Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.164
BES.2014.171
DG.2014.30
ENTSCHEID
vom 16.
April 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Strafgericht
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20,
4003 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten
vom 11. November 2014 betreffend Protokollberichtigung
(BES.2014.164)
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Strafgerichtspräsidenten
vom 5. Dezember 2014 betreffend Rechtsverzögerung,
Rechtsverweigerung und Verweigerung der Akteneinsicht (BES.2014.171)
Ausstandsgesuch gegen den Strafgerichtspräsidenten
lic. iur. Dominik Kiener, die Richter am Strafgericht Dr. Jonas Weber und Alex
von Sinner sowie den Gerichtsschreiber am Strafgericht lic. iur. Patrick Suter
(DG.2014.30)
Sachverhalt
Das Strafgericht hat mit Urteil SG.2014.31 vom 1. September 2014 A____
der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), der
mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz
über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt und
verurteilt zu 240 Tagessätzen Geldstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. In einem Anklagepunkt hat das
Strafgericht A____ freigesprochen, und es hat ihm die Kosten auferlegt. Mit selbem
Urteil hat das Strafgericht zwei weitere Angeschuldigte wegen ähnlich gelagerter
Delikte verurteilt. Das schriftlich motivierte, 146 Seiten starke Urteil des
Strafgerichts vom 1. September 2014 wurde am 9. Januar 2015 versandt. Am
28. Januar 2015 hat der Beschwerdeführer gegen das Urteil die schriftliche
Berufungserklärung eingereicht; das Verfahren ist am Appellationsgericht hängig (SB.2015.9).
A____ hat am 10.
November 2014, also nachgängig der erstinstanzlichen Verhandlung und im Zeitraum
der Ausarbeitung der Urteilsbegründung, beim Strafgericht ein Gesuch um
Akteneinsicht (Zustellung einer CD-ROM aller Gerichtsakten und eines
Tonbandmitschnitts der Hauptverhandlung) sowie diverse Protokollberichtigungsanträge
gestellt. Der Strafgerichtspräsident hat am 11. November 2014 die Zustellung
einer CD-ROM aller Gerichtsakten und der Aufnahmen der Hauptverhandlung an den
Gesuchsteller verfügt und die Protokollberichtigungsanträge abgewiesen. A____
hat am 17. November 2014 beim Strafgericht Beschwerde gegen die Abweisung der
Protokollberichtigungsanträge erhoben. Mit Eingabe vom 19. November 2014 an das
Strafgericht hat der Beschwerdeführer seine Protokollberichtigungsbeschwerde ergänzt
und den Ausstand des Strafgerichtspräsidenten lic. iur. Dominik Kiener sowie
des Gerichtsschreibers am Strafgericht lic. iur. Patrick Suter beantragt. Der
Strafgerichtspräsident hat am 24. November 2014 die
Protokollberichtigungsbeschwerde und das Ausstandsbegehren zuständigkeitshalber
dem Appellationsgericht überwiesen. Mit Eingabe vom 26. November 2014 an das
Appellationsgericht hat der Beschwerdeführer das Ausstandsbegehren ergänzt. Der
Appellationsgerichtspräsident hat am 2. Dezember 2014 verfügt, dass die
Verfahren betreffend Protokollberichtigung (BES.2014.164) und Ausstand
(DG.2014.30) zusammengelegt werden, was der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5.
Dezember 2014 zustimmend zur Kenntnis genommen hat. Der Beschwerdeführer hat am
4. Dezember 2014 erneut beim Strafgericht den Ausstand des
Strafgerichtspräsidenten lic. iur. Dominik Kiener sowie des Gerichtsschreibers
lic. iur. Patrick Suter beantragt. Ebenfalls am 4. Dezember 2014 hat er beim
Strafgericht ein zweites Ausstandsgesuch gegen dieselben lic. iur. Dominik
Kiener und lic. iur. Patrick Suter gestellt. Der Beschwerdeführer hat mit einer
dritten Eingabe vom 4. Dezember 2014, diese an das Appellationsgericht, das Ausstandsbegehren
weiter erläutert. Der Strafgerichtspräsident hat mit Verfügung vom 5. Dezember
2014 ein über die sich bereits in den Händen des Beschwerdeführers befindliche
CD-ROM hinausgehendes Akteneinsichtsbegehren des Letzteren abgewiesen und in
Aussicht gestellt, dass weitere sowie allfällige künftige Eingaben des Beschwerdeführers
nur noch zur Kenntnis und zu Handen des Appellationsgerichts zu den Akten
genommen, jedoch nicht mehr beantwortet würden. Die Staatsanwaltschaft hat mit
Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 beantragt, auf die Protokollberichtigungsbeschwerde
sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie kostenfällig abzuweisen, und auf
das Ausstandsbegehren sei nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe
vom 8. Dezember 2014 beim Strafgericht den Ausstand des
Strafgerichtspräsidenten lic. iur. Dominik Kiener sowie neu auch der Richter am
Strafgericht Dr. Jonas Weber und Alex von Sinner beantragt. Am 9. Dezember 2014
hat er beim Appellationsgericht, in Bezug auf die genannte Verfügung des Strafgerichtspräsidenten
vom 5. Dezember 2014, Beschwerde wegen Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung
und Verweigerung des Akteneinsichtsrechts erhoben. Der Strafgerichtspräsident
hat mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2014 beantragt, auf das Ausstandsgesuch
und die Protokollberichtigungsbeschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter
seien sie abzuweisen, und mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 hat er sinngemäss
auf die Abweisung der Beschwerde wegen Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung
und Verweigerung des Akteneinsichtsrechts geschlossen. Der Beschwerdeführer hat
mit Eingabe vom 2. Februar 2015 betreffend Ausstand und
Protokollberichtigung repliziert und am 3. Februar 2015 dazu Beilagen
nachgereicht. Mit einer weiteren Eingabe vom 2. Februar 2015 hat er betreffend Rechtsverzögerung,
Rechtsverweigerung und Verweigerung des Akteneinsichtsrechts repliziert. Mit
nicht datierter (Postaufgabe 17. Februar 2015) und in baseldeutschem Dialekt verfasster
Eingabe hat sich der Beschwerdeführer weiter zur Protokollberichtigungsbeschwerde
geäussert. Der Appellationsgerichtspräsident hat am 18. Februar 2015 verfügt, dem
Beschwerdeführer eine Protokollabschrift der Hauptverhandlung am Strafgericht
vom 19. August bis 1. September 2014 und eine Tonaufzeichnung auf CD-ROM
zuzustellen. Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit Eingabe vom 23. Februar
2015 seine Protokollberichtigungsbeschwerde und sein Ausstandsgesuch ergänzt
und darüber hinaus geltend gemacht, dass das Verhandlungsprotokoll und das
Urteil in der Hauptsache nicht unterzeichnet und daher nichtig seien. Am 9.
März 2015 übersandte der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht die
Richtlinien des Kantons St. Gallen zur Protokollierung im Strafprozess.
Zusammenfassend steht ein Ausstandsgesuch gegen alle am Hauptverfahren
beteiligten Gerichtspersonen der ersten Instanz, nämlich den
Strafgerichtspräsidenten lic. iur. Dominik Kiener, die Richter am
Strafgericht Dr. Jonas Weber und Alex von Sinner sowie den Gerichtsschreiber am
Strafgericht lic. iur. Patrick Suter zu beurteilen (DG.2014.30), wohinzu die
Beschwerden gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 11. November
2014 betreffend Protokollberichtigung (BES.2014.164) und gegen die Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten vom 5. Dezember 2014 betreffend Rechtsverzögerung,
Rechtsverweigerung sowie Verweigerung der Akteneinsicht (BES.2014.171) kommen.
Weil alle drei Verfahren dieselben Parteien und dieselbe Hauptsache betreffen
und auch der Rechtsmittelweg an das Bundesgericht – soweit ersichtlich – identisch
ist, rechtfertigt es sich, sie zusammen zu legen. Die Ausführungen der Parteien
ergeben sich, soweit für den Entscheid erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Das
Urteil in der Hauptsache ist am 1. September 2014 ergangen und wurde eröffnet,
vorab mündlich und mit mündlicher Begründung, sowie im schriftlichen Dispositiv
ohne Begründung; das begründete Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 9. Januar
2015 zugestellt.
Der
Beschwerdeführer hat das Ausstandsbegehren gegen den Strafgerichtspräsidenten
lic. iur. Dominik Kiener und den Gerichtsschreiber am Strafgericht lic. iur.
Patrick Suter erstmals am 19. November 2014, und gegen die Richter am Strafgericht
Dr. Jonas Weber und Alex von Sinner erstmals am 8. Dezember 2014 gestellt;
beides also erst nach der Eröffnung des Endentscheids, aber vor Eintritt der
Rechtskraft.
Wird der
Ausstandsgrund im gerichtlichen Verfahren erst nach der Eröffnung des
Endentscheids, aber vor Eintritt der Rechtskraft entdeckt oder war dessen
Geltendmachung aus anderen Gründen nicht möglich, muss die Partei die
Verletzung der Ausstandspflicht im gerichtlichen Verfahren mit dem Rechtsmittel
gegen den Endentscheid rügen (BSK StPO-Markus
Boog, Art. 58 N 6).
Somit steht vorliegend
für die Geltendmachung der Ausstandsbegehren die Berufung offen. Folglich ist
auf die subsidiäre Beschwerde nicht einzutreten. Indessen beeinträchtigt die
unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels seine Gültigkeit nicht (Art. 385
Abs. 3 StPO). Der Partei darf durch die fehlerhafte Bezeichnung kein Nachteil
entstehen (BSK StPO-Patrick Guidon,
Art. 394 N 3). Daher sind die Ausstandsbegehren zuhanden des Berufungsgerichts
entgegenzunehmen.
1.2 Das
Appellationsgericht ist das Beschwerdegericht gemäss § 17 des kantonalen
Einführungsgesetzes zur StPO (EG StPO; SG 257.100). Es beurteilt als Einzelgericht
Beschwerden unter anderem gegen Verfügungen, Verfahrenshandlungen und nicht der
Berufung unterliegende Entscheide des Strafgerichts (§ 17 lit. b EG StPO). Das
Appellationsgericht als Einzelgericht ist somit für die gestützt auf Art. 393
StPO geführte Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung sowie
Verweigerung der Akteneinsicht ebenso funktional zuständig wie für die
Protokollberichtigungsbeschwerde.
1.3
1.3.1 Der
Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde wegen Rechtsverzögerung,
Rechtsverweigerung und Verweigerung des Akteneinsichtsrechts zusammengefasst
geltend, das schriftlich begründete Urteil des Strafgerichts sei unter Verletzung
von Art. 84 Abs. 4 StPO verspätet zugestellt worden. Zudem sei es, wie auch das
Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, weder unterzeichnet noch datiert,
und daher sei beides nichtig. Weiter moniert er, dass ihm das Strafgericht,
nachdem es ihm die massgebenden Akten in Form einer CD-ROM zugestellt habe,
während der Dauer der Urteilsbegründung keine weitere Akteneinsicht gewährt habe,
und dass der Strafgerichtspräsident dem Beschwerdeführer während der im Gange
befindlichen schriftlichen Urteilsbegründung in Aussicht gestellt habe, weitere
Eingaben nur noch zur Kenntnis und zu Handen des Appellationsgerichts zu den
Akten zu nehmen, worin der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung erkennt.
1.3.2 Mit
Beschwerde anfechtbar sind Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der
erstinstanzlichen Gerichte, welche keine Urteile darstellen (BSK StPO-Patrick Guidon, Art. 393 N 12). Gemäss
Art. 65 Abs. 1 StPO können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit
dem Endentscheid angefochten werden. Entsprechend bestimmt Art. 393 Abs. 1
lit. b StPO, dass die Beschwerde zulässig ist gegen Verfügungen und Beschlüsse
sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind
verfahrensleitende Entscheide – es sei denn, es drohe ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil (BSK StPO-Patrick
Guidon, Art. 393 N 13; Schmid,
StPO Praxiskommentar, Art. 393 N 12 f.). Dies ist nicht der Fall bei Entscheiden
über die Akteneinsicht (Schmid, Handbuch
des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Rz. 1653). Eine weitere
Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation bildet das aktuelle
Rechtsschutzinteresse (Art. 382 StPO). Die Beschwerde ist nicht zulässig, wenn
die Berufung möglich ist (Art. 394 lit. a StPO). Mit der Berufung können
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (Art. 398
Abs. 3 lit. a StPO).
1.3.3 Die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverzögerung, also die
Überschreitung der in Art. 84 Abs. 4 StPO verankerten Frist für die
Urteilsbegründung, ist somit nicht mit Beschwerde, sondern mit Berufung geltend
zu machen. Dasselbe gilt für die geltend gemachte Rechtsverweigerung (Nichtbeantworten
künftiger Eingaben des Beschwerdeführers) und die Verweigerung der
Akteneinsicht. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Ob das
erstinstanzliche Urteil mangels Unterschriften nichtig ist oder nicht, kann im
Beschwerdeverfahren nicht entschieden werden, weil das Urteil nicht Anfechtungsobjekt
im Beschwerde-, sondern im Berufungsverfahren ist. Auch darauf ist nicht einzutreten.
Schliesslich ist festzuhalten, dass die Frage der Gültigkeit eines nicht unterzeichneten
Verhandlungsprotokolls allenfalls eine Beweisfrage im Berufungsverfahren
darstellen (BSK StPO-Philipp Näpfli,
Art. 76 N 2) und somit ebenfalls nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein
kann. Auch auf diese Thematik ist nicht einzutreten. Die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung,
Rechtsverweigerung sowie Verletzung des Akteneinsichtsrechts und die Rügen
betreffend Ungültigkeit des Verhandlungsprotokolls der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung sowie des erstinstanzlichen Urteils sind jedoch in Anwendung
von Art. 385 Abs. 3 StPO zuhanden des Berufungsgerichts entgegen zu nehmen.
Dem ist
beizufügen, dass unklar ist, worauf der Beschwerdeführer mit seiner weiter
vorgetragenen Rüge hinaus will, die mündliche Urteilsbegründung sei milder gewesen
als die schriftliche Urteilsbegründung – macht er doch nicht geltend, dass mündlich
ein vom schriftlichen abweichendes Dispositiv verlesen worden wäre. Die mündliche
Kurzbegründung ist naturgemäss eine Zusammenfassung und steht stets unter dem
Vorbehalt der ausführlichen schriftlichen Begründung. Es steht dem Beschwerdeführer
frei, diese Thematik im Berufungsverfahren wieder aufzunehmen.
1.4 Der
Beschwerdeführer hat am 10. November 2014 beim Strafgerichtspräsidenten
verschiedene Protokollberichtigungsanträge im Sinne von Art. 79 StPO gestellt,
welche dieser mit Verfügung vom 11. November 2014 abgewiesen hat. Die dagegen
am 17. November 2014 beim Strafgerichtspräsidenten erhobene und am 19. November
2014 ergänzte Beschwerde hat der Strafgerichtspräsident am 24. November 2014
zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht überwiesen.
Während die
Frage der Zulässigkeit der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid
betreffend Protokollberichtigung zunächst umstritten war, wird sie in der
neueren Lehre und Praxis mit überzeugenden Argumenten bejaht. In der Tat ist wegen
in der Zeit fortschreitendem Erinnerungs- und Beweisverlust ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil nicht auszuschliessen, weshalb die Beschwerde grundsätzlich zuzulassen
ist (vgl. Schmid, StPO
Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 79 N 5; ders., Handbuch, a.a.O., 2. Aufl., Rz.
1652; BGer 1B_311/2011 vom 30. August 2011; 6B_719/2011 vom 12. November 2012;
Beschluss OGer ZH UH130216 vom 11. November 2013). Wie allerdings die
Staatsanwaltschaft zutreffend bemerkt, wird die auf dem fortschreitenden
Erinnerungs- und Beweisverlust fussende Argumentation vorliegend durch den in
der Lehre nicht berücksichtigten Umstand neutralisiert, dass – und dies unterscheidet
den vorliegenden Fall auch von den zitierten Präjudizien – die Verhandlung
elektronisch in Ton aufgezeichnet ist, womit in casu eben doch kein Erinnerungs-
und Beweisverlust droht und somit auch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil
auszumachen ist. Das Protokoll kann durchaus auch noch im Berufungsverfahren
berichtigt werden.
Die Frage der
Zulässigkeit der Beschwerde kann vorliegend zwar insoweit offen gelassen
werden, als sich die Rügen nachfolgend ohnehin als materiell unbegründet erweisen.
An dieser Stelle sei indessen darauf hingewiesen, dass künftig in Fällen, bei
welchen die Verhandlung in Ton aufgezeichnet worden ist, die Protokollberichtigungsbeschwerde
auszuschliessen sein wird – es sei denn, es würde geltend gemacht, die
Tonaufnahme leide etwa an technischen oder akustischen Mängeln, welche sie als
unbrauchbar erscheinen lassen.
2.1 Die
Protokollierung wird in den Art. 76 - 79 StPO geregelt. Sie ist Ausfluss der
allgemeinen Dokumentationspflicht, welche sich ihrerseits aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör ergibt. Aus dieser Dokumentationspflicht folgt, dass alle
prozessrelevanten Vorgänge schriftlich-lesbar dargestellt sein müssen. Falls
für die Beweisführung erforderlich, sind im Sinn von Art. 76 Abs. 4 StPO in Ton
aufgezeichnete Verhandlungen zusätzlich zur Protokollierung in Schriftform zu
übertragen. Das Protokoll muss alle wesentlichen Verfahrenshandlungen mit
sämtlichen dabei relevanten Angaben wie Ort, Zeit, d.h. Anfang und Ende der
prozessualen Massnahme, Anwesende, die gestellten Anträge sowie alle weiteren
Momente, die für das Verfahren von Bedeutung sein können, festhalten. Soweit es
nicht auf die wörtliche Wiedergabe ankommt, erfolgt die Protokollierung in der
Verfahrenssprache gemäss Art. 67 StPO. Das Protokoll erfüllt insofern
Beweisfunktion, als damit bewiesen wird, dass die darin festgehaltenen Verfahrenshandlungen
stattgefunden haben – naturgemäss wird damit aber nicht deren Richtigkeit
bewiesen. Das heisst auch, dass etwa ein Zeugenprotokoll nicht die Richtigkeit
der gemachten Aussagen beweist, sondern allein die Tatsache, dass diese in der
protokollierten Form gemacht wurden (BGer 6B_791/2011 vom 12. November 2012 E.
4.5; Schmid, Handbuch, a.a.O., Rz.
566 ff.; ders., Praxiskommentar, a.a.O., Art. 76 N 1 ff.). Gesetzlich geregelt
sind die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle (Art. 77 f. StPO), wobei es
weitere Varianten gibt, etwa das Verhandlungs-, das Augenscheins- oder das
Beschlagnahmeprotokoll (BSK StPO-Philipp
Näpfli, Art. 76 N 1 ff.). Bei Einvernahmen ist die Protokollierung dem
wesentlichen Inhalt nach die Regel. Entscheidende Fragen und Antworten sind wörtlich
zu protokollieren. Die Protokollierung erfolgt in der Verfahrenssprache, doch
sind wesentliche Aussagen soweit möglich in der Sprache zu protokollieren, in
der die einvernommene Person ausgesagt hat, allenfalls in Mundart. In der
Praxis wird nur ein ausgesprochen geringer Teil wörtlich protokolliert (BSK
StPO-Philipp Näpfli, Art. 78 N 1
ff.).
Verfahrenshandlungen
können zusätzlich in Ton oder Bild festgehalten werden (Art. 76 Abs. 4
StPO). Falls für die Beweisführung erforderlich, sind in Ton aufgezeichnete
Verhandlungen zusätzlich zur Protokollierung in Schriftform zu übertragen.
2.2 Der
Beschwerdeführer irrt somit grundsätzlich in seiner Auffassung, sämtliche
Aussagen der an der Verhandlung Beteiligten müssten wörtlich und/oder in
Mundart protokolliert werden. Insbesondere die Äusserungen des Vorsitzenden
werden praxisgemäss zusammenfassend protokolliert. Der Beschwerdeführer legt
nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, welchem Zweck es etwa dienen
sollte, die vom Gerichtspräsidenten während der Verhandlung gemäss Zählung des
Beschwerdeführers 1'500 Mal wiederholte Äusserung "ähm" oder
"ehm" schriftlich festzuhalten. Verfahrenssprache im Kanton
Basel-Stadt ist Deutsch. Entsprechend wird schriftdeutsch protokolliert, was der
Lesbarkeit dient. Die Ausnahme bilden aufschlussreiche Dialektformulierungen.
Verhandelt wird praxisgemäss je nach Bedarf der bei der Verhandlung Anwesenden
entweder auf Hochdeutsch oder in Mundart (Schmid,
Praxiskommentar, a.a.O., Art. 67 N 3), womit es der Beschwerdeführer jederzeit
in der Hand gehabt hat, die Verhandlungsführung in der einen oder der anderen
Sprache zu beantragen. Nichts anderes geht aus den vom Beschwerdeführer
aufgelegten, für das Appellationsgericht allerdings grundsätzlich nicht verbindlichen
Richtlinien des Kantons St. Gallen zur Protokollierung im Strafprozess hervor. Vorliegend
wurde dem Beschwerdeführer eine Protokollabschrift der Hauptverhandlung am
Strafgericht und eine Tonaufzeichnung auf CD-ROM zugestellt. Dass die Tonaufzeichnung
der in Mundart geführten Verhandlung nun nicht wörtlich dem vom
Gerichtsschreiber während der Verhandlung verfassten Protokoll entspricht, versteht
sich von selbst. Die auf diesen grundsätzlichen Irrtümern beruhenden Protokollberichtigungsanträge
des Beschwerdeführers sind somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Weiter ist zu
bemerken, dass die übrigen Änderungs-, Streichungs- und Ergänzungsbegehren des
Beschwerdeführers entweder Kritik an der Verhandlungsführung an sich oder
Kritik in der Sache darstellen. Der Beschwerdeführer verkennt auch hier
grundsätzlich, dass mit dem Verhandlungsprotokoll nicht die Richtigkeit der
Verfahrenshandlungen oder von Aussagen bewiesen werden soll, sondern allein die
Tatsache, dass sie stattgefunden haben, und was tatsächlich ausgesagt worden
ist. Noch weniger ist das Protokollberichtigungsverfahren geeignet, die Akten
zu ergänzen. Somit sind auch die auf diesen grundsätzlichen Irrtümern
beruhenden Protokollberichtigungsanträge des Beschwerdeführers abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Schliesslich irrt der Beschwerdeführer auch
darin, dass er in der mit dem Kürzel "PV3" bezeichneten Person den
Strafgerichtspräsidenten erkennen will; vielmehr handelt es sich dabei um den
Parteivertreter von B____, nämlich C____. Die auf diesem Irrtum fussende
Argumentation des Beschwerdeführers bleibt somit unbeachtlich. Nicht
nachvollziehbar erscheint schliesslich die an den Haaren herbeigezogene
Argumentation des Beschwerdeführers, die den vorinstanzlichen Richtern zugeordnete
Tätigkeit "Akten anschauen" bedeute, vom Flur aus durch eine geöffnete
Bürotür hindurch in einem Büro aufgestapelte Akten wahrzunehmen – ist damit
doch nach allgemeinem Sprachgebrauch das Lesen der Akten zu verstehen.
Nachdem der
Beschwerdeführer mit keinem seiner Anträge vorbringt, dass bestimmte Aussagen
von Zeugen oder Parteien im Sinne der vorstehenden Ausführungen unrichtig oder
unvollständig, oder dass tatsächliche und prozessrelevante Verfahrenshandlungen
nicht oder falsch protokolliert worden wären, ist die Protokollberichtigungsbeschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Angesichts der
gesamten Umstände ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Ausstandsbegehren gegen den
Strafgerichtspräsidenten lic. iur.
Dominik Kiener, die Richter am Strafgericht Dr. Jonas Weber und Alex von Sinner
sowie den Gerichtsschreiber am Strafgericht lic. iur. Patrick Suter, wird nicht
eingetreten. Die Ausstandsbegehren werden zuhanden des Berufungsgerichts
entgegengenommen.
Auf die Beschwerden betreffend
Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung und Verletzung des Akteneinsichtsrechts
sowie auf die Rügen betreffend Ungültigkeit des Verhandlungsprotokolls der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung und des erstinstanzlichen Urteils wird nicht
eingetreten. Sie werden zuhanden des Berufungsgerichts entgegengenommen.
Die Protokollberichtigungsbeschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.