Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.143
ENTSCHEID
vom 6.
März 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
Polizeibeamten-Verband
Basel-Stadt Beschwerdeführerin
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 3. Oktober 2014
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Der Polizeibeamten-Verband
Basel-Stadt (PBVB, im Folgenden Beschwerdeführer) hat am 26. August 2014
Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Drohung, Nötigung sowie wegen öffentlicher
Aufforderung zu Verbrechen oder zu Gewalttätigkeiten bei der Staatsanwaltschaft
eingereicht. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 beschloss die Staatsanwaltschaft
die Nichtanhandnahme, da die beanzeigten Straftatbestände eindeutig nicht
erfüllt seien. Dagegen erhob der Beschwerdeführer vertreten durch lic. iur. […]
am 16. Oktober 2014 Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft reichte mit Schreiben
vom 23. Oktober 2014 die Akten ein und verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Zuständig für Beschwerden ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]; § 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der in Art. 322 Abs. 2 StPO verwendete Begriff „Partei“ ist umfassend im
Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: Neben der beschuldigten
Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere
am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung
ist, dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw.
von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen
kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,
Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 382 StPO N 2; Schmid,
Schweizerische StPO, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 382
StPO N 1 f.). Ein rechtlich geschütztes Interesse kann nur jene Person
geltend machen, die durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten
betroffen ist. So gelten beispielsweise Aktionäre, wenn gegen die
Aktiengesellschaft Delikte begangen wurden, lediglich als mittelbar Betroffene,
obwohl allenfalls auch die finanziellen Interessen der einzelnen Personen, welche
Aktien halten, durch das Delikt betroffen sind (Schmid,
a.a.O., Art. 382 N 2, vgl. auch Lieber,
a.a.O., Art. 115 StPO N 4).
1.2.1 Die
Strafanzeige vom 26. August 2014 bezieht sich auf die Publikation von Fotos und
Namen von Polizeibeamtinnen und -beamten am 13. Juni 2014 im Internet verbunden
mit dem Hinweis, diese seien für die Räumung […] verantwortlich. In der Anzeige
wird beantragt, es sei wegen Drohung, evtl. Nötigung und öffentlicher Aufforderung
zu Gewalttätigkeit zu ermitteln. Zur Legitimation des Verbandes wird in der
Beschwerde geltend gemacht, der PBVB als Sektion des Verbandes Schweizerischer
Polizeibeamter (VSPB) sei statutarisch zur Wahrung der beruflichen, wirtschaftlichen
und sozialen Interessen seiner Mitglieder berufen. Potentiell sei eine Mehrheit
der Mitglieder von den beanzeigten Delikten betroffen. Damit ist indessen noch
keine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers selber dargelegt. Anders
als im öffentlichen Recht kommen Verbänden im Strafprozessverfahren keine Parteirechte
zu (vgl. Lieber, a.a.O.,
Art. 382 StPO N 3; Meyer,
Wege zum Bundesgericht – Übersicht und Stolpersteine, ZBJV 146/2010 S. 797, 842).
Die Legitimation ist auch nicht gegeben unter der Voraussetzung, dass sie die
Interessen ihrer in der Sache direkt betroffenen Mitglieder vertreten, da sie
lediglich mittelbar betroffen sind.
1.2.2 Eine
direkte Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die geltend gemachten Delikte
ist nicht zu erkennen. Sowohl die beanzeigte Drohung als auch die Nötigung
richten sich gegen die einzelnen, im Internet aufgeführten Polizistinnen und Polizisten.
Die im Weiteren geltend gemachte öffentliche Aufforderung zu Gewalttätigkeit
gemäss Art. 259 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ist ein Delikt, das sich
gegen den öffentlichen Frieden richtet. Von diesem Delikt wären somit selbst
die einzelnen Angehörigen des Polizeicorps nicht unmittelbar betroffen. Damit
fehlt es an der Beschwerdelegitimation des PBVB.
Auf die
Beschwerde ist aus diesem Grund nicht einzutreten. Damit unterliegt der Beschwerdeführer
und hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.