Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.187
URTEIL
vom 12. Februar 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. Christian Hoenen,
lic. iur. Barbara Schneider, Dr. Eva Kornicker
Uhlmann,
Dr. Jonas Schweighauser und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[…]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutz-behörde vom 4. September 2014
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführerin),
geboren am […] 1926, lebte bis Ende November 2014 im Alters- und Pflegeheim B____-Stiftung.
Aktuell wohnt sie im Alters- und Pflegeheim C____. Mit Schreiben vom 19. Juni
2014 resp. 1. Juli 2014 ersuchten D____, Pflegedienstleiterin der B____-Stiftung
und Dr. med. E____ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) um die
Errichtung einer Beistandschaft zur Betreuung der Beschwerdeführerin in
finanziellen und administrativen Angelegenheiten, da sie aufgrund ihrer
gesundheitlichen Situation nicht mehr in der Lage sei, diese selbständig zu erledigen.
Basierend auf den darauf folgenden Abklärungen verfügte die KESB mit Entscheid
vom 4. September 2014 gestützt auf Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 des
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) die Errichtung einer Beistandschaft mit
Vermögensverwaltung und ernannte F____ als Beistand mit den folgenden Aufgaben:
a. für eine den persönlichen Umständen
entsprechende Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und die
Beschwerdeführerin bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen
zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten,
b. sie bei der Erledigung der administrativen
und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten,
insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten, Zahlungen zu
erledigen, allfällige finanzielle Ansprüche (z.B. Ergänzungsleistungen und
andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe) geltend zu machen
und ihr im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post,
(Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die
erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.
Zudem wurde ihm
das Zugriffs- und Verfügungsrecht über das Privatkonto, das Seniorensparkonto
und das Anlagesparkonto der Beschwerdeführerin bei der Migros Bank Basel
eingeräumt und das Recht erteilt, bei der Basler Kantonalbank ein Konto für den
Zahlungsverkehr im Namen der Beschwerdeführerin zu eröffnen, über das ihm
ebenfalls das Zugriffs- und Verfügungsrecht eingeräumt worden ist. Für den Zugriff
auf das Depot der Beschwerdeführerin bei der Migros Bank wurde die Zustimmung
der KESB vorbehalten.
Mit Eingabe vom
18. September 2014 wandte sich die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf diesen
Entscheid an das Verwaltungsgericht und erhob sinngemäss Beschwerde dagegen. In
der Folge wandte sie sich mit weiteren Schreiben vom 21. und 30.
September, 2. und 13. Oktober sowie 5. November 2014 an das Verwaltungsgericht.
Darin unterrichtet sie das Gericht unter anderem über Giftangriffe auf ihre
Person und ihr Gefühl, bald sterben zu müssen, sprach einzelne Rechnungen sowie
die aus ihrer Sicht nicht gerechtfertigte Abrechnung gemäss Pflegestufe 3 an
und beklagte sich über ihre Verfolgung im Alters- und Pflegeheim B____-Stiftung.
Mit
Beschwerdeantwort vom 19. November 2014 empfahl die KESB die Abweisung der
Beschwerde.
In der
Verhandlung vor Verwaltungsgericht am 12. Februar 2015 sind die Beschwerdeführerin,
ihr Beistand, F____, sowie Frau D____ von der B____-Stiftung befragt worden und
haben das Wort erhalten. Im Weiteren ist […] von der KESB zum Vortrag gelangt.
Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang
sind, aus dem vorinstanzlichen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des
baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Als von der Verbeiständung
betroffene Person ist die Beschwerdeführerin gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB
zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Die
Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Diese
Frist hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 18. September 2014 eingehalten.
Als Ergänzung der darin enthaltenen Beschwerdebegründung können die vor Fristende
versandten Schreiben vom 23. und 30. September wie auch 6. Oktober 2014
ebenfalls berücksichtigt werden. Demgegenüber können die Eingaben vom 13. Oktober
und 5. November 2014 nur im Rahmen der Sachverhaltsabklärung in Anwendung des
Untersuchungsgrundsatzes Berücksichtigung finden. Auch wenn die
Beschwerdeführerin kaum auf die Anordnung einer Beistandschaft zu ihrer Unterstützung
in administrativen und finanziellen Angelegenheiten eingeht, wird daraus doch
deutlich, dass sie sich in der Lage sieht, sich darum zu kümmern und zu begründen
sucht, weshalb einzelne Rechnungen nicht beglichen worden sind. Die Beschwerde
genügt daher den bei Laien nicht hoch zu veranschlagenden Anforderungen an eine
Begründung gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB. Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Danach können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Dennoch ist es angebracht, dass sich das
Verwaltungsgericht auch unter dem neuen Recht eine gewisse Zurückhaltung
auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE 664/2007
vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008).
1.4 Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des
basel-städtischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).
2.1 Eine
Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die
hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes gemäss Art. 390
Abs. 1 ZGB bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein
erledigen kann und deshalb der Vertretung bedarf. Sie wird auf Antrag der
betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person bzw. von Amtes wegen errichtet
(Art. 390 Abs. 3 ZGB). Die entsprechenden Aufgabenbereiche sind durch die
Erwachsenenschutzbehörde zu umschreiben und können die Personensorge, die
Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 1 und 2 ZGB; Henkel, in: Basler Kommentar
Erwachsenenschutzrecht, Basel 2012, Art. 394 ZGB N 1). Die Vertretungsbeistandschaft
kann sich auch auf die Vermögensverwaltung beziehen (Art. 395 ZGB; Häfeli, in: FamKomm Erwachsenenschutz,
Bern 2013, Art. 394 ZGB N 5). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des
Erwachsenenschutzrechts darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet
werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustands der betroffenen Person
nicht anders begegnet werden kann. Die mit der Anordnung einer
Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt
insbesondere dann nicht in Frage, wenn die betroffene Person für ihre
Vertretung auf geeignete Hilfe von Familienangehörigen oder anderen ihr nahestehenden
Personen zählen kann (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Henkel,
a.a.O., Art. 389 ZGB N 2, 5 f. Häfeli,
a.a.O., Art. 394 ZGB N 1). Ausserdem muss die Anordnung der
Vertretungsbeistandschaft erforderlich und geeignet sein, also das mildeste
zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389
Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, Henkel,
a.a.O., Art. 389 ZGB N 10 ff.; Häfeli,
a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Die Erwachsenenschutzbehörde muss
diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10).
2.2 Soweit
die Begründung der Beschwerde verständlich erscheint, macht die Beschwerdeführerin
zunächst geltend – entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid – der
Errichtung einer Beistandschaft nicht zugestimmt zu haben. Die Beschwerdeführerin
führt in ihren Eingaben wiederholt aus, Opfer von Giftanschlägen sowie weiterer
Verfolgung und Nachstellungen zu sein. Erst aus den gesamten Akten wird
deutlich, dass sie die Pflegeheimrechnungen aus diesem Grund für nicht berechtigt
hält (vgl. Schreiben Dr. E____ vom 1. Juli 2014 sowie Aktennotizen vom 7. und
17. Juli 2014). Explizit macht sie mit ihren Eingaben geltend, mit der Pflegestufe
3 würden der Kanton, die Krankenkasse und sie betrogen. Auf diese Rüge hin habe
man ihr eine Abrechnung geschickt, deretwegen sie bei der darauf vermerkten
Telefonnummer angerufen habe. Man habe ihr darauf erklärt, sie müsse die Novemberrechnung
nicht bezahlen und könne einen Abzug für die Alterspsychiatrie sowie Pflege in
der Höhe von CHF 700.– machen (Eingabe vom 18. September 2014). Auf diesen
Abzug sei keine Reaktion erfolgt. Weiter beklagt sie sich soweit ersichtlich
über die Verrechnung von CHF 400.– für Arztkosten, obwohl sie seit Februar
keinen Arzt gesehen habe (Eingabe vom 30. September 2014).
2.3 Entgegen
der Feststellung der Vorinstanz kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin
im Vorfeld der angefochtenen Verfügung der Errichtung einer Beistandschaft zugestimmt
hat. Zwar erklärte sie im Verlauf des Gesprächs vom 18. August 2014 mit dem
abklärenden Mitglied der KESB, mit einer Beistandschaft einverstanden zu sein,
da sie Hilfe bei den Auseinandersetzungen mit dem Pflegeheim benötige. In der
Aktennotiz zu diesem Gespräch führt das abklärende Mitglied der KESB aber auch
aus, dass er die Beschwerdeführerin dabei in einer Notlage erlebe und sie
„eigentlich nur deshalb mit der Beistandschaft einverstanden“ sei. Entsprechend
hat die Beschwerdeführerin denn auch bereits tags darauf telefonisch erklärt,
„keine Vormundschaft“ zu wollen. „Sie wolle die Kontrolle über das Geld
behalten“. Auch im Rahmen des telephonischen Gesprächs vom 29. August 2014 erklärte
sie, keinen Beistand zu benötigen, da sie alles selber mache (Aktennotiz vom
29. August 2014).
2.4 Wie
den Akten der Vorinstanz entnommen werden kann, leidet die Beschwerdeführerin
seit Jahren an einer chronischen psychischen Störung, aufgrund der sie sich
verfolgt und belästigt fühlt (vgl. Schreiben von Dr. G____, Psychiatrische Universitätsklinik
vom 10. April 2002). Mit Schreiben vom 19. Juni 2014 wandte sich D____ von der B____-Stiftung
an die Vorinstanz und unterrichtete sie über die Rückverlegung der
Beschwerdeführerin aus der Universitären Psychiatrischen Klinik (UPK) in ihr Alters-
und Pflegeheim sowie ihre Ausstände bezüglich der monatlichen Rechnungen. Sie
ersuchte um die „Organisation eines Juristen“ für die Beschwerdeführerin. Dr.
med. E____ teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 1. Juli 2014 mit, dass er
die Beschwerdeführerin seit März 2013 in seiner psychiatrischen Praxis betreue.
Er nahm Bezug auf die bestehende wahnhafte Störung bei seiner Patientin, der
bisher mit Neuroleptika vergleichsweise gut habe medikamentös begegnet werden
können. Nach deren Absetzung sei es aber relativ rasch zu einer Zunahme der
Krankheitsdynamik gekommen, die sich in Form eines Beeinträchtigungswahns geäussert
habe. Die Beschwerdeführerin wähne Angriffe der Pflege auf ihre Person, etwa
durch Vergiftungsversuche oder Abhörangriffe. Daraus schliesse sie, die Institution
B____-Stiftung sei gegen sie, was dazu geführt habe, dass sie diverse Rechnungen
des Pflegeheims nicht mehr bezahlt habe. Als positivem Aspekt habe die
psychiatrische Erkrankung aber für eine aussergewöhnliche Vitalität der damals
88-jährigen Patientin gesorgt. Sie habe bis vor ca. drei Monaten auch die
Finanzen selbständig verwalten können. Mittlerweile überwögen aber die
Nachteile der wahnhaften Störung mit zunehmenden Phasen hoher Wahndynamik. Sie
sei altersbedingt mehr auf Hilfe von aussen angewiesen. Eine Kündigung der
aktuellen Wohnsituation in der Pflegewohngruppe 8a des B____-Pflegeheims würde
erhebliche Nachteile für sie bringen. Deshalb sollte das Problem unbezahlter
Rechnungen des Pflegeheims über eine Beistandschaft gelöst werden (Schreiben
Dr. E____ vom 1. Juli 2014).
Mit Schreiben
vom 17. Juli 2014 berichtet Dr. E____, dass die kognitive Leistungsfähigkeit
der Rekurrentin seines Erachtens seit einem Jahr und gemäss den Töchtern der
Beschwerdeführerin sicher seit März/April 2014 nachliessen, was zu Einbussen
bei den Alltagsfertigkeiten führe. Es sei daher auch zu Schwierigkeiten im
Umgang mit den Finanzen gekommen, die sie bisher immer im Griff gehabt habe.
Aufgrund der gestiegenen Frequenz der wahnhaften Dekompensationen erscheine ihm
fraglich, ob die „seit Jahrzehnten leistbare Strategie des rezidivierenden
Wohnsituationswechsels“ aktuell noch sinnvoll sei, da bei einer Umplatzierung
aus der B____-Stiftung die Probleme mitgenommen würden und das Risiko des
Verlustes von Beziehungen bestehe.
Dieser
Beurteilung ihres Arztes tritt die Beschwerdeführerin vehement entgegen. Das Vertrauensverhältnis
zu Dr. E____ ist aufgrund seiner Intervention offensichtlich gestört. Die
Beschwerdeführerin hat ihn als „Schweinehund“ bezeichnet und den Hausarzt
gewechselt (Aktennotiz vom 17. Juli 2014).
2.5 Unbestritten
ist, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit die Rechnungen des Pflegeheims
der B____-Stiftung nicht regelmässig bezahlt hat. Per 22. Juli 2014 betrug
der Ausstand CHF 9‘670.25 für die Monatsrechnungen Mai und Juni sowie eine
Taxifahrt, nachdem die Beschwerdeführerin per 7. Juli 2014 die Monatsrechnungen
Februar, März und April nachbezahlt hat (Aktennotiz vom 22. Juli 2014). Mit
dieser Säumnis gefährdete die Beschwerdeführerin nicht nur ihre derzeitige
Unterbringung, sondern auch eine allfällige – in der Zwischenzeit gefundene – Anschlusslösung,
da Restanzen mit Blick auf die Aufnahme in einem anderen Heim negativ erscheinen.
Die
Beschwerdeführerin bestreitet aber die Berechtigung dieser Forderungen (vgl.
Aktennotiz vom 29. August 2014). Diese braucht hier nicht abschliessend
beurteilt zu werden. Zentral erscheint in erster Linie der Vorwurf der
Beschwerdeführerin, der Anwendung der Pflegestufe 3 fehle die Berechtigung.
Diese kommt gemäss § 8d der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton
Basel-Stadt (KVO; SG 834.410) dann zur Anwendung, wenn der mit dem
Bedarfsabklärungsinstrument RAI/RUG in der Version CH-Index 2012 BS) festgestellte
Pflegeaufwand 41 bis 60 Minuten pro Tag beträgt. In der Verhandlung vor
Verwaltungsgericht hat sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin zwar
bezüglich der täglichen Körperpflege keiner Unterstützung bedarf. Hingegen, so
die Vertreterin der B____-Stiftung, sei bei ihr das Problem, dass sie
Wahnvorstellungen sowie depressive Phasen habe, in denen sie meine, das Essen
sei vergiftet und ihre Beine geschwollen oder in denen sie andere Symptome beschreibe.
Zeitweise habe sie auch die Medikamente verweigert. Der Aufwand bestehe in
diesen Fällen darin, auf sie sowie die übrigen Patienten einzugehen, denen sie
von der ihr geargwöhnten Verschwörung Kenntnis gebe. Vor allem aber die
Verweigerung der Medikamente sei mit viel zeitlichem Aufwand verbunden (vgl.
Verhandlungsprotokoll S. 3). Im Alters- und Pflegeheim C____, in welchem die Beschwerdeführerin
seit Dezember 2014 lebt, hat sie Pflegestufe 2 (Verhandlungsprotokoll S. 3).
Bestritten wird
von der Beschwerdeführerin weiter auch der Psychiatriezusatz, da sie keinen
Psychiater brauche. Aufgrund des diagnostizierten wahnhaften Leidens kann ihr
darin nicht gefolgt werden. Vielmehr beruht diese Einschätzung auf einer krankheitsbedingten
Verkennung ihres Betreuungsbedarfs, wozu auf die Ausführungen von Dr. E____
verwiesen werden kann.
2.6 Soweit
dieser Pflegebedarf begründet bestritten werden kann, so genügt es aber nicht,
die Rechnungen einfach unbezahlt zu lassen. Gerade dieses hilflose Verhalten
gegenüber der Pflegeinstitution belegt den Unterstützungsbedarf. Hinzu kommt,
dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt gar nicht in der Lage ist, ihren
Pflegebedarf zu erkennen und zu beurteilen, welche Wohnsituation ihren persönlichen
Umständen am besten entspricht. Sie bedarf daher nicht nur eines Beistands bei
der Erledigung der administrativen Belange gegenüber dem Pflegeheim, sondern
auch für den Entscheid, ob die aktuelle Betreuung im Pflegeheim aufgrund ihrer
wahnbedingten Belastungssituation fortgeführt oder aber geändert werden soll. Obwohl
die Frage einer Änderung der Wohnsituation inzwischen gelöst ist – auf Grund
der Initiative ihre Beistandes lebt die Beschwerdeführerin seit Anfang Dezember
2014 im Alters- und Pflegeheim C____ – ist sie in Zeiten, in denen sie durch
ihre Krankheit beeinträchtigt ist, auf Unterstützung bei der Erledigung ihrer
finanziellen und administrativen Angelegenheiten angewiesen. Da die krankhaften
Episoden immer wieder auftreten – seit 2011 war die Beschwerdeführerin viermal
in der UPK – und sich die Zeit zwischen den gesundheitlichen Krisen verkürzt
(vgl. Bericht der KESB vom 12. November 2014), ist eine Beistandschaft auch in
„normalen“ Zeiten gerechtfertigt, zumal sie die Beschwerdeführerin nur wenig
einschränkt.
Daraus folgt,
dass die angeordnete Beistandschaft notwendig ist.
Aus den
Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abgewiesen wird. Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.