Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.83
URTEIL
vom 17.
März 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Caroline Cron , Dr. Erik Johner
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A___ ,
geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch Dr. […], Advokat
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Privatkläger
B___
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 3. April 2014
betreffend einfache
Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Sachsachen vom 3. April 2014 wurde A___ der einfachen Körperverletzung
mit einem gefährlichem Gegenstand schuldig erklärt und zu 11 Monaten
Freiheitsstrafe verurteilt, als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts
vom 26. November 2013. In zivilrechtlicher Hinsicht wurde er zu CHF 320.–
Schadenersatz und CHF 1‘000.– Genugtuung, beides nebst 5 % Zins seit dem 1. Januar
2012, an den Privatkläger B___ verurteilt. Dessen Mehrforderung bezüglich der
Genugtuung in Höhe von CHF 1‘000.– wurde abgewiesen.
Gegen dieses
Urteil hat A____, vertreten durch Advokat Dr. […], mit Eingabe vom 4. April
2014 beim Strafgericht Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen
Urteilsbegründung am 27. August 2014 dem Appellationsgericht eine Berufungserklärung
eingereicht. Er beantragt im Hauptstandpunkt einen kostenlosen Freispruch von
der Anklage der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand
sowie die Abweisung der Zivilforderungen des Privatklägers. Im Eventualstandpunkt
begehrt er die Reduktion der (Zusatz-)Strafe auf zwei Monate Freiheitsstrafe,
mit bedingtem Strafvollzug. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt er die
Bewilligung der amtlichen Verteidigung auch für das Berufungsverfahren, im
Falle der Gutheissung der Berufung eine Parteientschädigung für die Verteidigung
vor erster und zweiter Instanz. Auf die Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung
hat er mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 ausdrücklich verzichtet. Dementsprechend
ist auch keine Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft eingeholt worden.
In der
Appellationsgerichtsverhandlung vom 17. März 2015 ist der Berufungskläger
befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Staatsanwältin und der
Privatkläger, welchen das Erscheinen freigestellt worden war (fakultative
Ladung), haben an der Verhandlung nicht persönlich teilgenommen.
Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Die
Berufungsanmeldung und -erklärung sind frist- und formgerecht eingereicht worden
(vgl. Art. 399 Abs. 1 und 3 der Strafprozessordnung [StPO]). Der Berufungskläger
ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf das Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes
zur Strafprozessordnung (EG StPO) in Verbindung mit § 73 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) der Ausschuss des
Appellationsgerichts.
2.1 Der
Berufungskläger ficht den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit
einem gefährlichen Gegenstand an und beantragt einen vollumfänglichen Freispruch.
2.2 Die
Vorinstanz hat es in tatsächlicher Hinsicht als erstellt erachtet, dass der
Berufungskläger in den frühen Morgenstunden des 1. Januar 2012 vor dem Lift der
Bar […] mit einem Glas auf den Privatkläger eingeschlagen und diesem dadurch
zwei Rissquetschwunden resp. Schnittverletzungen an der Stirn sowie eine
Prellung des Jochbeins zugefügt habe. Der Berufungskläger hatte in der
Voruntersuchung jegliche Aussage verweigert. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
hatte er zwar eingeräumt, sich zum fraglichen Zeitpunkt in der Bar […]
aufgehalten zu haben. Er will die Auseinandersetzung beim Liftzugang zwar
wahrgenommen, sich daran jedoch nicht beteiligt haben. Das Glas sei ihm zu
Boden gefallen, nachdem er geschubst worden sei. Die Verteidigung hatte im
erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, die Täterschaft sei nicht
zweifelsfrei nachgewiesen. Der Berufungskläger sei lediglich aufgrund einer
Fotografie identifiziert worden. Eine Wahlkonfrontation sei nicht erfolgt. Die
den angeblichen Täter identifizierende Person sei überdies die Freundin des Privatklägers,
weshalb ihre Aussage mit Zurückhaltung zu würdigen sei. Hierzu hat die
Vorinstanz erwogen, dass der Privatkläger unmittelbar nach der Tat ein Signalement
des Täters abgegeben und dabei insbesondere das weisse T-Shirt mit der
Aufschrift „[…]“ und die Goldkette bis zum Brustbereich beschrieben habe. Diese
Merkmale seien auf dem Foto des Berufungsklägers, welches der Polizei am 5.
Januar 2012 zugestellt wurde, klar zu erkennen. Der Privatkläger habe das
Signalement deponiert, bevor er das erwähnte Foto gesehen habe. Bekräftigt
werde die Täteridentifikation durch die Aussagen von C___, der Freundin des
Privatklägers. Sie habe den Berufungskläger nach der Tat auf der Notfallstation
des Universitätsspitals Basel, wo dieser die Schnittverletzung an seiner Hand
behandeln liess, als Teilnehmer der Silvesterparty erkannt, was dieser damals
geleugnet, in der erstinstanzlichen Verhandlung indessen zugestanden hatte. Gemäss
dem ärztlichen Zeugnis und den eingereichten Fotos habe es sich bei den
Kopfverletzungen des Privatklägers klar um Schnittverletzungen gehandelt. Es
sei davon auszugehen, dass ihm diese Schnittverletzungen durch den Schlag auf
dem Kopf mit einem Barglas zugefügt worden seien. Dass der Berufungskläger an
der Hand ebenfalls Schnittverletzungen hatte, bestätige seine Täterschaft,
zumal seine eigene Version, wonach er gestürzt und dabei das Glas zerbrochen
sei, von niemandem bestätigt worden sei und keine Anhaltspunkte dafür
bestünden, dass Drittpersonen in diese körperliche Auseinandersetzung
verwickelt gewesen seien (angefochtenes Urteil S. 4-6).
2.3 Der
Verteidiger rügt eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.
Er macht geltend, im Gegensatz zu den Feststellungen im angefochtenen Urteil sei
der aufgrund der Angaben des Privatklägers ausgefüllte Signalementsbogen nicht
unmittelbar nach der Tat, sondern erst am 2. Januar 2012 erstellt worden,
nachdem der Täter das Foto des Berufungsklägers bereits gesehen hatte (zweitinstanzliches
Protokoll S. 2).
2.3.1 Der
Privatkläger begab sich am 2. Januar 2012 um 15:49 Uhr zur Polizei, um
Strafanzeige zu erstatten. Dabei erzählte er dem ihn befragenden Beamten, dass
seine Freundin nach dem Vorfall im Spital, während er dort behandelt worden
sei, einen Mann gesehen habe, der dem Täter sehr ähnlich sehe und welcher sich
wegen einer Verletzung an der Hand habe verarzten lassen. Die Frau seines Kollegen
habe in der Bar […] kurz vor der Auseinandersetzung zufällig Fotos gemacht. Am
Nachmittag des 1. Januar 2012 hätten sie diese Fotos zusammen angeschaut. Dabei
habe seine Freundin die Person wiedererkannt, welche „ebenfalls im Spital war
und mich in der Bar angriff“ (Akten S. 74). Nach der Anzeigeerstattung wurde
aufgrund der Angaben des Privatklägers der Signalementsbogen ausgefüllt (Akten
S. 77). Es trifft somit zu, dass der Privatkläger das Signalement des Täters
entgegen den Feststellungen im vorinstanzlichen Urteil erst abgab, nachdem er
die von seiner Kollegin erstellten Fotos gesehen hatte. Der Übereinstimmung der
Täterbeschreibung auf dem Signalementsbogen mit dem am 5. Januar 2012
eingereichten Foto kommt somit nicht der Beweiswert zu, den ihr die Vorinstanz
zugeschrieben hat.
2.3.2 Dennoch
ist der Beweiswürdigung der Vorinstanz zu folgen. Wie sich aus dem
Requisitionsrapport der Kantonspolizei vom 1. Januar 2012 (03:57 Uhr) ergibt,
hatte der Privatkläger bereits am Tatort den beigezogenen Polizeibeamten den
Täter beschrieben, worauf diese mit ihm die Bar […] nach diesem durchsucht hatten
(Akten S. 79; vgl. auch Aussagen C___, Akten S. 99, 100: „B____ […]
konnte der Polizei vor Ort eine genaue Beschreibung [des Täters] abgeben“).
Auch wenn damals kein Signalementsbogen ausgefüllt wurde, ist somit
auszuschliessen, dass sich die Täterbeschreibung durch den Privatkläger an dem
fraglichen Foto (Akten S. 102) orientierte. Wie auf dem Foto klar zu erkennen
ist, standen sich der Berufungskläger und der Privatkläger im Zeitpunkt der
Aufnahme – kurz vor der Tat – direkt gegenüber und konnten sich somit sehr gut
sehen. Angesichts der Armhaltung der beiden könnte zudem schon in diesem Zeitpunkt
eine Auseinandersetzung zwischen ihnen im Gang gewesen sein.
2.3.3 Darüber
hinaus sprechen diverse weitere starke Indizien für die Täterschaft des
Berufungsklägers. So hat er gemäss den Aussagen von C___ deren Frage im Warteraum
der Notfallstation des Universitätsspitals, ob er in der Bar […] gewesen sei,
verneint. Tags darauf hat sie auf dem von ihrer Kollegin in der Bar […] aufgenommenen
Foto den mit „2“ markierten Mann (Berufungskläger, vgl. Foto S. 102) als
den Mann aus dem Spital erkannt, während der Privatkläger ihn auf diesem Foto sofort
als den Täter erkannt habe (Akten S. 105 f.). Angesichts der markanten Erkennungmerkmale
des Berufungsklägers (T-Shirt mit Aufschrift „[…]“ und lange Goldkette) kann
eine Verwechslung ausgeschlossen werden. Der Berufungskläger hat denn auch
eingeräumt, dass er in jener Nacht auf der Notfallstation gewesen war (Akten S. 301;
zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Dass er C___ dort bezüglich seines Aufenthaltsorts
an jenem Abend angelogen hat, deutet darauf hin, dass er etwas zu verbergen
hatte. Unglaubhaft ist auch die Erklärung des Berufungsklägers betreffend die
Ursache der Schnittverletzung an seiner rechten Hand. So hat er behauptet, es
sei ein Gedränge um ihn herum gewesen, er sei rückwärts gefallen und habe sich
am zerbrechenden Glas geschnitten (zweitinstanzliches Protokoll S. 2; ähnlich
Akten S. 300). Diesbezüglich hat die Vorinstanz indessen zutreffend
festgestellt, dass keiner der andern Befragten einen derartigen Vorfall
geschildert hat. Sie hat die Erklärung des Berufungsklägers deshalb als
Schutzbehauptung gewertet. Dem ist zu folgen. Es kann ausgeschlossen werden,
dass praktisch gleichzeitig einerseits der Privatkläger von einem Unbekannten –
den er (angeblich zu Unrecht) als den Berufungskläger identifiziert – mit einem
Glas geschlagen wird und dabei Schnittverletzungen an der Stirn erleidet, andererseits
der Berufungskläger unabhängig davon im Gedränge mit dem Glas in der Hand umfällt
und sich dabei Schnittverletzung an der Hand zuzieht, ohne dass das jemandem
auffällt. Ergänzend kann erwähnt werden, dass das dem Berufungskläger
vorgeworfene Verhalten angesichts seiner Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu
versuchter schwerer Körperverletzung, Angriff und einfacher Körperverletzung
(Urteil des Appellationsgerichts SB.2012.29 vom 26. November 2013) als
zumindest nicht persönlichkeitsfremd bezeichnet werden kann. Die Vorinstanz hat
die Täterschaft des Berufungsklägers nach dem Gesagten zu Recht als
nachgewiesen erachtet.
2.4 Die
Qualifikation der Tat als einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ist zutreffend (vgl. BGer
6S.29/2005 vom 12. Mai 2005). Der Schuldspruch ist daher ohne weitere
Erwägungen zu bestätigen.
Bezüglich der
Strafzumessung kann ebenfalls der in jeder Hinsicht zutreffenden Begründung des
angefochtenen Urteils gefolgt werden. Die Vorinstanz hat zu Recht gemäss Art.
49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts vom 26.
November 2013 ausgesprochen, da der Berufungskläger die hier zu beurteilende
Tat begangen hat, bevor das Strafgericht als erste Instanz am 9. Februar 2012
die vom Appellationsgericht am 26. November 2013 beurteilten Delikte behandelt
hat. Zur Bemessung einer Zusatzstrafe ist zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe
in Höhe der Strafe festzusetzen, die bei gleichzeitiger Beurteilung sämtlicher
Delikte auszusprechen gewesen wäre, unter Berücksichtigung des
Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB. Anschliessend ist davon
die im früheren Urteil ausgesprochene Strafe abzuziehen (BGer 6B_446/2013 vom
17. Dezember 2013 E 1.3.1 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall
hat die Vorinstanz für die früheren Delikte – zwei gewalttätige Konflikte, an
denen der Berufungskläger beteiligt war und derentwegen er zu 22 Monaten Freiheitsstrafe
(bedingt) verurteilt worden ist – und die heute zu beurteilende eine
hypothetische Gesamtstrafe von 2¾ Jahren als angemessen erachtet. Dem ist zu
folgen. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
(Urteil S. 6 f.) verwiesen werden. Nach Abzug der im früheren Urteil
ausgesprochenen 22 Monate Freiheitsstrafe verbleibt eine Zusatz-Freiheitsstrafe
von 11 Monaten.
Massgebend für die Frage, ob ein bedingter oder teilbedingter Vollzug in Betracht
kommt, ist im Falle von retrospektiver Konkurrenz die hypothetische
Gesamtstrafe (BGer 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 2.2.2). Ein bedingter
Vollzug ist bis zu einer hypothetischen Gesamtstrafe von 2 Jahren, ein
teilbedingter Vollzug bis zu einer hypothetischen Gesamtstrafe von 3 Jahren
möglich (Art. 42 und 43 StGB). Vorliegend wäre angesichts einer hypothetischen
Gesamtstrafe von 2¾ Jahren an sich ein teilbedingter Vollzug möglich. Zu berücksichtigen
ist jedoch, dass bereits die Grundstrafe von 22 Monaten – zwei Drittel der
hypothetischen Gesamtstrafe – bedingt ausgesprochen worden ist und
gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB die Zusatzstrafe zumindest im Umfang
von 6 Monaten zwingend unbedingt ausgesprochen werden muss. Möglich wäre damit
theoretisch ein bedingter Vollzug von 5 der 11 Monate Zusatzstrafe. Angesichts
des Umstands, dass der Berufungskläger die heute zu beurteilende Tat nur wenige
Wochen, bevor er sich wegen der gleichartigen früheren Taten vor Gericht
verantworten musste, begangen hat, kann ihm allerdings keine gute Prognose gestellt
werden. Es rechtfertigt sich daher, mit der Vorinstanz die gesamte Zusatzstrafe
von 11 Monaten unbedingt auszusprechen.
Infolge
der Bestätigung des Schuldspruchs ist auch die Verurteilung des Berufungsklägers
zur Bezahlung der liquiden Schadenersatzforderung des Privatklägers zu bestätigen.
Das gleiche gilt für die Genugtuungsforderung, soweit sie von der Vorinstanz
zugesprochen worden ist. Eine Genugtuung von CHF 1‘000.– ist der durch den
Privatkläger erlittenen langen Schnittverletzung an der Stirn, welche eine
Narbe hinterlassen hat (vgl. Foto Akten S. 84), und dem Verschulden des Berufungsklägers
angemessen.
Aus
dem Gesagten folgt, dass das angefochtene Urteil unter Abweisung der Berufung
vollumfänglich zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Berufungskläger dessen Kosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.– (Art. 428
Abs. 1 StPO). Die beantragte amtliche Verteidigung ist nach Sichtung der in der
Verhandlung eingereichten Unterlagen zu bewilligen. Der amtliche
Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es ist ihm antragsgemäss
ein Honorar von CHF 1‘200.– zuzüglich CHF 46.50 Auslagen und 8 % MWST
aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird der
Berufungskläger dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung indessen
zurückzuzahlen haben, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 600.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Die amtliche Verteidigung für das
zweitinstanzliche Verfahren wird bewilligt. Dem amtlichen Verteidiger, Dr. […],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1‘200.– und ein Auslagenersatz
von CHF 46.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 99.70, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung gemäss Art.
135 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).