Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.262
URTEIL
vom 20.
März 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, Postfach 570,
4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 26.
September 2014
betreffend zwei Verfügungen der
Sozialhilfe vom 28. November 2013 (Abrechnungsverfügung für Dezember 2013,
Budgetverfügung ab
Januar 2014)
Sachverhalt
Dem von der
Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützten A____ (nachfolgend: Rekurrent) wurde mit
Verfügung der Sozialhilfe vom 27. April 2011 mitgeteilt, dass er wegen zu
Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen zur Rückerstattung von CHF 24‘721.45
zuzüglich Zins verpflichtet sei. Mit Budgetverfügung vom 28. April 2011 wurde ausserdem
angeordnet, dass ihm gestützt auf die Verfügung vom 27. April 2011
erstmals für den Monat Juli 2011 CHF 200.– als persönliche Rückerstattung
abgezogen würden. Gegen beide Verfügungen (Rückerstattungsverfügung und Budgetverfügung)
erhob der Rekurrent Rekurs an das Departement für Wirtschaft, Soziales und
Umwelt (WSU). Mit Entscheid vom 27. Dezember 2012 schrieb das WSU den Rekurs
gegen die Budgetverfügung vom 28. April 2011 als gegenstandslos ab, nachdem die
Sozialhilfe diese am 24. August 2011 in Wiedererwägung gezogen und aufgrund der
noch fehlenden Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung (noch) keinen Abzug für
die Rückerstattungsforderung vorgenommen hatte. Den Rekurs gegen die Rückerstattungsverfügung
vom 27. April 2011 hiess es in Bezug auf die Höhe der Rückerstattungsforderung
teilweise gut, indem es den Betrag der Rückforderung um CHF 60.– reduzierte. Es
wies die Sozialhilfe an, dementsprechend den Zins neu zu berechnen. Im Übrigen
wies es den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid gelangte
der Rekurrent mit Rekurs ans Verwaltungsgericht, welches anlässlich seiner
Verhandlung vom 23. Oktober 2013 den Entscheid des WSU bestätigte und den
Rekurs abwies (VGE VD.2013.56 vom 23. Oktober 2013). Dieses Urteil ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Am 28. November
2013 hat die Sozialhilfe einerseits die Abrechnungsverfügung für Dezember 2013
und andererseits die Budgetverfügung ab Januar 2014 erlassen, gemäss welchen dem
Rekurrenten in Vollstreckung des rechtskräftigen Entscheids des WSU vom 27.
Dezember 2012 (resp. des Appellationsgerichts vom 23. Oktober 2013) monatlich
CHF 100.– von den Unterstützungsleistungen abgezogen und ihm ausserdem ein
Konkubinatsbeitrag und ein allfälliges Erwerbseinkommen, sofern dieses über dem
Freibetrag von CHF 150.– liegt, angerechnet werden.
Einen Rekurs
gegen diese Verfügungen wies das WSU mit Entscheid vom 16. September 2014 ab, soweit
es darauf eintrat. Hiergegen hat der Rekurrent am 26. September 2014 Rekurs an den
Regierungsrat erhoben und diesen am 3. Dezember 2014 innert erstreckter Frist
begründet. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 18.
Dezember 2014 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Der
instruierende Verwaltungsgerichtspräsident hat die Akten der Vorinstanz
beigezogen, auf die Einholung von Vernehmlassungen indessen verzichtet. Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid, der
Rekursbegründung und, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates
und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG) in Verbindung mit § 12 des
Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG). Auch für das
Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Legitimation des Rekurrenten
ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VRPG. Danach ist unter anderem zum Rekurs legitimiert,
wer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Rekurrent ist als Adressat
des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt. Auch hat er ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher
zum Rekurs gemäss § 13 Abs. 1 VRPG legitimiert. Der Rekurs ist form- und
fristgerecht erhoben worden, so dass grundsätzlich darauf einzutreten ist.
2.1 Die
Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt, dass sich die
Rückerstattungspflicht des Rekurrenten, welche der angefochtenen Abrechnungsverfügung
für Dezember 2013 und der Budgetverfügung ab Januar 2014 zugrunde liegt, aus
der Verfügung der Sozialhilfe vom 27. April 2011 resp. den diese grundsätzlich
bestätigenden Rekursentscheiden des WSU vom 27. Dezember 2012 und des
Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2013 ergibt. Die Rückerstattungspflicht des
Rekurrenten wurde damit bereits rechtskräftig materiell beurteilt und kann
nicht erneut überprüft werden. Auf die entsprechenden Rügen des Rekurrenten ist
die Vorinstanz daher zu Recht nicht eingetreten. Soweit der Rekurrent in seiner
Rekursbegründung an das Verwaltungsgericht wiederum das rechtskräftige Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2013 kritisiert „resp. dessen
Rückgängigmachung“ beantragt, kann darauf auch im vorliegenden Verfahren nicht
eingetreten werden. Aus dem gleichen Grund ist die Vorinstanz zu Recht nur
insoweit auf den Rekurs gegen die Verfügungen vom 28. November 2013
eingetreten, als dieser die Höhe der monatlichen Rückerstattung betraf.
2.2 Hinsichtlich
der Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen hatte die Vorinstanz,
wie sie zutreffend ausgeführt hat, lediglich noch zu prüfen, ob der von der
Sozialhilfe verfügte monatliche Abzug von CHF 100.– angemessen ist. Dies
hat sie bejaht mit der Begründung, dass mit einem Abzug in dieser Höhe nicht in
das absolute Existenzminimum des Rekurrenten eingegriffen werde (vgl. im
Einzelnen: E. 5 des angefochtenen Entscheids). Mit diesen Erwägungen setzt sich
der Rekurrent in seinem verwaltungsgerichtlichen Rekurs mit keinem Wort auseinander.
Dasselbe gilt für die Ausführungen der Vorinstanz betreffend des Einkommensfreibetrags
(E. 6 des angefochtenen Entscheids). Es sind auch keine Gründe ersichtlich,
welche gegen die Richtigkeit dieser vorinstanzlichen Erwägungen sprechen
würden. Es kann somit vollumfänglich auf diese verwiesen werden. Unter diesen
Umständen kann auch offen bleiben, ob der Rekurrent, der gemäss eigenen Angaben
zurzeit keine Sozialhilfe mehr bezieht, überhaupt noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse
an der Prüfung dieser Frage hat.
Aus den
vorgenannten Gründen ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wären dessen Kosten gemäss § 30 VRPG dem Rekurrenten aufzuerlegen.
Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten
wird umständehalber verzichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.