Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.149
ENTSCHEID
vom 16.
Februar 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Caroline Lützelschwab
Beteiligte
A_____, geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 20. Oktober 2014
betreffend Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
vom 20. Oktober 2014 bei dem nach einer internationalen Ausschreibung aus
dem Ausland nach Basel zugeführten A_____ den Bargeldbetrag von € 1‘100.–
zur Kostensicherung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b. der
Strafprozessordnung beschlagnahmt. A_____ sind € 62.35 zur freien
Verfügung in der Untersuchungshaft belassen worden.
A_____ hat am
27. Oktober 2014 rechtzeitig Beschwerde gegen die Beschlagnahme
eingereicht, mit dem Antrag auf Herausgabe des beschlagnahmten Geldes. Die
Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2014
auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat innert
Frist keine Replik eingereicht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz.
Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese ist gemäss
Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass
darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 4 lit. b und 17 lit. b EG StPO [SG
257.100], § 73a Abs. 1 lit. b GOG [SG 154.100]. Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
2.1 Gemäss
Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer
beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich
a. als Beweismittel gebraucht werden;
b. zur Sicherung von Verfahrenskosten,
Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c. den Geschädigten zurückzugeben sind;
d. einzuziehen sind.
Die unter lit. b
erwähnte Beschlagnahme zur Kostendeckung betrifft gemäss Art. 268 Abs. 1
StPO nur das Vermögen der beschuldigten Person, wobei die Beschlagnahme die
voraussichtliche Höhe der mutmasslichen Kosten, Entschädigungen, Geldstrafen
und Bussen nicht überschreiten darf (Abs. 1) und auf die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Betroffenen und dessen Familie Rücksicht zu nehmen
ist (Abs. 2). Nach Art. 92–94 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SR
281.1) dürfen unpfändbare Vermögenswerte nicht beschlagnahmt werden (Abs. 3).
2.2 Aus
dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 20. Oktober 2014 geht hervor, dass die Beschlagnahme von € 1‘100.–
zur Kostensicherung gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO erfolgte.
2.3 Der
Beschwerdeführer hat durch sein deliktisches Verhalten das Strafverfahren
betreffend die Straftatbestände Raub, mehrfachen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung
und mehrfachen Hausfriedensbruch ausgelöst, in welchem bereits erhebliche
Kosten entstanden sind. Er hat im Falle einer Verurteilung damit zu rechnen,
dass er zur Zahlung einer Geldstrafe oder Busse und zur Kostentragung verpflichtet
wird. Zur Sicherstellung dieser Kosten durften die fraglichen Vermögenswerte beschlagnahmt
werden. Im Hinblick darauf ist die Beschlagnahme grundsätzlich rechtmässig.
3.1 Der
Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 27. Oktober 2014 geltend,
dass er das beschlagnahmte Geld brauche, um davon seine medizinische Behandlung
(Zahn- und Augenarzt) sowie eine neue Brille zu bezahlen.
3.2 Dem
hält die Staatsanwaltschaft zutreffend entgegen, dass gemäss § 19 der
Verordnung über den Strafvollzug (258.210) die Vollzugseinrichtung für die
medizinische Versorgung der Häftlinge zuständig ist und somit der Staat auch
grundsätzlich die Kosten für die notwendigen Massnahmen zu tragen hat. Nur
Kosten für Behandlungen von bereits vor dem Eintritt bestandenen Krankheiten
können dem Beschuldigten belastet werden. Jedoch geht die Beschlagnahme von
Vermögenwerten zur Deckung der Verfahrenskosten gemäss StPO der Beteiligung des
Beschuldigten an den medizinischen Kosten gemäss Justizvollzugsverordnung vor.
3.3 Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass seine Familie das gesamte gesparte
Geld ins Gefängnis geschickt habe und er keine Verwandten in der Schweiz habe.
Er will damit darlegen, dass seine Familie nach der Beschlagnahme des Geldes
keine finanziellen Mittel mehr habe, um ihn zu unterstützen. Dieser Einwand
deckt sich gemäss Feststellungen der Staatsanwaltschaft nicht mit den Aussagen
des Beschwerdeführers im Schreiben vom 4. November 2014 an seine Frau, in
welchem er ihr vorgeschlagen hat, nach Basel zu ziehen, um in seiner Nähe zu
sein, weil er mit einem längeren Aufenthalt im Gefängnis rechnete. Es muss dem
Beschwerdeführer, der mit den hiesigen Verhältnissen durch sein jahrelanges
Delinquieren in der Schweiz vertraut ist, bewusst sein, dass die Lebenshaltungskosten
in der Schweiz um ein Vielfaches höher sind als in seinem Heimatland. Trotzdem
traut er seiner Ehefrau – offensichtlich in Kenntnis ihrer finanziellen
Verhältnisse – zu, eine Reise und einen mehrwöchigen Aufenthalt in der Schweiz
finanzieren zu können. Dies deckt sich auch mit seinen Angaben in der Einvernahme
zur Person vom 16. Oktober 2014, wonach er Mitbesitzer einer Immobilienfirma
sei. Internetrecherchen der Kripo haben ergeben, dass das genannte Unternehmen
tatsächlich existiert. Die Familie verfügt somit über gewisse Ressourcen. Die
(Teil-) Beschlagnahmung erweist sich auch unter diesem Gesichtspunkt als
begründet.
3.4 Auch
die Höhe des beschlagnahmten Betrags ist nicht zu beanstanden. Er überschreitet
die voraussichtlich zu erwartenden Kosten/Geldstrafe/Busse nicht und hält –
gemäss den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers und
seiner Ehefrau (Einvernahme vom 16. Oktober 2014, S. 3) – auch dem in
Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO stipulierten Verhältnismässigkeitsgebot stand.
3.5 Den
Einwänden des Beschwerdeführers gegen die Beschlagnahme des Geldbetrages kann somit
nicht gefolgt werden. Die Beschlagnahme in Anwendung von Art. 263 StPO
unter Beachtung von Art. 268 StPO erfolgte zu Recht.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten des zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm MLaw
Caroline Lützelschwab
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.