Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Ausschuss
VD.2014.43
URTEIL
vom 2. Februar 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Claudius Gelzer ,
lic. iur. Lucienne Renaud , Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller ,
Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
gegen
Bau- und Verkehrsdepartement
Abteilung Recht, Münsterplatz 11,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Grossen Rates
vom 15. Januar 2014
betreffend Zonenplanrevision
Liegenschaft Burgunderstrasse […] , Basel (Verzicht auf Umzonung in die
Schutzzone und Schonzone)
Sachverhalt
A____ (Rekurrent)
ist Eigentümer der Liegenschaft Burgunderstrasse […] in Basel. Aufgrund der
1988 abgeschlossenen bisherigen Zonenplanung befand sich die Liegenschaft in
der Bauzone 3. Mit dem vom 7. Juni 2010 bis 16. Juli 2010 aufgelegten
Zonenplanentwurf wurde die Liegenschaft neu der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone
(in der Folge Schutzzone genannt) zugewiesen und mit einer Planungszone belegt.
Gegen diese neue Zonenzuweisung seiner Liegenschaft erhob der Rekurrent mit
Eingabe vom 24. Juni 2010 Einsprache und verlangte die Einteilung in die
Bauzone 3 resp. deren Verbleib in dieser Zone. Mit Basisratschlag –
Zonenplanrevision (Nr. […]) vom 16. Mai 2012 beantragte der Regierungsrat
dem Grossen Rat die Abweisung der Einsprache und die Zuweisung der Liegenschaft
zur Schutzzone. Diesem Antrag folgte der Grosse Rat mit Beschluss vom
15. Januar 2014, der im Kantonsblatt vom 18. Januar 2014 publiziert wurde.
In der Folge ist die Referendumsfrist gegen diesen Beschluss unbenutzt
abgelaufen, wie die Staatskanzlei im Kantonsblatt vom 5. März 2014 festgestellt
hat.
Mit Eingaben vom
10. und 31. März 2014 hat der Rekurrent gegen diesen Beschluss Rekurs an das
Verwaltungsgericht erhoben und begründet. Im Wesentlichen hat er beantragt, die
Liegenschaft Burgunderstrasse […] sei in der Bauzone 3 zu belassen. Das Bau-
und Verkehrsdepartement (BVD) hat in Vertretung des Grossen Rates mit
Vernehmlassung vom 16. Juni 2014 die kostenfällige Abweisung des Rekurses
beantragt, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Rekurrent hat am
14. August 2014 hierzu repliziert. Das BVD hat auf eine Duplik verzichtet.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2015 hat der Rekurrent mitgeteilt, dass er am
Verhandlungstermin verhindert sei. Gleichzeitig hat er als Beleg für vorgenommene
Veränderungen an der Originalbausubstanz seiner Liegenschaft Baupläne
eingereicht. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Februar 2015, welche
mit einem Augenschein begonnen wurde, sind das BVD sowie die Denkmalpflege zum
Vortrag gelangt. Der Rekurrent ist wie angekündigt nicht erschienen. Es wird
auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Der
Grosse Rat erklärte mit Beschluss Nr. […] vom 15. Januar 2014 den Zonenänderungsplan
Nr. […] des Planungsamts vom 13. Dezember 2013 verbindlich. Gegen
Verfügungen und Entscheide im Planfestsetzungsverfahren kann nach den
allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100)
Rekurs erhoben werden, wobei der Rekurs an das Verwaltungsgericht auch gegen
Beschlüsse des Grossen Rats zulässig ist (§ 113 Abs. 1 und 2 des Bau- und
Planungsgesetzes, BPG; SG 730.100). Wird kein Referendum gegen einen Nutzungsplanungsbeschluss
des Grossen Rates erhoben, so beginnen die Fristen zur Rekurserhebung und
Begründung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRPG mit der Eröffnung der Verfügung der
Staatskanzlei, mit der sie den Beschluss als rechtskräftig erklärt (vgl. § 37
des Gesetzes betreffend Initiative und Referendum, IRG, SG 131.100). Der Rekurrent
ist als Eigentümer der Liegenschaft Burgunderstrasse […] in seinen eigenen
Interessen betroffen und daher zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig am
10. März 2014 erhobenen und am 31. März 2014 begründeten Rekurs ist grundsätzlich
einzutreten. Dies allerdings nur insoweit, als er sich auf den angefochtenen,
den Rekurrenten betreffenden Entscheid bezieht. Nicht eingetreten werden kann daher
auf den Rekurs, soweit in diesem die Einzonung in die Stadt- und
Dorfbild-Schonzone (nachfolgend Schonzone) abgelehnt wird. Eine solche Zonenänderung
in Bezug auf die Liegenschaft des Rekurrenten war nicht Gegenstand des
angefochtenen Beschlusses und kann folglich auch nicht Inhalt des vorliegenden
Rekursverfahrens bilden.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 33 Abs. 3 lit. b des
Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) und § 113 Abs. 3 BPG. Danach
ist über die allgemeine Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG und damit die Prüfung
der richtigen Rechtsanwendung und Sachverhaltsfeststellung hinaus auch die
Angemessenheit der angefochtenen Planungsmassnahme zu prüfen.
Strittig ist die
neue Zuweisung der Liegenschaft Burgunderstrasse […] in die Schutzzone im
Rahmen der neuen Zonenplanung.
2.1 Der
Rekurrent moniert in diesem Zusammenhang zunächst, dass seine Einsprache vom
Grossen Rat nicht individuell behandelt und dass der Entscheid für ihn als
Laien nicht einfach und verständlich begründet worden sei. Er habe vom Grossen
Rat Dokumente im Umfang von 578 Seiten erhalten, wovon die wenigsten seine Einsprache
betroffen hätten. Dies habe die Rekursbegründung erschwert. Er habe Anspruch
auf eine individuelle Begründung des angefochtenen Entscheids. In der Replik führt
der Rekurrent weiter aus, er sei immer davon ausgegangen, dass seine Einsprache
individuell behandelt worden sei. Er müsse aber bei der Begründung des
angefochtenen Entscheides auswählen, was ihn betreffe, was eine grosse Unsicherheit
hinterlasse. Zudem sei in der Entscheidbegründung zu wenig auf seine individuelle
Situation eingegangen worden.
Mit seinem
Vorbringen rügt der Rekurrent implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR
101]) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
abhandelt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGer 1C_893/2013 vom 1.
Oktober 2014 E. 4; BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 137 II 266 E. 3.2 S. 270;
136 I 229 E. 5.2 S. 236; je mit Hinweisen).
2.2 Im
hier angefochtenen Entscheid des Grossen Rates vom 15. Januar 2014 wurde unter
anderem der Zonenänderungsplan Nr. […] des Planungsamts vom
13. Dezember 2013 für verbindlich erklärt. Im Einklang mit dem Antrag im
Bericht der Bau- und Raumplanungskommission des Grossen Rates (BRK) vom 12.
Dezember 2013 wurden vier der im Ratschlag des Regierungsrats Nr. […] vom 15.
Mai 2012 im Teil 5 "Einsprachenbehandlung" behandelten Einsprachen
ganz oder teilweise gutgeheissen. Die übrigen Einsprachen, zu welchen auch
diejenige des Rekurrenten zählt, wurden in Übereinstimmung mit dem Antrag des
Regierungsrates resp. der BRK abgewiesen, soweit auf die Einsprache einzutreten
war. Der Entscheid des Grossen Rates stützt sich einerseits auf die
Ausführungen im entsprechenden Ratschlag und andererseits auf die Ausführungen
im Bericht der BRK. Diese ist gemäss ihrem Bericht in den Fällen, in welchen
gegenüber dem Ratschlag kein abweichender Antrag erfolgt ist, den Überlegungen
des Regierungsrats gefolgt. Der Grosse Rat hat sich somit bei seinem Entscheid
die Begründung im Ratschlag, welchem die Originaleinsprachen zuhanden des
Grossen Rates beilagen, zu Eigen gemacht.
Im Ratschlag des
Regierungsrats wurden die Einsprachen, wie bereits in der Inhaltsübersicht
dargelegt, im Teil 5 behandelt. Dabei hat sich der Regierungsrat mit den
materiellen Vorbringen des Rekurrenten sehr wohl auseinandergesetzt und dargelegt,
weshalb er eine Einweisung der Liegenschaft Burgunderstrasse […] resp. des
Ensembles herrschaftlicher Reiheneinfamilienhäuser, zu welchem auch dasjenige
des Rekurrenten gehört, in die Schutzzone befürwortete. Darauf hat der Rekursgegner
zutreffend hingewiesen. Aus den – wenn auch kurzen – Ausführungen im Ratschlag werden
die wesentlichen Argumente für die Einweisung in die Schutzzone ersichtlich. Dies
gilt auch für die vom Rekurrenten vorgebrachten Einwände betreffend Widerspruch
der Umzonung zum Ziel der Schaffung neuen Wohnraums, der Beschränkung der
baulichen Ausnutzung, der Spielräume für bauliche Änderungen und Ergänzungen
sowie der Entschädigung, materiellen Enteignung und Wertminderung (vgl. dazu
die im Zusammenhang mit der Einsprache des Rekurrenten auf S. 51 des
Basisratschlags bei der Behandlung von spezifischen Themen der Einsprachen angebrachten
Hinweise auf die Kapitel 3.1.11, 3.1.2, 3.1.3, 3.1.5). Mit Bezug auf die
Begründungsdichte ist im Übrigen zu berücksichtigten, dass die Zonenplanrevision
rund 3’000 Parzellen betraf und in den beiden Planauflagen 156 Einsprachen,
darunter drei Sammeleinsprachen und 20 Anregungen, eingereicht wurden. Es ist
daher nicht zu beanstanden, dass im Ratschlag in verschiedenen Einsprachen
wiederholt vorgebrachte Einwände oder verschiedene Einsprachen betreffende
Punkte gemeinsam behandelt wurden, zumal bei der Behandlung der einzelnen
Einsprachen in Kapitel 4 mit entsprechenden Verweisen aufgezeigt wurde, welche
Teile der „Sammelbegründung“ für die jeweilige Einsprachebehandlung relevant
ist. Mit diesen Ausführungen wurden die wesentlichen Überlegungen genannt, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt.
Die Herleitung der Begründung der Einspracheabweisung mag für den Betroffenen
zwar nicht ganz einfach sein. Sie ist aber bei einer Zonenplanrevision, welche
das ganze Stadtgebiet betrifft und bei welcher weit über hundert Einsprachen
zuhanden des Grossen Rates behandelt werden müssen, nicht zu beanstanden. Daran
ändert auch nichts, dass im Ratschlag mit Bezug auf die Einsprache des
Rekurrenten von „die Einsprechenden“ die Rede ist, handelt es sich doch dabei
offensichtlich um ein unwesentliches, redaktionelles Versehen. Im Übrigen
ergibt sich aus den Eingaben des Rekurrenten selbst, dass er trotz der als komplex
monierten Entscheidbegründung sehr wohl in der Lage war, die Tragweite des
Entscheides zu erkennen und diesen substantiiert bei der höheren Instanz anzufechten.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nach dem Gesagten nicht vor.
Ob der angefochtene Entscheid materiell zu Recht ergangen ist, wird nachfolgend
zu prüfen sein.
3.1 Materiell
macht der Rekurrent zunächst geltend, seine Liegenschaft sei anlässlich der
Zonenplanrevision von 1988 nicht der Schon- oder Schutzzone zugewiesen worden,
da die entsprechende Einsprache seines Vaters am 8. Dezember 1987 vom Grossen
Rat gutgeheissen worden sei. Es sei willkürlich, wenn nun 22 ½ Jahre später
neue Kriterien gelten würden. Der Rekurrent beruft sich mit dieser Argumentation
sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben resp. den Grundsatz der Planbeständigkeit.
Demgegenüber macht der Rekursgegner geltend, dass dieser Einwand im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens gemäss § 113 Abs. 4 BPG nicht mehr erhoben werden
könne, weil sich der Rekurrent in seiner Einsprache nicht auf den Grundsatz der
Planbeständigkeit berufen habe.
Zunächst ist
richtig, dass im Planfestsetzungsverfahren gemäss der vorgenannten Bestimmung
neue Einwände ausgeschlossen sind, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten
vorgebracht werden können. Richtig ist auch, dass der Rekurrent in seiner
Einsprache auf die Frage der Einweisung der Liegenschaft in die Schutz- oder
Schonzone anlässlich der Zonenplanrevision von 1988 und die Frage der Planbeständigkeit
nicht eingegangen ist. Allerdings hat das Verwaltungsgericht bereits mehrfach
festgestellt, dass § 113 Abs. 4 BPG in einem Spannungsverhältnis zur
Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und zum Untersuchungsgrundsatz steht (vgl.
VGE VD.2011.122 vom 5. Dezember 2012 mit Hinweis; VD.2010.120,
VD.2010.140, VD.2010.143, alle vom 26. Juni 2012). Im Sinne einer Eventualbegründung
ist daher darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Planbeständigkeit eine
neue Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Liegenschaft des Rekurrenten nicht
ausschliesst. Das Bundesgericht hat verschiedentlich darauf hingewiesen, dass
kein Anspruch des Grundeigentümers auf Belassung seines Grundstücks in einer bestimmten
bzw. einmal festgelegten Bauzone besteht (BGE 123 II 481 E. 6c S. 489; ZBl
98/1997 S. 179 E. 5b 181; 368 E. 4c/bb S. 371). Ein Nutzungsplan kann resp.
muss vielmehr überarbeitet werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich
geändert haben. Ist dem so, besteht ein öffentliches Interesse an der
Planänderung. Im Ratschlag des Regierungsrates, der dem angefochtenen Entscheid
zu Grunde liegt, wird zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass seit der letzten
Zonenplanrevision im Jahre 1988 mehr als 20 Jahre vergangen sind und dass das
Bundesrecht nach Ablauf des Planungshorizonts, der in der Regel bei 15 Jahren
liegt, eine Überprüfung der Nutzungsplanung verlangt sowie dass die Vorgaben
des Richtplanes vom 20. Januar 2009 umzusetzen sind. Gleichfalls
zutreffend ist schliesslich, dass sich in dieser langen Zeit seit der letzten
Zonenplanrevision die Anschauungen bezüglich der Schutzwürdigkeit von einzelnen
Ensembles und Liegenschaften gewandelt haben. So wird denn auch im Ratschlag
des Regierungsrats vom 15. Mai 2012 auf S. 14 zur Zielsetzung und Begründung
der Änderungen bei den Schutz- und Schonzonen in der aktuellen
Zonenplanrevision in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt:
„Der Schutz von Gebieten mit
künstlerisch oder historisch wertvoller und charakteristischer Bausubstanz ist
ein integraler Bestandteil der Strategie, räumliche Potenziale der Stadt
differenziert nach ihren jeweils eigenen Qualitäten zu nutzen. Gebiete mit
intakter Bausubstanz sind empfindliche aber gefragte Mosaiksteine im
städtischen Angebot an Wohnformen und Gebieten mit besonderer Atmosphäre. Dies
spiegelt sich auch in der gut durchmischten Bewohnerstruktur in den Stadt- und
Dorfbild-Schutz- und -Schonzonen wider. Die vorgeschlagenen Zonenplanmassnahmen
überführen besonders empfindliche Ensembles von der Schon- in die Schutzzone
und schützen neu einzelne ausgewählte Meilensteine der Moderne aber auch
intakte Gesamtüberbauungen der Vorstädte wie z.B. die beliebten und
anpassungsfähigen Baumgartnersiedlungen. Besseren Schutz erfahren auch
Ensembles, die wegen ihrer exponierten Lage das Image ganzer Quartiere positiv
prägen. Umgekehrt werden für einige wenige Gebiete, deren Bausubstanz von
weniger hohem Wert ist und nicht mehr dem städtebaulich-funktionellen Umfeld
gerecht wird, die Schutzvorschriften gelockert oder aufgehoben. Insgesamt wird
der Anteil der Ortsbild-Schutzzonen von ca. 6.3% auf ca. 10% der Bauzonen
steigen, derjenige der Schonzonen bleibt mit rund 6.9% nahezu konstant.“
Es ist somit nach
dem Gesagten zulässig, die Liegenschaft des Rekurrenten in die Schutzzone einzuweisen,
wenn sie gemäss der heutigen Anschauung und der heute gültigen Auslegung der
anwendbaren Gesetzesbestimmungen diesen Schutz verdient. Dies ist nachfolgend
zu prüfen.
3.2 Beim
vorliegend angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Teil der
Zonenplanrevision und somit um einen Entscheid der Nutzungsplanung. Dabei sind
die sich aus Art. 75 BV sowie aus dem RPG ergebenden Grundsätze zu beachten. Zu
den Planungsgrundsätzen gehören unter anderem die Förderung und der Schutz
sozialer und kultureller Werte (Art. 1 Abs. 2 sowie Art. 3 Abs. 2 und 3 RPG; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes
Umweltschutzrecht, 5. Aufl. Bern 2008, S. 81 ff.).
3.2.1 Die
Zuweisung eines Bauwerks oder eines Ensembles in die Schutzzone ist eine
besondere Art des Gebäudeschutzes im Sinne des Gesetzes über den Denkmalschutz
(DSchG, SG 497.100; VGE VD.2012.111 vom 26. April 2013 E. 3.2; 718/2008 vom 26.
Juni 2009 E. 1.2.1). Das Gesetz definiert aber die Voraussetzungen für die
Einweisung von Parzellen in die Schonzone selber nicht. Diese sind daher
aufgrund der Wirkungen einer Einweisung und damit des Schutzzwecks zu konkretisieren.
Der Umfang des Schutzes ist in § 37 Abs. 1 BPG und § 13 Abs. 1 DSchG umschrieben.
Die Schutz- bzw. Schonzonenfestsetzung bezweckt einen flächendeckenden Schutz,
der sich im Wesentlichen auf das Äussere von Bauten, aber auch auf Ensembles bezieht
(BGE 118 Ia 384 E. 3a S. 386). Danach sind die nach aussen sichtbare,
historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz und der entsprechende Charakter
der bestehenden Bebauung zu erhalten und dürfen Fassaden, Dächer und
Brandmauern nicht abgebrochen werden. Als Ausnahme ist der Abbruch von Gebäuden
oder Gebäudeteilen in der Schutzzone nach § 37 Abs. 2 BPG aber dann
möglich, wenn keine Beeinträchtigung von historisch oder künstlerisch
wertvoller Substanz eintritt resp. ausnahmsweise, wenn deren Rekonstruktion
gewährleistet ist oder wenn überwiegende öffentliche Interessen den Abbruch
erfordern. Um-, Aus- und Neubauten sind zulässig, wenn keine nach aussen
sichtbare historische oder künstlerisch wertvolle Substanz beeinträchtigt wird
und sie sich an die historischen Baufluchten, Brandmauern, Geschosszahlen und
Dachformen halten. Zudem können Ausnahmen bewilligt werden […], wenn der
historische oder künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung nicht beeinträchtigt
wird (§ 37 Abs. 4 BPG). Die Regelung von § 37 BPG entspricht beinahe
wörtlich der früheren Regelung von § 3 des Anhangs zum Hochbautengesetz
(aAHBG), weshalb vorliegend auch die Materialien zu dieser Bestimmung sowie die
dazu entwickelte Praxis herangezogen werden können (VGE VD.2009.692 vom 15.
September 2010 E. 2.1; VGE 636/2005 vom 24. Februar 2006
E. 4.1). In der gesetzgeberischen Tendenz sind demnach Veränderungen an
der sichtbaren Aussenhülle von Bauten in der Schutzzone grundsätzlich untersagt
und gemäss der gesetzlichen Umschreibung des auf die historisch oder
künstlerisch wertvolle Substanz und den entsprechenden Charakter beschränkten
Schutzumfangs der Schutzzonenzuweisung nur zugelassen, wenn die gesetzlich
festgelegten Tatbestände oder Ausnahmesituationen vorliegen (Ruch, Die Entwicklung des
baselstädtischen Bau- und Raumordnungsrechts in der Gesetzgebung von 1970 bis
heute, BJM 1987, S. 123). Bauliche Eingriffe werden dabei nicht nur aufgrund
ihres Ausmasses und der Architektur der geplanten Veränderung, sondern auch
aufgrund der kulturhistorischen Durchgestaltung des bestehenden Gebäudes
beurteilt (Ruch, Aus der
Rekurspraxis zum baselstädtischen Raumplanungs- und Baurecht, BJM 1990,
S. 1 ff., 37).
Eine Schutzzone
eignet sich für den Schutz eines parzellenübergreifenden, mehr oder weniger umfangreichen
Gebietsausschnitt, zu dem neben dem eigentlichen Schutzobjekt auch dessen
Umfeld gehören kann (Waldmann/Hänni,
Handkommentar RPG, 2006, Art. 17 N 31).
3.2.2 Bei
der Nutzungsplanung als Gestaltungsaufgabe kommt dem Grossen Rat als
Planungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Es ist ihm überlassen,
unter mehreren verfügbaren und zweckmässigen Lösungen eine gestalterische Planungsmassnahme
auszuwählen. Ihm verbleibt daher im Rahmen der Zonenordnung „eine relativ
erhebliche Entscheidungsfreiheit“ (BGer 1C_893/2013, 1C_895/2013 vom
- Oktober 2014 E. 3.2; Tschannen,
Kommentar zum RPG, Art. 2 Rz. 60). Im Rahmen der Verwirklichung der
Planungsgrundsätze von Art. 1 und 3 RPG steht den Planungsbehörden ein weiter
Gestaltungspielraum zu (Hänni,
Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2008, 81 ff.). Das
Verwaltungsgericht als Rechtsmittelbehörde darf trotz der ihm zustehenden
Angemessenheitskontrolle das Ermessen des Grossen Rates als Planungsbehörde
nicht durch sein eigenes ersetzen (BGer 1C_97/2014 vom 9. Februar 2015
E. 3.3). Es hat aber auch nicht erst dann einzugreifen, wenn die
getroffene raumplanerische Lösung offensichtlich unhaltbar oder willkürlich
ist, sondern bereits dann, wenn sie sich als rechtswidrig oder unzweckmässig
erweist (Aemisegger/Haag, Praxiskommentar
zum Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010, Art. 33 Rz. 77).
3.3
3.3.1 Der
Regierungsrat hat die beantragte Zuteilung in die Schutzzone im Basisratschlag
– Zonenplanrevision (Nr. […]) vom 16. Mai 2012 damit begründet, dass die
zu einer Dreierkomposition herrschaftlicher Reiheneinfamilienhäuser gehörende,
durch die Architekten […] 1911-1913 errichtete Liegenschaft Burgunderstrasse […]
zusammen mit der Bebauung am Steinenring erstellt worden sei. Die
Reiheneinfamilienhäuser bildeten, so der Regierungsrat, ein qualitätsvolles
Ensemble und seien ein wichtiger Bestandteil des Erscheinungsbilds der
Burgunderstrasse, welches noch mehrheitlich durch die Erstbebauung geprägt sei.
Die Einweisung der drei Reihenhäuser Burgunderstrasse […]-[…] in die Schutzzone
sei eine sinnvolle Fortsetzung der Schutzzone am Steinenring.
Im Einklang mit
diesen Ausführungen hat die Bau- und Raumplanungskommission des Grossen Rates (BRK)
in ihrem Bericht vom 12. September 2013 auf S. 51 festgehalten, dass der
bestehende Zonenplan im Hinblick auf den Ortsbildschutz in zwei Punkten
revisionsbedürftig sei. Einerseits sei der älteren historischen Bausubstanz
insbesondere ausserhalb der eigentlichen Altstadt im Rahmen des Ortsbildschutzes
stärkere Beachtung zu schenken. Verstärkt in das Blickfeld des Ortsbildschutzes
seien zudem ferner Bauten zu rücken, die bei der letzten Gesamtrevision des
Zonenplans kaum oder noch gar nicht berücksichtigt wurden, oft weil dazu die
erforderliche historische Distanz noch fehlte. Dieses Ziel führe an
verschiedenen Orten zu Neueinzonungen in die Schon- oder Schutzzone. Ein Teil
dieser Zonenplanrevision stellt auch die Umzonung der Liegenschaft
Burgunderstrasse […] von der Bauzone 3 in die Schutzzone dar. In Bezug auf die
meisten vom Regierungsrat im Bereich des Ortsbildschutzes vorgeschlagenen
zonenrechtlichen Massnahmen, so auch im vorliegend strittigen Fall, konnte die
BRK den Ausführungen des Regierungsrats folgen und hat sich somit dessen
Überlegungen zu Eigen gemacht.
3.3.2 Der
Rekurrent bestreitet demgegenüber die Berechtigung der Einweisung seiner
Liegenschaft in die Schutzzone. Er macht geltend, die Feststellung im Basisratschlag,
wonach das Erscheinungsbild der Burgunderstrasse noch mehrheitlich durch die
Erstbebauung geprägt sei, sei unzutreffend. Tatsächlich sei die
Burgunderstrasse mehrheitlich durch Neubauten und Bauten aus späteren Jahren nach
1940 geprägt. Die Aussage, wonach die drei Reihenhäuser Burgunderstrasse […] bis
[…] eine sinnvolle Fortsetzung der Schutzzone am Steinenring seien, sei zudem
sehr willkürlich. Er beurteile die nach aussen sichtbare Substanz weder als
historisch noch als künstlerisch wertvoll. Wenn es überhaupt eine wertvolle
oder künstlerische Substanz gäbe, sei diese primär zur Burgunderstrasse
orientiert.
In seiner Replik
macht der Rekurrent weiter geltend, viele Häuser an der Burgunderstrasse seien
weder der Schon- noch der Schutzzone unterstellt. Dass das Haus Burgunderstrasse
[…] neu der Schutzzone zugewiesen worden sei, zeige, wie fragwürdig die
Empfehlungen der dazu befugten Fachbehörde an den Grossen Rat seien. Dass seine
Liegenschaft dem Heimatstil zugeordnet werde, würde ihn erstaunen. Das Haus an
der Burgunderstrasse […] sei zudem vom Steinenring her nicht sichtbar. Damit könne
das „Ensemble" nicht als solches wahrgenommen werden. Dies gelte auch für
die Hofseite. Diese sei eben nicht sichtbar. Zudem befinde sich der Bau
insgesamt nicht mehr im originalen Zustand. So sei der Dachstock auf der Hofseite
durch neue Fenster in seinem ursprünglichen Charakter verändert worden. Auch
seien neue Doppelfenster und neue Läden eingebaut worden. Ebenso sei die Küche neu,
die Gartenlaube sei durch einen beheizbaren Wohnraum mit grossen Doppelfenstern
ersetzt worden, geheizt werde mittels Fernwärme, der zur Heizung mit Kohle
notwendige Kamin sei nicht mehr benutzbar, da mit neuen Leitungen versehen, der
Original-Ofen sei entfernt worden, da er nicht mehr brauchbar sei, die Läden seien
weitgehend neu und würden elektrisch betrieben, die erwähnten Schlagläden seien
neu, dem Original entsprechend nachgebildet, der Dachstock sei total zu einem
Wohnraum mit Isolation umgebaut worden. Auf die genannten Veränderungen ist der
Rekurrent auch in seiner Eingabe vom 23. Januar 2015 resp. der entsprechenden
Beilage eingegangen. Weiter hat er replicando geltend gemacht, auch die
Liegenschaft Burgunderstrasse […] sei nicht mehr im Originalzustand. Im
Originalzustand sei die Fassade gegen die Burgunderstrasse grau gestrichen
gewesen, nicht weiss. Auch gegen die Hofseite sei einiges verändert worden. Für
die Liegenschaft Burgunderstrasse […] treffe dies ebenfalls zu. Die Fassade
gegen die Burgunderstrasse sei stark verändert worden durch eine neuere Garage
mit Einfahrt. Der „offensichtlicher Zusammenhang" der Bauten Nr. […]-[…] am
Steinenring und der Burgunderstrasse […]-[…] sei für die Mehrheit der Basler Bevölkerung
von sehr geringem Interesse. Wahrgenommen würde viel eher das Ensemble von
alten und neueren Bauten, zu welchen auch der Neubau an der Burgunderstrasse […]
gehöre. Dass ein verträglicher Neubau seines Hauses an der Burgunderstrasse […]
das Ensemble nicht stören würde, sei damit belegt.
3.4 Der
Argumentation des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Vielmehr hat der
Rekursgegner in der Begründung des angefochtenen Entscheides sowie in der
Rekursantwort überzeugend aufgezeigt, dass die Einweisung der Liegenschaft in
die Schutzzone einem nachvollziehbaren und den Zielen des RPG und den kantonalen
Vorschriften entsprechenden Konzept entspricht. So ist zunächst der
Einschätzung der Vorinstanz zu folgen, wonach die streitgegenständliche Liegenschaft
als herrschaftliches Einfamilienhaus Teil des Ensembles Burgunderstrasse Nr. […]-[…]
(drei Reihenhäuser) und Steinenring […]-[…] bildet, welches zwischen 1911 und
1913 von den Basler Architekten […] erbaut worden ist. Die Liegenschaft
Burgunderstrasse […] weist – wie sich auch aus dem durchgeführten Augenschein
ohne weiteres ergibt – als erkennbarer Zeitzeuge des Stilphänomens Heimatstil
offensichtlich eine historisch wertvolle Substanz auf. Von besonderer Bedeutung
ist dabei die stilistisch reich gestaltete zweigeschossige Strassenfassade mit dreiseitigem
Vorbau im Erdgeschoss, welche von Architekturgliedern (Lisenen, Fenster- und
Türgewände, Verkleidung des Vorbaus) in rotem Sandstein, dem hohen Mansarddach
und dem ausgeprägten Dachhäuschen geprägt ist. Die Fenster mit Vorfenstern und
Schlagläden aus der Erbauungszeit sind erhalten und der gesamte Bau befindet
sich in gut gepflegtem, originalem Zustand. Daran vermögen auch die Angaben des
Rekurrenten auf den am 23. Januar 2015 eingereichten Plänen nichts zu
ändern. Bei diesen Plänen handelt es sich offenbar nicht um diejenigen der
damaligen Baueingabe. Die Fassadengestaltung ist diesen Plänen in einzelnen
Punkten nicht gefolgt. Zudem beziehen sich die vom Rekurrenten aufgeführten
Änderungen im Wesentlichen auf das Innere des Gebäudes, welches hier nicht
relevant ist. Schliesslich handelt es sich, bei den Liegenschaften des
(Dreier)-Ensembles um Wohnhäuser von hohem Niveau in bevorzugter Lage.
Die Berechtigung
der Einweisung der Liegenschaft des Rekurrenten ergibt sich somit einerseits
aus der architektonisch-künstlerischen Qualität des Gebäudes selbst und dessen
Einbettung in ein Dreier-Ensemble sowie andererseits aus der Einbettung dieses
Ensembles in die nähere Umgebung resp. das Quartier. Die dagegen erhobenen
Einwände vermögen nicht zu überzeugen. So spielt es für die Berechtigung der
Einweisung des Ensembles in die Schutzzone keine Rolle, ob an der Liegenschaft
des Rekurrenten bei der hofseitigen Fassade gegenüber dem Originalzustand
geringfügige Änderungen vorgenommen worden sind. Irrelevant sind auch die im Inneren
des Gebäudes vorgenommenen Änderungen wie etwa der Einbau einer neuen Küche
oder die Umstellung der Heizung aufgrund des Fernwärmeanschlusses. Es ist, wie
vom Rekursgegner zu Recht eingewendet, festzustellen, dass die nach aussen
sichtbare Substanz des Gebäudes, wie es vom Architekturbüro […] verwirklicht
worden ist, sowohl bei der Liegenschaft des Rekurrenten als auch bei den
anderen beiden Gebäuden des Ensembles im Wesentlichen noch im Original
vorhanden ist. Dies gilt insbesondere für die besonders eindrückliche und
sorgfältig ausgefertigte strassenseitige Fassade. Nachvollziehbar und
überzeugend hat der Rekursgegner im Weiteren aufgezeigt, dass mit der
avisierten Massnahme das an die Burgunderstrasse anschliessende
Schutzzonengebiet am Steinenring […]-[…] um das architektonisch gleichwertige
angrenzende Ensemble an der Burgunderstrasse ergänzt wird. Gleiches gilt für
die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Einbettung dieses nun um drei
Gebäude erweiterten Schutzzonengebiets in das Schutzzonengebiet auf der anderen
Strassenseite der Burgunderstrasse […] und an der Murtengasse sowie in das am
Steinenring anschliessende grössere Schutzzonengebiet um die Pauluskirche herum
(Steinenring, Paulusgasse, Bundesgasse und Arnold-Böcklin-Strasse). Die
Tatsache, dass es an der Burgunderstrasse neben diesen Gebäuden in der
Schutzzone resp. im Denkmalschutzverzeichnis (Burgunderstrasse […]) auch verschiedene
Liegenschaften gibt, welche weder unter Denkmalschutz stehen noch zur Schutz-
oder Schonzone gehören, ändert an der Richtigkeit des hier strittigen Einweisungsbeschlusses
nichts. Dieser umfasst ein Ensemble mit drei nach aussen erkennbar architektonisch
zusammen gehörigen Gebäuden, welche wiederum an ein zusammenhängendes Schutzzonengebiet
angrenzt. Im gesamten Quartier um die streitbezogene Liegenschaft überwiegen
aufgrund des Bestandes an architektonisch und historisch schutzwürdiger
Bausubstanz die Schutz- und Schonzonengebiete. Die Einweisung des Ensembles
inkl. der Liegenschaft des Rekurrenten in die Schutzzone basiert daher auf
einer kohärenten und nachvollziehbaren Planung. Die Massnahme ist zum Schutz
des Erscheinungsbildes und des Charakters des Ensembles und der Qualität an der
Burgunderstrasse und im Quartier geeignet und sinnvoll. Es besteht deshalb ein
gewichtiges öffentliches Interesse an der Einweisung der Liegenschaft des
Rekurrenten in die Schutzzone.
Es stellt sich
nun weiter die Frage, ob überwiegende private Interessen des Rekurrenten gegen
die Einweisung der Liegenschaft in die Schutzzone sprechen.
4.1 Der
Rekurrent macht diesbezüglich geltend, er erleide aufgrund des angefochtenen
Entscheids einen grossen finanziellen Verlust. Gebäude in der Grössenordnung seiner
Liegenschaft seien heute als Wohngebäude nicht mehr gefragt, da der Unterhalt
zu teuer sei. Die aktuelle monatliche Miete betrage CHF 6‘000.—. Unter
Berücksichtigung der Hypothekarzinsen und der Steuerlast resultiere eine
Rendite von lediglich 2%. Eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung seiner
Liegenschaft sei daher nicht gegeben. Das Haus biete keinen „attraktiven
Wohnraum", weil ein Fahrstuhl durch den angefochtenen Beschluss
verunmöglicht werde, ebenso die heute obligatorische Rollstuhlgängigkeit. Die
vom Rekurrenten beigezogenen Architekten hätten aufgezeigt, dass es nicht
möglich sei, im bestehenden Haus zwei rollstuhlgängige Wohnungen einzubauen. Die
Rollstuhlgängigkeit eines Hauses werde je länger je mehr zu einem wesentlichen,
wertbestimmenden Kriterium eines Hauses.
In seiner Replik
beziffert der Rekurrent den Wertverlust für seine Liegenschaft durch die
Schutzzoneneinweisung auf ca. CHF 2 Mio. Weiter macht er geltend, er habe
die Pläne für den Umbau des Gebäudes vor der Inkraftsetzung der
Zonenplanrevision vorbereitet. Diese Pläne hätten daher „Rechtskraft“ und ein
Neubau müsse möglich sein. Ein Umbau zu einem rollstuhlgängigen
Zweifamilienhaus im bestehenden Haus sei nicht möglich ohne Eingriff in die nach
aussen sichtbare historisch- oder künstlerisch wertvolle Substanz und den
entsprechenden Charakter der Bebauung. Dies hätten die Studien des Architekten […]
ergeben. Auch […] von der Denkmalpflege habe ihm gegenüber nie von einer behindertengerechten
Lösung an der Rückseite der Fassade gesprochen.
4.2 Den
Einwänden des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden.
Vorab ist darauf
hinzuweisen, dass bei der Einweisung einer Liegenschaft in die Schutzzone resp.
in dem entsprechenden Rechtsmittelverfahren nicht darüber entschieden wird, ob
dem Eigentümer infolge der Eigentumsbeschränkung eine Entschädigung aus
materieller Enteignung zusteht (vgl. BGer 1C_555/2010 vom 23. Februar
2011, E. 1.4). Ob ein solcher Anspruch besteht, wäre vielmehr nach der
Rechtskraft des Einweisungsentscheides auf dem entsprechenden Rechtsweg zu
prüfen. Die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen richtet sich nach § 125
Abs. 1 BPG resp. nach dem kantonalen Enteignungsgesetz (SG 740.100 [Klage bei
der Expropriationskommission gemäss § 31 ff. Enteignungsgesetz]). Auf
den entsprechenden Einwand des Rekurrenten ist daher genau genommen hier nicht
einzutreten. Der Rekursgegner weist aber zu Recht auch darauf hin, dass gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung rein finanzielle Interessen bei
ausgewiesener Schutzwürdigkeit für sich genommen nicht ausschlaggebend sein
können (BGer 1C_555/2010 vom 23. Februar 2011, E. 2.4; 1C_101/2010 vom 11. Mai
2010 E. 3.5 mit Hinweisen). Hinzu kommt sodann, dass von einer wirtschaftlich
nicht sinnvollen Nutzung der streitgegenständlichen Liegenschaft des
Rekurrenten keine Rede sein kann. Es handelt sich um ein herrschaftliches Haus,
welches gemäss den eigenen Angaben des Rekurrenten für einen stattlichen
Mietzins von CHF 6‘000.— pro Monat vermietet wird. Die aktuelle Wohnnutzung der
Liegenschaft wird auch durch die Einweisung in die Schutzzone weder behindert noch
eingeschränkt. Aber auch eine (weitere) Anpassung der Liegenschaft an die
heutigen resp. zukünftigen Bedürfnisse wird durch den angefochtenen Entscheid
nicht verunmöglicht. Namentlich wird die Liegenschaft des Rekurrenten mit der
Einweisung in die Schutzzone nicht integral unter Denkmalschutz gestellt. Bei
Liegenschaften in der Schutzzone sind Um-, Aus- und Neubauten zulässig, wenn
keine nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz
beeinträchtigt wird und sich die Bauvorhaben an die historischen Baufluchten,
Brandmauern, Geschosszahlen und Dachformen halten. Die zuständigen Behörden
können Ausnahmen zulassen, namentlich solche, die zur Schaffung von Wohnraum
oder zur Ausübung von Handel und Gewerbe sowie zur Gewährleistung eines
zeitgemässen Wohnstandards oder zur Einhaltung umweltrechtlicher und
energetischer Standards erforderlich sind, sofern der historische oder
künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung nicht beeinträchtigt wird (§ 37
Abs. 4 BPG). Ob und unter welchen Umständen ein Ein- oder Anbau eines Lifts in
der Liegenschaft in der Schutzzone zulässig ist, müssen die zuständigen
Behörden, namentlich der Denkmalschutz bei Vorlage eines entsprechenden
Projektes prüfen. Der Rekursgegner hat aber bereits signalisiert, dass ein
Umbau zur Verbesserung der Behindertentauglichkeit der Liegenschaft nach
Angaben der Denkmalpflege nicht ausgeschlossen ist. Darauf wurde auch im Rahmen
des Augenscheins neuerlich hingewiesen (Protokoll S. 2). Namentlich wäre
ein alters- und behindertengerechter Zugang von Hinten resp. über die seitige
Brandschutzmauer grundsätzlich möglich. Letzte dürfe zwar nicht abgebrochen
aber wohl durchbrochen werden für einen Zugang. In ähnlichen Fällen von Gebäuden
in der Schutzzone, z.B. am Fischmarkt, habe man entsprechende Lösungen
gefunden. Auch könnte man im Innern des Hauses einen Lift, z.B. Treppenlift,
installieren, zumal das Innere des Gebäudes von der Einweisung in die
Schutzzone nicht betroffen sei. Ein Liftzugang von der Vorderseite komme zudem
bereits aus baulichen Gründen kaum in Frage. Die Denkmalpflege unterstützt in
solchen Fällen die Eigentümerschaft zudem beratend.
Zwar trifft es
zu, dass sich Projektideen, insbesondere der Abriss des bestehenden Gebäudes zu
Gunsten eines Neubaus, welche Architekturbüros für den Rekurrenten in den
letzten Jahren ausgearbeitet haben, aufgrund der Einweisung in die Schutzzone
nicht mehr verwirklichen lassen, was als Beschränkung der Handlungsmöglichkeiten
für den Rekurrenten störend sein mag. Die bisherige Nutzung des Gebäudes wird
aber durch den Einweisungsbeschluss nicht beschränkt und auch eine Anpassung
der Liegenschaft an zukünftig geänderte Bedürfnisse bleibt nach dem Gesagten nach
wie vor möglich. Der Rekursgegner hat in diesem Zusammenhang im Übrigen
zutreffend darauf hingewiesen, dass kein Anrecht darauf besteht, dass ein einmal
bestehendes Nutzungspotenzial unbegrenzt durch die Nutzungsplanung aufrecht
erhalten werden muss. Ein Grundeigentümer hat vielmehr trotz Eigentumsgarantie
grundsätzlich jederzeit mit Änderungen der geltenden Nutzungsordnung zu
rechnen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Planungshorizont
(letzte Zonenplanrevision als dem Jahre 1988) nach einer Überprüfung und
allfälligen Anpassung der Nutzungsordnung verlangt. Der Rekurrent kann sich
demzufolge nicht auf die Planbeständigkeit, respektive Rechtssicherheit berufen
(vgl. Erwägung 3.1 hiervor). Abgesehen davon hat der Rekursgegner zu Recht
darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung der vom Rekurrenten in seiner
Einsprache genannten, gegenwärtigen Nutzfläche von 420 m2, selbst bei Belassung
der Liegenschaft in der Bauzone 3 bloss ein sehr geringer Spielraum zur
Erweiterung der Nutzfläche bestünde. Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche
würde gemäss Planungsamt in der Bauzone 3 461.7 m2 betragen.
Hinzu kommt schliesslich,
dass die vom Rekurrenten vorgenommene Berechnung des angeblichen Minderwerts im
Umfang eines Wertverlusts von ca. CHF 2 Mio. nicht nachvollziehbar ist.
Gemäss – nicht belegten – Angaben des Rekurrenten in der Einsprache hat der beigezogene
eidgenössisch diplomierte Immobilientreuhänder den Verkehrswert der heutigen
Liegenschaft im Jahr 2009 auf CHF 1.83 Mio. geschätzt. In der
Kostenschätzung des Architekten […] vom Juli 2008 (Vorprojektpläne, Genauigkeit
gemäss SIA +/- 20 %) werden die Kosten eines Abrisses und Neubaus auf CHF 2.17
Mio. veranschlagt. Wenn nun der Neubau gemäss der Schätzung des Rekurrenten
tatsächlich für CHF 4.4 Mio. verkauft werden könnte, würde nach Abzug der
Erstellungskosten noch ein Erlös von CHF 2.23 Mio. resultieren, was in
etwa dem jetzigen Wert der Liegenschaft entsprechen dürfte. Der vom Rekurrenten
angegebene Wertverlust von ca. CHF 2 Mio., basierend auf seinen eigenen
Angaben, würde hingegen nur dann eintreten, wenn der Verkehrswert seiner
Liegenschaft nach der Einweisung in die Schutzzone nur noch rund
CHF 230‘000.– betragen würde. Solches wird vom Rekurrenten aber zu Recht
nicht geltend gemacht. Aufgrund der heutigen Immobilienpreise ist vielmehr
davon auszugehen, dass der Verkehrswert der Liegenschaft durch die Einweisung
in die Schutzzone, wenn überhaupt, nur in wesentlich geringfügigerem Umfang
reduziert wird als dies vom Rekurrenten geltend gemacht wird. Auch darauf hat
die Vorinstanz zutreffend hingewiesen.
5.1 Nach
dem Gesagten basiert der angefochtene Entscheid zur Einweisung in die
Schutzzone auf einer gesetzlichen Grundlage und entspricht gemäss den obigen
Ausführungen einem ausgeprägten öffentlichen Interesse. Entgegen den Ausführungen
des Rekurrenten dient die Massnahme sowohl dem Gesamtziel der Zonenplanrevision
zum Schutz von qualitativ hochstehendem Wohnraum und den gesetzgeberischen
Zielen der Wahrung und Förderung der städtebaulichen Qualität und der Erhaltung
der Wohn- und Lebensqualität gemäss § 1 lit. b und c BPG. Die Erfahrung der
Planungsbehörden in Basel hat gezeigt, dass Wohnraum in Gebäuden in der
Schutzzone resp. in denkmalgeschützten Gebäuden gesucht ist. Es kann daher keine
Rede davon sein, dass die Liegenschaft des Rekurrenten in Zukunft nur noch für
Büro- oder Gewerbezwecke genutzt werden könnte (was in der Burgunderstrasse
aufgrund des geltenden Wohnanteilplanes ohnehin nur beschränkt zulässig ist).
Der beschränkte
Eingriff in die Eigentumsgarantie des Rekurrenten, welcher mit dem
angefochtenen Einweisungsbeschluss verbunden ist, muss daher nach dem Gesagten
als zumutbar und zulässig erachtet werden. Es sind keine milderen Schutzmassnahmen
erkennbar, welche zum angepeilten Resultat, d.h. die Erhaltung der nach aussen
sichtbaren historisch oder künstlerisch wertvollen Substanz und des entsprechenden
Charakters des gesamten Ensembles resp. des zusammenhängenden Schutzzonengebietes,
führen würden. Insgesamt ist die Verhältnismässigkeit des angefochtenen
Entscheids zu bejahen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
5.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent dessen Kosten mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘200.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind
beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.