Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.18
ENTSCHEID
vom 17.
April 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A___ ,
geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 24. März 2015
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 16. Juni 2015
Sachverhalt
Der
Diamentenbegutachter A___ wurde am 21. März 2015 an seinem Wohnort in
[…] festgenommen. Er wird verdächtigt, gleichentags an der Uhren- und
Schmuckmesse „Basel World“ zwei Diamanten im Gesamtwert von CHF 878‘587.–
gestohlen zu haben.
Mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. März 2015 wurde über A___ auf
die vorläufige Dauer von 12 Wochen, das heisst bis zum 16. Juni 2015,
Untersuchungshaft verfügt. Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
am 26. März 2015 Beschwerde erheben lassen, mit der er die vollumfängliche,
eventualiter teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Haftentlassung,
eventualiter die Verkürzung der Haftdauer auf 4 Wochen beantragt. Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 8. April 2015 die Abweisung
der Beschwerde. Dazu hat sich der Beschwerdeführer mit Replik vom 15. April
2015 geäussert.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der
Akten ergangen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung,
StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO, EG StPO,
und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes,
GOG). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen
nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und
fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit
nicht auf Willkür beschränkt.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen für Kollusionsgefahr lägen
nicht vor. Das Zwangsmassnahmengericht nenne ausser der Wiederholung der
Hausdurchsuchung keine konkreten Gründe, die für Kollusionsgefahr sprechen
würden. Die bereits durchgeführte Hausdurchsuchung sei eine vollständige Untersuchungshandlung,
weshalb diesbezüglich keine Kollusionsgefahr angenommen werden könne. Überdies
bestünden keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer mit Komplizen
zusammengearbeitet habe, weshalb keine konkreten Hinweise auf Absprachen
vorlägen. Es würden auch keine konkreten zukünftigen Beweiserhebungen genannt,
auf die der Beschwerdeführer Einfluss nehmen könnte.
2.2 Nach
Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts müssen allfällige Komplizen des Beschwerdeführers
ausgemacht und der Gerichtsbarkeit zugeführt werden. Es müsse verhindert
werden, dass der Beschwerdeführer die Diamanten verschwinden lasse. Die
Staatsanwaltschaft verweist in der Vernehmlassung auf die Bilder des
Überwachungsfilms, welche zeigten, dass der Beschwerdeführer die Schachtel mit
den Diamanten behändigt habe. Das Deliktsgut sei bisher noch nicht gefunden worden,
weshalb Angaben zu Telefonverbindungen und Randdaten eingeholt werden müssten.
Ferner seien Abklärungen zu weiteren Räumlichkeiten und Fahrzeugen nötig, zu
denen der Beschwerdeführer Schlüssel besitze.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- resp.
Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie
ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197
Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf
nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig abgeklärt ist.
Dem
Beschwerdeführer wird gestützt auf die Aufnahmen einer Überwachungskamera
vorgeworfen, er habe anlässlich eines Beratungsgesprächs im Hinterraum eines
Standes an der Uhren- und Schmuckmesse zwei Diamanten gestohlen. Als die Verkäuferin
mit Schreibarbeiten beschäftigt gewesen sei, habe er eine Plexiglasschachtel
mit den beiden Diamanten unbemerkt in seiner Umhängetasche verstaut. Der Beschwerdeführer
bestreitet den Diebstahlsvorwurf, wendet sich aber im Beschwerdeverfahren
aufgrund der Bilder der Überwachungskamera nicht gegen die Annahme des Tatverdachts.
Die belastenden Aufnahmen liegen bei den Akten (DVD und Fotodokumentation der
Kriminalpolizei vom 23. März 2015, S. 28 f.). Sie belegen
den Tatverdacht in plausibler Weise, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist.
3.2 Das
Zwangsmassnahmengericht hat als besonderen Haftgrund Kollusionsgefahr
angenommen. Als Kollusion oder Verdunkelung gilt ein Verhalten, durch das die
beschuldigte Person Beweismittel respektive Spuren manipuliert oder beseitigt,
zum Beispiel indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen
oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen
Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr
soll verhindern, dass der Beschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die
wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden.
Dabei genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die theoretische
Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um
die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen
vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 132
I 21 E. 3.2 S. 23 mit weiteren Hinweisen; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 221
StPO N 6). Entsprechende konkrete Anhaltspunkte können sich namentlich
ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess
(Aussageverhalten, Neigung zu Kollusion etc.), seinen persönlichen Merkmalen
wie Leumund, allfälligen Vorstrafen usw., seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (vgl. Urteil des BGer 1B.388/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.4 mit Hinweisen; Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 221 StPO N 22). Je weiter das Strafverfahren
vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden
konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr
zu stellen (vgl. Forster, a.a.O., Art. 221
StPO N 6, Hug/Scheidegger,
a.a.O., Art. 221 N 26). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine
massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist
auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen beziehungsweise
Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des
Verfahrens Rechnung zu tragen.
3.3 Im
vorliegenden Fall wurden zwei Diamanten im Gesamtwert von CHF 878‘587.–
entwendet und konnten bisher nicht aufgefunden werden. Der Verbleib der beiden
Diamanten, bei welchen gemäss Videoaufnahme der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer
sie eingepackt hat, muss im Strafverfahren abgeklärt werden. Bei dieser
Ausgangslage ist Kollusionsgefahr anzunehmen, weil zu befürchten ist, dass der
Beschwerdeführer in Freiheit Massnahmen treffen würde, um das Auffinden der Diamanten
zu vereiteln, indem er selber auf das Deliktsgut zugreifen oder indem er
Hilfspersonen entsprechend instruieren würde. Das Auffinden des Verstecks der
Diamanten und die Befragung allfälliger Tatbeteiligter sind zweifellos wichtige
Beweismittel. Gerade im konkreten Verfahrensstadium ganz am Anfang der Strafuntersuchung
sind die Voraussetzungen für Kollusionsgefahr erfüllt. Es kann in diesem
Verfahrensstadium nicht verlangt werden, dass alle möglichen Kollusionshandlungen
und Hilfspersonen im Einzelnen bereits genannt werden. Soweit der Beschwerdeführer
diesbezüglich auf eine weitere Konkretisierung abzielt, ist ihm nicht zu
folgen.
Nach Angaben der
Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung hat Anfang April eine zweite Hausdurchsuchung
stattgefunden. Es sind verschiedene aufgefundene Schlüssel zuzuordnen und allenfalls
müssen weitere Räumlichkeiten durchsucht werden. Ferner sind die Telefonverbindungen
und die Randdaten zu erheben. Auf freiem Fuss wäre es dem Beschwerdeführer
nämlich möglich, Komplizen zu warnen, die aufgrund der Telefonverbindungen
ausfindig gemacht werden können. Es muss befürchtet werden, dass eine der
Räumlichkeiten, deren Schlüssel aufgefunden wurden, als Versteck der Diamanten
dient, und dass der Beschwerdeführer in Freiheit den Ermittlungsbehörden
zuvorkommen würde, um die Diamanten anderswo zu verstecken. Solches ist zu
verhindern. Insgesamt ist daher die vorinstanzliche Annahme von
Kollusionsgefahr zu bestätigen.
3.4 Schliesslich
erweist sich die Untersuchungshaft auch als verhältnismässig. Angesichts der
Strafdrohung für Diebstahl (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, Art. 139
Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, StGB) droht dem Beschwerdeführer im Falle einer
Verurteilung eine Sanktion, deren Dauer bzw. Höhe die angeordnete Haftdauer von
12 Wochen deutlich übersteigen würde. Falls schlüssige Untersuchungsergebnisse
vor dem 16. Juni 2015 vorliegen, ist eine Haftentlassung vorher
möglich. Derzeit ist die Haft jedenfalls noch nicht in die Nähe einer
allenfalls zu erwartenden Strafe gerückt.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Der
Beschwerdeführer ersucht für diesen Fall um unentgeltliche Prozessführung. Im
Anschluss an ein neues Urteil des Bundesgerichts (BGer 1B_73/2015 vom 19. März 2015
E. 5.2) auferlegt das Appellationsgericht bei der Beurteilung einer
Haftbeschwerde in einem solchen Fall keine Gerichtsgebühren. Aus den Akten
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer hablos ist. Überdies ist die Beschwerde
nicht aussichtslos. Demnach ist die unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden
Fall zu bewilligen und keine Gebühr zu erheben.
Dem im
Beschwerdeverfahren handelnden Verteidiger, Dr. B____, ist für seine Bemühungen
aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten. Mangels
Einreichung einer Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen. Angemessen erscheinen
6 Stunden, welche zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– entschädigt
werden (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer). Der Beschwerdeführer
ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht die dem Verteidiger
ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Dr. B____ wurde
als Pikettanwalt für die Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 24.
März 2015 aufgeboten (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2015,
Verhandlungsprotokoll). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2015
wurde jedoch auf Wunsch des Berufungsklägers Dr. C____ als amtlicher Verteidiger
bestellt. Die hier gesprochene Entschädigung für Dr. B____ bezieht sich auf
dessen Bemühungen im Beschwerdeverfahren. Die Ernennung eines anderen Anwalts
als amtlicher Verteidiger für das Strafverfahren bleibt davon unberührt.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die
Beschwerde wird kostenlos abgewiesen.
Dem Verteidiger, Dr. B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar
von CHF 1‘200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.