Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.115
ENTSCHEID
vom 9. März 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch lic. iur. [...], Rechtsanwalt,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B_____ Beschwerdegegnerin
2
[…] Beschuldigte
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 4. August 2014
betreffend Einstellung des
Verfahrens
Sachverhalt
Am 20. Juni 2012
erstattete A_____ Strafanzeige gegen B_____(nachfolgend: Beschuldigte) wegen
Ehrverletzung und evtl. versuchter Erpressung zu seinem Nachteil und stellte
damit gleichzeitig Strafantrag, weil er von der Beschuldigten, mit welcher er
aufgrund eines geschäftlichen Auftrags eine zivilrechtliche Auseinandersetzung
austrug, in seinem Ruf verletzt worden sein soll. Mit Verfügung vom 4. August
2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Fehlens des
Tatbestands sowie teilweise mangels gültigen Strafantrags ein. Bezüglich zwei
Äusserungen in E-Mail-Nachrichten und eines Telefonats erging ein Strafbefehl
wegen übler Nachrede zum Nachteil von A_____. Von einer separaten Kostenauflage
wurde abgesehen.
Gegen diese
Einstellungsverfügung hat A_____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe
vom 18. August 2014 Beschwerde erhoben und im Wesentlichen beantragt, die Sache
mit Aufhebung der Einstellungsverfügung zur Weiterführung der Strafuntersuchung
an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eventualiter sei Ziff. 3 der Verfügung
aufzuheben und die Beschuldigte zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die
Kosten seiner anwaltlichen Vertretung im Zusammenhang mit dem eingestellten
Strafverfahren in Höhe von CHF 4‘723.60 (abzüglich der Entschädigung gemäss zu
korrigierendem Strafbefehl) zu entschädigen. Mit Beschwerdeantwort vom 26.
August 2014 schliesst die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde. Mit
Stellungnahme vom 11. November 2014 beantragt die Beschuldigte die Abweisung
der Beschwerde soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Replik vom
18. November 2014 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde vollumfänglich
fest. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann
innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu
deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17
lit. a EG StPO, § 73a Abs. 1 GOG).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines
Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ ist umfassend im
Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: Neben der beschuldigten Person,
der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am
Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung ist,
dass sich diese Person am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von
diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann
(LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 382 StPO N 2; SCHMID,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 382
StPO N 1 f.; AGE BES.2013.76 vom 6. Mai 2014 E. 1.2). Der Beschwerdeführer hat
gegen die Beschuldigte am 20. Juni 2012 Strafantrag gestellt und sich als
Privatkläger konstituiert, womit er sich am Verfahren beteiligt hat und Partei
ist. Als solche ist er von der Einstellung des Verfahrens berührt und zur Beschwerde
legitimiert.
1.3 Die Beschwerde ist rechtzeitig innert der gesetzlichen
Frist ausreichend begründet eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a–e StPO stellt die Staatsanwaltschaft das
Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund
anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt
werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher
Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die
Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in
Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des
ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2
Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO
ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und ans Gericht zu
überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es
grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende
Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu
befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder
nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein
Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch
sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung
erscheinen würde (Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel
2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.). Praktisch
bedeutet das, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine
Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten
etwa die Waage halten, darf bei der Abwägung auch das Gewicht der in Frage
stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung
drängt sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt ist, um das es geht. Mit dem
Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im
Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in
einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (BGE 138 IV
186 E. 4.1. S. 190, 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f., 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S.
226 f.).
3.1 Streitig
ist zunächst die Einstellung betreffend eine angebliche Ehrverletzung im
Kontext eines im Frühjahr 2012 erfolgten Telefonats mit Prof. Dr. [...], in
dessen Rahmen sich die Beschuldigte über einen vom Beschwerdeführer ungenügend
ausgeführten Fotoauftrag ausgelassen und dabei auch die Person des Beschwerdeführers
verunglimpft haben soll.
3.1.1 Die
Staatsanwaltschaft sowie die Beschuldigte vertreten diesbezüglich die
Auffassung, dass in der Anzeige als angeblicher Tatzeitpunkt nicht näher bestimmt
die Monate „März / April 2012“ erwähnt würden und daher im Zweifel zugunsten
der Beschuldigten davon ausgegangen werden müsse, dass das Telefonat und die entsprechende
Kenntnis des Privatklägers über den Vorfall zwischen dem 1. und 19. März 2012
erfolgt sei, so dass kein innert der drei monatigen Frist eingegangener Strafantrag
vorliege und keine materielle Prüfung über den allfällig strafrechtlichen
Inhalt des betreffenden Telefonats zu erfolgen habe. Die Beschuldigte ist der Ansicht,
dass der Beschwerdeführer in der Strafanzeige einen entsprechenden Zeitpunkt,
wann er von diesem Telefonat Kenntnis erlangt habe, hätte angeben müssen, was
nicht erfolgt sei. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung sei bei der Berechnung
der Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB insofern zu berücksichtigen, als dass
nicht die Beschuldigte beweisen müsse, dass der Beschwerdeführer bereits vor
dem 20. März 2014 Kenntnis von allfälligen strafbaren Handlungen gegen seine
Ehre erlangt habe. Aufgrund der in der Strafanzeige gewählten Formulierung „im
März / April 2012“ entstehe der Eindruck, dass der genaue Zeitpunkt des
Telefonats bewusst nicht genannt worden sei. Im Juni 2012 wäre es grundsätzlich
möglich gewesen, den tatsächlichen Zeitpunkt des Telefonats zwischen der
Beschuldigten und Herrn [...] klar und eindeutig zu eruieren. Es müsse davon
ausgegangen werden, dass Herr [...] den Beschwerdeführer zeitnah über das
entsprechende Telefonat informiert habe, sodass gerade nicht zweifelsfrei
feststehe, dass dieses erst nach dem
19. März 2012 geführt und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden
sei.
Der
Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass mit dem Strafantrag am 20. Juni
2012 die Frist von drei Monaten gewahrt worden sei. Mit „März / April“ sei Ende
März / Anfangs April gemeint und nicht der 1. März. Die Staatsanwaltschaft habe
es zu Unrecht vorgezogen, im Sinne einer grammatikalisch falschen Auslegung den
mutmasslichen Tatzeitpunkt gemäss Strafanzeige vorzudatieren, sodann eine antizipierte
Beweiswürdigung vorzunehmen und in Missachtung des geltenden Grundsatzes „in
dubio pro duriore“ einen Tatzeitpunkt und vor allem auch einen Zeitpunkt der
Kenntnisnahme durch den Beschuldigten als Antragsberechtigten vor dem 20. März
2012 anzunehmen. Dies sei umso weniger nachvollziehbar, als die Beschuldigte anlässlich
der Einvernahme vom 27. März 2014 anerkannt habe, Prof. Dr. [...] im Zeitraum
„März / April 2012“ angerufen und ihm gegenüber ehrverletzende Äusserungen über
den Beschwerdeführer gemacht zu haben. Bei dieser Ausgangslage könne nicht von
einer offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzung in Form eines fehlenden
fristgerechten Strafantrags ausgegangen werden. Zur Klärung des Tatzeitpunkts
sowie dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Beschwerdeführer wäre die
Staatsanwaltschaft gehalten gewesen, Prof. Dr. [...] als Zeugen und den Beschwerdeführer
als Auskunftsperson einzuvernehmen, bzw. einen allfälligen Verbindungsnachweis
zwischen der Beschuldigten und Prof. Dr. [...] anzufordern. Die Staatsanwaltschaft
sei daher anzuweisen, die Strafuntersuchung im Zusammenhang mit diesem Vorfall
wieder aufzunehmen.
3.1.2 Das Recht zum Strafantrag erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die
Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter
(und die Tat) bekannt wird (Art. 31 StGB). Solange aufgrund der Sachlage unklar
ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, beginnt die Frist nicht zu laufen.
Der Fristenlauf beginnt erst, wenn der antragsberechtigten Person neben den
objektiven auch die subjektiven Tatbestandselemente bekannt sind. Bekannt im
Sinne von Art. 31 StGB ist der Täter nicht schon, wenn der Verletzte gegen eine
bestimmte Person einen Verdacht hegt. Erforderlich ist vielmehr eine sichere,
zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen
lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, wegen
falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden (BGer 6B_1148/2013
vom 5. Dezember 2014
E. 2.2). Was die antragsberechtigte Person zu welchem Zeitpunkt
wusste, betrifft sogenannte innere Tatsachen, und ist damit Tatfrage.
Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss
auf Kenntnis von Tat und Täter begründet ist (BGer 6B_1147/2013
vom 22. Mai 2014 E. 2.2, m.w.H.). Das Bundesgericht sah in der
Auffassung, dass der Verletzte nicht nur zu beweisen hat, wann er vom
eingeklagten Tatbestand Kenntnis erhalten hat, sondern überdies, dass er ihn
nicht schon früher gekannt hat, eine formelle Rechtsverweigerung. Als
Begründung führte es an, der Verletzte werde meist in der Lage sein, anzugeben
und Beweise dafür anzubieten, bei welcher Gelegenheit er Kenntnis von Tat und
Täter erhalten habe. Dagegen werde ihm der Beweis, bis dahin keine Kenntnis
erhalten zu haben, kaum je gelingen, sei doch der Beweis einer negativen
Tatsache in der Regel unmöglich. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung gilt mithin im Zweifel die Frist als gewahrt, wenn keine
ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Antragsberechtigten Tat und
Täter schon früher bekannt waren (vgl. BGer 6B_431/2010 vom 24. September 2010 E.
2.3.3).
Die
Begründung, mit welcher die Vorinstanz die Rechtzeitigkeit des Strafantrags in
Frage stellt, überzeugt nicht. Mit den zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers
ergibt sich vielmehr bereits aus der Formulierung „März / April 2012“, dass der
Beschwerdeführer erst Ende März 2014 Kenntnis des Vorfalls gehabt hat. Zudem
wurde zur genaueren Feststellung des Tatzeitpunkts bereits im Strafantrag Prof.
Dr. [...] als Zeuge benannt. Schliesslich ist der Grundsatz "in dubio pro reo",
mit welcher die Staatsanwaltschaft weitere Beweiserhebungen verneint hat, als
Beweiswürdigungsregel im Vorverfahren grundsätzlich nicht anwendbar. Der
Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem erwähnten Grundsatz
"in dubio pro
duriore" zu richten (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190, mit Hinweisen).
Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache zur näheren
Prüfung des genannten Vorfalls an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
3.2 Streitig ist des Weiteren die Einstellung
betreffend eine angebliche Ehrverletzung in Bezug auf einen Anruf mit dem
Inhaber der Galerie […], […], bei welchem die Beschuldigte sich ebenfalls
abschätzig über die beruflichen Qualitäten des Beschwerdeführers geäussert haben
soll. Zudem habe sie bei dieser Gelegenheit erklärt, dass es sich bei dem
Beschwerdeführer um einen „Gigolo“ handle, welcher nirgends angemeldet sei und
sich von [...] aushalten lasse. Schliesslich habe die Beschuldigte [...] gefragt,
ob der Anzeigesteller angemeldet sei und seine Einkünfte versteuern würde.
3.2.1 Die
Staatsanwaltschaft begründet ihre Einstellung in diesem Zusammenhang damit, dass
– auch wenn auf Grund dieser Angaben dem kontaktierten Galeristen
unmissverständlich klar gemacht worden sei, was die Beschuldigte vom Beschwerdeführer
halte – die im genannten Telefonat gemachten Äusserungen nicht als Ehrverletzung
im strafrechtlich relevanten Sinn zu betrachten seien, zumal der Begriff der vom
StGB unter Strafe gestellten Ehrverletzung, welcher im Vergleich zum Zivilrecht
enger auszulegen sei, sonst zu weit gefasst würde. Auch die Beschuldigte lässt
ausführen, dass in Bezug auf das Telefonat mit [...] eine Ehrverletzung zu
verneinen sei. Der Ausdruck des Gigolos könne keinesfalls mit demjenigen des
männlichen Prostituierten gleichgesetzt werden. Der Begriff mache einen Menschen
noch nicht verächtlich. Auch die Angabe, der Beschwerdeführer lasse sich von
Frau [...] aushalten, sei nicht grundsätzlich geeignet, ihn als Menschen
verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken.
Entsprechende Äusserungen seien zum heutigen Zeitpunkt anders einzustufen als vor
fünfzig, sechzig Jahren. In Zeit der sozialen Medien, in der teilweise mit
einer entsprechenden Lebenseinstellung kokettiert werde, werde eine solche
Äusserung bei grossen Teilen der Bevölkerung nicht mehr als ehrwidrig
angeschaut. So werde auch die nicht eheliche Lebensgemeinschaft / das
Konkubinat anders als Früher nicht mehr als verwerflich betrachtet. Die von der
Beschuldigten vermeintlich gestellten Fragen seien ebenfalls nicht geeignet,
die Ehre des Beschwerdeführers tatsächlich zu verletzen. Sie habe damit weder
explizit noch implizit gesagt, dass der Beschwerdeführer ein Steuerhinterzieher
oder Ähnliches sei, sondern sich einzig erkundigt, ob Herr [...] wisse, ob der
Beschwerdeführer seine Einkünfte tatsächlich versteuert habe. Somit seien die
vermeintlichen Äusserungen der Beschuldigten gegenüber Herrn [...] von
vornherein nicht geeignet, die Ehre des Beschwerdeführers zu verletzen, weshalb
die Staatsanwaltschaft den derart vorgetragenen Sachverhalt zu Recht nicht
näher abgeklärt und auf die entsprechenden Beweiserhebungen verzichtet habe. Schliesslich
seien die in diesem Zusammenhang gegenüber der Beschuldigten erhobenen Vorwürfe
ihrerseits nicht eingestanden.
Dagegen sind
nach Ansicht des Beschwerdeführers die von der Beschuldigten gegenüber [...] gemachten
Äusserungen ehrverletzend. Gemäss Wikipedia bezeichne man als Gigolo einen
Eintänzer, einen männlichen Escort-Service (siehe auch männliche Prostitution)
oder einen Mann, der eine in der Regel sexuell geprägte längerfristige
Beziehung mit einer deutlich älteren Frau habe und von dieser finanziell unterstützt
werde. Indem die Beschuldigte ausführte, der Beschwerdeführer sei ein Gigolo
und er lasse sich aushalten, habe sie also behauptet, der Beschwerdeführer sei
ein männlicher Prostituierter. Diese Äusserung gegenüber einem Geschäftspartner
des Beschwerdeführers stelle sehr wohl eine Verletzung der sittlichen und damit
strafrechtlich geschützten Ehre dar. Darüber hinaus habe die Beschuldigte mit ihren
Fragen gegenüber [...], ob der Beschwerdeführer angemeldet sei und seine
Einkünfte versteuere, wiederum zumindest sinngemäss den Vorwurf geäussert, der
Beschwerdeführer sei ein Steuerbetrüger bzw. Steuerhinterzieher, was im Zusammenhang
mit dem Telefonat an [...] zu einer Verurteilung geführt habe. Entgegen der
Ansicht der Staatsanwaltschaft verletzte die Beschuldigte mit ihren Äusserungen
gegenüber [...] die vom Strafrecht geschützte sittliche Ehre von A_____,
weshalb die Verfahrenseinstellung zu Unrecht erfolgt sei. In Gutheissung der
vorliegenden Beschwerde sei die Staatsanwaltschaft daher anzuweisen, die
Strafuntersuchung auch im Zusammenhang mit dem Vorfall bezüglich [...] wieder
aufzunehmen und die notwendigen Beweiserhebungen vorzunehmen.
3.2.2 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff.
StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu
sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein
charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die
sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als
Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der
gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von
Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den
strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung
der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 27 E. 2c; BGer 6B_333/2008 vom
9. März 2009 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Namentlich die Behauptung, der Beschwerdeführer sei ein
Gigolo, tangiert durchaus die sittliche Ehre und den Ruf als ehrbarer Mensch. So
hält Wikipedia – wie vom Beschwerdeführer zutreffend erkannt – als Definition
eines Gigolos etwa fest: „Als Gigolo bezeichnet man einen Eintänzer, einen männlichen Escort-Service (siehe auch männliche
Prostitution) oder einen Mann, der eine in der Regel sexuell geprägte längerfristige Beziehung
mit einer deutlich älteren Frau hat und von dieser finanziell unterstützt wird“
(vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Gigolo,
besucht am 9. März 2015). Eine ähnliche Definition liefert der Duden, wonach
ein Gigolo ein „Eintänzer“ sei, bzw. ein „(umgangssprachlich)
jüngerer Mann, der sich von meist älteren Frauen aushalten lässt“ (http://www.duden.de/rechtschreibung/Gigolo,
besucht am 9. März 2015). Mit
dem Vorwurf der Betätigung als Hure wurde durch das Bundesgericht die sittliche
Ehre bereits als verletzt qualifiziert (BGE 92 IV 115 E. 2 S. 117; Riklin, Basler Kommentar StGB, 3. Auflage, Basel 2013, Vor Art. 173 N 21). Ähnlich verhält es sich mit der
Frage, ob der Beschwerdeführer seine Einkünfte versteuern würde, erscheint eine
solche offensichtlich als rhetorisch. Es kann nicht eindeutig ausgeschlossen werden,
dass eine derartige Frage darauf abzielt, den Beschwerdeführer implizit eines
Steuerstrafvergehens zu bezichtigen, womit der Ruf als ehrbarer Mensch verletzt
sein kann. Dies umso mehr, als die Frage im Zuge anderer kritischer Bemerkungen
kundgetan wird.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass – entgegen der
Ansicht der Beschwerdegegner – mit den angeblichen Äusserungen die Ehrverletzungstatbestände
nicht ohne weiteres verneint werden können. Es kann in dubio pro duriore hier
jedenfalls nicht Sache der Staatsanwaltschaft sein, dem Sachrichter bereits
vorzugreifen. Die Einstellung des Verfahrens erweist sich mit Bezug auf die
gegenüber [...] möglicherweise erklärten Äusserungen daher als unrechtmässig. Die
Beschwerde ist auch diesbezüglich gutzuheissen und die Sache zu weiteren Ermittlungen und allenfalls Anklageerhebung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.3 Der
Beschwerdeführer hat die Beschuldigte schliesslich der versuchten Erpressung
wegen angezeigt, weil sie anlässlich verschiedener Kontaktaufnahmen wiederholt
kundgetan haben soll, nicht Ruhe zu geben, bis sie das „angeblich ihr zustehende
Geld“ habe. So sei insbesondere der von der Beschuldigten in einer
E-Mail-Nachricht vom 21. März 2012, 14:02 Uhr, geäusserte Hinweis darauf, dass
die Ausstellung „wohl nicht so ein Hit“ werde, geeignet gewesen, den
Anzeigesteller zu einer schädigenden Vermögensdisposition zu bestimmen, zumal
sie konkludent in Aussicht gestellt habe, dass sie Einfluss auf den Erfolg bzw.
Misserfolg der Ausstellung nehmen werde.
3.3.1 Die
Staatsanwaltschaft verweist diesbezüglich auf einen seit dem ersten Quartal
2012 ausgetragenen Disput zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschuldigten,
in welchem verschiedene Auffassungen bezüglich der Erfüllung und Entlöhnung
eines durch den Anzeigesteller abgewickelten Auftrages der Beschuldigten bestanden
haben sollen. In diesem Sinne seien von Seiten der Beschuldigten zivilrechtliche
Schritte eingeleitet worden. Auf Grund der Tatsache, dass es sich hierbei um
eine zivilrechtliche Auseinandersetzung gehandelt habe, bei welcher beide
Seiten eine Auslegung zu ihren Gunsten behauptet hätten, könne von vornherein
nicht von einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht der Beschuldigten
ausgegangen werden, weshalb der Tatbestand der versuchten Erpressung nicht
erfüllt sein könne. Auch der bei dieser Ausgangslage zu prüfende Tatbestand der
versuchten Nötigung komme nicht zur Anwendung, weil es bei der vom
Beschwerdeführer gemachten Begründung bzw. bei den von der Beschuldigten
gemachten schriftlichen Äusserung klarerweise schon an der Intensität mangle,
um die Willensfreiheit des Opfers tatsächlich zu dessen Ungunsten zu
beeinträchtigen. Auch die Beschuldigte lässt ausführen, dass zwischen ihr und
dem Beschwerdeführer eine Geschäftsbeziehung bestand, indem dem
Beschwerdeführer der Auftrag erteilt wurde, Modefotografien von ihr
anzufertigen. Da sie mit den Arbeiten unzufrieden gewesen sei, habe sie einen
Teil des geleisteten Honorars betrieben und leider erfolglos eingeklagt, wobei
der Beschwerdeführer sich einzig zur Rückleistung von einer Summe in Höhe von
CHF 1‘230.– einverstanden erklärt habe. In diesem Zusammenhang habe die Beschuldigte
den Beschwerdeführer weder genötigt, noch wollte sie sich sonst wie unrechtmässig
bereichern, sodass der Tatbestand von Art. 156 StGB in jedem Fall nicht erfüllt
sei.
Dem hält der
Beschwerdeführer entgegen, dass die Beschuldigte das Schlichtungsgesuch beim
Friedensrichteramt erst am 7. Juni 2012 gestellt habe. Die Zivilklage der
Beschuldigten gegen den Beschwerdeführer sei zudem in der Folge vom Bezirksgericht
Meilen klar abgewiesen worden. Die Beschuldigte habe nach der mündlichen
Begründung der zuständigen Einzelrichterin wegen der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit ihrer Forderung denn auch auf eine schriftliche Begründung
verzichtet. Mit dem Hinweis auf ein zum Tatzeitpunkt noch gar nicht
existierendes und zudem völlig aussichtsloses Zivilverfahren könne die Bereicherungsabsicht
nicht verneint werden. Zudem verfolge der Beschwerdeführer in seiner
Photographie mehrheitlich künstlerische Aspekte seiner Arbeit und weniger
Auftragsarbeit. Indem die Beschuldigte in Aussicht gestellt habe, dass sie ihm
seine nächste grosse Einzelausstellung in der [...] Gallery „sabotieren“ werde
und sie zudem nachweislich mit mehreren Galleristen und Kunstexperten – u.a.
mit an [...] von der [...] Gallery – telefonischen Kontakt gesucht und den
Beschwerdeführer mittels ehrverletzenden Äusserungen sowohl als sittlichen
Menschen wie auch als Künstler zu zerstören versucht habe, liege eine erhebliche
Intensität im angedrohten und teilweise auch umgesetzten Übel vor. Das Verhalten
der Beschuldigten sei daher sehr wohl geeignet gewesen, einen Menschen in der
Situation des Beschwerdeführers zu einer Vermögensdisposition zu veranlassen
und damit dessen Willensfreiheit zu seinen Ungunsten zu beeinflussen. Replicando
weist der Beschwerdeführer schliesslich darauf hin, dass die Rückzahlung im
Umfang von CHF 1‘230.– lediglich der Differenz der Offerte vom 4. Januar 2012
sowie der Schlussabrechnung vom 1. März 2012 entspreche.
3.3.2 Hier
muss der Ansicht der Staatsanwaltschaft gefolgt werden. Der Erpressung
im Sinne des Art. 156 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden
durch Gewalt oder schwere Drohung oder nachdem er ihn auf andere Weise zum Widerstand
unfähig gemacht hat, nötigt, ihm oder einem andern einen unrechtmässigen
Vermögensvorteil zu gewähren. Da vor der angeblichen Deliktsbegehung zwischen
dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen eine zivilrechtliche
Konfliktsituation vorlag, bei welcher beide Seiten eine Auslegung zu ihren
Gunsten beansprucht haben, kann hier offensichtlich nicht von einer unrechtmässigen
Bereicherungsabsicht der Beschuldigten ausgegangen werden. Aus der Tatsache,
dass die Beschuldigte erst am 7. Juni 2012 ein Schlichtungsgesuch gestellt hat,
vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr ist
dies ein zusätzliches Indiz dafür, dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt der
angeblichen Deliktsbegehung davon ausgegangen ist, gegenüber dem
Beschwerdeführer rechtmässige Ansprüche zu besitzen.
Der von der
Staatsanwaltschaft geschilderte Sachverhalt lässt sich auch nicht unter den
Nötigungstatbestand subsumieren. Eine Bestrafung wegen
vollendeten Nötigungsversuchs gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB setzt u.a.
voraus, dass der Täter jemandem ernstliche Nachteile androht. Ob die angedrohten
Nachteile "ernstliche" im Sinne des Gesetzes sind, entscheidet sich
nach einem objektiven Massstab (BGE 122 IV 322 E. 1a S. 325 f.; Van Delnon/Rüdy, Basler Kommentar
StGB, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 181 N 34). Bei der Aussage,
dass die Ausstellung „wohl nicht so ein Hit“ werde, ist bereits
fraglich, ob die Beschuldigte damit tatsächlich eine Drohung ausgesprochen oder
lediglich ihre Hoffnung ausgedrückt hat, dass die Ausstellung ein Misserfolg
werde. So oder so mangelt es objektiv besehen an der Intensität, die
Willensfreiheit einer besonnenen Person tatsächlich zu deren Ungunsten zu beeinträchtigen.
Daraus ergibt
sich, dass die Deliktsschwelle mithin weder bezüglich der Erpressung noch der
Nötigung überschritten wurde, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich
des in der Einstellungsverfügung geschilderten Sachverhalts in Ermangelung
eines Straftatbestands zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerde ist diesbezüglich
abzuweisen.
Aus dem Gesagten
erhellt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Die angefochtene
Einstellungsverfügung ist aufzuheben und das Verfahren zur ergänzenden
Ermittlung im Sinne der Erwägungen (E. 3.1 und 3.2) an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen. Anschliessend wird die Staatsanwaltschaft erneut über die Anklageerhebung
oder Einstellung zu entscheiden haben. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist eine reduzierte Gebühr in Höhe von CHF 250.– zu
auferlegen und dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung aus der
Gerichtskasse auszurichten. Der angemessene Aufwand des Rechtsvertreters ist
mangels Kostennote auf 6 Stunden zu schätzen (4 Stunden für die Beschwerdeschrift,
2 Stunden für die Replik). Für die vollständig im Jahr 2014 erbrachten
Bemühungen kommt ein Stundenansatz von CHF 250.– zur Anwendung, einschliesslich
Auslagen zuzüglich 8 % MWST. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die
Parteientschädigung auf die Hälfte zu reduzieren. Dem Beschwerdeführer wird
daher für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 750.–
samt MWST in Höhe von CHF 60.– zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Einstellungsverfügung vom
29. Januar 2013 aufgehoben und die Sache wird zu weiteren Ermittlungen im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr in Höhe von CHF
250.–.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 750.–, einschliesslich
Auslagen zuzüglich MWST in Höhe von CHF 60.–, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.