Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.132
ENTSCHEID
vom 5.
Januar 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Pascal Riedo
Beteiligte
A_____, geb. […] Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B_____ Beschwerdegegner
[…] Beschuldigter
vertreten durch Dr. […], Advokatin,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 12. September 2014
betreffend Einstellung des
Verfahrens
Sachverhalt
Am 24. Oktober 2013
erstattete A_____ (Beschwerdeführerin) aufgrund eines am 18. Oktober 2013 erfolgten
Verkehrsunfalls Anzeige gegen B_____ (Beschuldigter/Beschwerdegegner). Dieser
habe als Beifahrer im stehenden PW seiner Ehefrau unvermittelt die Beifahrertüre
geöffnet, worauf sie auf ihrem Velo fahrend mit der Türe kollidiert und zu Fall
gekommen sei. Dabei habe sie sich leicht verletzt und am Fahrrad einen kleinen Schaden
erlitten.
Nach den von der
Polizei durchgeführten Beweiserhebungen und den Einvernahmen der Beschwerdeführerin,
des Beschuldigten und seiner Frau hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12.
September 2014 das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger
Körperverletzung unter Kostenfolge zu Lasten des Staates eingestellt. Die
Angaben der Beschwerdeführerin über eine Kollision mit der vom Beschuldigten
geöffneten Beifahrertüre könne von niemandem bestätigt werden und es hätten
auch keine Spuren gesichert werden können, welche eine Kollision des Fahrrades
mit dem PW belegten. Aus diesem Grund sei im Falle einer gerichtlichen Beurteilung
mit Sicherheit ein Freispruch zu erwarten, so dass das Verfahren gegen den
Beschuldigten einzustellen sei.
Gegen den
Einstellungsbeschluss hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. September
2014 Beschwerde erhoben und beantragt, die Staatsanwaltschaft in Aufhebung der
angefochtenen Verfügung anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den
Beschuldigten weiterzuführen und Anklage zu erheben resp. einen Strafbefehl zu
erlassen; dies unter o/e Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer
Vernehmlassung vom 22. Oktober 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde
beantragt. Dieselben Anträge hat der Beschuldigte in seiner Vernehmlassung vom
5. November 2014 gestellt Die Beschwerdeführerin hat am 5. Dezember
2014 hierzu repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO, § 73a
Abs. 1 GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Dies trifft auf die Beschwerdeführerin als Anzeigestellerin und potentielle Privatklägerin
zu, so dass sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. AGE BES.2013.53
vom 19. August 2014 mit weiteren Verweisen; Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage
2014, Art. 382 StPO N 2; Schmid,
StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 382 StPO N 1 f.).
1.3 Beschwerden
sind gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Einstellungsverfügung
wurde der Beschwerdeführerin, wie von dieser belegt, am 16. September 2014 zugestellt
und die Beschwerde am 26. September 2014 innert der gesetzlichen Frist eingereicht
und begründet, so dass darauf einzutreten ist.
2.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren
ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder
wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Die Staatsanwaltschaft hat sich
allerdings bei der Beurteilung dieser Frage in Zurückhaltung zu üben. Im
Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem
Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus
Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in
dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV
219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft,
eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu
befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder
nicht. Von einer Überweisung ans Gericht ist nur dann abzusehen, wenn nach der
gesagten Aktenlage ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts
zu erwarten ist und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung
erscheinen würde (Grädel/ Heiniger,
in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86
E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.). Das bedeutet aber nicht, dass eine Einstellung nur
dann angezeigt ist, wenn bei Weiterführung des Strafverfahrens eine Verurteilung
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre. Ein derart
restriktives Verständnis würde dazu führen, dass eine Anklageerhebung selbst
bei einer nur sehr geringen Möglichkeit eines Schuldspruchs nötig wäre.
Vielmehr verlangt der Grundsatz „in dubio pro duriore“ lediglich, dass eine
Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher
scheint als ein Freispruch. Wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage
halten, darf bei der Abwägung auch das Gewicht der in Frage stehenden
Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt
sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt ist, um das es geht (BGE 138 IV 86
E. 4.1.1 S. 90 f.; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226
f.).
2.2 Die
Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner vor, die Beifahrertüre des vor einem
Rotlicht in einer Kolonne wartenden Wagens unvermittelt geöffnet zu haben, so
dass sie nicht mehr bremsen konnte, mir ihrem Vorderrad in die Türe fuhr und anschliessend
zu Boden stürzte. Dabei habe sie sich geringfügig verletzt und das Fahrrad sei leicht
beschädigt worden. Der Beschuldigte sei daraufhin aus dem Wagen gestiegen und
habe sich um die Beschwerdeführerin gekümmert; er habe ihr auch erklärt, den
Schaden am Velo zu bezahlen und ihr zu diesem Zweck eine Visitenkarte mit
seinen Angaben ausgehändigt. Im Nachgang zum Unfall habe sie einen
Kostenvoranschlag erstellen lassen und versucht, den Beschuldigten telefonisch
zu erreichen. Dieser sei jedoch nicht erreichbar gewesen, weshalb sie zehn Tage
nach dem Unfall die Polizei aufgesucht und Strafantrag gestellt habe. Die angefochtene
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft verletze den Grundsatz in dubio
pro duriore. Sie habe immer ausgesagt, lediglich leicht mit der Beifahrertüre
kollidiert zu sein. Der Umstand, dass auf der Beifahrertüre keine Spuren
sichtbar seien, stehe daher nicht in Widerspruch zu ihren Angaben. Der
Beschuldigte habe zudem genügend Zeit gehabt, allfällige Spuren zu beseitigen.
Er habe, da ihn seine Frau im Spital abgeholt habe, vielleicht unter
Medikamenteneinfluss gestanden. Der Unfall habe sich neben einem
Lebensmittelgeschäft ereignet, wo er sich möglicherweise etwas habe holen
wollen. Die Besitzer des Lebensmittelladens hätten auch mitbekommen, dass der
Beschuldigte gesagt habe, er übernehme die Kosten der Fahrradreparatur. Für die
Richtigkeit ihrer Aussagen spreche auch das Zeugnis ihres Hausarztes, welchem
sie am 25. Oktober 2013 den gleichen Sachverhalt dargelegt habe. Sie habe sich
lediglich sehr leicht verletzt; auch der Schaden an ihrem Fahrrad sei äusserst
gering. Es sei deshalb nicht ersichtlich, wieso sie den Beschuldigten zu
Unrecht angezeigt haben sollte. Entscheidend sei zudem, dass ihr der
Beschuldigte eine Karte mit seinem Namen, seiner Telefonnummer und seiner
Autonummer übergeben habe. Dieses Verhalten sei widersprüchlich zu seinen
Aussagen, weshalb sie als Schutzbehauptungen anzusehen seien. Es sprächen
insgesamt erhebliche Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten.
2.3
2.3.1 Die
Staatsanwaltschaft hält hierzu in ihrer Vernehmlassung fest, es sei absolut
kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte während des kurzzeitig haltenden
Verkehrs seine Türe hätte öffnen sollen. Zudem sei zwischen der Tat und der
Anzeige ein längerer Zeitraum vergangen, wodurch eine Beweissicherung
verunmöglicht worden sei. Der von der Anzeigestellerin geschilderte
Unfallhergang stehe zudem im Widerspruch zu den vor ihr erlittenen Verletzungen
und dem am Fahrrad festgestellten Schaden. Die Überlassung einer Visitenkarte
durch hilfsbereite Bürgerinnen und Bürger sei auch aus ähnlich gelagerten
Konstellationen bekannt und dürfe nicht als Schuldeingeständnis gewertet
werden.
2.3.2 Der
Beschuldigte selbst führt in seiner Vernehmlassung aus, er habe die Beifahrertüre
nicht geöffnet und auch überhaupt keinen Anlass gehabt, auszusteigen oder diese
zu öffnen. Zudem wisse er als nebenberuflicher Taxichauffeur, wie man sich beim
Öffnen einer Autotüre zu verhalten habe. Warum die Beschwerdeführerin zu Fall
gekommen sei, wisse er nicht. Möglicherweise sei dies auf die Tasche am Lenker
ihres Fahrrads zurückzuführen gewesen. Er habe als diplomierter Pfleger am
Universitätsspital der Beschwerdeführerin helfen wollen aber zu keinem
Zeitpunkt erklärt, er werde irgendwelche Kosten übernehmen, da er den Unfall ja
nicht verursacht habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nach seiner
Arbeit am Spital unter Medikamenteneinfluss gestanden haben sollte. Es sei
klar, dass keine Spuren am PW oder am Fahrrad gesichert werden konnten, da gar
keine Kollision erfolgt sei. Entsprechend sei auch der Zeugenaufruf erfolglos
geblieben. Das Schreiben des Hausarztes sein ohne verfahrensrechtliche
Relevanz. Wenn die Beschwerdeführerin Vorstrafen auf seiner Seite vermute,
übersehe sie die Akten zur Person, wonach er im Strafregister nicht verzeichnet
sei. Seine Visitenkarte habe er der Beschwerdeführerin mit dem Gedanken
überreicht, dass sie vielleicht eine Aussage für die Versicherung benötige; als
Pflegefachmann sei er besonders verantwortungsbewusst. Ohnehin sei dieser
Umstand nicht entscheidend: Diese enthalte keine Schuldanerkennung und es sei
weder ein Unfallprotokoll erstellt noch die Polizei beigezogen worden
2.3.3 In
der Replik führt die Beschwerdeführerin aus, in der Regel glaube die
Staatsanwaltschaft den Geschädigten und es sei nicht ersichtlich, wieso das
vorliegend anders gehandhabt werden sollte. Über die Gründe der Türöffnung
könne nur spekuliert werden. Die Strafanzeige habe sie erst eingereicht,
nachdem sie den Beschuldigten nicht habe erreichen können. Wäre die
Velorechnung bezahlt worden, hätte sie auf einen Strafantrag verzichtet. Das
Verletzungs- und Schadensbild lasse sich vorliegend daraus erklären, dass sie
langsam gefahren sei. Zudem sei nicht erklärbar, weshalb der Beschuldigte auch
die Autonummer auf der Visitenkarte notiert habe, wenn er den Unfall nicht
verursacht hätte. Generell falle auf, dass der Beschuldigte davon auszugehen
scheine, dass vorliegend in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo zu
entscheiden sei. Diese Beurteilung obliege aber dem Gericht und nicht der
Staatanwaltschaft.
Die objektiv
erfassten Umstände präsentieren sich im vorliegenden Fall wie folgt: Die
Beschwerdeführerin belastet den Beschuldigten, ihren Sturz mit dem Fahrrad, welcher
unbestrittenermassen stattgefunden hat, durch das Öffnen der Beifahrertüre
verursacht zu haben. Ein Motiv des Beschuldigten, die Beifahrertüre während des
Wartens am Rotlicht zu öffnen, ist weder ersichtlich noch auszuschliessen,
konnte vorliegend jedenfalls nicht konkretisiert werden. Spuren sind weder am
PW noch am Fahrrad festgestellt worden. Ob dies bei früherer Strafanzeige
möglich gewesen wäre, ist letztlich irrelevant: Weitere Feststellungen hierüber
sind heute auszuschliessen. Den Aussagen des Beschuldigten und seiner Frau stehen
die Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber, welche sie auch gegenüber ihrem
Arzt gemacht hat; die Aussagen widersprechen sich diametral. Es kommt daher
entscheidend auf die Glaubwürdigkeit der beiden involvierten Personen an. Diese
ist in einer Konfrontationseinvernahme zu prüfen. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass einige Indizien vorliegen, die dafür sprechen, dass sich
der Sachverhalt, wie er von der Beschwerdeführerin geschildert worden ist,
zugetragen haben könnte. Hier ist zunächst zu erwähnen, dass der Beschuldigte
der Beschwerdeführerin nach dem Vorfall nicht nur seine Telefon- sondern auch
seine Autonummer aufgeschrieben hat, was darauf hindeutet, dass das Auto im
vorliegenden Fall entgegen den Aussagen des Beschuldigten eine Rolle gespielt
hat. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auf die dem Vorfall
folgenden Telefonate der Beschwerdeführerin nicht reagiert hat, obwohl er ihr nach
seinen Aussagen seine Daten eigens dafür überlassen hat, ihr Hilfe bei der
Versicherung zu leisten. Auch mutet die Schilderung des Vorfalls durch den
Beschuldigen insofern merkwürdig an, als er zu Protokoll gegeben hat, die Beschwerdeführerin
habe ihm auf seine Fragen und Nachfragen, ob sie verletzt sei, keine Antwort
gegeben und habe sich auch nicht helfen lassen wollen. Trotz dieser unfreundlichen
Reaktion hat der Beschuldigte ihr indessen nach seiner Schilderung das Fahrrad
provisorisch repariert und ihr eine Visitenkarte mit seinen Kontaktdaten und
der Autonummer ausgestellt. Dieses Verhalten mutet zumindest seltsam an, wenn der
Beschuldigte am Vorfall völlig unbeteiligt gewesen sein will. Die beiden Unfallbeteiligten
sind daher zu ihren widersprüchlichen Aussagen zu konfrontieren. Es fragt sich
im Weiteren, warum die Polizei die Ladenbesitzer am Unfallort nicht zum
Gespräch des Beschuldigten mit der Beschwerdeführerin befragt hat. Diese haben
nach Aussagen der Beschwerdeführerin zwar nicht den Unfall, aber ihr Gespräch
mit dem Beschuldigen mitbekommen, in welchem dieser zugesagt habe, den Schaden
am Fahrrad zu übernehmen. Insgesamt liegt somit – jedenfalls nach den bestehenden
Akten – keine derart klare Sach- und Rechtslage vor, dass das Verfahren von der
Staatsanwaltschaft eingestellt werden durfte. Diese ist, wie die Beschwerdeführerin
zutreffend ausführt, nicht befugt, ein Verfahren in Anwendung des Grundsatzes
in dubio pro reo einzustellen.
Aus dem
Darlegten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben und ist der Beschwerdeführerin
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 428 Abs. 1, Art. 436
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Mangels Einreichung
einer Kostennote ist der Aufwand ihres Rechtsvertreters zu schätzen. Der Beschwerdeschrift
und der Replik entsprechend erscheint ein Aufwand von sechs Stunden als angemessen,
welche zu CHF 250.– zu entschädigen sind (vgl. AGE BES.2014.99 vom 26.
September 2014 E. 5.2); dies einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8 %
MWST von CHF 120.–. Der Beschwerdeführerin wird daher für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 1'620.– zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In
Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung vom 12. September
2014 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die
Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Für
das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird eine
Parteientschädigung von CHF 1'620.– (einschliesslich Auslagen und MWST) aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Pascal Riedo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.