Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2014.29
ENTSCHEID
vom 16.
April 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm , Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[…]
gegen
Erbschaftsamt Basel-Stadt
Rittergasse 10, 4010 Basel
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt vom 16. Juni 2014
betreffend Inventargebühren
Sachverhalt
Am
10. Januar 2013 verstarb B____ in Basel. Mit Verfügung vom
8. November 2013 auferlegte das Erbschaftsamt der Ehefrau des
Verstorbenen, A____ (Berufungsklägerin), Gebühren in Höhe von CHF 15‘576.–.
Die Rechnung betraf Inventurgebühren einschliesslich sog. „Partnergebühren“ von
CHF 14‘611.– auf dem inventarisierten Aktivvermögen beider Ehegatten. Die
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von A____, womit diese im
Wesentlichen verlangt hatte, die Gebühren und Kosten seien ausschliesslich auf
Basis des Nachlassvermögens des Verstorbenen zu berechnen, wies die
Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt mit Entscheid vom 16. Juni 2014
ab.
Am 30. Juni
2014 hat A____ Berufung ans Appellationsgericht erhoben und beantragt, ihre
Vermögenswerte seien bei der Festlegung der Gebührenrechnungen des
Erbschaftsamtes nicht zu berücksichtigen und die Rechnung sei entsprechend zu reduzieren;
unter o/e-Kostenfolge. Die Berufungsbeklagte hat am 3. September 2014 die
Abweisung der Berufung beantragt. Der vorliegende Entscheid ist nach einmaligem
Schriftenwechsel auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Der Entscheid
der Aufsichtsbehörde kann beim Ausschuss des Appellationsgerichts angefochten
werden (§ 2 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [EG ZGB; SG 211.100]). Im Übrigen richtet sich das
gerichtliche Verfahren nach der Eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR
272) und dem kantonalen Einführungsgesetz zur ZPO (§ 2 Abs. 1 EG ZGB). Angesichts
des Streitwerts von über CHF 10‘000.– ist die Berufung zulässig, zumal es
sich beim angefochtenen Entscheid um einen Endentscheid handelt (Art. 308
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Anfechtungsfrist beträgt 30 Tage
(Art. 311 Abs. ZPO). Die Berufungsklägerin ist als Adressatin vom angefochtenen
Entscheid berührt und daher zum Rechtsmittel legitimiert. Auf die form- und
fristgerecht eingereichte und begründete Berufung ist einzutreten. Der
Entscheid kann ohne zweiten Schriftenwechsel und ohne mündliche Verhandlung
gefällt werden, wenn die Sache spruchreif ist (vgl. Art. 316 Abs. 1 ZPO; Reetz/Hilber, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 316 ZPO N 34). Dies ist hier
der Fall und den Parteien am 12. Dezember 2014 in Aussicht gestellt worden.
Der Entscheid ist daher aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Das Appellationsgericht überprüft frei, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
richtig festgestellt und das Recht richtig anwendet hat (Art. 310 ZPO).
Die
Berufungsklägerin kritisiert die Berechnung der Gebühren und Kosten für das
amtliche Inventar ihres verstorbenen Ehemannes durch das Erbschaftsamt resp.
die Vorinstanz und dabei insbesondere den Einbezug ihres eigenen Vermögens.
2.1 In
ihrer Berufungsbegründung macht die Berufungsklägerin in erster Linie geltend, die
von der Vorinstanz angerufenen Gesetzesbestimmungen würden keine Grundlage für die
vorgenommene Berechnung bilden. So verlange § 136 EG ZGB zwar die
Erstellung eines Inventars, regle aber nicht, welche Vermögenswerte im Inventar
aufgenommen werden müssten. § 138 EG ZGB halte gar ausdrücklich fest, dass
das Inventar Vermögenswerte und Schulden des Erblassers, also nicht auch
des überlebenden Ehegatten, zu enthalten habe. Ebenso halte der von der Vor-instanz
angerufene Art. 155 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG;
SR 642.11) ausdrücklich fest, dass (nur) das Vermögen des Erblassers und seines
in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten ins Inventar aufgenommen werden
müsse. Vorliegend sei aber unbestritten, dass die Ehegatten, welche zudem den Güterstand
der Gütertrennung vereinbart hätten, seit Jahren nicht mehr zusammen gelebt
hätten. Sie hätten auch keine gemeinsamen Mittel mehr gehabt. Der vorinstanzlich
zitierte Art. 16 der Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars
für die direkte Bundessteuer (InvV; SR 642.113) stelle sodann lediglich eine
Ausführungsbestimmung von Art. 155 DBG dar und enthalte ebenfalls keine
davon abweichende Regelung. Damit stütze sich die Vorinstanz letztlich einzig
auf § 181 Abs. 2 des baselstädtischen Gesetzes über die direkten Steuern
(Steuergesetz, StG; SG 640.100), welcher hinsichtlich des Vermögens des
überlebenden Ehegatten nicht danach unterscheide, ob die Eheleute in getrennter
oder ungetrennter Ehe gelebt hätten. Allerdings widerspreche diese kantonale
Regelung Art. 54 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14).
Diese Bestimmung, welche dem kantonalen Recht vorgehe, halte ausdrücklich fest,
dass eine ungetrennte Ehe vorliegen müsse, damit der Einbezug des Vermögens des
überlebenden Ehegatten ins amtliche Inventar des Verstorbenen statthaft sei. Dies
sei hier nicht der Fall. Die Vorinstanz habe sich mit diesem Einwand nicht
auseinandergesetzt.
Hinzu komme
schliesslich, dass auch sachliche Gründe gegen den Einbezug des Vermögens des
überlebenden Ehegatten ins Inventar des Verstorbenen sprächen. So sei nicht
einzusehen, weshalb die Erben ein Interesse am gesamten ehelichen Vermögen
haben sollten, zumal angesichts der bestehenden Gütertrennung und des
langjährigen Getrenntlebens der Ehegatten keine güterrechtlichen Ansprüche mehr
bestanden hätten. Der Nachlass habe daher den Aktiven und Passiven des Verstorbenen
entsprochen, sodass eine Klärung der Vermögenssituation mittels Inventar
entbehrlich gewesen sei. Soweit das Inventar vorliegend nicht nur fiskalischen
sondern auch zivilrechtlichen Zwecken dienen sollte, wäre zudem nicht
einzusehen, weshalb Art. 155 DBG mit Bezug auf die Inventarisierung explizit
vom Vermögen ungetrennter Ehegatten spreche. Auch sei nicht ersichtlich,
inwiefern ein Inventar der Steuerverwaltung dabei helfen sollte, Informationen
darüber zu erhalten, welche Vermögenswerte bis zum Erbgang der Steuerpflicht
des Erblassers unterlegen hätten, resp. welches Vermögen auf welchen Erben
übergegangen sei. Dies ergebe sich ohne Weiteres aus dem bis anhin versteuerten
Vermögen des Erblassers.
2.2 Der
Auffassung der Berufungsklägerin kann nicht gefolgt werden. Soweit sie sich
zunächst auf den Vorrang des Bundesrechts, insbesondere der Art. 155 DBG
und Art. 54 StHG, beruft, scheint sie zu verkennen, dass das amtliche
Inventar im Sinne von Art. 54 StHG zum einen unabhängig vom Güterstand der
Ehegatten aufzunehmen ist und dass zum andern auch von Bundesrechts wegen (nur)
bei gerichtlicher Trennung der Ehegatten auf den Einbezug des Vermögens
des überlebenden Ehegatten in das Inventar des Verstorbenen zu verzichten ist.
Art. 54 Abs. 2 StHG, der die Aufnahme des Vermögens des „in ungetrennter
Ehe lebenden Ehegatten“ verlangt, ist in diesem Sinne auszulegen (vgl. Wetzel, Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden [StHG], 2. Aufl. 2002, Art. 54 N 11 mit Hinweisen;
derselbe in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b,
Bundesgesetz über die Direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl. 2008, Art. 154
DBG N 14 und Art. 155 DBG N 12). Da vorliegend indes unbestritten ist,
dass die Berufungsklägerin und ihr verstorbener Ehemann zwar in tatsächlich,
nicht aber in rechtlich resp. gerichtlich getrennter Ehe gelebt haben (vgl.
Berufung S. 4), vermag die Berufungsklägerin somit aus Art. 54 StHG nichts
zu ihren Gunsten abzuleiten. Dies gilt auch mit Bezug auf den insoweit
gleichlautenden Art. 155 DBG. Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend
darauf hingewiesen, dass es den Kantonen ungeachtet von Art. 54 StHG frei
steht, die Inventaraufnahme für die Veranlagung der Erbschaftssteuer – welche
bundesrechtlich gar nicht vorgesehen ist und daher vom StHG auch nicht erfasst
wird – auf weitere Personen auszudehnen (auch Wetzel,
Kommentar zum StHG, a.a.O., Art. 54 N 16; derselbe, Kommentar zum DBG, a.a.O.,
Art. 155 N 1). Die Ausdehnung der Inventarpflicht dient wohl auch der
Feststellung von Steuerhinterziehungen (Wetzel,
Kommentar zum DBG, a.a.O., Art. 154 DBG N 3). Es ist somit zusammenfassend
festzustellen, dass das Bundesrecht der kantonalen, baselstädtischen Regelung
gemäss § 181 Abs. 2 StG nicht entgegen steht, und dass die
Berufungsklägerin vorliegend aus dem genannten Bundesrecht nichts für sich
ableiten kann.
Gemäss
§ 181 Abs. 2 StG wird in das Inventar auch das am Todestag bestehende Vermögen des Ehegatten der verstorbenen
Person und der unter ihrer elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder
aufgenommen. Es ist zu Recht unbestritten,
dass § 181 Abs. 2 StG, auf den sich die Vorinstanzen denn auch primär
gestützt haben, hinsichtlich des Einbezugs des Vermögens des überlebenden
Ehegatten ins Inventar des Verstorbenen nicht danach unterscheidet, ob die
Eheleute in getrennter oder ungetrennter Ehe und in welchem Güterstand sie gelebt
haben. Daher ist das Vorgehen der Vorinstanz auch unter diesem Gesichtspunkt
nicht zu beanstanden. Soweit die Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang
einwendet, es bestünden keine sachliche Gründe für den Einbezug des Vermögens
des überlebenden Ehegatten ins Inventar des Verstorbenen, kann dem ebenfalls
nicht gefolgt werden. Es kann hierfür grundsätzlich auf die zutreffenden
Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 4) sowie in der
Berufungsantwort vom 3. September 2014, Seite 2 f., verwiesen werden.
Die Inventaraufnahme hat neben den Bedürfnissen für die Erhebung der direkten
Bundessteuer auch die Bedürfnisse der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuer
zu berücksichtigen. Voraussetzung für eine Erbschaftssteuerberechnung von
Miterben neben dem überlebenden Ehegatten ist die Aufnahme eines Inventars über
das gesamte Vermögen der Ehegatten. Ohne ein solches kann keine – der erbrechtlichen
Auseinandersetzung vorangehende – güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgen,
welche wiederum Voraussetzung für die folgende Bestimmung der erbrechtlichen
Anteile des überlebenden Ehegatten und der Miterben ist. Dies gilt für getrennt
und ungetrennt lebende Ehegatten gleichermassen und für jeden Güterstand. Der
kantonale Gesetzgeber hat denn auch, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend dargelegt
hat, aus Gründen der Erbschaftssteuer bewusst darauf verzichtet, eine mit
Art. 155 DBG und Art. 54 StG vollständig übereinstimmende Regelung zu
treffen und hat vielmehr von der Möglichkeit, die Inventaraufnahme für die
Veranlagung der Erbschaftssteuer auf weitere Personen auszudehnen, Gebrauch
gemacht. Aus diesen Gründen ist nach basel-städtischem Steuergesetz auch das
Vermögen des getrenntlebenden Ehegatten in das Inventar des verstorbenen
Ehegatten einzubeziehen. Diese Regelung liegt ferner auch im Interesse der
Erben, um anhand der umfassenden Auflistung einen Überblick darüber zu
erhalten, welche Aktiven und Passiven in den Nachlass gehören, und welche
nicht.
2.3 Die
von der Vorinstanz – unter Einbezug des Vermögens der Berufungsklägerin –
vorgenommene Berechnung der Kosten und Gebühren als solche wird von der
Berufungsklägerin nicht bestritten und ist auch nicht zu beanstanden. Sie
entspricht den Grundsätzen gemäss § 9 Abs. 1 Ziff. 19 der Verordnung über
die Gerichtsgebühren (GebV; SG 154.810). Hinsichtlich der weiteren Einwände,
die Höhe der Gebühren und Kosten verletze das Äquivalenz- sowie des Kostendeckungsprinzip
hat die Berufungsklägerin integral auf ihre Ausführungen im vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahren verwiesen. Sie hat sich daher insoweit mit den Erwägungen
im angefochtenen Entscheid nicht auseinandergesetzt und bringt nichts vor, was
die vorinstanzliche Beurteilung als unzutreffend erscheinen liesse. Es kann deshalb
auch insoweit auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 5 des
angefochtenen Entscheids resp. E. 3c und 3d der Berufungsantwort). Eine
Verletzung des Äquivalenz- resp. des Kostendeckungsprinzips liegt nicht vor.
Nach dem
Gesagten ist die Berufung abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Berufungsklägerin die Gerichtskosten mit
Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 750.– zu tragen (Art. 106 Abs.
1 ZPO).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Berufung wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten
von CHF 750.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.