Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.4
ENTSCHEID
vom 4.
März 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstr. 18,
4051 Basel
vertreten durch lic. iur. [...],
Rechtsanwältin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstr. 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 20. Januar 2015
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 14. April 2015
Sachverhalt
Am 17. Januar
2015 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf
Anordnung von Untersuchungshaft über A____. Sie warf diesem Drohung, versuchte
Körperverletzung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen vor und ging vom
Vorliegen von Kollusions- und Fortsetzungsgefahr aus. Mit Verfügung vom 20.
Januar 2015 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 12
Wochen, das heisst bis zum 14. April 2015, Untersuchungshaft über den
Beschuldigten an.
Hiergegen
richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde, mit der A____
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine unverzügliche Entlassung
aus der Untersuchungshaft beantragt. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen
anzuordnen. Subeventualiter sei die Untersuchungshaft auf maximal zwei Wochen
festzusetzen. Es sei ihm eine angemessene Entschädigungs- und Genugtuungssumme
für rechtswidrige Haft nach Ermessen des Gerichts auszurichten, mindestens CHF
100.– pro Tag rechtswidriger Haft. Dies alles unter o/e Kostenfolge beziehungsweise
Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. Die Staatsanwaltschaft
schliesst in ihrer Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde, während der Beschwerdeführer
in seiner Replik an seinen Anträgen festhält. Mit Verfügungen vom 18. Februar
und 25. Februar 2015 hat die Appellationsgerichtspräsidentin den Beschwerdeführer
aufgefordert, sich über seine Einkommens- und Ausgabensituation auszuweisen,
und seiner Vertreterin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Kürzung des
Honorars gewährt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c
und 17 lit. b Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung;
§ 73a Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des
angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
2.1 Der
Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vorab wegen
einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Wie der Verfügung zu entnehmen sei,
sei der ursprüngliche Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung
(der ja nur eine Übertretung darstelle) uminterpretiert worden in den Tatbestand
der Nötigung. Der Richter habe dem Beschwerdeführer indessen Art. 181 StGB
formell nicht vorgehalten. Gleich verhalte es sich betreffend des Haftgrunds
der Ausführungsgefahr. Der Haftantrag enthalte hierzu zu wenige Anhaltspunkte,
welche diesen Haftgrund bekräftigen würde. Zudem werde im Haftantrag keine
Ausführungsgefahr geltend gemacht. Auch hier sei der Beschwerdeführer
beziehungsweise seine Verteidigerin vom Gericht vor vollendete Tatsachen gestellt
worden, indem erstmals in der mündlichen Begründung auf die Ausführungsgefahr
eingegangen worden sei. Erst in der angefochtenen Verfügung werde ausgeführt,
dass die Familienmitglieder Angst vor dem Beschwerdeführer hätten und ihm
zutrauen würden, seine Drohungen in die Tat umzusetzen, und sich um ihr Leben
fürchten würden.
2.2 Es
ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer auf die Idee kommt, der
ursprüngliche Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung sei in den
Tatbestand der Nötigung uminterpretiert worden. Die angefochtene Verfügung hält
diesbezüglich fest, der Tatverdacht auf mehrfache Drohung, versuchte Körperverletzung
und mehrfachen Verstoss gegen eine amtliche Verfügung (beziehungsweise
Nötigungen) stütze sich in erster Linie auf die Aussagen der Ex-Freundin des
Beschuldigten und deren Familie. Sofern überhaupt eine „Uminterpretation“
stattgefunden hat, bezieht sich diese wohl eher auf den Tatverdacht der
mehrfachen Drohung als auf den mehrfachen Verstoss gegen eine amtliche
Verfügung, ist doch eine Drohung Tatbestandsmerkmal der Nötigung nach Art. 181
StGB. Dass das Zwangsmassnahmengericht durch eine Klammerbemerkung seiner
Meinung Ausdruck verliehen hat, dass es sich beim Verhalten des
Beschwerdeführers auch um eine Nötigung handeln könnte, verletzt das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers nicht. Im Haftprüfungsverfahren richtet sich der
Anspruch auf rechtliches Gehör nicht nach Art. 32 Abs. 2 BV, der ebenso
wie Art. 344 StPO nur für das Strafverfahren selbst gilt. Worüber eine
verhaftete Person zu informieren ist, wird in Art. 31 Abs. 2 BV festgelegt.
Dieser Aufklärungspflicht ist die Staatsanwaltschaft vorliegend nachgekommen,
was auch gar nicht bestritten wird.
2.3 Zu
prüfen bleibt der Vorwurf, auf eine Ausführungsgefahr sei erstmals in der
mündlichen Begründung durch das Zwangsmassnahmengericht hingewiesen worden. Wie
dem Antrag der Staatsanwaltschaft und dem Protokoll der vorinstanzlichen
Verhandlung zu entnehmen ist, ist diese Frage tatsächlich zuvor nicht aufgeworfen
worden. Erst in der angefochtenen Verfügung wird darauf näher eingegangen
(„…haben die Ex-Freundin und deren Kinder sichtlich Angst vor ihm. Sie trauen
dem Beschuldigten zu, seine Drohung in die Tat umzusetzen, und fürchten um ihr
Leben. … Auf Grund dieser Umstände ist Fortsetzungs- und Ausführungsgefahr zu
bejahen“). Das Zwangsmassnahmengericht ist zwar nicht an den Haftantrag der
Staatsanwaltschaft gebunden, was die Prüfung von alternativen besonderen
Haftgründen betrifft. Falls es allerdings Haftgründe substituieren will und
kann, muss es der beschuldigten Person respektive ihrer Verteidigung zuvor
ausdrücklich Gelegenheit geben, sich zu einem neuen, im Antrag der
Staatsanwaltschaft nicht genannten Haftgrund zu äussern (vgl. Forster, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 226 N 4 mit Hinweisen). Indem es dies nicht getan hat, hat
es das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt Diese Verletzung wird allerdings
im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt, in welchem der Beschwerdeführer
und seine Vertreterin die Möglichkeit haben, zu sämtlichen Aspekten der Haftverlängerung
schriftlich Stellung zu nehmen, wobei das Beschwerdegericht mit freier
Kognition entscheidet (vgl. statt vieler BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; APE
HB.2014.3 vom 13. Februar 2014).
3.1 Die
Anordnung oder Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist gemäss
Art. 221 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
besteht (Abs. 1), oder wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre
Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die Haft
muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2
lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.2 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv
darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder
Vergehen begangen. Nicht notwendig ist hingegen, dass der Sachverhalt bereits
vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2015.3 vom
5. Februar 2015). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne
ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob
aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte
für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat
vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind
an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung
weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem späteren Zeitpunkt der
Ermittlungen.
3.3
3.3.1 Die
Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer sich trotz
zivilgerichtlich verfügtem Kontakt- und Annäherungsverbot mehrfach seiner
Ex-Freundin und deren Familie genähert habe. Im April habe er Kontakt mit
seiner Stieftochter aufgenommen und sie bedroht, falls sie etwas erzählen
würde. Ausserdem sei er mehrfach von seiner Ex-Freundin und ihren Töchtern in
deren Wohngegend gesehen worden, was bei diesen ein Gefühl der Bedrohung
ausgelöst habe, weshalb sie jedes Mal die Polizei angerufen hätten. Am 26.
September 2014 sei der Beschwerdeführer vor dem Haus seiner Ex-Freundin
erschienen, wobei er im Eingangsbereich auf deren Neffen getroffen sei. In der
Folge des zwischen ihnen entbrannten Streits sei die ganze Familie herangeeilt.
Dabei sei es zu Todesdrohungen durch den Beschwerdeführer gekommen. Ausser
diesem letzten Vorfall, der sich aber anders abgespielt habe, bestreitet der
Beschwerdeführer, sich seiner Ex-Freundin und deren Familie genähert zu haben.
Er habe sich des Öfteren an der […]strasse in Basel aufgehalten und dort
Freunde besucht. Ein dringender Tatverdacht könne also allenfalls für
Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung bejaht werden. Hierbei handle es sich
um eine Übertretung, die keine Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertige. Dem
kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Zug. In
seiner Einvernahme vom 17. Januar 2015 konnte er auf die Frage nach den Namen
seiner in Basel wohnhaften Kollegen nur einen Mann namens „[…]“, Inhaber eines
Ladens und Restaurants an der […]strasse, nennen. […] alias „[…]“ hat den
Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft jedoch lediglich als Kunden
und nicht als Kollegen bezeichnet (vgl. Notiz der Staatsanwaltschaft vom 28.
Januar 2015). Zudem hat der Beschwerdeführer noch im Juni 2012 angegeben, die
letzten 11 Jahre in Zug gelebt zu haben. Er gibt eine einmalige bewusste
Missachtung des Kontakt- und Annäherungsverbots zu, dies ausgerechnet hinsichtlich
jenes Vorfalls, bei dem ihm aufgrund seiner Verhaftung durch die Polizei vor
dem Haus seiner Ex-Freundin auch nichts anderes übrig bleibt. Bei dieser Situation
muss zumindest im Haftprüfungsverfahren bezüglich des angegebenen Zwecks seiner
Aufenthalte in Basel von einer Schutzbehauptung des Beschwerdeführers
ausgegangen werden. Es besteht gestützt auf die Aussagen der Ex-Freundin und ihrer
Familie der begründete Verdacht, dass der dem Beschwerdeführer durch die
Staatsanwaltschaft vorgeworfene Sachverhalt zutrifft. Da im Haftprüfungsverfahren
keine umfassende Glaubhaftigkeitsbeurteilung stattzufinden hat, braucht dabei
auf die angeblichen Widersprüche von B___ zum Vorfall vom 7. April 2014
ebenso wenig weiter eingegangen zu werden wie auf die Würdigung der
gegenseitigen Belastungen des Beschwerdeführers und seines Kontrahenten beim
Vorfall vom 26. September 2014.
3.3.2 Das
durch die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz festgestellte Verhalten des
Beschwerdeführers wird in der neueren kriminologischen Forschung als sogenanntes
Stalking (= zwanghafte Verfolgung einer Person) bezeichnet. Der Begriff wurde
Ende der Achtzigerjahre in den USA eingeführt, um das immer häufiger beobachtete
Phänomen des zwanghaften Belästigens einer Person zu erfassen. Heute gelten als
typische Merkmale des Stalkings das Ausspionieren, fortwährende Aufsuchen
physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen,
wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorkommen und beim Opfer
starke Furcht hervorrufen muss. Nach den bisherigen Erkenntnissen kann Stalking
verschiedene Ursachen und Erscheinungsformen aufweisen. Häufig bezweckt es
Rache für (vermeintlich) empfundenes Unrecht, oder es wird damit die Nähe und
Zuneigung einer Person, nach einer Trennung auch die Kontrolle und Wiederaufnahme
einer Beziehung, gesucht. Stalking kann lange andauern und bei den Opfern
gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteristisch ist
stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und in
Kombination zum Stalking werden (vgl. BGE 129 IV 262 E. 2.23 S. 265 mit
Hinweisen). Auch vorliegend können die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen
Vorfälle nicht isoliert für sich betrachtet werden, sondern scheinen die
Kriterien eines Stalkings zu erfüllen. Insofern wird das Verhalten des
Beschwerdeführers in der Beschwerde stark verharmlost, soweit lediglich von
Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung die Rede ist.
4.1 Gemäss Art. 221
Abs. 1 lit. c StPO setzt der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr voraus, dass „ernsthaft
zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder
Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher
gleichartige Straftaten verübt hat“. Sinn und Zweck der Anordnung von Haft
wegen Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten sowie die Verfahrensbeschleunigung,
indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch neue Delikte kompliziert
und in die Länge zieht. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die
ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Delikte
bestimmter Schwere die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie
bereits früher gleichartige Strafen verübt hat (Hug in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art.
221 N 32 ff.; Schmid,
Praxiskommentar StPO, Art. 221 StPO N 11). Die Vortaten müssen sich
nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben.
Sie können vielmehr auch Gegenstand des aktuellen Strafverfahrens, in welchem
sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, oder eines anderen hängigen
Strafverfahrens bilden, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
feststeht, dass die beschuldigte Person die betreffenden Straftaten begangen
hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem
glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (vgl.
BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweisen; Hug, a.a.O., Art. 221 N 36). Weiter ist Art. 221
Abs. 1 lit. c StPO dahingehend auszulegen, dass Verbrechen oder schwere
Vergehen drohen müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Die Begehung der in
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu
befürchten sein.
Die
Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist nach
der bundesgerichtlichen Praxis zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose
sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur
(im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) sind. Die rein hypothetische
Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass
nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine
Präventivhaft zu begründen (BGE 137 IV 13 E. 2.4-4
S. 17 ff.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73;
je mit Hinweisen).
4.2 Im
weiter oben zitierten Entscheid BGE 129 IV 262 hat das Bundesgericht die
Verurteilung eines Stalkers wegen vollendeter Nötigung geschützt. Bei Nötigung
handelt es sich um ein Vergehen, welches durchaus genügt, um Untersuchungshaft
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. C StPO anzuordnen. Der Beschwerdeführer
erkennt in keiner Art und Weise, dass er mit seinem Verhalten seine
Ex-Freundin, die immerhin die Mutter seines Kindes ist, und ihre Familie
ängstigt. Wie die Aussagen anlässlich der Verhandlung des
Zwangsmassnahmengerichts zeigen, sieht er sich ausschliesslich als Opfer („das
ist alles von ihnen geplant, ich habe damit nichts zu tun, ich habe nie etwas
gemacht“). Seine Aufenthalte in Basel rechtfertigt er mit der Schutzbehauptung,
er besuche Freunde. Dass er ausgerechnet am Todestag der Mutter der Ex-Freundin
diese aufzusuchen versucht hat, macht deutlich, dass er ihren Willen, mit ihm
nichts mehr zu tun haben zu wollen, in keiner Weise respektiert. In der Beschwerde
lässt er ausführen, er wisse, dass die Tochter der Ex-Freundin B___ keine Angst
vor ihm habe, was angesichts ihrer zahlreichen gegenteiligen Äusserungen von
absoluter Uneinsichtigkeit, möglicherweise auch Gleichgültigkeit, in Bezug auf
die Auswirkungen seines Verhaltens zeugt. In der Beschwerde erklärt er ferner,
er habe lediglich ein Interesse, nämlich seine Tochter. Wenn er sich also jemandem
nähern würde, dann ihr. Den Abstand zum Rest der Familie sei er gewillt
einzuhalten. Dieses Bekenntnis schränkt er allerdings sogleich selbst wieder
ein und nimmt „aussergewöhnliche Situationen“ davon aus. Dass er nicht bereit
ist, seine Ex-Freundin und deren Familie in Ruhe zu lassen, zeigt sich auch
darin, dass ihn die Festnahme vom 26. September 2014, in deren Folge er eine
Nacht im Gewahrsam der Polizei verbringen musste und erst am 27. September 2014
um 14.45 Uhr unter strengen Ermahnungen wieder freigelassen wurde, nicht weiter
beeindruckt hat. Unter diesen Umständen ist die Annahme von Fortsetzungsgefahr
im jetzigen Zeitpunkt durchaus begründet.
4.3 Bei
diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob zusätzlich auch die Haftgründe der Kollusionsgefahr
und/oder der Ausführungsgefahr erfüllt sind.
Der
Beschwerdeführer beantragt im Eventualstandpunkt, es seien anstelle der Haft
Ersatzmassnahmen anzuordnen. Die durch ihn vorgeschlagene regelmässige psychologische
Betreuung könnte indessen zumindest kurzfristig nichts an der Fortsetzungsgefahr
ändern. Es ist überdies fraglich, ob sich der Beschwerdeführer, der sich selber
als Opfer sieht (vgl. oben), überhaupt auf eine Therapie einlassen könnte. Was
das vorgeschlagene Electronic Monitoring betrifft, so ist vorab festzuhalten,
dass dieses in der Schweiz als Vollzugsmassnahme bisher erst im Rahmen eines
Versuches in sieben Kantonen, u.a. in Basel-Stadt, durchgeführt wird. Als Ersatzmassnahme
für Untersuchungshaft wäre Electronic Monitoring lediglich in Form der
Aufenthaltskontrolle, nicht aber der Anwesenheitskontrolle zweckmässig (vgl. zu
den beiden Formen des Electronic Monitoring Weber,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 237 StPO N 34 ff.). Diesbezüglich
ist im Kanton Zug ein Versuch durchgeführt, jedoch gemäss der Auskunft der
dortigen Behörden wegen geringer Nachfrage und aufgrund von Sparmassnahmen eingestellt
worden. Da der Vollzug eines Electronic Monitoring vor Ort eingerichtet und
kontrolliert werden muss, erübrigen sich bei dieser Situation Erwägungen zur
Frage, ob angesichts der grösseren Distanz zwischen dem Wohnsitz des Beschwerdeführers
und der Familie seiner Ex-Freundin allenfalls ein Electronic Monitoring als
taugliche Massnahme in Frage käme. In Bezug auf eine Kaution ist festzuhalten,
dass sich der Beschwerdeführer bisher weder durch das Kontakt- und
Annäherungsverbot noch durch das Verbringen einer Nacht in Haft im Rahmen einer
vorläufigen Festnahme hat beeindrucken lassen. Da der Beschwerdeführer überdies
laut eigenen Angaben hoch verschuldet ist und die Kaution deshalb durch einen
Dritten gestellt werden müsste, erscheint auch diese Massnahme als nicht geeignet,
um die Fortsetzungsgefahr genügend zu bannen.
Gemäss Art. 31
Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene
Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich
beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden.
Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses
Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer
der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung
der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der
untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so
lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer
rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der
freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige
Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend
vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch
dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach der
übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig
bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen
Falles zu beurteilen Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft
spielt es jedoch grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende
Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt
werden kann (vgl. zum Ganzen BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.). Der grossen
zeitlichen Nähe der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe ist besondere
Beachtung zu schenken, weil der Strafrichter dazu neigen könnte, die Dauer der
nach Art. 51 StGB anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mit zu
berücksichtigen (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170 mit Hinweisen). Vorliegend
befindet sich der Beschwerdeführer erst seit dem 16. Januar 2015 in Haft.
Diese ist für insgesamt 12 Wochen bewilligt worden. Damit rückt sie noch nicht
in grosse Nähe der zu erwartenden Strafe, die im Falle einer Verurteilung um
einiges höher ausfallen dürfte.
Beim
Kostenentscheid ist vorweg festzuhalten, dass die festgestellte Verletzung des
rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen
Annahme der Ausführungsgefahr darauf keine Auswirkungen hat. Dieser formelle
Mangel ist insofern bedeutungslos, als der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr
klar gegeben ist, womit sich die Haft unabhängig von allfälligen weiteren Haftgründen
als rechtmässig erweist. Zudem hat sich unter diesem Gesichtspunkt der Aufwand
für die Verteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in relevanter
Weise erhöht (vgl. Beschwerde S. 3, 10).
Entsprechend dem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu
tragen.
Das Gesuch um
amtliche Verteidigung ist gutzuheissen und der amtlichen Verteidigerin ist ein
angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Auch wenn der für die
Erhebung der Beschwerde in Rechnung gestellte Aufwand hoch erscheint, kann dieser
unter Berücksichtigung der in der Stellungnahme der Vertreterin vom 3. März
2015 dargelegten speziellen Situation zugesprochen werden. Hingegen ist der für
die Replik geltend gemachte Aufwand auf eine Stunde zu kürzen: Für die
Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars ist der
anwaltliche Aufwand stets nur insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur
pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Ein
übertriebener Aufwand und unnötige oder offensichtlich aussichtslose Bemühungen
begründen keinen Anspruch auf Entschädigung (BGE 109 Ia 107 E. 3b S. 111; BJM
1995, S. 278; statt vieler: AGE BES.2012.58 vom 2. April 2013), auch wenn dem
Anwalt aufgrund seiner Verantwortung für eine sorgfältige Auftragserfüllung ein
gewisser eigener Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Art seiner Mandatsführung
zugestanden werden muss (BGE 109 Ia 107 E. 3b S. 111; AGE 2008/938 vom 15.
Januar 2009; zum Ganzen: BES.2012.57 vom 20. August 2012 E. 1.2).
Vorliegend hat die Vertreterin sich kaum zur – kurzen – Vernehmlassung der
Staatsanwaltschaft geäussert, sondern ausführlich die Frage des dringenden
Tatverdachts behandelt, wobei sie (erneut) die einzelnen dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen Vorfälle detailliert analysiert und unter Hinweis auf
Widersprüchlichkeiten der Zeuginnen und Zeugen eine abschliessende Würdigung
der strafrechtlichen Vorwürfe vorgenommen hat. Diese Vorwürfe derart zu prüfen
ist jedoch weder Sache des Zwangsmassnahmengerichts noch der Beschwerdeinstanz
(vgl. oben Ziff. 3.2 mit Hinweisen). Der diesbezügliche Aufwand ist deshalb
unnötig beziehungsweise von vorneherein als aussichtslos zu bezeichnen und
nicht zu entschädigen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person,
die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung
bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.
Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. [...],
werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2‘850.– und ein
Auslagenersatz von CHF 14.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 229.10, aus
der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.