Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.88
ENTSCHEID
vom 24. März 2015
Mitwirkende
Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur.
Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch lic. iur. […], Rechtsanwalt,
[…]
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
4001 Basel
vertreten durch Steuerverwaltung
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Fischmarkt 10,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 26. August 2014
betreffend Bewilligung der
definitiven Rechtsöffnung ZB-Nr. 14012039 (in Prosekution des Arrests Nr.
A.2014.42)
Sachverhalt
Der Kanton
Basel-Stadt (Beschwerdegegner) stellte am 17. Februar 2014 ein Arrestbegehren
gegen A____ (Beschwerdeführer) zur Sicherung der ausstehenden Schulden im
Betrag von CHF 91‘589.55 (kantonale Steuern der Steuerjahre 1994–2003
sowie Militärpflichtersatz der Jahre 1996 und 1997). Der Arrest wurde
am 18. Februar 2014 bewilligt und der Miteigentumsanteil des
Beschwerdeführers an der Liegenschaft […]gasse Nr. […]/[…]strasse Nr.
[…] in Basel verarrestiert. Am 11. März 2014 prosequierte der
Beschwerdegegner den Arrest mit Einleitung der Betreibung. Mit Entscheid vom
26. August 2014 bewilligte der Zivilgerichtspräsident dem Beschwerdegegner
die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 14012039 des Betreibungsamts
Basel-Stadt gegen den Beschwerdeführer für den Betrag von CHF 54‘083.–
zuzüglich CHF 103.30 Kosten des Zahlungsbefehls. Die weitergehenden
Begehren wies der Zivilgerichtspräsident ab und auferlegte die Verfahrenskosten
den Parteien je zur Hälfte.
Gegen diesen
Entscheid hat der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2014 Beschwer-de
beim Appellationsgericht erhoben. Darin beantragt er, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben und eventualiter sei die definitive Rechtsöffnung im Umfang von
total CHF 9‘273.50 für die Steuerjahre 1996–1998 und von total
CHF 882.50 für die Wehrpflichtersatzabgabe der Jahre 1996
und 1997 zu gewähren, jeweils unter Auferlegung der erstinstanzlichen
Verfahrenskosten an den Beschwerdegegner. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit Verfügung vom
23. Oktober 2014 hat der Instruktionsrichter der Beschwerde aufschiebende
Wirkung erteilt. Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2014 beantragt
der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Die Akten des Zivilgerichts
und des Appellationsgerichts (BEZ.2014.9 und BEZ.2014.10) wurden beigezogen.
Die Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
1.1 Als
nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsrichters
nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG; SR 281.1) nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319
lit. a in Verbindung Art. 309 lit. b Ziff. 3 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Beschwerde gegen
den Entscheid des Rechtsöffnungsrichters ist innert 10 Tagen seit
Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete Entscheid
ist dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2014 zugestellt worden. Mit
der Postaufgabe seiner Beschwerde am 20. Oktober 2014 hat er diese
Frist eingehalten (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Auf die im Übrigen
auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Zur
Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[EG ZPO; SG 221.100]).
1.3 Mit
der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im
Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.1 Die
vorliegend in Betreibung gesetzten Forderungen gehen auf Steuerveranlagungen
der kantonalen Steuern für die Steuerjahre 1994–2003 sowie der Militärpflichtersatzabgabe
für die Jahre 1996 und 1997 zurück. Sie belaufen sich einschliesslich
Mahnkosten auf CHF 91‘589.55. Der Zivilgerichtspräsident hat festgestellt,
dass diese Forderungen auf rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen und damit
grundsätzlich auf definitiven Rechtsöffnungstiteln beruhen und dass sie dem Beschwerdeführer
eröffnet worden sind (angefochtener Entscheid, E. 2). Für die Mahnkosten
liege dagegen kein definitiver Rechtsöffnungstitel vor (E. 3). Auch die
Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 1994 und 1995 stellten
keinen definitiven Rechtsöffnungstitel gegen den Beschwerdeführer dar, da mit
den Verfügungen auch die damalige Ehepartnerin des Beschwerdeführers veranlagt
worden sei. Würde man diese Verfügungen als definitiven Rechtsöffnungstitel
anerkennen, würde dies zu einer vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen
Solidarhaftung der Ehegatten führen (E. 4). Der Beschwerdeführer habe
sodann weder eingewendet noch belegt, dass die Schuld getilgt, gestundet oder
verjährt sei. Der Einwand, die Steuerveranlagungsverfügungen seien nicht
korrekt, könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr geprüft werden. Dieser
Einwand hätte im Steuerverfahren vorgebracht werden müssen. Demgemäss seien die
Veranlagungsverfügungen der kantonalen Steuern für die Jahre 1996–2003 über
total CHF 53‘200.50 sowie der Wehrpflichtersatzabgabe für die
Jahre 1996 und 1997 über total CHF 882.50 in Rechtskraft
erwachsen und im Umfang von insgesamt CHF 54‘083.– zuzüglich Kosten des
Zahlungsbefehls von CHF 103.30 vollstreckbar (E. 5).
Der
Beschwerdeführer wendet ein, der angefochtene Entscheid befasse sich nicht mit
der in der erstinstanzlichen Klageantwort substantiiert aufgeworfenen Frage des
Rechtsmissbrauchs. Dem Beschwerdegegner sei aufgrund der Verlustscheine, die ihm
seit April 2000 regelmässig zugekommen seien, und aufgrund der gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers bewusst gewesen, dass dieser über kein
steuerbares Einkommen verfüge. Wenn der Beschwerdegegner nun dennoch in seinen
amtlichen Einschätzungen für die Steuerjahre 1999–2003 ein jährlich
steigendes Einkommen angenommen habe, handle er rechtsmissbräuchlich
(Beschwerde, Ziffern 5–16). Der Beschwerdegegner macht dagegen geltend,
dass die Steuerveranlagungen, die unangefochten geblieben seien, mit der
formellen grundsätzlich auch die materielle Rechtskraft erlangt hätten. Dies
habe zu Folge, dass die Festsetzung der Steuerschuld endgültig und verbindlich
sei, und zwar unabhängig davon, ob sie materiell richtig sei. Entsprechend
dürfe das Rechtsöffnungsgericht weder über den materiellen Bestand der
Forderungen befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Steuerentscheids
befassen (Beschwerdeantwort, Ziffern 2–4).
2.2 Obwohl
das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 ZGB) grundsätzlich auch im
Bereich des Zwangsvollstreckungsrechts gilt, kann der Schuldner bei der definitiven
Rechtsöffnung nur in ganz eingeschränktem Umfang die Einrede erheben, die
Vollstreckung eines Entscheids eines schweizerischen Gerichts oder einer
schweizerischen Verwaltungsbehörde sei rechtsmissbräuchlich. Das
Rechtsöffnungsgericht hat somit weder über den materiellen Bestand der
Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Entscheids
zu befassen (Staehelin, in: Staehelin/
Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. SchKG, 2. Auflage,
Basel 2010, Art. 81 N 2a; BGE 115 III 97
E. 4b S. 101). Es ist auch nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters,
unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs den zu vollstreckenden Entscheid zu
überprüfen. Die Beurteilung dieser Fragen ist vielmehr dem Sachgericht vorbehalten
(Staehelin, a.a.O., Art. 81
N 17; BGE 124 III 501 E. 3a S. 503 mit Hinweis
auf BGE 115 III 97 E. 4b S. 101). Ein
definitiver Rechtsöffnungstitel kann im Rechtsöffnungsverfahren nur mit völlig
eindeutigen Urkunden entkräftet werden (BGE 140 III 372 E. 3.1
S. 374).
2.3 Im
vorliegenden Fall hat es der Beschwerdeführer unterlassen, gegen die
Veranlagungsverfügungen der Steuerjahre 1999–2003 (und auch der früheren
Steuerjahre) Einsprache zu erheben, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen
sind. Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs ist
deshalb im vorliegenden Verfahren der definitiven Rechtsöffnung nicht mehr zu
prüfen. Diesen Einwand hätte er vielmehr im Rahmen eines Einspracheverfahrens
gegen die Veranlagungsverfügungen geltend machen müssen. Überdies fehlt es am
Vorliegen völlig eindeutiger Urkunden, welche die definitiven
Rechtsöffnungstitel entkräften würden, und auch an der Bezeichnung dieser
Urkunden in der Beschwerde selbst. In der Beschwerde wird lediglich auf die vor
erster Instanz gemachten Ausführungen verwiesen (Beschwerde, Ziffer 7), was
prozessual ungenügend ist. Die angerufenen Beweismittel müssen nämlich in der
Beschwerde selbst benannt werden. Ein blosser Verweis auf die Vorakten ist
unzureichend (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 321
N 15). Zusammenfassend ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass der
Zivilgerichtspräsident auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht eingegangen
ist.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer hat mit
seiner Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine bedürftige Partei nur dann, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117
lit. b ZPO). Als aussichtslos sind dabei Prozessbegehren zu
betrachten, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen
gilt ein Begehren nicht bereits als aussichtslos, wenn sich die
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem
Prozess entschliessen würde (statt vieler BGE 139 III 396
E. 1.2 S. 397). Die vorliegende Beschwerde ist nach dem in E. 2
Gesagten klar aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
folglich abzuweisen.
Demgemäss hat
der Beschwerdeführer die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.–
zu tragen (zur Höhe der Gerichtskosten vgl. Art. 61 Abs. 1 und
Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Da der Beschwerdegegner nicht anwaltlich
vertreten ist, hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von CHF 600.–.
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der
Gerichtsschreiber
Dr. Alexander
Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.