Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2015.3
ENTSCHEID
vom 4. Mai 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
19. Dezember 2014
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Das Zivilgericht
Basel-Stadt bewilligte mit Entscheid vom 24. April 2013 B_____ und C_____ die
definitive Rechtsöffnung für eine Forderung gegen A_____ in der Höhe von
CHF 3'905.80 zuzüglich Zins und Betreibungskosten. Gestützt darauf
stellten B_____ und C_____ am 2. September 2013 beim Betreibungsamt
Basel-Stadt das Fortsetzungsbegehren. Das Betreibungsamt kündigte daraufhin A_____
die Pfändung an und lud ihn auf den 11. Dezember 2013 vor. Nach
zahlreichen Verzögerungen fand die Pfändung am 19. Juni 2014 an der
Heimadresse des Schuldners an der […]strasse […] statt. Daran nahmen ein
Pfändungsbeamter, der Vorsteher des Betreibungsamts und A_____ teil. Das
Betreibungsamt konnte dabei keine Vermögenswerte des Schuldners pfänden. Nach
Abklärungen vollzog es die Pfändung am 26. August 2014 an den
Stammanteilen der D_____ GmbH in […], deren alleiniger Gesellschafter der
Schuldner ist. Nachdem die Pfändungsurkunde A_____ am 11. November 2014
hatte zugestellt werden können, erhob dieser am 20. November 2014
Aufsichtsbeschwerde. Die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt wies die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Dezember 2014 ab.
Gegen diesen
Entscheid erhob A_____ am 22. Januar 2015 Beschwerde an die obere
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragt er „die
Zurückweisung an die Vorinstanz und/oder eine Parteiverhandlung“ sowie „eine Wiedergutmachungssumme
von CHF 5'000.– für die erlittene Unbill“. Der Instruktionsrichter der
oberen Aufsichtsbehörde verzichtete darauf, eine Beschwerdeantwort einzuholen. Die
Einzelheiten der Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung Beschwerde an die obere
Aufsichtsbehörde erhoben werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solche amtet ein
Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes
betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG
SchKG, SG 230.100]). Der Beschwerdeführer ist vor der unteren
Aufsichtsbehörde unterlegen und somit zur Beschwerde legitimiert. Das Rechtsmittel
wurde rechtzeitig erhoben. Auf die Beschwerde ist demzufolge grundsätzlich
einzutreten (vgl. aber E. 1.3 hiernach).
1.2 Mit
der Beschwerde können Gesetzesverletzungen und
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Das Verfahren vor den
Aufsichtsbehörden richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die
Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Die Aufsichtsbehörde
kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden
(Art. 327 Abs. 2 ZPO analog). Die Fragen, die sich im vorliegenden
Fall stellen, sind aus den Akten klar ersichtlich und es sind auch keine
Beweise abzunehmen. Deshalb ist der vorliegende Entscheid entgegen dem Antrag
des Beschwerdeführers nach Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
1.3 Mit der Beschwerde
gemäss Art. 17 SchKG können Verfügungen des Betreibungs- und Konkursamts
angefochten werden. Dabei sind vollstreckungsrechtliche und materiell-rechtliche
Fragen auseinanderzuhalten. Nur die ersteren unterliegen der Beschwerde an die
Aufsichtsbehörde. Für die materiell-rechtlichen Fragen ist das Gericht
anzurufen (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG; Cometta/Möckli,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 17 SchKG N 9–14). Der
Bestand einer Forderung, für welche die definitive Rechtsöffnung bewilligt worden
und ein Pfändungsverfahren im Gang ist, kann daher nicht im Rahmen einer
Beschwerde nach Art. 17 SchKG beurteilt werden. Er ist auf dem Weg der Klage
durch das Gericht zu klären. Demzufolge kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer sinngemäss den Bestand der in
Betreibung gesetzten Forderung bestreitet (vgl. Beschwerde, S. 3).
Die obere
Aufsichtsbehörde beurteilt, ob die untere Aufsichtsbehörde aufgrund der vor
dieser gestellten Anträge, behaupteten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel
richtig entschieden hat. Es ist deshalb unzulässig, die ursprüngliche Beschwerde
vor der oberen Aufsichtsbehörde zu ergänzen und neue Rügen vorzutragen (vgl.
Art. 326 ZPO analog; AGE BEZ.2012.90 vom 3. Dezember 2012 E. 1.4).
Mit der vorliegenden Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde weitet der Beschwerdeführer
jedoch seine Vorwürfe auf seine Gläubiger aus und unterstellt ihnen, Straftaten
begangen zu haben (Beschwerde, S. 2 f.). Insoweit kann auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden, zumal die Aufsichtsbehörden auch nicht
zuständig sind, die Strafbarkeit des Verhaltens von Gläubigern zu erörtern. Sie
beurteilen allein das Verhalten des Betreibungs- und Konkursamts. Ebenfalls
nicht eingetreten werden kann auf die beantragte Zusprechung einer
„Wiedergutmachungssumme von CHF 5'000.–“ (Beschwerde, S. 4). Dieses
Begehren ist neu sowie unbegründet und fällt nicht in die Zuständigkeit der oberen
Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt.
2.1 Die Beschwerde
an die untere Aufsichtsbehörde richtete sich gegen die Pfändung an
der […]strasse […] vom 19. Juni 2014 und gegen die Pfändung der
Stammanteile vom 26. August 2014. Dabei rügte der Beschwerdeführer das Verhalten
von Angestellten des Betreibungsamts. Unter teilweiser Bezugnahme auf das
deutsche Strafgesetzbuch beschuldigte er den Pfändungsbeamten und den Vorsteher
des Betreibungsamts der Drohung, der Nötigung sowie „Straftaten im Amt“. Der
Pfändungsbeamte habe willkürlich eine unrechtmässige Pfändungsurkunde erstellt,
die der Vorsteher des Betreibungsamts genehmigt habe. Beide hätten ihm mehrmals
gedroht. Ausserdem hätten sie ihn mehrmals mit falschen oder unrichtigen Namen
oder Adressen betrieben (vgl. Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde vom
20. November 2014).
Die untere
Aufsichtsbehörde erwog hierzu, dass keine objektiven Anhaltspunkte dafür vorlägen,
dass das beanstandete Verhalten der Angestellten des Betreibungsamts strafbar sei.
Daher bestehe kein Anlass für ein Disziplinarverfahren (Entscheid, E. 2).
2.2 In seiner
Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde rügt der Beschwerdeführer, dass der
angefochtene Entscheid willkürlich sei. Die Begründung, worin diese Willkür
liegen soll, ist zu grossen Teilen nicht nachvollziehbar. So weist der Beschwerdeführer
etwa in einem „Vorwort“ darauf hin, dass seine Generalvollmacht nicht
widerrufen worden und damit noch immer gültig sei (Beschwerde, S. 1). Welche
Bedeutung diese Vollmacht für das vorliegende Verfahren hat, bleibt unklar.
Unverständlich sind auch die Ausführungen, wonach das Auto von E_____ gepfändet
worden sei und diese tatsächlich B_____ heisse (Beschwerde, S. 2 mit Bezug
auf den angefochtenen Entscheid, E. 1). B_____ ist Gläubigerin im
Verfahren auf Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (vgl. Entscheid des Zivilgerichts
vom 24. April 2013; auf dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerden traten
weder das Appellationsgericht noch anschliessend das Bundesgericht ein [vgl.
AGE BEZ.2013.30 vom 16. September 2013; BGer 5D_202/2013 vom
4. November 2013]). Ein Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren ist
nicht erkennbar. Ausserdem übersieht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz in
der beanstandeten Erwägung bloss dessen eigene Ausführung wiedergegeben hat
(vgl. Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde vom 20. November 2014,
S. 4).
Soweit der
Beschwerdeführer vor der oberen Aufsichtsbehörde wiederholt, dass der Vorsteher
des Betreibungsamts ihm gedroht und ihn genötigt habe, befasst er sich in
keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz. Er belegt seine Behauptung
nicht ansatzweise und führt bloss aus, dass er genötigt worden sei, an der
Pfändung vom 19. Juni 2014 zu erscheinen, obwohl er ärztlich für
vernehmungs- und verhandlungsunfähig erklärt worden sei (vgl. Beschwerde,
S. 2). Diesbezüglich verwies die Vorinstanz auf die Vernehmlassung des
Betreibungsamts vom 8. Dezember 2014 (Entscheid, E. 2.2). Aus dieser
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mehrfach dafür gesorgt hat, dass die
Pfändung nicht hat vollzogen werden können. Am 1. April 2014 reichte er
ein Arztzeugnis ein, das ihn bis zum 22. April 2014 arbeits- und verhandlungsunfähig
erklärte. Nachdem das Betreibungsamt Basel-Stadt dasjenige von Emmental-Oberaargau
am 22. Mai 2014 um Rechtshilfe ersucht habe, habe sich der Beschwerdeführer
mit einem Termin zur Pfändung an seiner Heimadresse bereit erklärt unter der
Bedingung, dass das Rechtshilfeersuchen zurückgezogen werde, was am 10. Juni
2014 geschehen sei (vgl. Vernehmlassung des Betreibungsamts vom
8. Dezember 2014). Die Pfändung an der […]strasse […] erfolgte am 19. Juni
2014 und somit lange nach Ablauf der ärztlich attestierten Verhandlungsunfähigkeit.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei trotz Arztzeugnis genötigt worden,
an der Pfändung zu erscheinen, ist nach dem Gesagten offensichtlich falsch. Die
Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, dass keine Anzeichen für ein
strafbares Verhalten vorliegen.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist
und daher abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Das
Beschwerdeverfahren ist auch vor der oberen Aufsichtsbehörde grundsätzlich
kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei allerdings
Bussen bis zu CHF 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden
(Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Der Beschwerdeführer wird
darauf hingewiesen, dass er zukünftig im Fall von vergleichbar unbegründeten
Beschwerden mit der Auferlegung von Kosten rechnen muss.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.