Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.171
URTEIL
vom 15. April 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
1
[…]
B____ Beschwerdeführerin
2
[…]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 31. Juli 2014
betreffend Errichtung einer
Erziehungsbeistandschaft gemäss
Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
Sachverhalt
Mit Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 31. Juli 2014 wurde für
die 1999 geborene C____ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1
und 2 ZGB errichtet und eine Beiständin ernannt. Mit Schreiben vom 29. August
2014 (Poststempel) wandten sich die Eltern von C____, A____ und B____, gegen
diesen Entscheid an das Verwaltungsgericht. Sie baten um einen weiteren
Gesprächstermin zur Deeskalation, bevor das Urteil rechtskräftig werde.
Auf Gesuch der
KESB hat der Instruktionsrichter das Verfahren mit Verfügungen vom 30.
September 2014 und 28. Oktober 2014 sistiert und die Sistierung mit Verfügung
vom 7. Januar 2015 aufgehoben. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2015 teilte
die KESB mit, anlässlich des Gesprächs vom 16. Oktober 2014 hätten die Eltern
einer IV-Berufsberatung für C____ zugestimmt, weshalb eine Aufhebung der
Erziehungsbeistandschaft beabsichtigt werde. Mit Entscheid der KESB vom 12.
Februar 2015 wurde die noch nicht rechtskräftige Erziehungsbeistandschaft für C____
aufgehoben und die Beiständin aus ihrem Amt entlassen.
Erwägungen
Das
Verwaltungsgericht entscheidet als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 450
Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG; SG 212.400). Während des Beschwerdeverfahrens kann die KESB gemäss Art.
450d Abs. 2 ZGB ihren Entscheid in Wiedererwägung ziehen. Hebt die KESB den
ursprünglichen Entscheid auf und entscheidet gleichzeitig neu, wird das hängige
Beschwerdeverfahren zufolge nachträglichen Wegfalls des Anfechtungsobjekts
gegenstandslos (Botschaft, BBl 2006, S. 7001, 7087; VGE VD.2013.235 vom 1.
April 2014 E. 1; VD.2013.208 vom 21. Februar 2014). Gestützt auf Art.
450f ZGB i.V.m. § 6 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (EG ZPO; SG 221.100) obliegt die Abschreibung des
Verfahrens dem mit der Verfahrensleitung betrauten Gerichtsmitglied als Einzelrichter.
Eine solche
Wiedererwägung liegt mit dem Entscheid der KESB vom 12. Februar 2015 vor,
indem die noch nicht rechtskräftige Erziehungsbeistandschaft während des
hängigen Beschwerdeverfahrens aufgehoben wurde. Mit dieser Aufhebung ist das
Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an der Beurteilung der Beschwerde
entfallen und das Beschwerdeverfahren somit gegenstandslos geworden. Entsprechend
ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr
ist umständehalber zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Das Beschwerdeverfahren
wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Kosten werden weder erhoben noch
zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.