Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.115
URTEIL
vom 8.
April 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise
Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
[…]
vertreten durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 5. September 2014
betreffend üble Nachrede
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen wurde A____ der üblen Nachrede schuldig erklärt
und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 80.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Es
wurde festgestellt, dass der Beurteilte den Wahrheitsbeweis für seine
Äusserungen nicht erbracht habe.
Gegen dieses
Urteil hat A____ am 11. September 2014 Berufung angemeldet. Nach Erhalt der
schriftlichen Urteilsbegründung hat er am 17. November 2014 eine Berufungserklärung
eingereicht, mit der er einen vollumfänglichen kostenlosen Freispruch
beantragt. In verfahrensmässiger Hinsicht ersucht er um Einvernahme des
Miterben […] als Zeugen. Diesen Antrag hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin
mit begründeter Verfügung vom 21. November 2014, abgewiesen, vorbehältlich eines
anders lautenden Entscheids des Ausschusses des Appellationsgerichts auf erneuten
Antrag hin. Ausserdem hat sie – ebenfalls vorbehältlich eines anders lautenden
Entscheids des Ausschusses – gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung
(StPO) das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Berufungskläger mit
Verfügung vom 18. Dezember 2014 Gelegenheit zur Einreichung einer (ergänzenden)
Berufungsbegründung bis 16. Januar 2015 gegeben. Von dieser Möglichkeit hat der
Berufungskläger mit Eingabe vom 12. Januar 2015 fristgemäss Gebrauch
gemacht. Die Staatsanwaltschaft hat auf die Einreichung einer Berufungsantwort
verzichtet. Demgegenüber hat sich der Privatkläger B____ am 2. Februar 2015 mit
dem Antrag auf Bestätigung des angefochtenen Urteils vernehmen lassen. Hierzu
hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 5. März 2015 repliziert. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO
unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der
Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur
Berufungserhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist nach
Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden. Es ist daher
auf sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zur StPO (EG StPO) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff.
1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) der Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem
schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu beantworten
sind. Das ist hier der Fall. Dementsprechend wurden die Parteien am 21. November
2014 darauf hingewiesen, dass die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens vorgesehen
sei. Der vorliegende Entscheid ist nach durchgeführtem Schriftenwechsel auf dem
Zirkularweg ergangen (Art. 406 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 390 Abs. 2
bis 4 StPO).
1.3 Die
Instruktionsrichterin hat den Antrag des Berufungsklägers auf Zeugenbefragung
mit begründeter Verfügung vom 21. November 2014 abgewiesen, vorbehältlich eines
anders lautenden Entscheids des Ausschusses auf erneuten Antrag hin. Der
Berufungskläger hat seinen Verfahrensantrag in der Folge nicht erneuert, so
dass sich dessen erneute Prüfung erübrigt.
2.1 Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Berufungskläger sich der üblen
Nachrede gemäss Art. 173 StGB schuldig gemacht hat, indem er den als
Erbenvertreter der Erbengemeinschaft […] fungierenden Anwalt B____ in einem
Schreiben vom 10. September 2013 an die Vorsteherin des Erbschaftsamts, […],
der Lüge bezichtigt hat. Der Berufungskläger bestreitet diese Aussage nicht,
macht aber geltend, sie sei wahr. Der Privatkläger habe in einem Schreiben vom 5.
März 2012 an die Steuerverwaltung, in der er seine Ernennung zum Erbenvertreter
anzeigte und im Namen der Erbengemeinschaft auf bisher nicht deklariertes Vermögen
hinwies, geschrieben: „Aufgrund der bedauerlicherweise erschwerten Kommunikation
unter den Erben harren noch einige Punkte der Erledigung“. Damit habe er die
Schuld an der verzögerten Meldung des fraglichen Guthabens zu Unrecht den Erben
angelastet. Da er vollständig unabhängig von den Erben handlungsberechtigt sei,
hätten keine Dinge der Erledigung geharrt, die durch die Erben hätten
beeinflusst werden können. Es sei also wahr, dass der Privatkläger gelogen
habe.
2.2 Die
Vorinstanz hat erwogen, der Berufungskläger habe mit der Äusserung, der
Privatkläger habe gelogen, den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt. Auf den
allgemeinen Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB könne er sich nicht
berufen. Zwar habe er seine Äusserung in einem Verfahren (vor dem Erbschaftsamt
als Aufsichtsbehörde) gemacht, in welchem er das Recht dazu gehabt habe. Voraussetzung
zur Annahme des Rechtfertigungsgrundes sei jedoch unter anderem, dass die
Äusserung sachbezogen sei und nicht über das Notwendige hinausgehe. Seine
Äusserung sei über das Notwendige hinausgegangen. Indem er den Privatkläger der
Lüge bezichtigt habe, habe er ihn als Mensch herabgesetzt, was in keiner Weise
erforderlich gewesen wäre (angefochtenes Urteil S. 5 f.). Auch ein
Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB sei nicht gegeben. Zwar habe der
Berufungskläger, der sich durch die zitierte Aussage im Schreiben des
Privatklägers an die Steuerverwaltung herabgewertet gefühlt habe, eine
begründete Veranlassung zu seiner Aussage gehabt und nicht mit der vorwiegenden
Absicht gehandelt, dem Privatkläger Übles vorzuwerfen, so dass er gemäss Art.
173 Ziff. 3 StGB zum Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB zuzulassen
sei (Urteil S. 6). Es sei ihm aber nicht gelungen, den Wahrheits- oder
Gutglaubensbeweis zu erbringen, bei welchen die Beweislast und damit auch das
Beweislastrisiko beim Verletzer, vorliegend also beim Berufungskläger, liege.
Sowohl aus den Aussagen des Privatklägers wie auch aus jenen des Berufungsklägers
selbst gehe hervor, dass sich die Erben in keiner Weise einig gewesen seien, so
dass mit Fug von einer „erschwerten Kommunikation“ gesprochen werden könne. Die
Verzögerung des Verfahrens sei einerseits in der Komplexität der Sache,
andererseits auch im Umstand, dass manche Erben mit Eingaben das Verfahren in
die Länge gezogen hätten, begründet gewesen. Es gäbe klare Anzeichen dafür,
dass die erschwerte Kommunikation unter den Erben auch den Erbenvertreter
behindert habe. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass die Meldung des
Privatklägers an das Erbschaftsamt (gemeint wohl: an die Steuerverwaltung) aus
dem Grunde verspätet erfolgt sei. Damit sei der Wahrheitsbeweis dafür, dass der
Privatkläger gelogen habe, nicht erbracht (Urteil S. 6 ff.). Zur Erbringung des
Gutglaubensbeweises genüge der gute Glaube in die Richtigkeit der Behauptung
nicht, der Beschuldigte müsse überdies ernsthafte Gründe gehabt haben, seine
Äusserung für wahr zu halten. Da der Berufungskläger gewusst habe, dass
Streitereien zwischen den Erben herrschten und damit eine erhebliche
Verzögerung des Verfahrens einherging, habe er keine ernsthaften Gründe gehabt,
seine Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten. Vielmehr sei für ihn klar
ersichtlich gewesen, dass die Aussage des Privatklägers in der Eingabe an das
Erbschaftsamt nicht aus der Luft gegriffen gewesen sei. Damit sei seine
ehrverletzende Äusserung nicht gerechtfertigt gewesen (Urteil S. 8).
2.3 Diesen
ausführlichen Erwägungen hält der Berufungskläger nichts Substantielles
entgegen. Sein Argument, dass der Privatkläger als Erbenvertreter unabhängig
von den Erben handlungsberechtigt gewesen sei, ist zwar zutreffend, doch steht
dies dem Umstand nicht entgegen, dass die Zerstrittenheit unter den Erben und
deren verschiedene Eingaben, mit welchen sich auch der Erbenvertreter befassen
musste, das ganze Verfahren in die Länge gezogen haben und unter anderem auch
zur Verzögerung bei der Nachdeklaration von bisher undeklarierten
Vermögensteilen bei der Steuerverwaltung geführt haben können. Im Übrigen kann
auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Namentlich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass
die Beweislast für die Entlastungsbeweise gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB und für
einen Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB beim Berufungskläger liegt, womit
dieser auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Der Schuldspruch
wegen übler Nachrede ist zu bestätigen.
Die
Strafzumessung durch die Vorinstanz wird in der Berufung nicht ausdrücklich
thematisiert. Die dem Berufungskläger auferlegte Geldstrafe von 10 Tagessätze
zu CHF 80.–, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren,
erscheint denn auch seinem Verschulden und seinen persönlichen Verhältnissen
angemessen und ist zu bestätigen. Im Einzelnen kann auch diesbezüglich auf die
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 8).
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil vollumfänglich
zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens hat gemäss Art.
428 Abs. 1 StPO der Berufungskläger dessen Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.