Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.59
URTEIL
vom 2.
Februar 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Claudius Gelzer ,
lic. iur. Lucienne Renaud , Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller ,
Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____ Rekurrent
1
[…]
B____ Rekurrentin
2
[…]
gegen
Bau- und Verkehrsdepartement
Abteilung Recht,
Münsterplatz 11, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Grossen Rates
vom 15. Januar 2014
betreffend Zonenplanrevision,
Liegenschaft Schützenmattstrasse C____,
Basel (Verzicht auf Umzonung in
Schutzzone {bisher Schonzone}
Entlassung aus der Schonzone und
Zuweisung in Zone 5a)
Sachverhalt
A____ und B____
(Rekurrenten) sind die Eigentümer der Liegenschaft Schützenmattstrasse […] in Basel.
Aufgrund der 1988 abgeschlossenen bisherigen Zonenplanung befand sich die
Liegenschaft in der Stadt- und Dorfbild-Schonzone (in der Folge Schonzone
genannt). Mit dem vom 7. Juni 2010 bis 16. Juli 2010 aufgelegten Zonenplanentwurf
wurde die Liegenschaft neu der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone (in der Folge
Schutzzone genannt) zugewiesen und mit einer Planungszone belegt. Gegen diese
neue Zonenzuweisung ihrer Liegenschaft erhoben die Rekurrenten mit Eingabe vom 29. Juni
2010 Einsprache und verlangten die Einteilung in die Bauzone 5a resp. deren
Verbleib in dieser Zone. Mit Basisratschlag – Zonenplanrevision (…) vom
16. Mai 2012 beantragte der Regierungsrat dem Grossen Rat die Abweisung
der Einsprache und die Zuweisung der Liegenschaft zur Schutzzone. Diesem Antrag
folgte der Grosse Rat mit Beschluss vom 15. Januar 2014, der im
Kantonsblatt vom 18. Januar 2014 publiziert wurde. In der Folge ist die
Referendumsfrist gegen diesen Beschluss unbenutzt abgelaufen, wie die
Staatskanzlei im Kantonsblatt vom 5. März 2014 festgestellt hat.
Mit Eingaben vom
17. und 24. März 2014 (Postaufgabe) haben die Rekurrenten gegen diesen Beschluss
Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben und begründet. Sie haben beantragt,
die Liegenschaft Schützenmattstrasse […] sei nicht der Schutzzone zuzuweisen;
sie sei aus der Schutzzone zu entlassen und der Bebauungszone 5a zuzuweisen; es
seien keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Bau- und Verkehrsdepartement (BVD)
hat in Vertretung des Grossen Rates mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2014
die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Anlässlich der
Hauptverhandlung vom 2. Februar 2015, welche mit einem Augenschein
begonnen wurde, sind die Parteien zum Vortrag gelangt. Es wird hierfür auf das
Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Der Grosse Rat
erklärte mit Beschluss Nr. […] vom 15. Januar 2014 den Zonenänderungsplan Nr. […]
des Planungsamts vom 13. Dezember 2013 verbindlich. Gegen Verfügungen und
Entscheide im Planfestsetzungsverfahren kann nach den allgemeinen Bestimmungen
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) Rekurs erhoben werden,
wobei der Rekurs an das Verwaltungsgericht auch gegen Beschlüsse des Grossen
Rats zulässig ist (§ 113 Abs. 1 und 2 des Bau- und Planungsgesetzes, BPG; SG
730.100). Wird kein Referendum gegen einen Nutzungsplanungsbeschluss des
Grossen Rates erhoben, so beginnen die Fristen zur Rekurserhebung und
Begründung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRPG mit der Eröffnung der Verfügung der
Staatskanzlei, mit der sie den Beschluss als rechtskräftig erklärt (vgl. § 37
des Gesetzes betreffend Initiative und Referendum, IRG, SG 131.100). Die Rekurrenten
sind als Eigentümer der Liegenschaft Schützenmattstrasse […] in ihren eigenen
Interessen betroffen und daher zum Rekurs legitimiert. Sie haben den auf den
14. März 2014 datierten Rekurs am 17. März 2014 der Post aufgegeben und ihn damit
unter Berücksichtigung des vorangehenden Samstag und Sonntag fristgemäss
angemeldet wie auch innert erstreckter Frist am 30. April 2014 begründet. Auf den
Rekurs ist einzutreten.
Die Kognition
des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes
über die Raumplanung (RPG; SR 700) und § 113 Abs. 3 BPG. Danach ist über die
allgemeine Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG und damit die Prüfung der richtigen
Rechtsanwendung und Sachverhaltsfeststellung hinaus auch die Angemessenheit der
angefochtenen Planungsmassnahme zu prüfen.
Strittig ist die
neue Zuweisung der Liegenschaft Schützenmattstrasse […] in die Schutzzone im Rahmen
der neuen Zonenplanung.
2.1 Die
Zuweisung eines Bauwerks oder eines Ensembles in die Schutzzone ist eine
besondere Art des Gebäudeschutzes im Sinne des Denkmalschutzgesetzes (VGE VD.2012.111
vom 26. April 2013 E. 3.2; 718/2008 vom 26. Juni 2009 E. 1.2.1). Das
Gesetz definiert aber die Voraussetzungen für die Einweisung von Parzellen in
die Schonzone selber nicht. Diese sind daher aufgrund der Wirkungen einer Einweisung
und damit des Schutzzwecks zu konkretisieren. Der Umfang des Schutzes ist in § 37 Abs. 1 BPG und § 13 Abs. 1 des Gesetzes über
den Denkmalschutz (DSchG, SG 497.100) umschrieben. Die Schutz- bzw.
Schonzonenfestsetzung bezweckt einen flächendeckenden Schutz, der sich im
Wesentlichen auf das Äussere von Bauten, aber auch auf Ensembles bezieht (BGE
118 Ia 384 E. 3a S. 386). Danach sind die nach aussen sichtbare, historisch
oder künstlerisch wertvolle Substanz und der entsprechende Charakter der
bestehenden Bebauung zu erhalten und dürfen Fassaden, Dächer und Brandmauern
nicht abgebrochen werden. Als Ausnahme ist der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen
in der Schutzzone nach § 37 Abs. 2 BPG aber dann möglich, wenn keine
Beeinträchtigung von historisch oder künstlerisch wertvoller Substanz eintritt
resp. ausnahmsweise, wenn deren Rekonstruktion gewährleistet ist oder wenn
überwiegende öffentliche Interessen den Abbruch erfordern. Um-, Aus- und
Neubauten sind zulässig, wenn keine nach aussen sichtbare historische oder
künstlerisch wertvolle Substanz beeinträchtigt wird und sie sich an die
historischen Baufluchten, Brandmauern, Geschosszahlen und Dachformen halten.
Zudem können Ausnahmen namentlich zur Schaffung von Wohnraum oder die Ausübung
von Handel und Gewerbe sowie zur
Gewährleistung eines zeitgemässen Wohnstandards oder zur Einhaltung umweltrechtlicher
und energetischer Standards bewilligt werden, wenn der
historische oder künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung nicht
beeinträchtigt wird (§ 37 Abs. 4 BPG). Die Regelung von § 37
BPG entspricht beinahe wörtlich der früheren Regelung von § 3 des Anhangs zum
Hochbautengesetz (aAHBG), weshalb vorliegend auch die Materialien zu dieser
Bestimmung sowie die dazu entwickelte Praxis herangezogen werden können (vgl.
VGE VD.2009.692 vom 15. September 2010 E. 2.1; VGE 636/2005 vom 24. Februar
2006 E. 4.1). In der gesetzgeberischen Tendenz sind demnach Veränderungen
an der sichtbaren Aussenhülle von Bauten in der Schutzzone grundsätzlich
untersagt und gemäss der gesetzlichen Umschreibung des auf die historisch oder
künstlerisch wertvolle Substanz und den entsprechenden Charakter beschränkten
Schutzumfangs der Schutzzonenzuweisung nur zugelassen, wenn die gesetzlich
festgelegten Tatbestände oder Ausnahmesituationen vorliegen (Ruch, Die Entwicklung des baselstädtischen
Bau- und Raumordnungsrechts in der Gesetzgebung von 1970 bis heute, BJM 1987,
S. 123). Bauliche Eingriffe werden dabei nicht nur aufgrund ihres Ausmasses und
der Architektur der geplanten Veränderung, sondern auch aufgrund der
kulturhistorischen Durchgestaltung des bestehenden Gebäudes beurteilt (Ruch, Aus der Rekurspraxis zum
baselstädtischen Raumplanungs- und Baurecht, BJM 1990, S. 1 ff., 37).
Bei der
Nutzungsplanung als Gestaltungsaufgabe kommt dem Grossen Rat als Planungsbehörde
ein gewisser Ermessensspielraum zu. Es ist ihm überlassen, unter mehreren
verfügbaren und zweckmässigen Lösungen eine gestalterische Planungsmassnahme
auszuwählen. Ihm verbleibt daher im Rahmen der Zonenordnung „eine relativ
erhebliche Entscheidungsfreiheit“ (BGer 1C_893/2013, 1C_895/2013 vom
- Oktober 2014 E. 3.2; Tschannen,
Kommentar zum RPG, Art. 2 Rz. 60). Im Rahmen der Verwirklichung der
Planungsgrundsätze von Art. 1 und 3 RPG steht den Planungsbehörden ein weiter
Gestaltungspielraum zu (Hänni,
Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2008, 81 ff.). Das
Verwaltungsgericht als Rechtsmittelbehörde darf trotz der ihm zustehenden
Angemessenheitskontrolle das Ermessen des Grossen Rates als Planungsbehörde
nicht durch sein eigenes ersetzen (BGer 1C_97/2014 vom 9. Februar 2015
E. 3.3). Es hat aber auch nicht erst dann einzugreifen, wenn die
getroffene raumplanerische Lösung offensichtlich unhaltbar oder willkürlich
ist, sondern bereits dann, wenn sie sich als rechtswidrig oder unzweckmässig
erweist (Aemisegger/Haag, Praxiskommentar
zum Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010, Art. 33 Rz. 77).
2.2 Der
Regierungsrat hat im Basisratschlag – Zonenplanrevision (Nr. […]) vom 16.
Mai 2012 die beantragte Zuteilung der Liegenschaft Schützenmattstrasse […] mit
deren Zugehörigkeit zur Umgebung des Lützelhofs begründet. Dieser verfüge über
architektonische Vielfalt an historischem Ort. Um das spätgotisch Haus mit dem
Treppenturm – dem alten Basler Sitz der Äbte von Lützel – gruppierten sich verschiedene
qualitätsvolle Bauten des 19. Jahrhunderts und der 1920er Jahre. Die
Häuser an der Schützenmattstrasse seien durchmischt und von unterschiedlicher
Qualität. Ihre Zuordnung in die Schutzzone erfolge, um eine behutsame Weiterentwicklung
des gesamten Lützelhofs zu gewährleisten. Die Schutzzone könne durchaus auch
Gebäude enthalten, die von unterschiedlicher künstlerischer und historischer
Qualität seien. Entsprechend würden auch die Spielräume für Um- und Ausbauten unterschiedlich
bewertet.
2.3 Die
Rekurrenten machen demgegenüber geltend, zunächst seien die Erwägungen der Vorinstanz
zur Bedeutung des Lützelhofs für die Zuweisung ihrer Liegenschaft in die
Schutzzone nicht relevant, da ihre Liegenschaft nicht zum Lützelhof gehöre,
sondern bloss in dessen Umgebung stehe. Die Gestaltung der Liegenschaft habe
daher nichts mit einer „behutsamen Weiterentwicklung des gesamten Lützelhofs“
zu tun. Hierfür sei eine Zuweisung ihrer Liegenschaft in die Schutzzone weder erforderlich
noch geeignet. Sodann räume der Regierungsrat selber ein, dass die Häuser an
der Schützenmattstrasse durchmischt und von unterschiedlicher Qualität seien.
Tatsächlich seien die Gebäude zum Teil von architektonisch schlechter Qualität.
Aufgrund der mittlerweile an der benachbarten Liegenschaft Schützenmattstrasse […]
angebrachten äusseren Wärmedämmung seien nun nicht nur die Giebelhöhen, sondern
auch die Fassadenlinien der Gebäude unterschiedlich. Zudem bilde die Liegenschaft
Schützenmattstrasse […] mit ihrer Fassadenstruktur einen völligen Fremdkörper
im Strassenzug und die Liegenschaft Schützenmattstrasse […] sei von „erbärmlicher
architektonischer und gestalterischer Qualität“. Die Liegenschaft der Rekurrenten
sei wie ein Sandwich zwischen architektonisch und gestalterisch schlechten Bauten
eingeklemmt. Der Schutz eines solchen „Ensembles“ sei nicht Zweck der
Schutzzone. Es mache keinen Sinn, ihre Liegenschaft mit den stadteinwärts benachbarten
Liegenschaften der Schutzzone zuzuweisen. Richtigerweise müsse die Schutzzone
mit dem äussersten der beiden Gebäude aus dem 19. Jahrhundert und damit vor der
Liegenschaft Schützenmattstrasse […] enden. Weiter werde mit dem Hinweis der
Vorinstanz, wonach die Spielräume für Um- und Ausbauten unterschiedlich
bewertet würden, deutlich, dass der Liegenschaftseigentümer über keinerlei
Rechtssicherheit verfüge, welche baulichen Veränderungen noch zulässig seien.
Damit stehe die Beurteilung künftiger Baugesuche im völligen Belieben der
Bewilligungsbehörde. Dies entspreche jedoch nicht dem Zweck der Schutzzone. Es
fehle daher nicht nur an der Notwendigkeit, sondern auch an sachlichen Gründen
für die Zuweisung der Liegenschaft Schützenmattstrasse […] in die Schutzzone. Angesichts
der Schwere des Eingriffs in die Eigentumsfreiheit sei die Zuweisung in die
Schutzzone jedenfalls unverhältnismässig, wenn nicht gar willkürlich. Es fehle
jedenfalls an einem öffentlichen Interesse für die einschneidende Massnahme.
Auszugehen ist
zunächst von folgender Situation:
3.1 Mit
dem Zonenänderungsplan Nr. […] wurden die Gebäude Schützenmattstrasse […]
zusammen mit dem dahinterliegenden Lützelhof von der Schonzone in die
Schutzschutz gelegt. In dieser Zone eingeteilt war bereits bisher die Bebauung
auf der gegenüberliegenden Seite der Schützenmattstrasse (Nr. […]) wie auch die
angrenzende Bebauung an der Spalenvorstadt […]. Demgegenüber befindet sich das
der Liegenschaft der Rekurrenten benachbarte Gebäude Schützenmattstrasse […]
zusammen mit der Eckliegenschaft Schützengraben […] und der weiteren Bebauung
am Schützengraben und der Kornhausgasse in der Bauzone 5.
3.2 Auf
der Parzelle der Rekurrenten befindet sich das 1812 errichtete sogenannte […] Haus.
Dieses hat gemäss der Vernehmlassung des BVD vom 7. Juli 2014 als Bau
des frühen 19. Jahrhunderts Seltenheitswert. Die Fassade falle durch ihre
schlichte Schönheit und das typische klassizistische Portal samt schöner,
originaler Haustür auf. Sie besitze eine klare achsiale Struktur, die durch
hochrechteckige Fenster mit Schlagläden gebildet werde. Es handle sich um ein
seltenes Beispiel baslerisch-bürgerlicher Kleinkunst des frühen 19.
Jahrhunderts und sei stilistisch ein Vertreter des frühen Klassizismus. Gemäss
Ausführungen der Denkmalpflege anlässlich des Augenscheins (Protokoll
S. 2) erhalte das Gebäude seinen Wert zudem aus dem Kontext mit der
Umgebung als Bestandteil der Altstadt. Auch, wenn diese Baute selber die
Voraussetzungen für die Eintragung in das Denkmalverzeichnis als Einzelobjekt
nicht erfülle, so handle es sich beim Strassenzug um einen ursprünglich
abgeschlossenen Seitenarm der Vorstadt (Sackgasse). Das Gebäude Nr. […]
als äusserstes Gebäude in der neuen Schutzzone zeige die ursprüngliche
Ausdehnung der Spalenvorstadt. Dies wolle man hier erhalten, weshalb die
Aufnahme in die Schutzzone bis und mit Nr. […] erfolgt sei. Hinzu komme, dass
sich hinter der Liegenschaft im Hofareal des Geviert
Schützenmattstrasse/Schützengraben/ Kornhausgasse/Spalenvorstadt der Lützelhof
befinde, in welchem die Feuerwehr untergebracht ist. Um das spätgotische Haus
mit Treppenturm, dem alten Sitz der Äbte von Lützel, gruppieren sich
verschiedene, vom Regierungsrat in seinem Ratschlag als qualitätsvoll qualifizierte
Bauten des 19. Jahrhunderts und der 1920er Jahre (vgl. den Basisratschlag des
Regierungsrates S. 54, [Antwortbeilage 6]). Nicht bestritten ist hingegen,
dass den benachbarten Bauten links und rechts der Liegenschaft der Rekurrenten
– sowohl dem Gebäude Schützenmattstrasse […], als auch demjenigen Schützenmattstrasse
[…] kein besonderer historischer oder künstlerischer Wert zukommt. Gleichwohl
wurden die Liegenschaften Schützenmattstrasse […] und […] mit der gesamten
Häuserzeile bis zur Liegenschaft der Rekurrenten in die Schutzzone eingeteilt,
während die Liegenschaft Schützenmattstrasse […] in der Bauzone 5 belassen
wurde.
4.1 Vorliegend
stellt sich somit die Frage des planerischen Spielraums bei der Abgrenzung
einzelner Zonen. Als „flächenmässig angeordneter formeller Denkmalschutz“ (Winzeler, Grundfragen des neuen
baselstädtischen Denkmalschutzrechtes, BJM 1982, 181) kann sich eine Schutzzone
immer nur auf ganze Ensembles und damit eine Mehrzahl von Parzellen beziehen.
Es stellt sich daher einzig die Frage, ob die im Planungsverfahren gezogene
Grenze der Schutzzone bereits nach der Liegenschaft Schützenmattstrasse […]
hätte gezogen werden müssen oder ob sie zulässigerweise erst nach der Parzelle
der Rekurrenten gezogen worden ist.
Eine Schutzzone
eignet sich für den Schutz eines parzellenübergreifenden, mehr oder weniger umfangreichen
Gebietsausschnitt, zu dem neben dem eigentlichen Schutzobjekt auch dessen
Umfeld gehören kann (Waldmann/Hänni,
Handkommentar RPG, 2006, Art. 17 N 31). Daraus folgt, dass auch einzelne
Gebäude Teil einer zum Schutz des Ortsbilds erlassenen Schutzzone sein können,
die selber nicht zu dem schützenden Stadtbild zu zählen sind, wenn dem übrigen
Gebäudebestand weiterhin schützenswerte Ensemblequalität zukommt. Auch für diese
Gebäude bewirkt die Einteilung in die Schutzzone aber grundsätzlich den
Substanzschutz. Wie bereits Winzeler
festgestellt hat, mag diese Konsequenz „stossend ([…] wirken, wenn sich in
einem als Ganzes schutzwürdigen Quartier ein nicht erhaltenswürdiges oder sogar
störendes Einzelbauwerk befindet“. Für solche Objekte verweist er aber auf die
Möglichkeit der ausnahmsweisen Bewilligung des Abbruchs, sofern damit keine
Beeinträchtigung von historisch oder künstlerisch wertvoller Substanz eintritt
oder überwiegende öffentliche Interesse den Abbruch erfordern (Winzeler, a.a.O., 181; vgl. heute § 37
Abs. 2 BPG). Nur wenn der Gesamtcharakter eines Quartiers durch massstabwidrige
Neubauten bereits weitgehend zerstört oder wesentlich beeinträchtigt ist, kann
eine Einweisung in die Schutzzone als unverhältnismässig kaum mehr in Betracht
kommen (Winzeler, a.a.O., 182).
4.2 Aufgrund
des durchgeführten Augenscheins muss mit der Vorinstanz als erstellt gelten,
dass dem Gebäude Schützenmattstrasse […] als Teil der historischen Bebauung der
Strasse selber Schutzwürdigkeit als Teil des Ensembles der Häuserzeile von der
Spalenvorstadt zur Schützenmattstrasse zukommt. Dies gilt ebenso für die Häuser
der Strassenzeile bis und mit dem Haus Schützenmattstrasse […], sowie die bereits
bisher in der Schutzzone befindlichen Gebäude auf der gegenüberliegenden
Strassenseite bis zum neueren „[…]gebäude“. Demgegenüber würden die beiden
dazwischen liegenden Bauten Schützenmattstrasse […] und […] für sich die
Einweisung in die Schutzzone unbestrittenermassen nicht rechtfertigen. Diese
beiden Häuser stören zwar das historische Erscheinungsbild des Strassenzuges
beträchtlich. Entgegen der Auffassung der Rekurrenten schneiden sie für den
Betrachter das Gebäude Schützenmattstrasse […] aber nicht vollständig von der
Blockrandbebauung bis zur Schützenmattstrasse […] ab. Zwar ist das Gebäude in
der Höhe deutlich tiefer als die benachbarten Bauten, es entspricht aber im
Erscheinungsbild den Bauten Schützenmattstrasse […] und […]. Auch ist die Fassade
sowie die Traufe des Gebäudes Nr. […] von der Spalenvorstadt her noch sichtbar,
wie der Augenschein ergeben hat. Es kann daher nicht davon gesprochen werden,
dass der Gesamtcharakter des Quartiers resp. des Strassenzugs durch die beiden
massstabswidrigen Neubauten so beeinträchtigt worden wäre, dass die Einweisung bis
und mit Schützenmattstrasse […] in die Schutzzone nicht mehr in Betracht käme. Den
Ausführungen der Denkmalpflege anlässlich des Augenscheins ist zudem zu
entnehmen, dass die Einteilung in die Schutzzone bis und mit Gebäude Nr. […]
auch deshalb erfolgte, weil dieses als äusserstes Gebäude markant die
ursprüngliche Ausdehnung der Spalenvorstadt zeige und man dies hier – anders
als zum Beispiel in der Aeschenvorstadt – erhalten wolle. Dies ist nachvollziehbar.
Ausserdem wird durch die vorgenommene Abgrenzung auch die künftig wieder
bessere Eingliederung der Nebengebäude Schützenmattstrasse […] und […] in den
Strassenzug ermöglicht, falls diese künftig verändert oder abgerissen werden
sollten. Darauf hat auch das BVD anlässlich des Augenscheins zutreffend
hingewiesen (Protokoll S. 3). Für die Zuweisung in die Schutzzone bis und
mit Schützenmattstrasse […] spricht schliesslich die vom Regierungsrat zunächst
hervorgehobene Nachbarschaft zum Lützelhof mit seinem spätgotischen Treppenturm.
Wie sich auch anlässlich des durchgeführten Augenscheins gezeigt hat, befinden
sich im Innenhof mehrere ursprüngliche Bauten mit wertvoller Bausubstanz. Von
dort ist auch das zur Parzelle Schützenmattstrasse […] gehörende Hinterhaus
sichtbar, welches ein Beispiel für den typischen früheren Altstadtcharakter
darstellt.
Insgesamt lässt
sich somit die Einteilung der Liegenschaft Schützenmattstrasse […] in die
Schutzzone sowohl angesichts ihres eigenen historischen und künstlerischen Werts
als auch aufgrund ihrer Einbettung in den Strassenzug rechtfertigen, zumal die
Vorinstanz dies zumindest mit ihrer Vernehmlassung nachvollziehbar und überzeugend
begründet hat. Von einem Fehlen sachlicher Gründe oder gar von Willkür kann
keine Rede sein, auch wenn das Unbehagen der Rekurrenten aufgrund der gewichtigen
Veränderung des gesamten Ensembles durch die Bauten Schützenmattstrasse […] und
[…] nachvollziehbar erscheint.
Entgegen der
Auffassung der Rekurrenten ist die Einteilung in die Schutzzone auch mit Blick
auf ihre eigenen Interessen nicht unverhältnismässig. Insbesondere überzeugt
das Argument fehlender Rechtssicherheit bezüglich der Rekurrenten nicht. Zutreffend
ist an dieser Kritik zwar, dass bei der Einteilung von Bauten, die selber keine
historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz enthalten, gerade bei einem
ansonsten eher heterogenen Ensemble zunächst offen bleibt, in welchem Rahmen
die Hülle der bestehenden Baute erneuert, umgebaut oder neu erstellt werden
kann. Dies mag aber primär die Eigentümerschaft der Liegenschaften Schützenmattstrasse
[…] und […] betreffen, welche gegenwärtig nicht ins Strassenbild mit seiner
ursprünglichen Bebauung passen. Demgegenüber weist die Baute der Rekurrenten an
der Schützenmattstrasse […] nach dem Gesagten historisch und künstlerisch
wertvolle Substanz auf, sodass für eine Ausnahme vom Substanzschutz eher engere
Grenzen zu ziehen sind. Veränderungen sind wohl am ehesten bei der Gestaltung
der auffällig nachträglich gestalteten Dachgauben möglich. Die Denkmalpflege
hat anlässlich des Augenscheins denn auch ausgeführt, dass die Vorderfassade
des Gebäudes bei einer Einweisung in die Schutzzone nicht mehr verändert werden
dürfe. Demgegenüber wäre im Innenhof ein Anbau von Lauben resp. Balkonen
ähnlich denjenigen der Nachbargebäude möglich (Protokoll S. 3). Gleiches
gilt für Innenausbauten, welche nicht die äusserlich sichtbare Substanz
betreffen und durch die Einweisung der Liegenschaft in die Schutzzone nicht tangiert
werden. Daraus folgt, dass die Einteilung der Liegenschaft in die Schutzzone
für die Rekurrenten keine besondere Rechtsunsicherheit bewirkt. Ihre Lage unterscheidet
sich nicht wesentlich von derjenigen aller übrigen Eigentümer von
Liegenschaften in der Schutzzone.
4.3 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten dessen Kosten mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 1'200.– zu tragen, welche dem geleisteten Kostenvorschuss
entspricht.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrenten tragen die Kosten des
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.