Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.42
URTEIL
vom 23. März 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Ressort Administrativmassnahmen
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 12. Dezember 2013
betreffend Gesuch um
Wiedererteilung des Führerausweises
Sachverhalt
A____, geboren
am 10. Mai 1959, wurde infolge Fahrens in angetrunkenem Zustand erstmals am 6.
September 1997 für eine Zeitdauer von drei Monaten und erneut am 13. März 1999
für eine Dauer von 20 Monaten der Führerausweis administrativrechtlich entzogen
(Warnungsentzug). Nachdem er am 17. Januar 2003 erneut in angetrunkenem Zustand
einen Personenwagen geführt und mit einer Blutalkoholkonzentration von
mindestens 1,62 Gewichtspromillen einen Selbstunfall verursacht hatte, entzog
ihm die Polizei des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen
(AMA Basel-Landschaft), mit Verfügung vom 26. März 2003 den Führerausweis
auf unbestimmte Zeit. In der Verfügung wurde ausgeführt, es handle sich um
einen „Warnungsentzug von 19 Monaten im Sinne von Art. 16 Abs. 3 und Art. 17
Abs. 1 SVG“ (in der damals geltenden Fassung des Gesetzes) „sowie um einen vorsorglichen
Sicherungsentzug nach Art. 30 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 3 VZV“. Die bedingte
Wiedererteilung setze eine Abklärung bezüglich Alkoholabhängigkeit mittels
kontrollierter sechsmonatiger Alkoholabstinenz sowie die Absolvierung des
Präventionsprogramms „Trinken und Fahren“ voraus. Würden die sechsmonatige Abklärungsphase
der Alkoholabstinenz und das Präventionsprogramm nicht absolviert oder
abgebrochen, bleibe der verfügte Sicherungsentzug bestehen. Während der Entzugsdauer
sei A____ berechtigt, Motorfahrräder zu führen. Bei einer Entzugsdauer von mehr
als 6 Monaten sei bei der Motorfahrzeugkontrolle ein Motorfahrrad-Führerausweis
zu beantragen.
Am 19. September
2006 verlegte A____ seinen Wohnsitz vom Kanton Basel-Landschaft in den Kanton
Basel-Stadt. Am 26. Juni 2012 ersuchte er die Kantonspolizei Basel-Stadt um
Wiedererteilung seines Führerausweises der Kategorie B. Nach einer
diesbezüglichen Korrespondenz und der Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte
das Ressort Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt (AMA
Basel-Stadt) am 4. Juni 2013 den Sicherungsentzug des Führer-ausweises auf
unbestimmte Zeit und ein Fahrverbot für sämtliche Motorfahrzeuge, für welche
ein Führerausweis nicht erforderlich ist. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
wurde von einer verkehrsmedizinischen Untersuchung und der Absolvierung einer
„ganzen schweizerischen Führerprüfung (Theorie und Praxis)“ abhängig gemacht.
Den von A____ dagegen erhobenen Rekurs hiess das Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 12. Dezember 2013 insoweit teilweise
gut, „als dass das ‚Fahrverbot für Motorfahrzeuge, für die eine Führerausweis
nicht erforderlich ist‘ (Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung) aufgehoben
wird“. Im Übrigen wies das Departement den Rekurs ab.
Gegen diesen
Entscheid des JSD richtet sich der mit Eingaben vom 23. Dezember 2013 und 12.
Februar 2014 erhobene und begründete Rekurs von A____ an den Regierungsrat, mit
dem er sinngemäss dessen Aufhebung beantragt. Das Präsidialdepartement hat den
Rekurs mit Schreiben vom 4. März 2014 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid
überwiesen. Das JSD hat sich am 20. März 2014 mit dem Antrag auf Abweisung des
Rekurses vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 15. April 2014 hat der Rekurrent
repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements sowie §§ 10
ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) und § 42 des Organisationsgesetzes
(OG). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des
angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb
er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf das frist- und formgerechte
Rechtsmittel ist somit einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt hat, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.1 Im
vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das AMA Basel-Landschaft dem
Rekurrenten mit Verfügung vom 26. März 2003 den Führerausweis mit Wirkung ab
dem 17. Januar 2003 für unbestimmte Zeit entzogen hat. Die Massnahme wurde als
Warnungsentzug von 19 Monaten im Sinne von Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1
SVG in der damals geltenden Fassung des Gesetzes sowie als vorsorglicher Sicherungsentzug
nach Art. 30 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 3 VZV bezeichnet. Die bedingte
Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Nachweis des Nichtbestehens einer
Alkoholabhängigkeit durch eine kontrollierte sechsmonatige Alkoholabstinenz und
der Absolvierung des Präventionsprogramms „Trinken und Fahren“ abhängig gemacht.
2.2 Der
Rekurrent bestreitet in seinem Rekurs unter anderem die Rechtmässigkeit der
genannten Verfügung des AMA Basel-Landschaft. Er hat diese Verfügung indessen
seinerzeit nicht innert der gesetzlichen Anfechtungsfrist angefochten, so dass
sie in Rechtskraft erwachsen ist. Sie kann daher heute nur noch bei Vorliegen
von Revisions- resp. Wiedererwägungsgründen oder im Falle ihrer Nichtigkeit
abgeändert werden.
2.2.1 Anspruch
auf Revision resp. Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung besteht nach den
allgemeinen Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 der
Bundesverfassung (BV) dann, wenn sich die Umstände seit dem rechtskräftigen Entscheid
wesentlich geändert haben oder wenn Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht
werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren und die der Gesuchsteller
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend machen konnte oder zu
deren Geltendmachung er keinen Anlass hatte (vgl. dazu Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 477, 517; BGE 127 I 133 E. 6 S. 137;
VGE VD.2012.185 vom 4. März 2013 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Voraussetzung ist mithin, dass sich nachträglich herausstellt, dass der
Entscheid ursprünglich oder inzwischen auf falschen tatsächlichen Grundlagen
beruht. Revisionsgesuche dürfen nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide
immer wieder in Frage zu stellen und gesetzliche Vorschriften über die
Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 127 I 133 E. 6 S. 138; VGE
DG.2014.27 vom 8. Dezember 2014, E. 1.2.1).
2.2.2 Nichtig
und damit von Anfang an unwirksam ist eine fehlerhafte Verfügung nur in
Ausnahmefällen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt. Zur
Abgrenzung zwischen blosser Anfechtbarkeit und Nichtigkeit einer Verfügung folgt
die Rechtsprechung der sog. Evidenztheorie. Demnach gilt ein Mangel als
besonders schwer, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar
erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht
ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel kommen nur ausnahmsweise und nur
dann als Nichtigkeitsgründe in Betracht, wenn sie ausserordentlich schwer
wiegen (zum Ganzen: Häfelin/Müller/Uhlmann,
6. Auflage, Zürich 2010, Rz 947 ff., Tschannen/Zimmerli/Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 31 N 13
ff.; BGE 133 II 366 E. 3.2 S. 367; BGer 1B_344/2010 vom
21. Dezember 2010 E. 3.2 und 1C_198/2010 vom 11. November 2010
E. 2.1; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 2.4 und VD.2014.83 vom
2. September 2014 E. 5.2).
2.2.3 Der
Rekurrent bestreitet die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 26. März 2003 einzig
mit dem Argument, die Verbindung eines Warnentzuges mit einem Sicherungsentzug
sei nicht statthaft. Er bezieht sich dabei auf BGE 130 II 25. In diesem
Entscheid hat das Bundesgericht in Bestätigung seines früheren Entscheids BGE
115 Ib 328 festgestellt, der Sicherungs- und der Warnentzug hätten unterschiedliche
Funktionen, ihre Vollzugsmodalitäten könnten deshalb nicht miteinander
kombiniert werden. Der Sicherungsentzug diene dazu, den Verkehr von Fahrzeuglenkern,
die beispielsweise wegen Trunksucht oder einer anderen Unfähigkeit zum Führen
eines Motofahrzeugs nicht geeignet sind, freizuhalten. Dementsprechend werde
beim Sicherungsentzug der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, und die
Wiedererteilung komme erst in Frage, wenn der Eignungsmangel behoben sei.
Demgegenüber bezwecke der Warnungsentzug, den Fahrzeuglenker, welcher
schuldhaft Verkehrsregeln verletzt habe, zu mehr Sorgfalt und Verantwortung zu
erziehen und ihn dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten. Der Warnungsentzug
komme nur in Betracht, wenn die Fahreignung des fehlbaren Lenkers noch zu
bejahen sei. Diese Entzugsart werde im Gegensatz zum Sicherungsentzug für eine
bestimmte Dauer ausgesprochen, welche so zu bemessen sei, dass die angestrebte
erzieherische Wirkung beim Verkehrsdelinquenten eintrete. Nach Ablauf der Entzugsdauer
sei der Ausweis dem Fahrzeuglenker ohne weiteres wieder auszuhändigen.
Lediglich im Fall der vorzeitigen Wiedererteilung des Ausweises bei einer längeren
Entzugsdauer könne diese an die Beachtung von Auflagen geknüpft werden, welche
die Besserung des Fahrers sicherstellen sollen (BGE 130 II 25 E. 3 S. 28 f.).
Ob und inwieweit
die Verfügung des AMA Basel-Landschaft vom 26. März 2003 diesen Grundsätzen
widerspricht, kann und muss vorliegend offen gelassen werden. Soweit ein
inhaltlicher Mangel dieser Verfügung vorliegen sollte, genügt dieser jedenfalls
nicht zur Begründung ihrer Nichtigkeit. Da die allfällige Mangelhaftigkeit der
Verfügung schon von Anfang an bestanden hätte, hätte sie rechtzeitig angefochten
werden müssen. Es liegen keine neuen Tatsachen und Beweismittel vor, die eine
erst spätere Anfechtung resp. eine Wiedererwägung der Verfügung rechtfertigen
würden. Namentlich kann der angeführte Entscheid des Bundesgerichts nicht als
solche neue Tatsache gewertet werden, zumal das Bundesgericht damit bloss seine
schon früher ausgebildete Rechtsprechung bestätigt hat. Die Verfügung des AMA
Basel-Land-schaft vom 26. März 2003 kann daher heute nicht mehr überprüft
werden. Diesbezüglich ist auf den Rekurs nicht einzutreten.
2.3 Es
stellt sich indessen die Frage, welche Wirkung diese Verfügung heute noch hat.
2.3.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, dass zur Ermittlung von Art und Umfang einer
verwaltungsrechtlichen Sanktion allein das Dispositiv (Rechtsspruch,
Entscheidformel) massgebend sei. Dieses allein könne in Rechtskraft erwachsen,
Bindungswirkung entfalten und im Rechtsmittelverfahren den Streitgegenstand
bilden. Nicht dazu gehörten die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen
Erwägungen des Entscheids, soweit im Dispositiv nicht explizit auf diese verwiesen
werde. In der Verfügung vom 26. März 2003 laute das Dispositiv: „Unbestimmte
Zeit Entzug des Führer-/Lernfahrausweises“. Es weise damit klar auf einen
definitiven Sicherungsentzug und nicht auf einen Entzug bloss vorsorglicher
Natur hin. Da das Dispositiv vom Wortlaut her klar und nicht missverständlich
sei, brauche dessen Deutungsgehalt nicht weiter eruiert zu werden. Es bestehe
keine Notwendigkeit, behelfsweise allgemeine Auslegungsgrundsätze
heranzuziehen. Zwar habe das AMA Basel-Landschaft entsprechend der Begründung
der betreffenden Verfügung keinen definitiven, sondern bloss einen
vorsorglichen Sicherungsentzug verfügen wollen. Das von einer verfügenden
Behörde eigentlich Gewollte bleibe aber unbeachtlich, wenn es nur im Begründungsteil,
nicht aber im Dispositiv der Verfügung zum Ausdruck komme. Gestützt auf diese
Erwägungen ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass dem Rekurrenten mit der
Verfügung vom 26. März 2013 der Führerausweis für alle dannzumal existierenden
Motorfahrzeugkategorien nicht bloss vorsorglich, sondern definitiv entzogen
worden sei (angefochtener Entscheid S. 5 f.).
2.3.2 Dieser
Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist
festzustellen, dass die Verfügung vom 26. März 2003 gar kein klares Dispositiv
enthält. Zwar wird nach einem Doppelpunkt genannt, was verfügt wird, nämlich
„Unbestimmte Zeit Entzug des Führer-/Lernfahrausweises“. Dabei handelt es sich
aber mehr um ein Rubrum oder einen Titel als um einen klar bezeichneten
Verfügungsinhalt, zumal sich daraus nicht einmal ergibt, ob konkret ein
Führerausweis oder ein Lernfahrausweis oder beides betroffen ist. Vor diesem
Hintergrund kann der Verfügungsinhalt gar nicht unabhängig von der Begründung
ermittelt werden. Im Übrigen hat ein Verfügungsadressat aufgrund von Art. 29
Abs. 2 BV Anspruch auf eine Begründung, welche ihn in die Lage versetzt, die
Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der
Umstände anzufechten (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1706). Daraus folgt,
dass der Bedeutungsgehalt einer Verfügung gerade nicht losgelöst von ihrer
Begründung ermittelt werden kann. Im vorliegenden Fall ist zudem zu beachten,
dass mit der Begründung der Gehalt des rubrizierten Verfügungsinhalts wesentlich
eingeschränkt wird. Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt
massgebend von jenem, den das Bundesgericht im vorinstanzlich zitierten
Entscheid BGE 117 IV 229 zu beurteilen hatte. In jenem Entscheid stellte das
Bundesgericht fest, der aus der Begründung des angefochtenen Entscheids hervorgehende
Wille des Appellationsgerichts Basel-Stadt als Vorinstanz, den Beschwerdeführer
nicht nur für fünf, wie im Dispositiv entschieden, sondern für zehn Jahre des
Landes zu verweisen, sei unbeachtlich, da er im Dispositiv nicht zum Ausdruck
komme. Der sich aus der Urteilsbegründung ergebende Wille des Gerichts ging
somit weiter als das Dispositiv. Im Gegensatz dazu geht im vorliegenden Fall
der sich aus der Begründung ergebende Wille der Vorinstanz deutlich weniger
weit als die Bezeichnung der Verfügung. Mit der Begründung wird trotz der
Bezeichnung der Verfügung als Führerausweisentzug für unbestimmte Zeit deutlich
zum Ausdruck gebracht, es handle sich „um einen Warnentzug von 19 Monaten (…)
sowie um einen vorsorglichen Sicherungsentzug“. Indem das AMA Basel-Landschaft
den vorsorglichen Sicherungsentzug auf Art. 35 Abs. 3 VRZ in der damals
geltenden Fassung stützte, machte es deutlich, dass der Führerausweis „bis zur
Abklärung von Ausschlussgründen (…) sofort vorsorglich entzogen werden“ sollte.
Bei Art. 35 Abs. 3 VZV handelte es sich um eine reine Verfahrensvorschrift. Der
darauf gestützte vorsorgliche Führerausweisentzug konnte daher nicht über die
Dauer des verfügten Warnentzugs hinaus Geltung beanspruchen. Daraus folgt, dass
entgegen der Auffassung der Vorinstanz vom AMA Basel-Landschaft noch kein
definitiver Sicherungsentzug verfügt worden ist. Auf der Grundlage der Verfügung
des AMA Basel-Landschaft vom 26. März 2003 konnte dem Rekurrenten der Führerausweis
daher nur während der 19-monatigen Dauer des Warnentzugs vorenthalten werden.
Dem steht auch
der Hinweis in jener Verfügung, wonach der verfügte Sicherungsentzug bestehen
bleibe, wenn die sechsmonatige Abklärungsphase der Alkoholabstinenz und das Präventionsprogramm
nicht absolviert oder abgebrochen würden, nicht entgegen. In diesem Fall hätte
vielmehr aufgrund des daraus abgeleiteten Eignungsmangels neu ein definitiver
Sicherungsentzug verfügt werden müssen. Dem genannten Hinweis konnte daher aufgrund
der oben dargestellten und im damaligen Verfügungszeitpunkt geltenden
Rechtslage nur informierender Charakter zukommen. Das Gleiche muss auch für den
Hinweis geltend, es werde die Anordnung einer neuen Führerprüfung in Erwägung gezogen,
wenn die Wiederzulassung als Verkehrsteilnehmer erst nach zwei Jahren erfolgen
sollte.
2.3.3 Zusammenfassend
ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Verfügung des AMA
Basel-Landschaft vom 26. März 2003 keine Grundlage für einen über die Dauer des
verfügten Warnentzugs hinaus geltenden Führerausweisentzugs bilden kann.
Es ist daher zu
prüfen, inwieweit das AMA Basel-Stadt berechtigt gewesen ist, dem Rekurrenten
mit Verfügung vom 4. Juni 2013 die Wiedererteilung des Führerausweises zu
verweigern und einen Sicherungsentzug des Führerausweise auf unbestimmte Zeit
auszusprechen.
3.1 Die
Anordnung eines Sicherungsentzugs ist auf der Grundlage des im Zeitpunkt der
Anordnung der Massnahme geltenden Rechts zu beurteilen (Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2015, Art. 16d N 9 mit Hinweis auf BGE 104 Ib 87 E. 2 S. 89 f.). Das
AMA Basel-Stadt hat sich in seiner Verfügung vom 4. Juni 2013 auf Art. 16 Abs.
1 SVG berufen. Nach dieser allgemeinen Bestimmung können Ausweise und
Bewilligungen entzogen werden, wenn feststellt wird, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. In
Konkretisierung dieser Bestimmung bestimmt Art. 16d Abs. 1 lit. a-c SVG, dass
ein Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit vorzunehmen ist, wenn aufgrund der
unzureichenden körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, einer Sucht oder
des bisherigen Verhaltens der betroffenen Person auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung
im Einzelfall ihre Fahreignung nicht mehr gegeben ist (BGer 1C_79/2007 vom 6.
September 2007 E. 3.1). In diesen Fällen besteht ein Eignungsmangel mit Bezug
auf die gemäss Art. 14 Abs. 1 SVG für das Führen von Motorfahrzeugen
vorausgesetzte Fahreignung und Fahrkompetenz. Im Weiteren ist ein Sicherungsentzug
auf unbestimmte Zeit unter bestimmten Voraussetzungen nach einer schweren oder
mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht im Rahmen eines
Rückfalls vorzunehmen (vgl. Art. 16c Abs. 2 lit. d und e, Art. 16b Abs. 2
lit. e und f SVG).
3.2 Massgebend
für die Beurteilung der körperlichen oder psychischen Fahreignung einer Person sind
die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in welchem die kantonalen
Instanzen letztmals neue, die Fahreignung betreffende Tatsachen berücksichtigen
können bzw. müssen (BGer 6A.30/2005 vom 3. November 2005 E. 3.4). Die
Beurteilung hat daher vorliegend auf der Grundlage der heutigen Situation zu
erfolgen, wobei die Verhältnisse in der Vergangenheit berücksichtigt werden
dürfen, soweit sie noch Rückschlüsse auf die heute bestehende Fahreignung des
Rekurrenten erlauben.
3.3 Eine
die Fahreignung ausschliessende Alkoholabhängigkeit im Sinne von Art. 16d
Abs. 1 lit. b SVG liegt vor, wenn die betroffene Person so viel Alkohol konsumiert,
dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird, und sie diese Neigung zum übermässigen
Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren
und daher Alkoholkonsum und Strassenverkehr nicht mehr ausreichend zu trennen
vermag. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich somit nicht mit dem
medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86 f.;
BGer 1C_146/2010 vom 10. August 2010 E. 3.2.1, 1C_98/2007 vom 13. September
2007 E. 2.2; VGE VD.2012.66 vom 5. Dezember 2012 E. 2.1). Der Sicherungsentzug
greift tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen ein. Nach der
Rechtsprechung ist daher in jedem Fall und von Amtes wegen eine genaue
Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen, insbesondere seiner
Alkoholkonsumgewohnheiten vorzunehmen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen
Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt
werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im
pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 133 II 384 E. 3.1
S. 387, 129 II 82 E. 2.2 S.
84; BGer 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.1, 1C_146/ 2010 vom 10. August
2010 E.3.2.1). Die zuständige Behörde kann beim Bestehen von konkreten
Anhaltspunkten für eine Alkoholsucht im Sinne von Art. 16 Abs. 1 lit. b SVG die
Bevorschussung der Kosten der anzuordnenden fachärztlich Untersuchung verlangen
(BGer 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 4.2).
3.4
3.4.1 Zweifel
an der Fahreignung einer Person, welche eine Fahreignungsuntersuchung
erforderlich machen, bestehen gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG bei Fahren in
angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromillen
oder mehr. Um eine solche Blutalkoholkonzentration zu erreichen, bedarf es bei
einem durchschnittlichen Mann des Konsums von 2,5 Litern Bier oder eines Liters
Wein innert zweier Stunden, was aus medizinischer Sicht eine Missbrauchsproblematik
oder gar eine Suchterkrankung nahe legt (vgl. Botschaft Via sicura, BBl 2010
8500). Vorliegend ist erstellt, dass der Rekurrent am 17. Januar 2003 mit einem
Blutalkoholgehalt von mindestens 1,62 Gewichtspromillen einen Personenwagen
führte und einen Selbstunfall verursachte. Damit hat er im damaligen Zeitpunkt
nach heutiger Rechtslage einen Zweifel an seiner Fahreignung begründet, welcher
die Einholung einer Fahreignungsuntersuchung erforderlich macht. Dieser Zweifel
wird durch die früheren zwei Fahrten in angetrunkenem Zustand vom 6. September
1997 und 13. März 1999 mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,42
resp. 1,40 Promillen weiter verstärkt. Hinzu kommt, dass der Rekurrent bei zwei
dieser drei Fahrten in alkoholisiertem Zustand die Beherrschung über sein
Fahrzeug verloren hat. Zwar erscheint nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung im damaligen Zeitpunkt unklar, ob die in alkoholisiertem Zustand
erfolgte Fahrt vom 17. Januar 2003 genügte, um auf der damaligen
Rechtsgrundlage eine Fahreignungsprüfung anzuordnen (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 16d N 26).
Dies ist aber irrelevant, da nach dem Gesagten aufgrund der heutigen
Rechtsgrundlage zu entscheiden ist. Es stellt sich allein die Frage, ob die
mittlerweile bereits zwölf Jahre zurückliegende Fahrt in alkoholisiertem
Zustand heute noch als genügender Anlass für die Anordnung einer Abklärung gelten
kann. Dies müsste verneint werden, wenn sie bisher nicht Grundlage für eine
sichernde Massnahme gebildet hätte. Sie war aber Anlass für die vorsorgliche
Massnahme des AMA Basel-Landschaft vom 26. März 2003. Seither führte der Rekurrent
aufgrund des faktisch bis heute wirkenden Führerausweisentzugs durch das AMA
Basel-Landschaft keine Motorfahrzeuge mehr, weshalb er seine Fahreignung zwischenzeitlich
nicht hat unter Beweis stellen können.
3.4.2 Der
Rekurrent versucht seine Fahreignung durch ein Zeugnis von Dr. med. [...], bei
dem er sich seit November 2011 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung
befindet, zu belegen. Darin bestätigt der Arzt, dass der Rekurrent „stets ohne
Alkoholfahne“ zu den Sitzungen erschienen sei und „die Laborergebnisse, auf
Alkohol getestet, (…) unauffällig“ ausgefallen seien. Er kommt zum Schluss,
eine „Alkoholsucht i.S. einer Alkoholabhängigkeit“ könne nicht bestätigt
werden. Es dürfte sich früher „um einen passageren Alkoholmissbrauch gehandelt
haben“. Aufgrund seiner therapeutischen Bemühungen sei der Rekurrent „wieder
fahrzeugsteuerungsfähig zu betrachten“ (Schreiben vom 11. Februar 2014,
Rekursbeilage). Diese Bestätigung allein vermag die aufgrund der früheren
Vorfälle bestehenden Zweifel an der Fähigkeit des Rekurrenten, Alkoholkonsum
und Fahren zu trennen, jedoch nicht auszuräumen. Dies gilt umso mehr, als sich
diese Vorfälle allesamt nachts ereigneten, die ärztliche Behandlung aber am Tag
erfolgt, sodass bereits aus diesem Grund die Beobachtungen des Arztes allein
keine genügende Beurteilungsbasis zu bilden vermögen.
3.4.3 Eine
verkehrsmedizinische Untersuchung ist bisher nicht vorgenommen worden. Mit
Schreiben vom 30. August und 2. November 2012 hatte das AMA Basel-Stadt dem
Rekurrenten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Durchführung
dieser Massnahme gesetzt. Auf dessen Leistung hat der Rekurrent verzichtet,
weshalb die Untersuchung nicht durchgeführt werden konnte. Der Rekurrent begründet
die Nichtleistung des Kostenvorschusses damit, dass er von der Sozialhilfe lebe
und sich die entsprechenden Kosten nicht leisten könne. Dies vermag aber nichts
an seiner entsprechenden Mitwirkungspflicht zu ändern. Soweit er für sein
berufliches Fortkommen auf einen Führerausweis angewiesen sein sollte, würde
die Sozialhilfe prüfen, ob die entsprechenden Kosten als situationsbedingte Auslagen
berücksichtigt werden könnten. Ansonsten ist festzustellen, dass für staatliche
Leistungen kein allgemeiner Anspruch auf Kostenerlass für finanziell bedürftige
Personen besteht. Eine neue Beurteilung der heutigen Fahreignung des
Rekurrenten war daher aus in der Person des Rekurrenten liegenden Gründen nicht
möglich.
3.4.4 Zusammenfassend
ist daher festzustellen, dass aufgrund der wiederholten Fahrten in stark alkoholisiertem
Zustand zwischen 1997 und 2003 weiterhin ernsthafte Bedenken an der Fahreignung
des Rekurrenten bestehen, welche einen Sicherungsentzug bis zur entsprechenden
Klärung der Situation erforderlich machen. Der mit Verfügung vom 4. Juni 2013
erfolgte definitive Sicherungsentzug auf der Grundlage des vorsorglichen
Sicherungsentzugs vom 26. März 2013 erweist sich daher als korrekt.
3.5 Im
vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist die Frage des Geltungsumfangs des
Sicherungsentzugs hinsichtlich Motorfahrräder (vgl. dazu E. 3.3 des angefochtenen
Entscheids). Der Rekurrent rügt den Entscheid diesbezüglich nicht und macht insoweit
auch kein Rechtsschutzinteresse geltend.
Mit dem
Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit ist die betroffene Person auch über die
Bedingungen für den Wiedererwerb der Fahrerlaubnis zu informieren (Art. 31 VZV;
vgl. Weissenberger, a.a.O., Art.
16d N 3).
4.1 Der
Rekurrenten wurde mit Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung des AMA Basel-Stadt vom
4. Juni 2013 verpflichtet, eine verkehrsmedizinische Untersuchung durchzuführen,
und in Ziff. 5 der Verfügung wurde ihm der Erlass einer neuen Verfügung auf
entsprechendes Gesuch nach erfolgter Untersuchung in Aussicht gestellt. Bei der
verkehrsmedizinischen Untersuchung handelt es sich um eine Obliegenheit, deren
Erfüllung für die Wiedererteilung des Führerausweises vorausgesetzt wird. Diese
Auflage ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, bildet sie doch gerade die
Voraussetzung zur Ausräumung der bestehenden Zweifel an der Fahreignung des
Rekurrenten.
4.2
4.2.1 Weiter
wurde dem Rekurrenten in Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung in Aussicht
gestellt, aufgrund der langen Entzugsdauer sei „im Falle einer Wiederteilung
der Fahrerlaubnis eine ganze schweizerische Führerprüfung (Theorie und Praxis)
zu absolvieren“. Zur Begründung wurde auf den Hinweis in der Verfügung des AMA
Basel-Landschaft vom 26. März 2003 verwiesen, wonach die Anordnung einer neuen
Führerprüfung in Erwägung gezogen werde, wenn die Entzugsdauer mehr als zwei
Jahre betragen habe. Mittlerweile seien bereits zehn Jahr vergangen, so dass
eine ganze schweizerische Führerprüfung unumgänglich erscheine.
4.2.2 Die
Vorinstanz hat diese Auflage geschützt, wobei sie sich zusätzlich auf Art. 15d
Abs. 5 SVG stützte. Sie führte aus, nach dieser Bestimmung könne beim Bestehen
von Zweifeln an der Fahrkompetenz einer Person eine Kontrollfahrt, eine
Theorieprüfung, eine praktische Prüfung oder eine andere geeignete Massnahme
wie eine Aus- oder Weiterbildung oder eine Nachschulung angeordnet werden. Die
Fahrkompetenz umfasse einerseits die Kenntnis der Verkehrsregeln, Signale und
Markierungen, andererseits auch die Fähigkeit, ein Motorfahrzeug ohne
Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen zu
bewegen, Verkehrssituationen richtig zu interpretieren und angemessen darauf zu
reagieren. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könnten Bedenken bezüglich
der Fahreignung resp. Fahrkompetenz gerechtfertigt sei, wenn eine Person
längere Zeit kein Fahrzeug mehr gelenkt hat. Der Rekurrent sei seit nunmehr (im
Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids) fast 11 Jahren und damit während
einer ausserordentlich langen Zeitspanne ohne Fahrpraxis. Diese sehr lange
Fahrabstinenz wecke begründete Zweifel an seinen Verkehrskenntnissen bzw. ihrer
Anwendung in der Praxis sowie an seinem fahrtechnischen Können, ein
Motorfahrzeug sicher zu führen. Die Verkehrssicherheit wäre daher ohne neue
Führerprüfung gefährdet (angefochtener Entscheid S. 11).
4.2.3 Der
Rekurrent wendet sich gegen die Auflage der Absolvierung einer neuen
Führerprüfung und macht geltend, die Fahrabstinenz gehe gerade auf die seines Erachtens
zu Unrecht unterbliebene Wiedererteilung des Führerausweises zurück.
4.3 Bestehen
Bedenken über die Eignung eines Fahrzeugführers, so ist er gemäss Art. 14 Abs.
3 SVG einer neuen Prüfung zu unterwerfen. Entsprechend den Erwägungen der
Vorinstanz können sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Bedenken
über die Eignung aus dem Umstand ergeben, dass ein Fahrzeugführer längere Zeit
kein Fahrzeug mehr gelenkt hat. Dabei darf nicht schematisiert werden. Zu
würdigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalles. Die kantonale Behörde
hat dabei nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (BGer 1C_464/2007 vom
22. Mai 2008 E. 3.3; BGE 108 Ib 62 E. 3b S.
63 f.). Ernsthafte Bedenken bezüglich der Verkehrsregelkenntnisse des Betroffenen
und seiner Fähigkeit, ein Motorfahrzeug sicher zu führen, hat das Bundesgericht
in einem Entscheid von 1982 im Fall eines fünfjährigen Sicherungsentzugs nach einer
Fahrpraxis von bloss drei Jahren angenommen. Es hat erwogen, der Betroffene
könnte die herangebildeten Automatismen beim Lenken eines Fahrzeuges während
der langen Entzugsdauer verloren haben. Zudem hätten sich die
Verkehrsvorschriften inzwischen teilweise geändert und habe die Verkehrsdichte
zugenommen (BGE 108 Ib 62 E. 3b S. 64). In einem Entscheid aus dem Jahr 1994 hat
das Bundesgericht die Anordnung einer neuen Führerprüfung aber auch bei einem
Lenker mit einem Alkoholproblem, der nach rund dreissigjähriger Fahrpraxis
während fünf Jahren kein Fahrzeug mehr gelenkt hatte, als gerechtfertigt
erachtet (BGer 2A_146/1993 vom 31. August 1994 E. 5). Ebenso hat es im
Entscheid BGer 1C_464/2007 vom 22. Mai 2008 bei einem Betroffenen
entschieden, der nach neunjähriger Fahrpraxis – womit er als erfahrener Lenker
galt – infolge eines Sicherungsentzugs wegen Drogenproblemen über 11 Jahre
ohne Fahrpraxis war (a.a.O., E. 3.4).
4.4 Es
gilt indessen zu beachten, dass für die Wahl der Auflage zur Abklärung der
Fahrfähigkeit nach einem Sicherungsentzug wie für alles Verwaltungshandeln das
Verhältnismässigkeitsprinzip gilt (Art. 5 Abs. 2 BV, § 5 Abs. 2 der Kantonsverfassung
des Kantons Basel-Stadt). Die Auflage muss zur Verwirklichung der damit
verfolgten Sicherung der Verkehrssicherheit geeignet und erforderlich sein und
in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die der betroffenen
Person damit auferlegt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 581).
4.4.1 Im
vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Verkehrssicherheit im Falle einer
Wiedererteilung des Führerausweises an den Rekurrenten primär deshalb als gefährdet
erscheint, weil aufgrund seines früheren Verhaltens im Verkehr genügend
Anhaltspunkte zur Befürchtung bestehen, dass er den Alkoholkonsum und das Führen
eines Motorfahrzeuges nicht zu trennen vermag. Die von ihm in den Jahren 1997
und 2003 verursachten Verkehrsunfälle gingen denn auch auf Alkoholkonsum zurück.
Diesen Bedenken wird mit der Auflage einer verkehrsmedizinischen Untersuchung
Rechnung getragen. Demgegenüber bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Rekurrent in der Vergangenheit ohne Einfluss von Alkohol am Steuer Defizite
bezüglich Verkehrsregelkenntnissen und der Fähigkeit, ein Motorfahrzeug sicher
zu führen, aufgewiesen hätte. Bei der nunmehr zwölfjährigen Fahrabstinenz ist
zwar von einer langdauernden Abwesenheit vom motorisierten Strassenverkehr auszugehen.
Dem steht aber die rund zwanzigjährige Fahrpraxis entgegen, welche der Rekurrent
besitzt und auf die er bei einer erneuten Zulassung zum motorisierten Strassenverkehr
zurückgreifen können wird (vgl. vgl. seine Stellungnahme zum rechtlichen Gehör
vom 18. April 2013, in den Akten des AMA Basel-Stadt). Bei der Abwägung der
Verhältnismässigkeit im engeren Sinne ist zudem zu beachten, dass die Verkehrspraxis
bei den Besitzern von Führerausweisen grundsätzlich nicht überprüft wird. Auch
Fahrerinnen und Fahrer mit wenig oder fehlender Fahrpraxis bleiben im Besitz
ihres Führerausweises. Schliesslich darf nicht übersehen werden, dass die
Anforderungen an den Erwerb eines Führerausweises in den letzten Jahren zur Erhöhung
der Verkehrssicherheit stark gestiegen sind. Damit ist auch die entsprechende
Hürde für die Wiedererlangung eines früher erworbenen Führerausweises gestiegen.
Es kann daher mit Bezug auf die Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren
Sinne nicht unbesehen auf den oben genannten Entscheid des Bundesgerichts aus
dem Jahr 1994 abgestellt werden.
4.4.2 Die
Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung im Zusammenhang mit der
Anordnung einer neuen Fahrprüfung wird neu auch durch Art. 15d Abs. 5 SVG (in
Kraft seit 1. Januar 2013) konkretisiert. Danach kann eine Person bei Zweifeln
an ihrer Fahrkompetenz „einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer
praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus-
oder Weiterbildung oder einer Nachschulung“ unterzogen werden. Je nach dem festgestelltem
Defizit ist eine der aufgezählten Massnahmen zu ergreifen (vgl. Botschaft Via
sicura, BBl 2010 8501). Von allen möglichen und geeigneten Massnahmen ist die
mildeste zu wählen (Weissenberger,
a.a.O., Art. 15d N 112).
4.4.3 Vorliegend
haben die Vorinstanzen nicht geprüft, ob dem angestrebten Zweck – der Prüfung
der Fahreignung des Rekurrenten – nicht auch mit einer milderen Massnahme
genügt werden kann, sondern unbesehen die umfassendste überhaupt mögliche
Eignungsprüfung in Form einer vollumfänglichen Wiederholung der Führerprüfung
angeordnet. Sie haben insbesondere nicht dargelegt, warum die Fahrkompetenz
nicht zunächst etwa mit einer Kontrollfahrt, vor deren Absolvierung der Rekurrent
auch zur Absolvierung von Fahrstunden ermächtigt werden kann, überprüft werden
könnte. Damit haben sie das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt. Insofern ist
der Entscheide der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zu neuer Prüfung an das
AMA Basel-Stadt zurückzuweisen.
Aus dem Gesagten
folgt, dass in teilweiser Gutheissung des Rekurses die Sache zur neuen Prüfung
und Festlegung der Auflage hinsichtlich der vorausgesetzten Fahrkompetenz für
die Wiedererlangung des Führerausweises an das AMA Basel-Stadt zurückzuweisen
ist.
Aufgrund des
Ausgangs des Verfahrens rechtfertigt es sich, auf die Erhebung einer Gebühr zu
verzichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden
Ziff. 6 der Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 4. Juni 2013 ganz und
Ziff. 2 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements teilweise
aufgehoben und die Sache zur neuen Prüfung und Festlegung der Auflage hinsichtlich
der vorausgesetzten Fahrkompetenz für die Wiedererlangung des Führerausweises
an die Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen, zurückgewiesen.
Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine
Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.