zur einfachen Körperverletzung, der Drohung sowie der
Beschimpfung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von
110 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre.
Während die
Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil akzeptiert hat, haben die
Beschuldigten dagegen Berufung erklärt und in ihrer Berufungsbegründung beantragt,
sie seien unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich freizusprechen; allfällige
Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen. Im Sinne eines
Beweisantrags sei der von den Parteien mehrfach erwähnte Nachbar, Herr E____,
als Zeuge zur Sache einzuvernehmen. Am 8. Mai 2014 haben die Privatkläger
um unentgeltliche Prozessführung ersucht. Dieses Gesuch hat die
Instruktionsrichterin am 13. Mai 2014 abgewiesen. In ihrer Berufungsantwort,
welche den anderen Parteien zur Kenntnis zugestellt wurde, haben die
Privatkläger beantragt, die Berufung sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden könne. Die Berufungskläger seien zur Leistung
einer angemessenen Entschädigung an die Privatkläger für die zur Wahrung ihrer
Interessen im Verfahren notwendigen Aufwendungen zu verurteilen. Der
Beweisantrag, E____ als Zeugen zur Sache einzuvernehmen, sei abzuweisen. Mit
Verfügung vom 25. Juni 2014 hat die Instruktionsrichterin vom Antrag auf
angemessene Entschädigung der Privatkläger Vormerk genommen und diese
angewiesen, die geltend gemachten Ansprüche bis zur Hauptverhandlung zu beziffern
und zu belegen. Den Antrag der Berufungskläger auf Ladung von E____ als Zeugen
hat die Instruktionsrichterin unter Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung
des Gesamtgerichts abgewiesen. In der Folge wurden die Beschuldigten zur
Hauptverhandlung geladen, die Privatkläger und die Staatsanwaltschaft
fakultativ. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. März 2015 sind die
Beschuldigten persönlich befragt worden, sie sowie ihre Verteidigung sind zum
Vortrag gelangt. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die
Berufungskläger sind durch den angefochtenen Entscheid berührt und daher zur
Berufung legitimiert (Art. 382 i.V.m. Art. 398 StPO). Diese ist
rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht erklärt worden (Art. 399
StPO). Darauf ist einzutreten. Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§
18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist der Ausschuss (§
73 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das
Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 3 StPO).
Dem erstinstanzlichen
Urteil liegen folgende Sachverhalte zu Grunde:
2.1 Zum
einen soll die Berufungsklägerin 2 am 8. Mai 2012 bei einem Zusammentreffen
mit ihrer Schwägerin und deren Ehemann, E____ und D____ (Privatkläger/Opfer 1
und 2), diese als "Hure" und "Nutte" bezeichnet haben. Ausserdem
habe sie damit gedroht, dass sie ihren Ehemann, den Berufungskläger 1, holen
und sich dann zeigen werde, was passieren werde. Sie habe gedroht, dass der
Berufungskläger 1 die Privatkläger "ficken" werde. In der Folge
habe sie tatsächlich ihren in der Nähe, im Schrebergarten […]strasse,
befindlichen Ehemann angerufen und diesen eindringlich dazu aufgefordert,
seiner Schwester „eine Lektion zu erteilen“. Der Berufungskläger 1 habe
die beiden Privatkläger alsdann auf der Hauptstrasse vor den Schrebergärten angetroffen
und unvermittelt mit einem aus dem Schrebergarten mitgeführten Holzstock
mehrmals auf die Privatklägerin 2 eingeschlagen. Die Berufungsklägerin 2 sei
wenig später erneut auf die verstörten Privatkläger getroffen, wobei sie der
Privatklägerin 2 per Handzeichen hämisch zu verstehen gegeben habe, dass sie
ihr Ziel, diese zu verletzen, erreicht habe.
Die Vorinstanz
qualifizierte die Schläge des Berufungsklägers 1 mit dem Holzstock als einfache
Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 2 und die Äusserung im Verlauf
des gewalttätigen Übergriffs, er werde die Privatkläger „ficken“, als Drohung
zu deren Nachteil. Die Berufungsklägerin 2 habe ihren Ehemann zur einfachen
Körperverletzung gegenüber seiner Schwester angestiftet und ihre Schwägerin und
deren Ehemann bedroht. Zudem habe sie die Schwägerin in ehrenrühriger Weise als
„Hure“ und „Nutte“ bezeichnet.
2.2 Zum
andern wird dem Berufungskläger 1 vorgeworfen, er habe sich am 16. Juni
2012 des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB strafbar
gemacht, indem er in Verletzung eines vom Zivilgericht am 7. Juni 2012 –
im Nachgang an die Auseinandersetzung vom 8. Mai 2012 – angeordneten Annäherungsverbots
an einer Beerdigungszeremonie der Familie teilgenommen habe, an welcher auch
die Geschädigten zugegen gewesen seien. Deren Anwesenheit habe er vorhersehen
müssen und sich hierüber hinweggesetzt.
Die
Berufungskläger wenden sich gegen sämtliche Schuldsprüche und kritisieren allgemein
die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz als nicht
nachvollziehbar resp. willkürlich.
3.1 Mit
Bezug auf die Ereignisse des 8. Mai 2012 ist der Vorinstanz indes weitestgehend
zu folgen.
3.1.1 Der
Vorinstanz ist zunächst darin zuzustimmen, dass die Sachverhaltsschilderungen
der Geschädigten im Kerngeschehen im Wesentlichen konstant, gegenseitig
übereinstimmend und in sich schlüssig sind. So hat der Privatkläger 1 bereits
am Tattag gegenüber der Polizei ausgesagt, (act. 78 ff.), er und
seine Frau seien anlässlich eines Spaziergangs bei der Tramschlaufe der Linie 3
der Berufungsklägerin 2 begegnet, welche seiner Frau „unanständige Worte“
ausgeteilt und gesagt habe, sie werde nun ihren Mann, den Berufungskläger 1,
holen gehen. Dieser sei ihnen anschliessend bei den Schrebergärten mit einem
Holzstock entgegengekommen und habe damit mehrmals auf die Privatklägerin 2
eingeschlagen, bevor er sich wieder in den Garten zurück begeben habe
(act. 80). Anlässlich der Befragung bei der Staatsanwaltschaft vom
11. September 2012 hat der Privatkläger 1 im Wesentlichen dasselbe
ausgesagt, wobei er, zum Teil auf Nachfrage, etwas detaillierter war. Demnach
seien er und seine Frau auf der Höhe der Tramendstation der Linie 3 der
Berufungsklägerin 2 begegnet, welche seine Frau als Hure bezeichnet und
gesagt habe, sie rufe ihren Mann, der kommen und sie „ficken“ werde. Bei den
Schrebergärten seien sie tatsächlich auf den Berufungskläger 1 getroffen,
der einen Stock in der Hand gehalten habe. Er habe die Privatklägerin 2 auf den
Rücken, den Kopf und „überallhin“ geschlagen und sei wieder zurückgegangen von
wo er gekommen sei (act. 105). Auf Nachfrage hat der Privatkläger 1
ferner präzisiert, der Berufungskläger 1 habe während dem Schlagen unsittliche
Sachen gesagt, „ich ficke euch“ (act. 107). Auch die Schilderungen des
Privatklägers 1 im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung stimmen mit den
früheren Depositionen im Wesentlichen überein (vgl. dazu act. 316 ff.).
Dies gilt auch für die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin 2, welche
sich überdies mit den Aussagen des Privatklägers 1 deckt. Sie hat gegenüber der
Polizei und der Staatsanwaltschaft ausgesagt, die Berufungsklägerin 2 habe
sie als „Hure“ und „Nutte“ bezeichnet und gesagt, sie werde ihren Mann, den
Berufungskläger 1, holen, dann werde sich zeigen was passieren werde, resp. er
werde sie „ficken“. Bei den Schrebergärten sei der Berufungskläger 1 mit einem
Holzstock auf sie zugekommen bzw. gerannt und habe mehrmals auf sie eingeschlagen,
bevor er wieder in den Garten gegangen sei. Dabei habe er geflucht bzw. gesagt
„ich werde euch ficken“. Er habe sie am Rücken und am Bein verletzt und sie
auch auf den Kopf geschlagen (act. 79 f., 114 ff.).
3.1.2 Entgegen
der Auffassung der Verteidigung ist nicht ersichtlich, inwiefern die hiervor
kurz dargestellten Ausführungen der Privatkläger widersprüchlich sein sollen;
im Gegenteil. Auch eine übermässige Belastungstendenz ist nicht auszumachen. So
haben die Privatkläger beispielsweise übereinstimmend ausgesagt, die
Geschädigte sei nicht aufgrund der Schläge des Berufungsklägers, deren Zahl sie
nicht bestimmen konnten, hingefallen, sondern erst danach, weil ihr schwindlig
geworden sei. Auch mit Bezug auf die Beschimpfungen resp. Drohungen haben die
Privatkläger den Sachverhalt nicht ausgeschmückt, sondern nur wiedergegeben,
woran sie sich konkret erinnern konnten. So namentlich an die Worte „Hure“,
„Nutte“ und „ficken“; sonst wüssten sie nicht mehr genau, was die Berufungskläger
gesagt hätten (act. 107, 114). Auf die Frage, ob sie von der
Berufungsklägerin 2 bedroht worden sei, gab die Privatklägerin 2 zur
Antwort, sie könne sich an Solches nicht erinnern. Die Aussagen der
Privatkläger, welche auch abseits des eigentlichen Kerngeschehens bei freier Rede
detailliert und gleichbleibend sind, erfüllen sodann weitere Realkriterien. Sie
schildern innerpsychische Vorgänge, wie, dass sie vom Zusammentreffen mit der Berufungsklägerin
2 geschockt gewesen seien, dass die Privatklägerin 2 Angst gehabt habe und habe
umkehren wollen, sowie dass sie gezittert habe, bzw. dass ihr schlecht gewesen
sei (act. 105, 114). Sie geben die Gespräche teilweise in direkter Rede wieder:
„Und dann hat sie uns noch hinterher gerufen, mein Mann wird euch ficken und
dies und jenes machen“ resp. „Dann sagte sie, wartet, ich rufe meinen Mann und
der kommt Euch ficken“. Auch an raum-zeitlichen Verknüpfungen fehlt es den
Schilderungen der Privatkläger nicht. Sie beschreiben detailliert und nachvollziehbar
Orte und Ablauf der Geschehnisse, z.B. das Aufeinandertreffen mit der Berufungsklägerin
2 bei der Endstation des Trams Nr. 3 während ihres Spaziergangs zum […] und mit
dem Berufungskläger 1 beim Eingang zu den Schrebergärten (act. 105, 114).
Schliesslich haben die Privatkläger auch die offenbar seit Jahren schwierige
familiäre Situation mit den Berufungsklägern von sich aus erwähnt und damit ein
mögliches Motiv für eine Falschbezichtigung nicht verschwiegen, was ebenfalls
für die Richtigkeit ihrer Aussagen spricht. Für eine Falschbezichtigung
bestehen denn auch nach dem Gesagten keinerlei Hinweise, und die
Berufungskläger konnten, abgesehen von diffusen Verschwörungstheorien, keine
entsprechenden Motive nennen. Es ist daher zusammenfassend festzustellen, dass
die Vorinstanz die Aussagen der Privatkläger zu Recht als glaubhaft eingestuft
hat.
Dies muss umso
mehr gelten, als sie mit den weiteren erhobenen Beweisen korrespondieren. Zum einen
decken sich die Schilderungen der Privatklägerin 2 bezüglich der vom
Berufungskläger 1 zugefügten Schläge mit einem Holzstock auf Kopf, Rücken und
Bein mit den objektiven Befunden gemäss dem IRM-Gutachten vom 13. Juni
2012. Demnach erlitt die Privatklägerin 2 namentlich Prellungen der linken
Schläfe, der linksseitigen rückwärtigen Rumpfpartie und des linken Knies. Auch
die von der Privatklägerin 2 geschilderten Abwehr- resp. Schutzbewegungen
lassen sich mit den Verletzungen im Bereich des linken Oberarms und des rechten
Handgelenks schlüssig erklären. Diese sollen zudem mit einem stabförmigen
Gegenstand beigebracht worden sein (act. 98), was sich mit dem von den
Privatklägern beschriebenen Holzstock deckt, den der Berufungskläger verwendet
haben soll. Zum andern hat die Zeugin […], deren Aussagen auch die Verteidigung
ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, ausgesagt, sie habe einen Mann
beobachtet, der mit einem Stock in der rechten Hand einer Frau auf den Kopf
geschlagen habe, worauf sich diese an den Kopf gegriffen habe und zu Boden
gegangen sei (act. 125 f.). Diese Darstellung, welche sich mit den Aussagen
der Geschädigten deckt, ist umgekehrt mit den Depositionen des Berufungsklägers
1 unvereinbar. Er hat anlässlich seiner Einvernahme vom 8. November 2012
sowie auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, tatsächlich sei
er von seinem Schwager angegriffen worden, während ihn seine Schwester von
hinten mit einer Tasche oder ähnlichem traktiert habe; ein Stock sei nie im
Spiel gewesen (act. 131, 315). Die Zeugin hat indes weder einen Übergriff
von zwei Personen auf eine Dritte beobachtet, noch festgestellt, dass die angegriffene
Person ein Mann gewesen wäre. Angegriffen wurde gemäss der Zeugin vielmehr eine
Frau, womit der Berufungskläger 1 als Opfer ausscheidet. Auch auf diese Widersprüche
in den Aussagen des Berufungsklägers 1 hat die Vorinstanz zutreffend
hingewiesen. Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang einwendet, die
Zeugin habe den Berufungskläger 1 nicht als Täter identifiziert, ist dies zwar
richtig. Die Vorinstanz hat aber zu Recht erwogen, dass ihn dies in keiner
Weise entlastet, geschweige denn als Täter ausschliesst. Entgegen der
Verteidigung scheidet der Privatkläger 1 nämlich als Täter aus. Die Zeugin
hat ihn vielmehr als diejenige Person erkannt, welche ca. eine Woche nach dem
Vorfall zu ihr gekommen sei und sie gefragt habe, ob sie als Zeugin aussagen
könne. Wäre der Privatkläger 1 der Täter gewesen, hätte er zweifellos
keine Zeugen hierfür gesucht. Abgesehen davon erscheint dies abwegig und als
blosse Schutzbehauptung, zumal auch nicht einzusehen ist, weshalb diese angebliche,
handgreifliche (eheliche) Auseinandersetzung ausgerechnet in der Öffentlichkeit
hätte stattfinden sollen. Unhaltbar ist auch der Einwand der Verteidigung, es
müsse sich bei den Beobachtungen der Zeugin um einen anderen Zwischenfall am
selben Tag mit einer Drittperson gehandelt haben. Dies ist nahezu
ausgeschlossen und es ergeben sich aus den Akten auch keinerlei Hinweise auf
anderweitige Konflikte der Geschädigten mit Dritten. Im Übrigen würde dies auch
den Behauptungen des Berufungsklägers 1 wiedersprechen, wonach er von den
Geschädigten angegriffen worden sein soll. Es kann daher nach dem Gesagten auch
keine Rede davon sein, dass die Aussagen der Zeugin im krassen Widerspruch zu
den Angaben der Geschädigten stehen würden, und dass die Vor-instanz dies in
willkürlicher Weise nicht gewürdigt hätte. Dies gilt auch hinsichtlich des Tatablaufs.
Die Verteidigung fixiert sich hier auf unbedeutende Details, wenn sie
namentlich ausführt, es sei unklar, ob sich der beobachtete Übergriff bei den
Toren der Schrebergärten oder auf der Strasse davor abgespielt habe. Dies ist
kein Widerspruch, sondern im Wesentlichen dasselbe. Ebenso wenig ist widersprüchlich,
dass die Zeugin nur einen einzigen Schlag gesehen hat. Zum einen hat sie
ausgesagt, sie habe sich danach sofort zurückgezogen (act. 125), sodass
davon auszugehen ist, dass sie nicht sämtliche Schläge beobachtet haben kann.
Zum andern ist aufgrund der medizinischen Akten erstellt, dass mehrere Schläge
ausgeführt worden sein müssen. Nicht entscheidend ist schliesslich, ob die
Privatklägerin 2 nach dem Hinfallen von selber wieder aufgestanden ist, oder ob
der Privatkläger 1 ihr aufgeholfen hat. Die Zeugin spricht insoweit im Übrigen
lediglich davon, dass sie glaube, der Mann habe der Frau beim Aufstehen
geholfen (act. 126). Entgegen der Auffassung der Verteidigung hat die
Vorinstanz auch die Unschuldsvermutung nicht verletzt, wenn sie konstatiert
hat, der Berufungskläger 1 vermöge keine schlüssige Erklärung für die von
der Privatklägerin 2 erlittenen Verletzungen zu liefern. Dem ist nach dem
Gesagten vielmehr zuzustimmen, sind doch die Einlassungen des Berufungsklägers 1
nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Soweit er geltend macht, er sei angegriffen
und an Schulter und Knie geschlagen worden (act. 131), fehlt es zudem – im
Unterschied zur Privatklägerin 2 – an entsprechenden ärztlichen Befunden.
Auch fällt auf, dass diese Darstellung von seiner eigenen Ehefrau nicht
gestützt wird. Diese hat bei ihrer Befragung keine Verletzungen des
Berufungsklägers 1 erwähnt und von keinem körperlichen Angriff der
Privatkläger auf ihren Ehemann, sondern lediglich von Beschimpfungen berichtet
(act. 162 f.). Es ist nicht plausibel, dass der Berufungskläger 1
einen tätlichen Angriff der Privatkläger auf ihn gegenüber seiner Frau nicht
erwähnt hätte, wenn ein solcher stattgefunden hätte. Der angeblich angegriffene
Berufungskläger 1 hat denn auch keine Anzeige erstattet. Anders die
Geschädigten, wobei die Vorinstanz auch insoweit zutreffend erwogen hat, dass
die Anzeigesituation für die Glaubhaftigkeit der Geschädigtenaussagen spricht.
Sie sind nicht unüberlegt, sondern erst auf Anraten eines Freundes, Dr. F____,
zur Polizei gegangen, was darauf schliessen lässt, dass sie angesichts des seit
langem bestehenden Konflikts mit den Berufungsklägern – verständlicherweise –
nicht weiter eskalierend wirken wollten.
Ein weiteres
Indiz für die Richtigkeit der Geschädigtenaussagen bilden auch die Angaben von
Dr. F____, welche deren Sachverhaltsdarstellung stützen. Er hat in seinem
Gedächtnisprotokoll vom Tattag (act. 154) beschrieben, dass die
Privatkläger um 1945 Uhr ganz aufgelöst vom Abendspaziergang zu ihm gekommen
seien und ihn um Rat gefragt hätten. Auch die später dokumentierten
Verletzungen der Privatklägerin 2 hat er festgestellt. Die Vorinstanz hat
ferner zutreffend erwogen, dass auch die Aussagen des Zeugen G___ die
Sachverhaltsdarstellung der Privatkläger im Wesentlichen stützen. Er kann zwar
nur indirekte Angaben machen, da er lediglich die Situation unimittelbar nach
dem Übergriff des Berufungsklägers 1 auf die Privatkläger, das zweite
Zusammentreffen dieser beiden mit der Berufungsklägerin 2, vor deren Wohnung
mitbekommen hat. Seine Angaben dienen aber immerhin als starkes Indiz für die
Richtigkeit der Geschädigtenaussagen. So hat G___ namentlich bestätigt
(act. 168 ff.), dass die Privatkläger aus der Richtung der
Tramstation gekommen seien, wobei die Privatklägerin 2 geweint habe und ihre
Kleider in Unordnung gewesen seien. Sie habe berichtet, dass sie vom
Berufungskläger 1 geschlagen worden sei. G___ habe den Privatklägern in
der Folge davon abgeraten, weiter in Richtung der vor dem Haus wartenden
Berufungsklägerin 2 zu gehen, weil es nichts bringe, wenn noch mehr
passiere. Entgegen der Darstellung der Berufungskläger bestehen keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass G___ bedroht und beeinflusst gewesen wäre, resp.
Falschaussagen gemacht hätte. Dem widerspricht vielmehr bereits der Umstand,
dass es die Berufungsklägerin 2 selber war, die G___ als Zeugen genannt hat,
wohl zur Bestätigung ihrer Aussagen (act. 159). Er hat denn auch im
Wesentlichen bestätigt, dass er vor allem schlichten bzw. vermeiden wollte,
dass es vor der Haustür zu einem (erneuten) Zusammenstoss der Streitenden kam.
Ferner hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Zeuge
gleichbleibende Angaben gemacht hat (act. 168, 321), was ebenfalls gegen
eine Falschaussage spricht. Gleiches gilt für die Tatsache, dass G___ weder
die eine noch andere Partei besonders gut kennt. Auch hat er die
Berufungskläger nicht übermässig belastet, sondern sachlich geschildert, was er
mitbekommen hat und was nicht, namentlich den Übergriff selber und die Verletzungen
der Privatklägerin 2. Hätte er eine Gefälligkeitsaussage zugunsten der
Privatläger machen wollen (oder unter Druck machen „müssen“), so wäre diese
gewiss eindeutiger und für die Berufungskläger belastender ausgefallen. Hinzu
kommt schliesslich, dass der Zeuge auch die Privatkläger nicht „geschont“ hat,
indem er ausgeführt hat, diese hätten geschrien und auch Schimpfwörter benutzt
(act. 321). Er hat auch stets angegeben, dass er die Privatkläger
weggeschickt habe, weil diese aufgebracht auf die Berufungsklägerin 2
zugegangen seien und er offenbar mit einem Zusammenstoss auch von ihrer Seite
aus gerechnet habe. Auch dies zeigt ein differenziertes und keineswegs
einseitig voreingenommenes Bild.
Mit Bezug auf
die Aussagen der Berufungsklägerin 2 ist schliesslich mit der Vorinstanz
festzustellen, dass auch diese wenig nachvollziehbar, nicht schlüssig und daher
unglaubhaft sind: Zunächst hat sie anlässlich der Befragung vom 25. Januar
2013 widersprüchliche Angaben zum Verlauf der beiden Begegnungen mit den Privatklägern
gemacht. So hat sie einmal ausgesagt, die Privatkläger seien bei der
Tramendstation auf sie zugekommen und hätten sie beschimpft und angegriffen
(act. 161). Später in derselben Einvernahme sagte sie hingegen, „als sie
(die Privatkläger) in der Hälfte (der Distanz zu mir) waren bin ich bereits
nach Hause gelaufen und habe mich nicht mehr umgedreht. Das war bei der ersten
Begegnung. Ich wurde nicht angefasst.“ (act. 161). Sodann ist nicht
nachvollziehbar, weshalb die Privatkläger, welche sie angeblich beschimpft
hätten, die Berufungsklägerin 2 hätten auffordern sollen, ihren Ehemann
herbeizurufen. Dies erscheint vielmehr als (versuchte) Erklärung, warum es in
der Folge tatsächlich zum Zusammentreffen der Privatkläger mit dem
Berufungskläger 1 kam. Mit Bezug auf die angeblichen Beschimpfungen durch
die Privatkläger anlässlich der ersten Begegnung fällt sodann auf, dass sie den
Privatklägern genau dieselben Worte – Hure resp. Nutte – in den Mund legt, die
sie selbst gemäss Angaben der Privatkläger verwendet haben soll. Dies spricht
gegen tatsächlich Erlebtes. Unstimmigkeiten bestehen auch hinsichtlich der
Schilderung der zweiten Begegnung mit den Privatklägern. So hat der Zeuge G___ die
Darstellung der Berufungsklägerin 2, wonach dieser sie auf die
herannahenden Privatkläger aufmerksam gemacht habe, nicht bestätigt. Ebenso
wenig die Behauptung, die Privatkläger hätten die Berufungsklägerin 2 bedroht,
resp. sie seien bis auf fünf Meter an sie herangekommen; G____ spricht von
mindestens 20 Metern, zudem seien die Privatkläger auf seinen Rat hin umgehend
nach Hause gegangen (act. 158, 168). Schliesslich erweist sich auch der
von der Berufungsklägerin 2 geschilderte zeitliche Ablauf der Begegnungen als
zweifellos falsch: So soll die erste Begegnung – insoweit übereinstimmend mit
den Aussagen der Privatkläger – um ca. 19.00 Uhr stattgefunden haben. 30
Minuten später, also um rund 19.30 Uhr will die Berufungsklägerin 2 wiederum
vor die Türe gegangen sein, wo es zur zweiten Begegnung kam. Alsdann sollen die
Privatkläger während weiteren ca. 1.5 Stunden, somit bis ca. 21.00 Uhr, im Hof
mit Dritten gesprochen und geschimpft haben (act. 158 f.). Dies kann
jedoch nicht zutreffen. Es ist vielmehr erstellt, dass die Privatkläger bereits
um 19.45 Uhr bei Dr. F____ (act. 154) und um 20.10 Uhr bei der
Polizei waren, wo sie Anzeige erstattet haben (act. 78). Ein längerer –
gar über einstündiger – Verbleib der Privatkläger am Wohnort der Berufungsklägerin
2 ist daher ausgeschlossen. Die vorgenannten Fakten stützen wiederum die
Darstellung der Privatkläger und des Zeugen G____, wonach erstere auf sein
Anraten hin alsbald gegangen seien. Im Übrigen erscheint es sonderbar, dass die
Berufungsklägerin 2 bereits um 19.00 Uhr beim Tram auf ihre Tochter gewartet
haben will und dass diese noch um 19.30 Uhr ohne ersichtlichen Grund nicht nach
Hause gekommen war. Erstaunlicherweise erwähnt die Berufungsklägerin 2
denn auch mit keinem Wort, wann die Tochter, um die sie sich angeblich solche
Sorgen gemacht haben will, tatsächlich nach Hause kam. Schliesslich ist nicht
plausibel, dass sich die Berufungsklägerin 2 der Privatkläger wegen um
ihre Tochter gesorgt haben will, ist doch aufgrund der Akten nicht ersichtlich,
dass die Kinder der Beteiligten in irgendeiner Weise gegenseitig bedroht worden
wären. Der von der Berufungsklägerin genannte Grund für ihr mehrmaliges Zusammentreffen
mit den Privatklägern erscheint deshalb als Schutzbehauptung resp. als
vorgeschoben. Insgesamt ist zudem eine erhebliche Belastungstendenz auszumachen.
3.1.3 Nach
dem Gesagten hat die Vorinstanz den Sachverhalt wie hiervor dargestellt zu
Recht als erstellt erachtet. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung oder des
Untersuchungsgrundsatzes, wie dies die Verteidigung moniert, liegt nicht vor.
Die von der Verteidigung ins Feld geführte Invalidität steht dem geschilderten
Übergriff auch nicht entgegen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die geltend
gemachten regelmässigen Schwindelattacken einem tätlichen Angriff
entgegenstehen sollten.
In rechtlicher
Hinsicht besteht kein Anlass für Weiterungen. Es kann vielmehr auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 11
f. des angefochtenen Urteils), zumal die Verteidigung diese nicht
substantiiert beanstandet hat. Der Schuldspruch wegen einfacher
Körperverletzung gegen den Berufungskläger 1 ist somit zu bestätigen.
Gleichfalls erstellt ist sodann der Vorwurf der Drohung gegen den
Berufungskläger 1: Die Geschädigten haben anlässlich der Befragung bei der
Staatsanwaltschaft übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt, der Beschuldigte habe
geäussert, er werde sie „ficken“, nachdem er auf die Geschädigte eingeschlagen
hatte und sich in den Schrebergarten zurückgezogen habe (act. 107, 117).
Entgegen der Auffassung der Verteidigung trifft es somit nicht zu, dass der
Privatkläger 1 erst in der Hauptverhandlung von Drohungen seitens des
Berufungsklägers 1 gesprochen haben soll. Dessen vorgenanntes Verhalten
(er werde die Privatkläger „ficken“) ist unter den gegebenen Umständen zudem
zweifellos als Drohung aufzufassen und hat die Privatkläger angesichts der
bereits erfolgten Gewalttat sicherlich in Angst versetzt. Sie haben denn auch
ausgesagt, sie seien geschockt gewesen, was Dr. F____ ebenfalls
festgestellt hat. Somit ist auch der erstinstanzliche Schuldspruch wegen
Drohung zu bestätigen. Nach dem in Erwägung 3.1.1 hiervor Gesagten sind schliesslich
die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Beschimpfung und Drohung gegen die
Berufungsklägerin 2 zu bestätigen. Es ist erstellt, dass sie die
Privatklägerin 2 anlässlich der ersten Begegnung am 8. Mai 2012 als „Hure“
und „Nutte“ bezeichnet und damit gedroht hat, sie werde ihren Mann rufen, der
sie (die Privatkläger) „ficken“ werde. Auch diese Äusserung ist, zumal
angesichts des seit langem bestehenden Konflikts und der wiederholt
geschilderten Angst vor Übergriffen (so auch Dr. F____ [act. 154]),
zweifellos als Drohung zu verstehen und hat die Privatklägerin 2, welche
alsdann ihren Spaziergang abbrechen wollte, in Angst versetzt. Es kann hierfür
ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Unter den genannten Umständen konnte schliesslich auf die Einvernahme des
bereits vor erster Instanz (erfolglos) beantragten Zeugen E____ verzichtet
werden, zumal nicht ersichtlich ist, welche zweckdienlichen Angaben er zu den
umstrittenen Punkten der Anklagesachverhalte, welche er unbestrittenermassen
nicht selbst mitbekommen hat, hätte machen können (act. 323, Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 25. Juni 2014).
3.1.4 Nicht
gefolgt werden kann der Vorinstanz demgegenüber mit Bezug auf den Vorwurf der
Anstiftung zur einfachen Körperverletzung gegen die Berufungsklägerin 2.
Zwar gibt es auch hierfür einige Hinweise. So namentlich die Tatsache, dass es
relativ kurz nach dem von der Berufungsklägerin 2 angedrohten „mein Mann
wird euch ficken“ tatsächlich zu einem entsprechenden tätlichen Übergriff des
Berufungsklägers 1 auf die Privatkläger kam. Dies spricht sehr dafür, dass eine
Absprache zwischen den beiden Beschuldigten stattgefunden haben muss, erscheint
es doch wenig wahrscheinlich, dass die Begegnung zufällig war und dass es noch
dazu – unbeeinflusst von der Berufungsklägerin – zum von dieser angedrohten
Übergriff kam. Handfeste Beweise für eine Absprache resp. Anstiftung bestehen
jedoch nicht. Insbesondere ist ein Telefongespräch der Beschuldigten, welches
vor dem Zusammentreffen der Privatkläger mit dem Berufungskläger 1
stattgefunden hätte, und das die vermutete Anstiftung beinhalten könnte, nicht
dokumentiert. Das von G____ beobachtete Gespräch, welches die Vorinstanz als
Beweis für eine Absprache ins Feld geführt hat, fand zweifellos nach der
Auseinandersetzung statt und kann daher nicht der Anstiftung gedient haben. Der
entsprechende Einwand der Verteidigung erfolgte somit zu Recht. Da die
Untersuchungsbehörden keine Analyse der Telefondaten der Beschuldigten
durchgeführt haben, muss letztlich offen bleiben, ob die Berufungskläger am
besagten Abend überhaupt miteinander telefoniert haben, was beide bestreiten.
Im Zweifel muss deshalb mit Bezug auf die Berufungsklägerin 2 ein
Freispruch vom Vorwurf der Anstiftung zur einfachen Körperverletzung erfolgen.
3.2 Hinsichtlich
des Vorwurfs des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gegen den Berufungskläger
1 vom 16. Juni 2012 ist den Ausführungen der Vorinstanz sowohl in tatsächlicher
als auch in rechtlicher Hinsicht vollumfänglich zu folgen (Urteil
S. 12 f.). Die Verteidigung bringt nichts vor, was die Erwägungen des
Strafgerichtspräsidenten als unzutreffend erscheinen liesse.
Zunächst kommt
es nicht darauf an, wann genau der Berufungskläger 1 vom Tod seiner Verwandten
erfahren hat, ob am Todestag oder am Tag davor. So oder anders hätte er –
entgegen der Verteidigung – damit rechnen müssen, dass sich die Privatkläger an
der Trauerfeier aufhalten würden, handelte es sich doch bei der Verstorbenen um
die Cousine der Privatklägerin 2. Er hätte daher der Trauerfeier fernbleiben
oder bei der Behörde um Erlaubnis ersuchen müssen. Indem er dies nicht getan
hat, hat er sich bewusst über die behördliche Anordnung hinweggesetzt und daher
zumindest evenutalvorsätzlich gehandelt. Es schadet daher nicht, dass die Vorinstanz
den genauen Todeszeitpunkt der Verwandten nicht abgeklärt hat. Wenn der
Berufungskläger in diesem Zusammenhang eine Art Notstand aufgrund auch seiner
familiären Verpflichtung gegenüber der Verstorbenen geltend macht, so ist zum einen
darauf hinzuweisen, dass eine spezielle, mithin entschuldbare oder rechtfertigende
Situation nicht vorliegt. Annäherungsverbote werden vielmehr typischerweise im familiären
Umfeld verfügt und gewähren so – gerade bei Familienfesten und dergleichen –
dem zu Schützenden Vorrang vor dem Ferngehaltenen. Dass letzterer entsprechend
von Familienfesten ausgeschlossen ist, ist in diesen Fällen eine verbotsimmanente
und gewollte Konsequenz. Zum andern handelte es sich gemäss Aussagen der Beteiligten
offenbar nicht um die eigentliche Beerdigung der Verstorbenen – diese erfolgte
in der türkischen Heimat –, sondern um eine relativ kurzfristig organisierte
Abdankungsfeier. Unter diesen Umständen wäre dem Berufungskläger 1 ein Verzicht
auf die Teilnahme erst Recht zumutbar gewesen. Hinsichtlich des geltend
gemachten Zeitpunkts der Kenntnisnahme vom Tod der Verwandten ist im Übrigen
ist zu bemerken, dass auch die diesbezüglichen Angaben des Berufungsklägers
nicht stimmen können. Trotz entsprechendem Hinweis der Vorsitzenden, welche ihn
zur Wahrheit ermahnte, hat er auch anlässlich der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung behauptet, die Verwandte sei am Tag der Abdankung, d.h. am
16. Juni 2012, verstorben. Tatsächlich haben aber die Abklärungen des
Appellationsgerichts im Personenstandsregister ergeben, dass die Cousine des Berufungsklägers
bereits am 12. Juni 2012, also mehrere Tage vor der Abdankung, verstorben
war. Abgesehen davon ist es nicht glaubhaft, dass der Berufungskläger 1 als
naher Angehöriger erst am Tag der Abdankung vom Tod seiner Verwandten erfahren
haben soll. Dies umso weniger, als er ausgesagt hat, er habe gewusst, dass sie
zuvor während 9 Tagen im Krankenhaus im Koma gelegen habe (Einvernahmeprotokoll
vom 8. November 2012, S. 6; Protokoll der Berufungsverhandlung,
S. 5). Es erscheint daher nicht plausibel, dass er erst Tage nach ihrem
Versterben von Tod der Cousine erfahren haben will. Der Berufungskläger 1 hätte
daher umso mehr Zeit gehabt, bei der Behörde um Bewilligung für die Teilnahme
zu ersuchen, wenn ihm daran gelegen gewesen wäre. Dass er dies nicht getan hat,
spricht ebenfalls dafür, dass er sich wissentlich und willentlich über das
Verbot hinweggesetzt hat. Nicht entscheidend ist schliesslich mit der
Vorinstanz die exakte Dauer der Verletzung der Anordnung. Immerhin geht auch
die Verteidigung selbst von 10 Minuten aus, was keine ganz kurze Zeitdauer mehr
darstellt. Der Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung ist
deshalb zu bestätigen.
3.3 Der
vorinstanzlichen Strafzumessung ist grundsätzlich zu folgen. Der Strafgerichtspräsident
hat die Strafzumessung sorgfältig vorgenommen und dem Verschulden der
Berufungskläger angemessen Rechnung getragen. Darauf wird verwiesen. Die
Verteidigung hat denn auch keine substantiierten Einwände dagegen vorgebracht. Mit
Bezug auf den Berufungskläger 1 ist deshalb angesichts der Bestätigung aller
Schuldsprüche die erstinstanzliche Strafzumessung zu bestätigen. Demgegenüber
ist die gegen die Berufungsklägerin 2 ausgefällte Strafe aufgrund des Freispruchs
in einem wesentlichen Punkt – der Anstiftung zur einfachen Körperverletzung –
zu reduzieren. Auszugehen ist von einem Strafrahmen gemäss Art. 180 Abs. 1
StGB, welcher eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Aufgrund der Tatmehrheit kommt Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend zur
Anwendung. In Würdigung der gesamten Umstände erachtet das Appellationsgericht
eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zum (unveränderten) Ansatz von CHF 30.–
für angemessen. Diese Strafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, bei einer
minimalen Probezeit von 2 Jahren.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens haben die Berufungskläger dessen Kosten grundsätzlich zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des teilweisen Obsiegens der
Berufungsklägerin 2 ist die ihr aufzuerlegende Gebühr aber zu reduzieren. Eine
solche von CHF 300.– zulasten der Berufungsklägerin 2 ist angemessen, währendem
dem Berufungsklägers 1 ungekürzte Verfahrenskosten von CHF 450.– aufzuerlegen
sind. Die Berufungskläger haben den im Wesentlichen obsiegenden Privatklägern zudem
in solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung auszurichten. Der von ihrem
Rechtsvertreter, Dr. […], Advokat, mit Honorarnote vom 24. März 2015
geltend gemachte zeitliche Aufwand von 13,5 Stunden inkl. Hauptverhandlung à
CHF 250.– (CHF 3‘375.–), zuzüglich Auslagen von CHF 110.20 und
Mehrwertsteuer von CHF 278.80, total CHF 3‘764.–, ist nicht zu
beanstanden. Davon sind den Privatklägern angesichts des teilweisen Unterliegens
indes nur 2/3, somit CHF 2‘509.35, zuzusprechen.
Dem amtlichen
Verteidiger der Berufungskläger, lic. iur. […], Advokat, ist ein Honorar aus
der Gerichtskasse zu auszurichten. Dieses ist gestützt auf die angemessene
Kostennote vom 24. März 2015 auf CHF 2‘737.50 (inkl. 2.5 Stunden für
die Hauptverhandlung), zuzüglich Auslagen von CHF 33.–, sowie Mehrwertsteuer zu
8 % (CHF 221.65), total somit CHF 2‘992.15, festzusetzen. Art. 135 Abs. 4
StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Mit Bezug auf den Berufungskläger A____
wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
B____ wird der Drohung und der
Beschimpfung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen
zu CHF 30.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von
2 Jahren,
in Anwendung von Art. 177 Abs. 1 und 180 Abs. 1
sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 StGB.
Vom Vorwurf der Anstiftung zur einfachen Körperverletzung wird die Beschuldigte
freigesprochen.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Der Berufungskläger A____ trägt seine
Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 450.–.
Die Berufungsklägerin B____ trägt ihre
Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 300.–.
Die Berufungskläger haben den Privatklägern
für das Berufungsverfahren in solidarischer Haftbarkeit eine
Parteientschädigung von CHF 2‘509.35 einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer
zu bezahlen.
Dem amtlichen Verteidiger der
Berufungskläger, lic. iur. […], wird für das Berufungsverfahren ein Honorar von
CHF2‘737.50 zuzüglich Auslagen von CHF 33.– und Mehrwertsteuer zu 8%
(CHF 221.65) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO
bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.