Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.228
VD.2013.229
URTEIL
vom 28. Januar 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr.
Claudius Gelzer,
Dr. Caroline Cron, lic. iur. Barbara
Schneider, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 1. Oktober und 29. November 2013
betreffend Gewährung der
aufschiebenden Wirkung sowie Widerruf der Niederlassungsbewilligung und
Wegweisung
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) wurde am [...] 1990 in [...] im Kosovo geboren. Am 24. November
2004 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz ein.
Mit Urteil des Jugendstrafgerichts Basel-Stadt vom 16. April 2009 wurde der
Rekurrent wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, versuchter schwerer
Körperverletzung und einfacher Körperverletzung zu einem Freiheitsentzug von 15
Monaten verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer Unterbringung
in einer geschlossenen Einrichtung aufgeschoben.
Auf schriftliche
Anfrage des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) vom 24.
Juni 2009 äusserte sich der Rekurrent in einem nicht datierten Schreiben zu
seiner beruflichen Situation und den verwandtschaftlichen Verhältnissen. Am 21.
September 2009 sprach der Bereich BdM dem Rekurrenten aufgrund des ausgesprochenen
Freiheitsentzugs eine Verwarnung aus. Aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen
wurde die Niederlassungsbewilligung nicht widerrufen, allerdings wurde dem
Rekurrenten der Widerruf angedroht für den Fall, dass er erneut straffällig werden
sollte.
Das Strafgericht
Basel-Stadt verurteilte den Rekurrenten am 31. Januar 2013 wegen mehrfacher Drohung
zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten.
Auf schriftliche
Anfrage des Bereichs BdM vom 11. Februar 2013 äusserte sich der Rekurrent in
einem nicht datierten Schreiben zu seiner beruflichen und finanziellen Situation,
seinem Bezug zum Heimatland sowie den verwandtschaftlichen Beziehungen sowohl
in seiner Heimat als auch in der Schweiz. Der Bereich BdM gewährte dem Rekurrenten
am 6. März 2013 das rechtliche Gehör, da in Betracht gezogen wurde, seine
Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. In
seiner Stellungnahme vom 22. April 2013 wandte sich der Rekurrent gegen den
Entzug der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung.
Mit Verfügung
vom 11. März 2013 verweigerte das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung
des Rekurrenten aus dem Strafvollzug mit der Begründung, dass nicht angenommen
werden könne, dass dieser keine weiteren Verbrechen oder Vergehen verüben
werde. Am 19. Mai 2013 wurde der Rekurrent – nach Verbüssung der gesamten Freiheitsstrafe
– aus dem Strafvollzug entlassen.
Der Bereich BdM
verfügte am 11. Juni 2013 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz weg. Einem allfälligen Rekurs wurde
die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Verfügung hat der Rekurrent mit
Anmeldung vom 24. Juni 2013 und Begründung vom 24. September 2013 Rekurs
erhoben. Der Bereich Recht des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) hat
mit Zwischenentscheid vom 1. Oktober 2013 den Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Dagegen hat der Rekurrent am 14. Oktober
2013 beim Regierungsrat Basel-Stadt Rekurs angemeldet. Das Präsidialdepartement
hat diesen Rekurs mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 dem Appellationsgericht
zum Entscheid überwiesen.
Das Justiz- und
Sicherheitsdepartement hat am 29. November 2013 den Rekurs gegen die Verfügung
vom 11. Juni 2013 materiell abgewiesen. Gegen diesen Entscheid hat der
Rekurrent mit Anmeldung vom 11. Dezember 2013 Rekurs an den Regierungsrat
erhoben und darin unter anderem beantragt, dem Rekurs aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen. Das Präsidialdepartement hat diesen Rekurs mit Verfügung vom 17.
Dezember 2014 ebenfalls dem Appellationsgericht zum Entscheid überwiesen.
Mit Verfügung vom
20. Dezember 2013 hat der Instruktionsrichter die Rekurse gegen den Zwischenentscheid
des JSD vom 1. Oktober 2013 einerseits sowie den materiellen Entscheid des JSD
vom 29. November 2013 andererseits zusammen gelegt und dem erstgenannten Rekurs
die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 30. Januar
2014 wurde vom Rekurrenten die Begründung des Rekurses eingereicht. Das Justiz-
und Sicherheitsdepartement hat in seiner Rekursantwort vom 7. März 2014
die Abweisung des Rekurses beantragt. Der Rekurrent hat am 12. Mai 2014 eine
Replik eingereicht. Mit Schreiben vom 26. November 2014 hat der Beistand des
Rekurrenten beim Appellationsgericht einen Bericht über die Beistandschaft
eingereicht. Dieser wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.
In der
Verhandlung vom 28. Januar 2015 vor Verwaltungsgericht ist der Rekurrent
befragt worden und sein Rechtsvertreter zum Vortrag gelangt. Im Weiteren wurden
der Vater des Rekurrenten, [...], sowie der behandelnde Psychiater, Dr. med.
X____, als Auskunftspersonen befragt. Für ihre Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der ebenfalls geladene Beistand des
Rekurrenten, lic. iur. […], konnte krankheitshalber an der Verhandlung nicht
teilnehmen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang
sind, aus dem vorinstanzlichen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Rekurse
folgt aus den Überweisungsbeschlüssen des Präsidialdepartements vom 17.
Dezember 2013 sowie § 42 Organisationsgesetz (OG, SG 153.100) i.V.m. § 12 des
Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100).
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als
Adressat der angefochtenen Entscheide von diesen unmittelbar berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. In Bezug auf
den Rekurs gegen den Zwischenentscheid des JSD vom 1. Oktober 2014 ist allerdings
zu bemerken, dass dem darin gestellten Antrag, dass der Rekurrent den Ausgang
des Rekursverfahrens in der Schweiz abwarten kann, mit Verfügung des Instruktionsrichters
vom 20. Dezember 2013 nachgekommen wurde. Der Rekurrent verfügt daher über kein
Rechtsschutzinteresse an einem Entscheid des Appellationsgerichtes betreffend
die aufschiebende Wirkung des Rekurses mehr. Auf diesen kann daher mangels
Rechtsschutzinteresses nicht (mehr) eingetreten werden. Vom Entscheid des JSD
vom 29. November 2013 ist der Rekurrent aber betroffen und verfügt nach wie vor
über ein Interesse an dessen Abänderung oder Aufhebung. Er ist deshalb gemäss §
13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert, so dass auf den rechtzeitig erhobenen
und begründeten Rekurs einzutreten ist.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von
dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids herrschten (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63).
2.1 Die Niederlassungsbewilligung
kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 62 lit. b AuG widerrufen
werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt
worden ist. Als längerfristig gilt nach der Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe
von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 380 f. und E. 4.5 S. 383;
BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1; VGE VD.2013.12 vom 3. Juli 2013 E.
2). Unerheblich ist, ob die ausgefällte Strafe bedingt oder unbedingt zu vollziehen
ist (BGer 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1; 2C_298/2012 vom 5. April 2012
E. 2.1.1; VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 2).
2.2 Mit
der Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, versuchter schwerer
Körperverletzung und einfacher Körperverletzung zu einem Freiheitsentzug von 15
Monaten, welcher zugunsten einer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung
aufgeschoben wurde, liegt ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a
i.V. mit Art. 62 lit. b AuG vor. Der Hinweis des Rekurrenten in der
Rekursbegründung, dass die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit.
b AuG nur dann entzogen werden könne, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstossen habe, geht deshalb ins Leere, da im vorliegenden Fall eben der
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 62 lit. b AuG erfüllt
ist (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe). Bei diesem
Widerrufsgrund macht der Gesetzgeber, entgegen der Abgrenzung in Art. 63 Abs. 1
lit. b zu Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG, keinen Unterschied zwischen dem Widerrufsgrund
betreffend die Niederlassungsbewilligung auf der einen und der Aufenthaltsbewilligung
auf der anderen Seite. Der Rekurrent gesteht denn auch ein, dass er den
Widerrufsgrund der langjährigen Freiheitsstrafe „in zeitlicher Hinsicht“ erfüllt.
Es ist nicht ersichtlich, welches andere Kriterium des Widerrufsgrundes gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG nicht erfüllt sein sollte. Entgegen
den Ausführungen des Rekurrenten spielt es für die Erfüllung des
Widerrufsgrundes auch keine Rolle, dass nach Kenntnisnahme dieses Urteils mit
Hinweis auf das Verhältnismässigkeitsprinzip auf einen Widerruf der
Niederlassungsbewilligung vorerst zu Gunsten einer Verwarnung verzichtet worden
ist. Etwas anderes ist auch dem vom Rekurrenten zitierten
Bundesgerichtsentscheid 2C_522/2011 vom 27. Dezember 2011 nicht zu entnehmen.
Die Erfüllung des Ausweisungsgrundes gemäss dem damals geltenden Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) war in diesem Entscheid gar
nicht strittig. Die Frage der Kenntnis der Strafe wurde im zitierten Entscheid
ausschliesslich im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeitsprüfung
diskutiert. Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgehalten, dass der Rekurrent
den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG erfüllt.
Die Vorinstanz durfte deshalb auch offen lassen, ob der Rekurrent aufgrund der
am 31. Januar 2013 erfolgten Verurteilung wegen mehrfacher Drohung zu einer
Freiheitsstrafe von fünf Monaten einen weiteren Widerrufsgrund gemäss Art. 63
AuG erfüllt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist die zweite
Verurteilung aber ebenso zu berücksichtigen wie die Tatsache, dass die Niederlassungsbewilligung
trotz der Kenntnis der ersten Verurteilung zunächst nicht widerrufen worden
ist. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten können und müssen bei der Verhältnismässigkeitsprüfung
aber auch die Taten berücksichtigt werden, welche im Vorfeld einer früher
ausgesprochenen Verwarnung begangen wurden.
Wenn ein
Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat, bleibt gemäss
Art. 96 AuG zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die
Wegweisung verhältnismässig sind. Beim Widerrufsgrund der längerfristigen
Freiheitsstrafe sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des
Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers
während diesem, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit
sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen
(vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff., 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff., 135 II 377 E.
4.3 S. 381 und E. 4.5 S. 383; BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2, 2C_74/2010
vom 10. Juni 2010 E. 4.1; VGE VD.2013.131 vom 23. Dezember 2013 E. 3.1.1,
VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1). Je länger ein Ausländer in der Schweiz
gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an den Widerruf seiner
Anwesenheitsbewilligung zu stellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem
Alter er in die Schweiz eingereist ist (vgl. BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f.; VGE
VD.2013.131 vom 23. Dezember 2013 E. 3.1.1, VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1).
Doch selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes
bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der "zweiten Generation"),
ist eine Ausweisung möglich (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, 130 II 176 E 4.4.2
S. 190 f., 125 II 521 E. 2b S. 523 f., 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.). Bei
Vorliegen mehrerer Widerrufsgründe ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl.
BGer 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 2.1; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013
E. 3.1.1). Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung ist die Verhältnismässigkeitsprüfung,
die gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen
ist (vgl. statt vieler VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.1.1).
4.1 Hat
der Ausländer nahe Familienangehörige mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der
Schweiz, ist die familiäre Beziehung intakt, wird sie tatsächlich gelebt und
ist es den Familienangehörigen nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar, das
Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so liegt ein
Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens als Teil des
Schutzbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK wie auch Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz
untersagt wird (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155, 130 II 281 E. 3.1 S. 285, 127 II 60
E. 1d/aa S. 64; VGE VD.2013.131 vom 23. Dezember 2013 E. 3.1.2, VD.2012.38 vom
6. Februar 2013 E. 3.1.2). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das
Familienleben zulässig, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme
darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale
Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie zur Verhinderung strafbarer
Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und
Pflichten anderer notwendig ist. In diesem Fall ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK
eine Interessenabwägung geboten, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls
umfassend Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155; VGE VD.2013.131 vom 23.
Dezember 2013 E. 3.1.2, VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.2). Auch bei
dieser Interessenabwägung sind die Schwere des begangenen Delikts, die Dauer
des Aufenthalts und der familiären Beziehung, der seit der Tat vergangene
Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Qualität der
familiären Beziehung, die Kenntnis des Partners von der Straffälligkeit bei der
Begründung der familiären Beziehung, die Auswirkungen auf die primär betroffene
Person, deren familiäre Situation sowie die Beständigkeit der sozialen,
kulturellen und familiären Bindungen zur Schweiz und zum Heimatland zu berücksichtigen.
Zu beachten ist schliesslich das Verhalten der ausländischen Person zwischen
der Begehung der Straftat und dem Vollzug der Freiheitsstrafe sowie während des
Strafvollzugs (Urteile des EGMR i. S. Udeh gegen Schweiz vom 16. April 2013
[Nr. 12020/09] § 49 und Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 [Nr.
54273/00], §§ 51 und 55). Einem allfälligen Wohlverhalten während des
Strafvollzugs und der Probezeit kommt im Ausländerrecht allerdings bloss
untergeordnete Bedeutung zu, da es nur in beschränktem Umfang für eine günstige
Prognose in Freiheit spricht und für sich allein die Rückfallgefahr nicht
auszuschliessen vermag (VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.2.1.2; vgl. BGE
114 Ib 1 E. 3b S. 5; BGer 2C_262/2010 vom 9. November 2010 E. 3.3.2,
2C_201/2007 vom 3. September 2007 E. 5.1, 2A.296/2002 vom 18. Juni 2002 E. 2.2.2).
4.2 Die
Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass eine besondere
Abhängigkeit des volljährigen Rekurrenten von seinen Eltern nicht substantiiert
dargestellt sei. Sodann sei beim Rekurrenten zwar von einer nicht zu
vernachlässigenden psychischen Störung auszugehen, die aber nicht den Grad
einer Behinderung oder einer ernsthaften Erkrankung annehme, die ein besonderes
Betreuungs- oder Pflegeverhältnis (insbesondere durch seinen Vater)
erforderlich machen würde. Der Rekurrent macht demgegenüber geltend, dass seine
Beziehung zum Vater und zu seinen Geschwistern unter den Schutz von Art. 8
Ziff. 2 EMRK falle. Der Rekurrent sei zwar nicht mehr minderjährig, jedoch
aufgrund seiner psychischen Erkrankung auf die Betreuung durch seinen Vater
angewiesen.
4.3 Nach der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (vgl. oben unter
E. 3.1) wird in erster Linie die Kernfamilie geschützt, d.h. die Gemeinschaft
der Ehegatten sowie diejenige der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern.
Daneben werden auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst, sofern eine
genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für
solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine
finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte
oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender
Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern
oder Tanten und Nichten wesentlich (BGE 135 I 143 E. 3.1
S. 148 f. mit Hinweisen; BGer 2C_1172/2012 vom 22. Juli 2013 E. 3
sowie 2C_942/2010 vom 27. April 2011 E. 1.3 betreffend
Aufenthaltsrecht eines Vaters zur Pflege seiner volljährigen Tochter).
4.4 Gemäss den Angaben im Gutachten von Dr. Z____ vom 26.
November 2011 liegt beim Rekurrenten eine leichte Intelligenzverminderung vor (Gutachten
Dr. Z____, S. 29). Es sei zu erkennen, dass der Rekurrent in der nicht-sprachlastigen
Testung mit Intelligenzquotient-Werten um 60 im mittleren Bereich dessen zum Liegen
kommt, was man früher als Debilität bezeichnet hat (IQ 50 bis 70) und was eben
auch noch unter dem Bereich liegt, bei dem man von einer Grenzdebilität
sprechen kann. Menschen mit einem solch tiefen IQ seien in ihren Fähigkeiten
bezüglich der lebenspraktischen Bewältigung beeinträchtigt (Gutachten Dr. Z____,
S. 36). Insofern der Rekurrent auf dem Boden bedeutsamer kognitiver
Beeinträchtigungen sehr deutliche und vor allem aggressive
Verhaltensauffälligkeiten zeige, sei bei ihm diagnostisch von einer leichten
Intelligenzverminderung mit deutlicher Verhaltensstörung (ICD-10: F70.1) zu
sprechen. Es bestehe eine gestörte Wahrnehmung der sozialen Realität, auch der
eigenen Fähigkeiten. Er zeige eine unrealistische Erwartungshaltung. Zudem
bestehe ein Unvermögen, sich an wechselnde Situationen anzupassen. In der
Kommunikationsfähigkeit sei der Rekurrent stark beeinträchtigt. Er sei ausserhalb
der Familie sozial desintegriert und habe ein reduziertes Leistungsvermögen (Gutachten
Dr. Z____, S. 43). Dr. X____, der den Rekurrenten seit der Entlassung aus dem
Strafvollzug psychiatrisch behandelt, schliesst sich in seinem „gutachterlichen
Bericht“ vom 24. September 2013 der Grunddiagnose an (Bericht Dr. X____, S.
10). Der Rekurrent erhält gemäss Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt eine volle
IV-Rente.
4.5 Mit Entscheid vom 21. Mai 2013 hat die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) das Verfahren betreffend die Anordnung einer
Fürsorgerischen Unterbringung des Rekurrenten eingestellt. Dies wurde unter
anderem damit begründet, dass die Eltern des Rekurrenten, bei welchen er zur Zeit
wohne, ihm zumindest vorübergehend die notwendige strukturierte Unterstützung
gewähren könnten. Mit Entscheid vom 2. Juli 2013 wurde lic. iur. […] vom KESB als
Beistand für den Rekurrenten eingesetzt.
Unter den genannten Umständen ist von einem erhöhten Betreuungsbedürfnis
auszugehen und die Beziehung des Rekurrenten zu seinen Eltern ist unter den
Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK resp. Art. 13 Abs. 1
BV zu subsumieren. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das
Familienleben statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme
darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale
Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie zur Verhinderung strafbarer
Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und
Pflichten anderer notwendig ist. In diesem Fall ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK
eine Interessenabwägung vorzunehmen, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls
umfassend Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155; VGE VD.2012.38 vom 6.
Februar 2013 E. 3.1.2).
Soweit sowohl
nach Art. 96 AuG (vgl. E. 3) wie auch aufgrund von Art. 8 Ziff. 2 EMRK (vgl. E.
4.5) eine Verhältnismässigkeitprüfung vorzunehmen ist, kann die entsprechende
Prüfung in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (vgl. VGE VD.2013.131
vom 23. Dezember 2013 E. 3.1.3, VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.1.1,
m.w.H.).
5.1 Beim
Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist
das Verschulden des Ausländers, wie es im Strafurteil zum Ausdruck kommt, Ausgangspunkt
der Interessenabwägung. Das Jugendstrafgericht des Kantons Basel-Stadt hat im
Entscheid vom 16. April 2009 den Rekurrent wegen versuchter vorsätzlicher
Tötung sowie mehrfacher versuchter und vollendeter einfacher Körperverletzung
mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 111 StGB verurteilt. Es hat als
erstellt erachtet, dass der Rekurrent in drei verschiedenen Fällen andere Personen
mit dem Messer attackiert und diesen Schnittverletzungen zugefügt habe. Das
Jugendstrafgericht hat das Verschulden des Rekurrenten als sehr schwer
qualifiziert. Der Rekurrent habe innerhalb von vier Wochen drei massive Delikte
begangen, wobei er jeweils die körperliche Integrität seiner Opfer krass
missachtet habe. Sein Handeln sei aus jeweils nichtigem Anlass, namentlich
nicht aus einer Bedrohungssituation heraus entstanden, sondern vielmehr aus
einer von ihm selber veranlassten Situation. Bei der versuchten Tötung habe
sich der Rekurrent sogar zunächst vom späteren Tatort entfernt, um sich zu
bewaffnen. Vom Jugendstrafgericht wurden zu Gunsten des Rekurrenten die schwierigen
familiären Verhältnisse, der Kulturwechsel und das teilweise Geständnis
gewertet. Das Jugendstrafgericht ist von einer angemessenen Grundstrafe von 2 ½
Jahren ausgegangen, welche aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit um
50 % reduziert worden ist. Bei der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15
Monaten wurde somit bereits dem jugendlichen Alter des Rekurrenten
(Beschränkung des Strafrahmens gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a Jugendstrafgesetz
[JStG, SR 311.1]) als auch dessen beschränkter Schuldfähigkeit Rechnung getragen.
Es ist aufgrund der obigen Ausführungen zweifellos von einem ausländerrechtlich
schweren Verschulden des Rekurrenten auszugehen, auch wenn er im Zeitpunkt der
Deliktsbegehung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Angesichts der
wiederholten Gewaltdelikte besteht am Widerruf der Niederlassungsbewilligung
des Rekurrenten ein erhebliches öffentliches Interesse. Dabei ist insbesondere
zu berücksichtigen, dass die Delikte gegen die körperliche Integrität – und
damit gegen ein besonders schützenswertes Rechtsgut (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a
S. 526 ff.) – gerichtet waren und von einer ausgeprägten Gewaltbereitschaft
zeugen. Das Jugendstrafgericht ist im Jahr 2009 gestützt auf ein Gutachten der
UPK vom 27. Februar 2009 zum Schluss gekommen, dass beim Rekurrenten von einer
erheblichen Rückfallgefahr auszugehen sei. Dem Rekurrenten falle es aus
verschiedenen Gründen schwer, sich mit seinen Problemen und den von ihm
begangenen Delikten auseinanderzusetzen. Es sei eine langjährige Therapie
notwendig. Der Rekurrent wurde daher in einer geschlossenen Einrichtung gemäss
Art. 15 Abs. 1 und 2 lit. a und b JStG untergebracht.
5.1.1 Das
Migrationsamt hat zwar nach der Kenntnisnahme dieses Urteils keinen Widerruf
der Niederlassungsbewilligung, sondern lediglich „vorab“ eine Verwarnung
ausgesprochen. Es wurde aber darauf hingewiesen, dass dies lediglich aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen
geschehe und dass bei weiteren strafrechtlichen Verfehlungen der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung geprüft werde.
5.1.2 Zu
einer solchen erneuten strafrechtlichen Verfehlung ist es im Januar 2012 in
Form von mehreren Drohungen gegen einen Mitarbeiter der UPK gekommen. Der
Rekurrent wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 31. Januar 2013 der mehrfachen
Drohung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bestraft.
Diese Verurteilung erfüllt zwar für sich den Widerrufsgrund der langjährigen
Freiheitsstrafe gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG nicht.
Es muss auch als fraglich bezeichnet werden, ob das dieser Freiheitsstrafe zu
Grunde liegende Delikt für sich alleine als schwerwiegender Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG zu
werten ist. Die Strafe und das ihr ursprüngliche Delikt müssen aber im
Zusammenhang mit dem Urteil vom Jugendstrafgericht des Kantons Basel-Stadt vom
16. April 2009 gesehen werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung nach
Vorliegen der erneuten Verurteilung gegen den Rekurrenten nochmals geprüft hat
und bei dieser Entscheidung auf das Urteil vom 16. April 2009 als
Widerrufsgrund abgestellt hat. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen,
dass auch das neue Delikt, welches dem Urteil des Strafgerichts vom 31. Januar
2013 zu Grunde liegt, aufzeigt, dass der Rekurrent aus nichtigem Anlass mit
massiver Gewalt reagiert. Daran ändert auch nichts, dass er die Gewalt in diesem
Fall nur angedroht hat. Der Anklageschrift vom 16. Juli 2012, auf welchem das Urteil
des Strafgerichts vom 31. Januar 2013 basiert, ist zu entnehmen, dass der
Rekurrent sich am 9. Januar 2012 nach der Rückkehr aus einem bewilligten, unbeaufsichtigten
Arbeitsausgang zurück in der UPK weigerte, sich auf verbotene Gegenstände durchsuchen
zu lassen. Der Rekurrent kooperierte nicht und trat den Pflegekräften äusserst
bedrohlich entgegen, was zur Auslösung des internen Alarms geführt hatte. Nach
Fixierung des Rekurrenten mit Hilfe der herbeigerufenen Mitarbeitenden habe der
Rekurrent gegenüber dem Pfleger, der seinen Kopf stabilisiert habe, ausgeführt,
dass er dessen Gesicht gesehen habe: er habe konkret mit den Worten gedroht,
dass er ihn aufschlitzen werde. Diese Drohung habe der Rekurrent mehrfach wiederholt.
Selbst zum Zeitpunkt, als die Medikamente Wirkung gezeigt hätten, der Rekurrent
eine Zigarette geraucht und sich beruhigt habe, wiederholte er gegenüber den
anwesenden Betreuern seine Drohung, dass er sich das Gesicht des vorgenannten
Pflegers gemerkt habe und dass er diesen aufschlitzen werde. Im Gutachten von
Dr. Z____ vom 26. November 2012, welches nach diesem Delikt zur Schuldfähigkeit
und zur Legalprognose eingeholt worden ist, weist der Gutachter zu Recht darauf
hin, dass der Rekurrent in diesem Fall gezielt eine Person in sehr unangenehmer
Weise bzw. massiv bedroht habe und nicht wahllos verschiedene Drohungen allen
möglichen Personen gegenüber ausgestossen habe (Gutachten Dr. Z____, S. 41).
Die vom Strafgericht in der Folge ausgesprochene Freiheitsstrafe von 5 Monaten
ist nur aufgrund der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit zu erklären,
welche ihm vom Gutachter Dr. Z____ attestiert worden ist (Gutachten Dr. Z____,
S. 41).
5.1.3 Entgegen
den Ausführungen des Rekurrenten in der Rekursbegründung wird das Verschulden
des Rekurrenten auch nicht dadurch gemindert, dass gemäss Ausführungen des
Gutachters Dr. Z____ und des heute behandelnden Arztes, Dr. X____, beim
Rekurrenten zu Unrecht (auch) eine hebephrene Schizophrenie diagnostiziert
worden ist. Zunächst ist festzustellen, dass daneben eine leichte Intelligenzverminderung
(ICD-10: F70) und eine Störung des Sozialverhaltens bei fehlenden sozialen Bindungen
diagnostiziert worden ist. Gemäss Ausführungen von Dr. Z____ hat der Rekurrent
zu Beginn der Behandlung Hinweise auf leichtes psychotisches Erleben gezeigt,
weshalb die Vorbehandler im Gesamtbild die Diagnose einer hebephrenen
Schizophrenie für möglich erachtet hätten. Im Austrittsbericht der UPK vom 27.
Januar 2012 wird lediglich vom „Verdacht auf“ eine hebephrene Schizophrenie
gesprochen (Gutachten Dr. Z____, S. 12). Dass sich gemäss Dr. Z____ „unter
Kenntnis der weiteren Entwicklung und unter Berücksichtigung der gesamten und
auch heutigen Befundlage“ die Diagnose der hebephrenen Schizophrenie nicht mehr
aufrechterhalten lasse (Gutachten Dr. Z____, S. 12 und 40), lässt entgegen den
Ausführungen des Rekurrenten nicht auf eine damalige Fehldiagnose schliessen. Auch
Dr. X____ hat gemäss seinem Bericht das Medikament Zyprexa verschrieben und
festgehalten, dass dies dem Rekurrenten offenbar gut tun würde (Bericht Dr. X____,
S. 5). In der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat Dr. X____ ausgeführt, dass
er aufgrund der Kenntnisse aus der Therapie des Rekurrenten doch von einer
schizophrenen Erkrankung (mit autistischen Zügen) ausgehen müsse. Seit der
Rekurrent das Medikament Zyprexa regelmässig nehme, sei er stabiler geworden
(Verhandlungsprotokoll S. 7).
Bei der
Beurteilung des Verschuldens des Rekurrenten ist zu beachten, dass der Vorfall
vom 9. Januar 2012 in keinem Zusammenhang mit dessen Diagnose oder
Medikamenteneinnahme stand, sondern sich aus der Weigerung des Rekurrenten
ableitete, sich auf verbotene Gegenstände durchsuchen zu lassen. Weiter zu berücksichtigen
ist die Tatsache, dass die vom Rekurrenten ausgestossene Drohung, jemanden
aufzuschlitzen, aufgrund seiner nachgewiesenen Angriffe mit Messern, eine
besondere Bedrohlichkeit aufweist. Auch in Bezug auf den Vorfall vom 9. Januar
2012 muss das Verschulden des Rekurrenten somit als bedeutend qualifiziert werden.
Das Strafmass von 5 Monaten Freiheitsstrafe ist auf die mittelgradig verminderte
Schuldfähigkeit des Rekurrenten zurückzuführen.
5.2 Bezüglich
der Legalprognose ist zu konstatieren, dass diese beim Rekurrenten nicht als
gut angesehen werden kann. Aus diesem Grund ist die am 31. Januar 2013
verhängte Strafe unbedingt ausgesprochen worden. Bereits das Jugendstrafgericht
ist im Entscheid vom 16. April 2009 von einer schlechten Prognose ausgegangen.
Dort wird dargelegt, dass aus der Zeit im Kosovo Verhaltensauffälligkeiten des
Rekurrenten bekannt seien und dass es ihm kaum möglich gewesen sei, sich in der
Schweiz zu integrieren (Entscheid des Jugendstrafgerichts vom 16. April 2009,
S. 16). Er sei hier in der Schule aufgefallen, sei aggressiv gegenüber
Mitschülern und Lehrkräften gewesen und es seien bald Gefährdungsmeldungen
erfolgt. Auch vom Time-Out und der Job Factory seien negative Rückmeldungen
gekommen. In der Untersuchungshaft habe sich der Rekurrent ebenfalls zahlreicher
Disziplinarverstösse schuldig gemacht und sei im Aufnahmeheim Basel nicht
tragbar gewesen, was für diese Institution eine Ausnahme darstelle. Der
Gutachter der UPK habe eine erhebliche Rückfallgefahr erkannt und ausgeführt,
dass eine langjährige Therapie erforderlich sei. Weder der Rekurrent noch
dessen Eltern sähen die Notwendigkeit der psychiatrischen und medikamentösen
Behandlung ein, könnten die Krankheit nicht akzeptieren und seien damit
überfordert, wenn der Rekurrent wieder zu Hause wohnen würde (Entscheid des
Jugendstrafgerichts vom 16. April 2009, S. 13 ff., vgl. auch Gutachten Dr. Z____,
S. 20). Das Jugendstrafgericht ist den Ausführungen des Gutachters gefolgt und
hat die Unterbringung des Rekurrenten in einer geschlossenen Abteilung
angeordnet. Die negative Legalprognose, welche auch im Austrittsbericht der UPK
vom 27. Januar 2012 Bestätigung findet, wird im Gutachten von Dr. Z____, […],
mit ausführlicher Begründung bekräftigt. Gegenüber dem Gutachter hat der Rekurrent
zu seinen Messerangriffen angegeben, dass er sich natürlich habe bewaffnen
müsse, da er ja bedroht worden sei. Da habe er das Recht zurückzuschlagen. Er
würde nach seinen eigenen Gesetzen leben (Gutachten Dr. Z____, S. 23 f.).
Angesprochen auf die diversen Disziplinarverstösse gab der Rekurrent an, dass
ihn die Aufseher immer wieder hätten provozieren wollen. Es sei eben so, dass die
Bösen versuchen würden, die Guten fertig zu machen (Gutachten Dr. Z____, S.
25). Der Gutachter weist darauf hin, dass beim Rekurrenten deutlich erhöhte,
unrealistische Vorstellungen der eigenen Kompetenz und des Vermögens im Sinne
einer narzistischen Problematik vorliegen würden (Gutachten Dr. Z____, S.
31). Der Rekurrent würde sich in einer (neuen) Umwelt, die ihn ständig
überfordere, schnell in die Ecke gedrängt fühlen und mit zunehmend aggressivem
Verhalten reagieren. Wie die meisten erhöht aggressiven Menschen erlebe er sich
einer grundsätzlich feindlich gesinnten Umwelt gegenüberstehend und sehe eigene
Anteile an Konflikten sowie aggressiven Verhaltensbereitschaften nahezu
überhaupt nicht. Bei der diagnostizierten leichten Intelligenzverminderung mit
deutlicher Verhaltensstörung (ICD-10; F70.1) handle es sich um eine chronische,
überdauernde Problematik (Gutachten Dr. Z____, S. 37). In Bezug auf die
Anlasstaten betont der Gutachter, dass keine spezifische Opfer-Täter-Beziehung
erkennbar sei. Die Tatmerkmale würden allesamt als sehr ungünstig erscheinen,
vor allem die rasche Bereitschaft des Rekurrenten, sich zu bewaffnen und dann
auch die Waffen zum Einsatz zu bringen. Aus dem Verhalten des Rekurrenten im
Untersuchungsgefängnis Waaghof und dem Anlass in der UPK ergäbe sich, dass „das
Aussprechen von Drohungen wie zum festen Verhaltensrepertoire“ des Rekurrenten
gehöre (Gutachten Dr. Z____, S. 42). Aufgrund einer ausführlichen Analyse aller
Variablen kommt der Gutachter zum Schluss, dass eine hoch belastete
Legalprognose bezüglich eines erneuten Gewaltdelikts vorliegt (Gutachten Dr. Z____,
S. 45). Wenn der Rekurrent in die jetzigen familiären und sozialen Verhältnisse
entlassen werde, liege das Risiko für erneute Körperverletzungen deutlich über
der Basisrate und die Wahrscheinlichkeit sei sehr hoch, dass es erneut zu aggressivem
Verhalten in Form von Drohungen und Beschimpfungen sowie Gewalt gegen Behörden
und Beamte komme (Gutachten Dr. Z____, S. 51). Die belastete Rückfallprognose
hänge mit der psychosozialen Situation des Rekurrenten zusammen bei
gleichzeitig völlig gescheiterter Integration in der Schweiz. Das Risiko sei
bei einer Entlassung in die Heimat des Rekurrenten zwar immer noch hoch, aber
in einem deutlich tieferen Bereich.
5.2
5.2.1 Entgegen
den Ausführungen des Rekurrenten ist auch im vorliegenden Verfahren auf das
nachvollziehbare und vertieft begründete Gutachten von Dr. Z____ abzustellen.
Es handelt sich bei Dr. Z____ um einen erfahrenen forensisch geschulten
Psychiater. Das Gutachten ist umfassend und sorgfältig ausgearbeitet. Daran
ändern auch die Ausführungen des Psychiaters Dr. X____ nichts, der den Rekurrenten
seit seiner Entlassung aus dem Vollzug betreut. Dieser schliesst sich in seinem
Bericht vom 24. September 2013 den Grunddiagnosen von Dr. Z____ vielmehr an
(Bericht Dr. X____, S. 10). Dass Dr. X____ als behandelnder Arzt des
Rekurrenten bezüglich der Behandlungs- resp. Betreuungsmöglichkeiten in der
Schweiz und im Kosovo die Meinung des Gutachters Dr. Z____ sowie dessen Angaben
über die Legalprognose nur teilweise teilt, ändert an den überzeugenden
Ausführungen des Gutachters nichts. Bezüglich der Rückfallgefahr betont auch
Dr. X____ in seinem Bericht, dass „natürlich“ etwas passieren würde, wenn
man den Rekurrenten bedrohe (Bericht Dr. X____, S. 12). Weiter führt Dr. X____
aus, dass der Rekurrent sich bedingt durch die verminderte Intelligenz wie ein
trotziges Kind verhalte und eben nicht wie ein Erwachsener (Bericht Dr. X____,
S. 12). Im Ergebnis werden damit auch die Ausführungen des Gutachters Dr. Z____
in Bezug auf die Rückfallgefahr durchaus gestützt, auch wenn Dr. X____ geltend
macht, der Rekurrent habe „gelernt“, dass ihn Gewalt nicht weiterbringe (Bericht
Dr. X____, S. 10). Zu beachten ist dabei, dass Dr. X____ sich als behandelnder
Arzt aus nachvollziehbaren Gründen für die Belange seines Patienten einsetzt.
Dr. X____ betont denn auch in seinem Schreiben vom 11. November 2011, dass er
als behandelnder Arzt nicht neutral sei. Seine Ausführungen können daher nicht
denjenigen des neutralen, forensisch ausgebildeten sowie spezialisierten
Gutachters Dr. Z____ gleichgestellt werden. Die Erläuterungen im Gutachten von
Dr. Z____ werden zudem durch die Aussage im Entscheid des Amtes für
Justizvollzug vom 11. März 2013 bestätigt, worin geschildert wird, dass eine
Platzierung im Bezirksgefängnis Sissach daran gescheitert sei, dass es noch am
gleichen Tag zu massiven Auseinandersetzungen und Drohungen gekommen sei. Auch
dem Bericht des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt sei zu entnehmen, dass
der Rekurrent Mühe habe, Hausordnung und Regeln einzuhalten, wenn es ihm nicht
passe. Es habe ihm keine Arbeit zugewiesen werden können. Er sei nicht gewillt
gewesen, zu arbeiten. Disziplinarisch sei er mehrfach aufgefallen (Drohungen
und Beleidigungen gegenüber dem Aufsichtspersonal, Nichtbefolgen von Anweisungen
und Anordnungen, verbotene Kontaktaufnahme, Tätlichkeit gegenüber Mitinsassen).
Dies zeige das beim Rekurrenten unverändert hohe Risiko für weitere
Aggressionsdelikte (Entscheid des Amtes für Justizvollzug vom 11. März 2013).
5.2.2 Aufgrund
der obigen Ausführungen ist beim Rekurrenten von einer deutlichen
Rückfallgefahr für Gewaltdelikte und Drohungen auszugehen. Entgegen den Ausführungen
des Rekurrenten besteht zwischen diesen Delikten, gerade beim Rekurrenten, ein
enger Zusammenhang. Wenn der Rekurrent jemandem androht, er werde ihn
aufschlitzen, übt er damit zwar nicht physische Gewalt aus. Die Wirkung gegenüber
den Betroffenen ist aber mit derjenigen einer Gewalttat durchaus vergleichbar.
Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass insbesondere bei
Gewaltdelikten der hiesigen Öffentlichkeit höchstens ein geringes (Rest-)Risiko
erneuter Delinquenz zuzumuten sei (BGer 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.2;
BGer 2A.296/2002 vom 18. Juni 2002 E. 2.2.2; VGE VD.2010.189 vom 9. Februar
2011 E. 5.1.2). Im vorliegenden Fall ist jedoch von einem erhöhten Risiko
erneuter Delinquenz auszugehen. Bedenklich ist in diesem Zusammenhang, dass der
Rekurrent auch im letzten Jahr von der Polizei mit zwei Messern im Hosensack
angetroffen worden ist. Dass die Vorinstanz demnach ein erhebliches
sicherheitspolizeiliches Interesse, den Rekurrenten aus der Schweiz
wegzuweisen, festgestellt hat, ist nicht zu beanstanden.
5.3 Diesem
erheblichen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und der Wegweisung stehen die privaten Interessen des Rekurrenten am Verbleib
in der Schweiz gegenüber. Der Rekurrent ist als 14-jähriger in die Schweiz gekommen
und lebt nunmehr zwar seit über 10 Jahren hier. Es ist deshalb von einer nicht
mehr kurzen Aufenthaltszeit des Rekurrenten in der Schweiz auszugehen. Dennoch
hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, dass von einer erfolgreichen Integration
keine Rede sein kann. Dass diese Integrationsschwierigkeiten zu einem Teil auf
die diagnostizierte leichte Intelligenzverminderung mit deutlicher Verhaltensstörung
des Rekurrenten zurückzuführen sind, ändert am Misserfolg der Integration
nichts. Der Rekurrent hat seine Kindesjahre im Kosovo verbracht und ist dort gemäss
den vorliegenden Informationen nur wenig aufgefallen. Es ist also mit dem
Gutachter Dr. Z____ davon auszugehen, dass die Schwierigkeiten des Rekurrenten
mit der gescheiterten Integration des Rekurrenten in der Schweiz zusammenhängen.
Diese mangelhafte Integration ergibt sich aus der wiederholten Delinquenz und
seiner ausgebliebenen Integration in die hiesige soziale Umwelt. Daran ändert
nichts, dass diese mangelhafte Integration, ebenso wie seine Delinquenz eng
verknüpft ist mit der diagnostizierten psychischen Störung, zumal es den Eltern
des Rekurrenten resp. ihm selbst bis anhin nicht gelungen ist, die angesichts
dieser Störung erforderliche Hilfe zu suchen und anzunehmen. Gemäss
Ausführungen des Gutachters Dr. Z____ hat der Vater des Rekurrenten
gegenüber den Vorgutachtern die Verhaltensauffälligkeiten des Rekurrenten
verneint und die Ursache der Probleme ausserhalb der Familie gesehen (Gutachten
Dr. Z____, S. 8 und 11).
5.3.1 Der
Rekurrent macht geltend, dass er auf die Unterstützung seiner Familie
insbesondere des Vaters in der Schweiz angewiesen sei und dass diese nur in der
Schweiz möglich sei. Dr. Z____ hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass der
Rekurrent sein Leben lang auf strukturierende Unterstützung und Hilfe angewiesen
sein werde (Gutachten Dr. Z____, S. 58). Es sei heute nicht erkennbar, dass der
Rekurrent in der Lage sein werde, auf einem ausreichenden sozialen
Funktionsniveau selbständig leben zu können. Dies bedeute aber nicht, dass der
Rekurrent in einer Institution leben müsse. Die notwendige Hilfe und
Unterstützung könne zu einem guten Teil auch von der Familie geleistet werden (Gutachten
Dr. Z____, S. 58). In seiner Heimat würde der Halt, aber auch der kontrolle-
und strukturgebende Rahmen der Grossfamilie von Bedeutung sein wie auch die
viel besser überschaubaren gesellschaftlichen Strukturen und die nicht mehr
stattfindende erlebte Ausgrenzung als Ausländer (Gutachten Dr. Z____, S. 59).
Seine Eltern könnten ihm zwar theoretisch einen engen Rahmen setzen; dies sei
ihnen aber schon in der Vergangenheit nicht gelungen (Gutachten Dr. Z____, S.
59). Dem Gutachter gegenüber hat der Rekurrent angegeben, dass sein Vater in
seinem Heimatdorf ein schönes Haus gebaut habe; rundherum ständen Häuser seiner
Onkel. In seinem Heimatdorf […] wohne zudem eine Tante mütterlicherseits. Der
Rekurrent würde gerne wieder einmal in seiner Heimat Schulkameraden treffen; er
könne sich ebenfalls vorstellen, auch wieder einmal ein Jahr in der Heimat zu
sein; langfristig wolle er aber in der Schweiz bleiben. Seine Eltern hätten
auch schon über eine Rückkehr in die Heimat nachgedacht, insbesondere weil er
hier so Probleme habe, und sicherlich gingen die Eltern irgendeinmal zurück (Gutachten
Dr. Z____, S. 34).
5.3.2 Dr.
X____ gibt an, dass der Vater des Rekurrenten eine wichtige unterstützende
Rolle im Leben des Rekurrenten zu spielen scheine. Der Rekurrent benötige nicht
eine eigentliche Therapie, sondern eine psychagogische Begleitung, d.h. eine
pädagogisch geprägte psychotherapeutische Begleitung für vermindert
intelligente Erwachsene. Diese Art der Begleitung sei nur in Zusammenarbeit mit
der Familie, hier den, Eltern möglich. Im Kosovo würde lediglich seine
Grossmutter leben, welche ihn nicht so begleiten könne wie seine Eltern hier in
der Schweiz. An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat der Rechtsvertreter
des Rekurrenten ein im Kosovo notariell beglaubigtes Schreiben eingereicht, in
welchem die Grosseltern unterschriftlich bezeugen, dass sie aufgrund ihres
Alters und der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bereit seien, für den
Rekurrenten zukünftig zu sorgen (vgl. auch Verhandlungsprotokoll S. 8). Auch
fehle im Kosovo die Möglichkeit der von Dr. X____ befürworteten psychagogischen
Begleitung des Rekurrenten und seinen Eltern. Der Rekurrent würde, falls er in
den Kosovo geschickt werde, „bald wieder vor der elterlichen Tür stehen“. Im
Kosovo würden zahllose Orte ihn an die Kriegstraumata erinnern (Bericht Dr. X____,
S. 11). Der Rekurrent müsse in der Schweiz bleiben dürfen. Dr. X____ wäre
bereit, ihn im Rahmen einer ambulanten Massnahme zu begleiten (Bericht Dr. X____,
S. 12). Auffallend ist, dass auch Dr. X____ in seinem Bericht nichts von einer
angeblich ablehnenden Haltung der Grossmutter des Rekurrenten erwähnt, wie sie
in der Rekursbegründung an das Verwaltungsgericht erstmals geltend gemacht
wird. Von Dr. X____ wird auch nicht weiter ausgeführt, weshalb die erweiterte
Familie im Kosovo, allenfalls mit Unterstützung eines dort tätigen Psychiaters
nicht in der Lage sein soll, dem Rekurrenten das erforderliche Setting zu
geben, wie dies vom Gutachter Dr. Z____ gestützt auf die eigenen Ausführungen
des Rekurrenten beschrieben wird.
5.3.3 Vom
Rekurrenten wird nicht bestritten, dass sein Vater im Kosovo ein Haus gebaut
hat, dass dort nahe Verwandte des Rekurrenten (Onkel, Grossmutter) leben und
dass der Rekurrent sich auch nach der Einreise in die Schweiz im Kosovo aufgehalten
hat. Gemäss dem Consulting-Bericht des Bundesamts für Migration vom 23. Oktober
2012 steht im Kosovo zur Behandlung von psychischen Grunderkrankungen ein
ausreichendes medizinisches Angebot zur Verfügung. Neben der Universitätsklinik
Pristina, welche auch psychiatrische Gespräche, medikamentöse Behandlungen und Kontrolluntersuchungen
anbietet sowie über eine angeschlossene, psychiatrische Einrichtung für kurz-
bis mittelfristige stationäre Aufenthalte verfügt, führen auch die
Regionalspitäler in Pristina, Gijlan, Gjakove, Peje und Prizren neuropsychiatrische
Abteilungen unterschiedlicher Grösse. Schliesslich stehen auch in der Grossstadt
Prizren, welche nahe beim Heimatort des Rekurrenten, […], liegt, neuropsychiatrische
Dienste als Tageszentrum für ambulante Behandlungen zur Hilfe bei der
Rehabilitation und Integration für Patienten mit schweren chronischen, mentalen
Erkrankungen zur Verfügung. Psychotherapien werden durch private Fachärzte für
Psychiatrie in privaten Kliniken angeboten und kosten pro Sitzung mindestens 20
Euro. Die meisten Antidepressiva und anderen Medikamente zur Behandlung psychischer
Probleme seien im Kosovo verfügbar (Consulting-Bericht des Bundesamts für
Migration vom 23. Oktober 2012, S. 1 f.). Es ist daher nicht ersichtlich,
weshalb ein den Rekurrenten in genügendem Mass unterstützendes Setting nicht
möglich sein sollte. Zwar wird dem Rekurrenten bei einer Ausweisung die bisher
ausgerichtete IV-Rente nicht in den Kosovo ausbezahlt. Die Vorinstanz hat aber
zu Recht darauf hingewiesen, dass die Eltern des Rekurrenten diesen auch in der
Heimat finanziell unterstützen können, zumal der Rekurrent dort im Haus wohnen
kann, welches der Vater errichtet hat. Aus den vorgenannten Gründen ist es auch
im Kosovo möglich, für den Rekurrenten eine unterstützende Umgebung zu
schaffen, welche aufgrund seiner psychischen Störungen erforderlich ist. Es ist
zwar nicht zu verkennen, dass die Einkommensverhältnisse, die Unterstützung
durch Therapeuten und den Beistand, wie sie dem Rekurrenten in der Schweiz
geboten werden, im Kosovo kaum gleichwertig vorhanden sind. Es ist daher davon
auszugehen, dass die Reintegration des Rekurrenten im Kosovo mit Schwierigkeiten
verbunden ist. Es besteht aber kein Anspruch auf einen Aufenthalt in der
Schweiz zur Gewährleistung einer optimalen Betreuung. Das öffentliche Interesse
an der Fernhaltung des Rekurrenten aufgrund von dessen Delinquenz und der
negativen Legalprognose sind höher zu gewichten als das private Interesse des
Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz bzw. in den hiesigen Betreuungsverhältnissen.
Der Rekurrent ist mit den Gegebenheiten im Kosovo, in welchem er seine Kindheit
verbracht hat, vertraut und kann sich auf sein familiäres Beziehungsnetz
stützen. Eine Rückkehr in den Kosovo ist ihm unter diesen Umständen zumutbar,
zumal er den Entzug der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aufgrund
seiner Delinquenz selbst verschuldet hat.
5.4 Aufgrund
der obigen Interessenabwägung ist die Wegweisung des Rekurrenten auch unter Berücksichtigung
der Europäischen Menschenrechtskonvention als zulässig zu erachten. Die konventionsrechtlich
vorgeschriebene Verhältnismässigkeitsprüfung ist praktisch identisch mit der in
Art. 96 Abs. 1 AuG vorgeschriebenen Prüfung, so dass eine Massnahme, welche
verhältnismässig im Sinne der letzteren Bestimmung ist, grundsätzlich auch vor
Art. 8 EMRK standhält (BGer 2C_695/2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.3.3). Entgegen
den Ausführungen des Rekurrenten liegt auch keine Verletzung von Art. 3 EMRK
vor. Der Rekurrent verfügt gemäss den obigen Ausführungen im Kosovo über
familiäre Strukturen und ein genügendes Betreuungsnetz. Nach der überzeugenden
Ansicht des Gutachters sind die Integrationsvoraussetzungen im Heimatland des
Rekurrenten sogar besser als in der Schweiz.
Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz
finden ihre gesetzliche Grundlage in den Bestimmungen von Art. 63 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 62 lit. b und Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG. Diese Bestimmung bezweckt
die Aufrechterhaltung der hiesigen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer
strafbarer Handlungen und verfolgt öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff.
2 EMRK ausdrücklich genannt sind; schliesslich erweist sich der Eingriff – wie
dargelegt – auch als verhältnismässig und notwendig zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147; BGer 2C_339/2013
vom 18. Juli 2013 E. 2.8; jeweils m.w.H.).
6.1 Aus
den Ausführungen in Ziffer 1.1 ergibt sich, dass der Verwaltungsrekurs (VD.2013.229)
betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgeschrieben wird. Der
Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 vorsorglich die
aufschiebende Wirkung mit Hinweis darauf gewährt, dass aufgrund der vorliegenden
Informationen von einem überwiegenden persönlichen Interesse des Rekurrenten,
den Ausgang des vorliegenden Rekursverfahrens in der Schweiz abzuwarten, auszugehen
sei. Die Vorinstanz trägt deshalb in diesem Verfahren die Parteientschädigung
an den Rechtsvertreter des Rekurrenten gemäss Honorarnote im Umfang von 4,83
Stunden zu CHF 250.– zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.
6.2 Im
Weiteren folgt aus den Erwägungen, dass der Rekurs betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung materiell abzuweisen ist. Hingegen
wird der vorinstanzliche Kostenentscheid aufgehoben und dem Rekurrenten für das
vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt.
Betreffend das vorinstanzliche Verfahren wird die Gebühr aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung der unentgeltlichen Verbeiständung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent die Kosten des aktuellen
Verfahrens, welche jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
zu Lasten des Staates gehen. Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten wird ein
Honorar für die im Jahr 2013 geleisteten 4 Stunden à CHF 180.– sowie für die ab
2014 geleisteten Stunden im Umfang 13,38 Stunden à CHF 200.– inklusive Verhandlung
zuzüglich Auslagenersatz von CHF 0.25 pro Kopie und Mehrwertsteuer zu Lasten
der Gerichtskasse zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs betreffend Gewährung der
aufschiebenden Wirkung (Verfahren VD.2013.229) wird als obsolet abgeschrieben.
Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten,
lic.iur. […], Advokat, wird in diesem Verfahren eine Parteientschädigung in der
Höhe von CHF 1‘207.50 zuzüglich Auslagenersatz in der Höhe von CHF 24.40 sowie
8% MWST von CHF 98.55 zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
Der Rekurs betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (Verfahren VD.2013.228) wird im
Hauptpunkt abgewiesen.
In Abänderung des vorinstanzlichen Kostenentscheides
wird dem Rekurrenten für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung gewährt. Dementsprechend wird die
vorinstanzliche Gebühr aufgehoben. In Bezug auf die Festlegung der Höhe der
unentgeltlichen Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren wird die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Gebühr von CHF 1‘200.– für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren geht zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu Lasten des Staates.
Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten,
lic.iur. […], Advokat, wird ein Honorar von CHF 3‘436.– sowie Ersatz der
Auslagen in der Höhe von CHF 69.20 und 8% MWST von CHF 280.40 aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Der Auskunftsperson Dr. X____ wird ein
Auslagenersatz von CHF 200.– aus der Gerichtskasse entrichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.