Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2015.16
URTEIL
vom 20.
April 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...],
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 19. April 2015
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt aus
dem Kosovo. Aufgrund seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen lebte er
einige Jahre mit gültiger Bewilligung in der Schweiz. Nach der Scheidung wurde
seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert, wogegen A____ erfolglos den
Rechtsweg einschlug. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt vom 13.
November 2013 wurde sein diesbezüglicher Rekurs abgewiesen; dieses Urteil
erwuchs in Rechtskraft. In der Folge setzte das Migrationsamt seine Ausreisefrist
auf den 30. April 2014 fest und forderte ihn auf, seine Ausreise mittels Einsendung
der Ausreisemeldekarte zu bestätigen. Dies hat A____ nicht getan. Am 18. April
2015 wurde er in Basel durch die Grenzpolizei einer Kontrolle unterzogen. Dabei
wies er sich mit einer total gefälschten italienischen Identitätskarte aus. Bei
der Durchsicht seiner Effekten wurde überdies ein gefälschter italienischer
Führerschein gefunden. A____ wurde inhaftiert. Am 19. April 2015 wies ihn das
Migrationsamt aus der Schweiz weg und verfügte eine dreimonatige
Ausschaffungshaft. Am 20. April 2015 fand die Verhandlung der Einzelrichterin
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht statt. Dabei wurde A____ befragt, wofür
auf das Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
Nach den gesetzlichen
Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen
Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will,
insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs.
1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht
ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,
durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen
der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er
auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E.
2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu
bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern
bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere,
Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem
Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei
einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen
missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Einen selbständigen
Haftgrund bildet der Verstoss gegen eine Einreisesperre (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 2 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4
AuG kann ein Ausländer schliesslich auch dann in Haft genommen werden, wenn
sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Der Beurteilte
hat die Schweiz im Jahre 2014 verlassen müssen, nachdem er hier einige Jahre
legal gelebt hat. Um seinen erneuten Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen,
hat er sich mit einer totalgefälschten italienischen Identitätskarte sowie dem
dazu passenden Führerausweis eingedeckt und sich anlässlich seiner Kontrolle
auch damit ausgewiesen. Bereits vor einem Jahr hat er die ihm gesetzte
Ausreisefrist nicht befolgt, sondern ist nach eigenen Angaben etwa vier bis
fünf Wochen nach dem festgelegten Termin ausgereist. Mit seinem Verhalten hat
er deutlich gezeigt, dass er nicht bereit ist, sich an die geltende
Rechtsordnung zu halten, sondern seine persönlichen Interessen darüber stellt.
Es ist bei dieser Situation nicht anzunehmen ist, dass er (nunmehr) Anweisungen
des Migrationsamtes Folge leisten würde (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG). Der
Vollzug der Wegweisung des Beurteilten erscheint deshalb gefährdet; er kann auch
nicht durch mildere Massnahmen als die Ausschaffungshaft wirksam sichergestellt
werden. Die Verfügung des Migrationsamtes erweist sich demnach als rechtmässig.
Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis 17. Juli 2015,
rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.