Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.32/BES.2014.33
BES.2014.34/BES.2014.35
BES.2014.36/BES.2014.37
BES.2014.38
ENTSCHEID
vom 30.
Januar 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführerin
1
[…] Anzeigestellerin
1
B_____ Beschwerdeführerin
2
[…] Anzeigestellerin
2
C_____ Beschwerdeführerin
3
Anzeigestellerin
3
alle vertreten durch MLaw [...], Rechtsanwalt,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt, Beschwerdegegnerin 1
Jugendanwaltschaft, 4001 Basel
D____ Beschwerdegegner
2
[…] Beschuldigter
1
E____ Beschwerdegegner
3
[…] Beschuldigter
2
[…]
F_____ Beschwerdegegner
4
[…] Beschuldigter
3
G____ Beschwerdegegner
5
[…] Beschuldigter
4
H____ Beschwerdegegnerin
6
[…] Beschuldigte
5
I_____ Beschwerdegegnerin
7
[…] Beschuldigte
6
vertreten durch Dr. […], Advokat
[…]
J_____ Beschwerdegegner
8
[…] Beschuldigter
7
K_____ Beschwerdegegnerin
9
[…] Beschuldigte
8
Gegenstand
Beschwerden gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen
resp. Verfahrenseinstellungen der Staatsanwaltschaft/Jugendanwaltschaft vom 17./20.
Februar 2014
Sachverhalt
Infolge eines Zugriffs
auf den mit Passwort gesicherten Laptop von A_____ (Anzeigestellerin/Beschwerdeführerin 1)
am Abend des 14. Dezember 2011 erstattete diese Anzeige wegen unbefugter
Datenbeschaffung und unbefugtem Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem
gegen ihre beiden Töchter K_____ und I_____ (Beschuldigte 8 und 6 resp.
Beschwerdegegnerinnen 9 und 7). Diese sollen verschiedene Dokumente vom PC der
Beschwerdeführerin 1 kopiert und/oder per E-Mail an Drittpersonen
weitergeleitet haben. In diesem Zusammenhang erstatte die Anzeigestellerin
ferner Anzeige gegen D_____, E_____, F______ und G_____ (Beschuldigte 1-4 resp.
Beschwerdegegner 2-5), denen sie vorwarf, in strafrechtlich relevanter Weise an
der Datenbeschaffung durch ihre Töchter beteiligt gewesen zu sein. Darüber hinaus
erstattete B_____ (Anzeigestellerin/Beschwerdeführerin 2) im Rahmen weiterer
Zwistigkeiten der Familien von […], […] und […] Strafanzeige gegen G_____ und H_____
(Beschuldigte 5 resp. Beschwerdegegnerin 6) wegen übler Nachrede, angeblich
begangen am 20. Dezember 2011. B_____ und C_____ (Anzeigestellerin/Beschwerdeführerin 3)
erstatteten ferner Anzeige gegen I_____ und J_____ (Beschuldigter 7 resp.
Beschwerdegegner 8) wegen unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen am
30. Dezember 2011. Schliesslich erstatteten alle drei Anzeigestellerinnen
Anzeige gegen I____ und K_____ sowie J_____ wegen übler Nachrede, eventuell Beschimpfung.
In der Folge wurden die Beteiligten von der Staatsanwaltschaft resp.
Jugendanwaltschaft zum Teil mehrfach befragt. Mit separaten Verfügungen vom 20. Februar
2014 trat die Staatsanwaltschaft/Jugendanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1)
auf die Anzeigen der Anzeigestellerin 1 gegen die Beschuldigten 1-4 wegen
Beteiligung an der behaupteten unbefugten Datenbeschaffung durch die Beschuldigten
6 und 8 mangels Erfüllung des Tatbestandes ohne Kosten nicht ein; das Verfahren
gegen die in diesem Zusammenhang (Haupt)-Beschuldigten 6 und 8 wurde am
14. Mai 2014 aus demselben Grund eingestellt (vgl. das separate Beschwerdeverfahren
BES.2014.81). Ebenfalls mangels Erfüllung des Tatbestandes nicht eingetreten
wurde auf die Anzeige der Anzeigestellerin 2 gegen die Beschuldigten 4 und 5 wegen
übler Nachrede. Die Verfahren gegen die Beschuldigten 6 und 7 wegen unbefugtem
Aufnehmen von Gesprächen sowie gegen die Beschuldigten 6-8 wegen übler
Nachrede, ev. Beschimpfung stellte die Jugendanwaltschaft am 17. Februar
2013 zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung ohne Kosten ein.
Mit sieben getrennten
(verspäteten) Eingaben vom 7. März 2014 hat die Anzeigestellerin 1,
teilweise gemeinsam mit den Anzeigestellerinnen 2 und 3, Beschwerde erhoben und
die kostenfällige Aufhebung der Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen sowie
Durchführung von Strafverfahren gegen die Beschuldigten beantragt. Ausserdem hat
sie beantragt, es sei festzustellen, dass es in diesen Strafverfahren zu einer
Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung gekommen sei. Der zuständige
Jugendanwalt habe in der Angelegenheit in den Ausstand zu treten. Dem Gesuch
des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
hat das Appellationsgericht nach Anhörung der Parteien mit Entscheid vom
18. September 2014 entsprochen. Auf einen weiteren Schriftenwechsel in der
Sache wurde hingegen verzichtet. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen
Einstellungsbeschlüsse der Jugendanwaltschaft können die Parteien gemäss Art. 3
der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)
innert 10 Tagen Beschwerde erheben. Gleiches gilt für Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG [SG 154.100]; §
17 lit. a EG StPO [SG 257.100]; § 4 lit. a EG JStPO [SG 257.500]). Die
Beschwerdeführerinnen sind durch die Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen
in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt, da die beanzeigten Delikte
zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen. Zudem haben sie sich als
Privatklägerinnen konstituiert. Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert (Art.
38 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 382 StPO). Auf die infolge Wiederherstellung
der Beschwerdefrist frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden ist
einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393 Abs. 2
StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Nachdem bereits der Entscheid
betreffend Wiederherstellung der Beschwerdefrist für alle vorliegend erhobenen
Beschwerden (Verfahren BES.2014.32-BES.2014.38) gemeinsam getroffen worden ist,
rechtfertigt es sich, auch den Entscheid in der Sache in einem einzigen
Entscheid zu fällen.
2.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive)
Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,
gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1
StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1
StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass
eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich
nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012,
a.a.O.). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage,
die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher
Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf
die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend
eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin,
in: Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 310 StPO N 6–10, vgl. auch AGE
BES 2013.96 vom 20. März 2014 E. 2.1 und BES.2012.94 vom 7. Februar 2013
E. 2.1).
2.2 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren
ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder
kein Straftatbestand erfüllt ist. Gleiches gilt Kraft gesetzlichen Verweises
gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO für die Jugendanwaltschaft. Im Kontext mit
dem Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 BV lässt sich aus diesen Bestimmungen
der in der StPO nicht explizit aufgeführte Grundsatz «in dubio pro duriore»
ableiten, wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifelsfall Anklage zu erheben hat
(BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2). Allgemein geht es bei den Gründen für eine
Verfahrenseinstellung darum, dass ein Freispruch oder ein vergleichbarer
Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint. Eine
Einstellung ist aber nicht nur dann angezeigt, wenn bei Weiterführung des
Strafverfahrens eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre. Ein derart restriktives Verständnis würde
dazu führen, dass selbst bei einer nur sehr geringen Möglichkeit eines Schuldspruchs
Anklage zu erheben wäre. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» verlangt lediglich,
dass im Falle von Zweifeln das Verfahren fortgeführt werden soll. Im Stadium
der Anklageerhebung spielt somit nicht das Prinzip «in dubio pro reo», welches
das Sachgericht bei der Entscheidfindung als Beweiswürdigungsregel zu beachten
hat. Praktisch bedeutet dies, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat,
wo eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Dabei darf,
wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, auch das Gewicht
der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine
Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, wenn es um ein schweres Delikt geht.
Mit dem Grundsatz «in dubio pro duriore» wird dem Gedanken Rechnung getragen,
dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige
Gericht in einem
Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (zum Ganzen: BGE 138 IV
86 E. 4.1.1; 138 IV 186 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7.1-7.2).
3.1 Zunächst
ist der Vorwurf der unbefugten Datenbeschaffung zum Nachteil der Beschwerdeführerin 1
([…]) zu prüfen: Den Beschwerdegegnern 2-5 ([D____], E_____, F______, G_____)
wird seitens der Beschwerdeführerin 1 vorgeworfen, in strafrechtlich
relevanter Weise beteiligt gewesen zu sein, als die Beschwerdegegnerinnen 7 und
9 (I_____ und K_____) auf dem Computer der Beschwerdeführerin 1 an der […]strasse
in Basel verschiedene Dokumente gesichtet und weitergeleitet haben.
3.1.1 Die
Vorinstanz hat in der hier angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2014 mit
Bezug auf sämtliche Beschuldigten erwogen, es gebe keinerlei Hinweise, welche
einen Anfangsverdacht der Beteiligung oder gar Mittäterschaft an diesem Vorgang
rechtfertigen würden. Im Übrigen sei der Tatbestand der unbefugten Datenbeschaffung
auch bezüglich der Beschwerdegegnerinnen 7 und 9 nicht erfüllt, sodass jegliche
Teilnahme wegen fehlender Akzessorietät ausscheide.
3.1.2 Der
zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz ist zu folgen. Zwar erscheint die
diesbezügliche Begründung in der Tat etwas kurz. Jedoch ergibt sich aus der bis
dato bekannten Aktenlage ohne weiteres, dass der Tatbestand der unbefugten Datenbeschaffung
zweifellos nicht erfüllt ist. So hat die Beschwerdegegnerin 9 (K_____)
anlässlich ihrer Schlussbefragung vom 5. Februar 2013, an welcher auch die
Beschwerdeführerin 1 resp. ihre Rechtsvertretung zugegen waren, ausgesagt, sie
habe am Abend des 14. Dezember 2011 selbständig und ohne Auftrag von
Dritten den mit Passwort geschützten Computer der Beschwerdeführerin 1 in
Betrieb genommen, wobei diese ihr das Passwort einmal mitgeteilt habe. Diese Sachverhaltsdarstellung
lässt sich aufgrund der Akten nicht widerlegen. Im Gegenteil: So hat die
Beschwerdeführerin 1 in ihrer Einvernahme vom 7. März 2013 (S. 7
[Aktenordner 1 der Jugendanwaltschaft]) selber bestätigt, dass ihre Tochter das
Passwort zu ihrem Computer seit jeher gekannt hat. Gemäss eigenen Aussagen hat
die Beschwerdeführerin 1 der bei ihr wohnenden Tochter das Passwort des
Computers mitgeteilt, da diese manchmal an deren Computer gearbeitet hat. Aufgrund
des bestehenden Vertrauens habe es für sie nie einen Grund gegeben, das
Passwort zu ändern. Auch erscheint es nicht zuletzt angesichts des gemeinsamen
Haushalts mit der Mutter plausibel, dass K_____ den Computer ihrer Mutter an
deren Wohnort in Betrieb genommen hat. Vor diesem Hintergrund sind daher die
Straftatbestände von Art. 143 und Art. 143bis StGB, namentlich
das Tatbestandsmerkmal der besonderen Sicherung der Daten vor unbefugtem
Zugriff, zum vornherein nicht erfüllt, da es die Beschwerdegegnerin 9 war, die
den Laptop in Betrieb genommen hat und dieser gegen ihren Zugriff nicht
besonders gesichert war.
Wie die
Vorinstanz sodann zutreffend dargelegt hat, gibt es keine Anhaltspunkte dafür,
dass abgesehen von der Beschwerdegegnerin 9 weitere Personen am Zugriff auf den
PC beteiligt gewesen wären, sei es im Sinne von Mittäterschaft oder von Teilnahme
als Anstifter oder Gehilfen. Die Beschwerdeführerin 1 bringt nichts vor, was
für eine solche Annahme sprechen würde. Abgesehen davon kommt als Täter gemäss
der Konzeption des Gesetzes nur in Frage, wer sich die gegen seinen Zugriff
besonders geschützten Daten selbst beschafft; der Täter muss die
Zugriffsschranken selber überwinden oder umgehen (vgl. Weissenberger, Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013,
Art. 143 N. 23). Dies ist vorliegend sowohl mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin
7 (I_____) als auch die Beschwerdegegner 2-5 klarerweise nicht der Fall. Die
Beschwerdegegnerin 7 ist gemäss überzeugender und nicht widerlegbarer
Darstellung ihrer Schwester erst zum „Tatort“ hinzugekommen, nachdem K_____ den
PC bereits in Betrieb genommen, mithin die „Sicherung“ bereits überwunden hatte.
Erst Recht scheidet eine Täterschaft der Beschwerdegegner 2-5 offensichtlich
aus, wird doch weder behauptet noch ist irgendwie belegt, dass sie selber die
Sicherung des PC überwunden hätten. Es kann daher aufgrund der Aktenlage auch
keine Rede davon sein, die Vorinstanz hätte mit der Nichtanhandnahme der
Anzeige gegenüber den Beschwerdegegnern 2-5 in unzulässiger Weise der
Verfahrenseinstellung gegen die Beschwerdegegnerinnen 7 und 9 vorgegriffen.
Gleichfalls zutreffend ist im Übrigen die Auffassung der Vorinstanz, dass der
Tatbestand gemäss Art. 143 StGB auch deshalb nicht erfüllt ist, weil eine
angebliche Bereicherungsabsicht der – einzig möglichen Täterin K_____ – nicht
nachweisbar ist. So haben beide Töchter insoweit übereinstimmend ausgesagt,
dass K_____ den PC ihrer Mutter allein aus Sorge um sie und nicht aus
finanziellen Motiven durchforstet habe. Auch dies lässt sich nicht widerlegen,
auch nicht durch weitere Einvernahmen. Die von der Beschwerdeführerin 1 in
jenem Verfahren behauptete, aber nicht weiter begründete Annahme einer
Bereicherungsabsicht ist nicht ersichtlich. Insbesondere bedurfte es zur
Geltendmachung einer Unterhaltsklage der Töchter gegen die Mutter nicht der
unbefugten Datenbeschaffung durch Einsicht in PC-Daten. Diese wären vielmehr ohne
weiteres legal im Rahmen des Zivilverfahrens zu beschaffen gewesen. Auch hinsichtlich
der weiteren Beschuldigten – welche im Übrigen nach dem Gesagten als Täter
ohnehin ausser Betracht fallen – sind keine finanziellen Motive ersichtlich,
noch werden solche geltend gemacht. Angesichts des offensichtlichen Fehlens mehrerer
Tatbestandserfordernisse gemäss Art. 143 und Art. 143bis
StGB resp. eines diesbezüglichen Haupttäters hat die Vorinstanz schliesslich
zutreffend darauf hingewiesen, dass auch jegliche Teilnahme an diesen Delikten mangels
Akzessorietät offensichtlich ausscheidet. Abgesehen davon ergibt sich auch aus
den Aussagen der Beschwerdegegnerin 9 kein Hinweis darauf, dass die Weitergabe
der Daten mit dem Beschwerdegegner 2 – oder jemand anderem – abgesprochen gewesen
wäre, sie mithin hierzu angestiftet worden wären. Daran ändert nichts, dass die
Beschwerdegegnerinnen 7 und 9 ihre Onkel (die Beschwerdegegner 2 und 3) im
Nachhinein über die gesichteten Daten informiert haben. Entgegen der
Beschwerdeführerin 1 schadet es im Übrigen nicht, dass die Vorinstanz
nicht explizit auf die beiden Teilnahmeformen (Anstiftung oder Gehilfenschaft)
eingegangen ist, zumal sie „jegliche Teilnahme“ als nicht erfüllt bezeichnet
hat.
Nach dem
Gesagten hat die Vorinstanz das Verfahren gegen die Beschwerdegegner 2-5 wegen
unbefugter Datenbeschaffung somit zu Recht mangels Erfüllung des Tatbestands nicht
an die Hand genommen, ergab sich doch aus den Ermittlungsergebnissen der
Verfahren gegen die Beschwerdegegnerinnen 7 und 9 klar, dass der zur
Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter den
Straftatbestand fällt. Dies war entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin 1 schon zum Zeitpunkt der hier angefochtenen
Verfügungen der Fall. Namentlich hatte die Schlussbefragung der Beschwerdegegnerinnen
7 und 9 bereits am 5. Februar 2013 und damit lange vor der hier
streitigen Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Februar 2014 stattgefunden.
Die massgebliche Aktenlage bestand daher seit längerem. Vor diesem Hintergrund
ist auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. des Begründungsanspruchs
der – in allen hier zur Diskussion stehenden Verfahren von demselben
Rechtanwalt vertretenen – Beschwerdeführerinnen trotz der recht kurzen Begründung
der Vorinstanz nicht ersichtlich. Abgesehen davon erhellt aus den erhobenen
Beschwerden, dass den Beschwerdeführerinnen die Anfechtung ohne weiteres
möglich war.
3.1.3 Nicht
gefolgt werden kann im Zusammenhang mit dem Verfahren auch dem Einwand der Beschwerdeführerinnen,
wonach das Beschleunigungsgebot verletzt worden sein resp. eine Rechtsverzögerung
oder gar Rechtsverweigerung vorliegen soll. Die hier streitgegenständlichen,
angeblichen Delikte der Beschwerdegegnerinnen 7 und 9 stehen mit zahlreichen
weiteren Vorwürfen gegen sie und andere Familienmitglieder sowie weitere
Personen im Zusammenhang (D_____, E_____, F______, G_____, H_____, J_____). Die
Beschwerdeführerinnen 1 und 3 haben die Jugendanwaltschaft resp. die
Staatsanwaltschaft geradezu mit Eingaben überschüttet. Es mussten diverse
Einvernahmen mit allen Beschuldigten sowie der Beschwerdeführerin 1 durchgeführt
werden. Unter diesen Umständen kann daher entgegen den Beschwerdeführerinnen
trotz einer Verfahrensdauer von knapp zwei Jahren von einer überlangen Dauer
nicht gesprochen werden. Dies nicht zuletzt auch im Lichte der übrigen
Geschäftslast der Untersuchungsbehörden. Insbesondere kann keine Rede davon
sein, dass die Untersuchungsbehörden während der Verfahrensdauer untätig
geblieben wären, mithin die Vorwürfe gegen die Beschuldigten nicht ernst
genommen hätten. Als unbegründet erweist sich schliesslich der beschwerdeführerische
Einwand der Befangenheit gegenüber dem Jugendanwalt. Solches lässt sich aus
reinen Verfahrenshandlungen nicht ableiten. Dass der Jugendanwalt nach der
Schlussbefragung vom 5. Februar 2014 eine neuerliche Einvernahme der
Beschwerdegegnerin 7 abgelehnt und nicht auf die Vorhalte vom
25. Februar 2014 reagiert hat, belegt entgegen den Beschwerdeführerinnen
keineswegs, dass er in der Angelegenheit nicht mehr objektiv und neutral ist.
Vielmehr war die Beschwerdegegnerin 7 bereits mehrfach einvernommen
worden, weshalb die Vorinstanz den Antrag zu Recht mit der zutreffenden
Begründung abgelehnt hat, dass von einer weiteren Einvernahme keine neuen
Erkenntnisse über relevante Tatsachen zu erwarten seien (vgl.
Beweisergänzungsentscheid der Jugendanwaltschaft vom 14. April 2014 7 [Aktenordner
1 der Jugendanwaltschaft]). Im Übrigen monieren die Beschwerdeführerinnen
selbst, dass seit der Anzeigestellung bereits (zu) viel Zeit vergangen sei.
Einer neuerlichen Einvernahme stand daher auch das von den Beschwerdeführerinnen
selber angerufene Beschleunigungsgebot entgegen. Soweit in der Beschwerde (S. 8)
schliesslich gerügt wird, die Vorinstanz habe auch dem Beschwerdegegner 2 zur
Last gelegte Ehrverletzungsdelikte nicht weiter geprüft, und daher auch
insoweit eine Rechtsverzögerung resp. Rechtsverweigerung begangen, kann darauf
nicht eingegangen werden. Diese Delikte bildeten offensichtlich nicht
Gegenstand der hier angefochtenen Verfügung und können daher auch nicht
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein.
3.2 Sodann
ist die Vorinstanz auf eine Anzeige der Beschwerdeführerin 2 (B_____)
gegen den Beschwerdegegner 5 sowie der Beschwerdegegnerin 6 (G_____ und H_____)
wegen übler Nachrede nicht eingetreten.
3.2.1 Beim
vorliegenden Vorwurf geht es um den Versand dreier E-Mail-Nachrichten der
Beschuldigten an ihren Sohn L_____. So sollen die Beschuldigten ihm am
20. Dezember 2011 geschrieben haben: „Dass Du weggezogen bist, war der
einzig richtige Entscheid und eröffnet Dir die Chance, das Geschehen richtig
einzuordnen und die Chance wahrzunehmen, Dich aus dem Hexenkessel zu befreien,
in dem Du seit Jahren gefangen bist“. Am 23. Dezember 2011 schrieben die
Beschuldigten ihrem Sohn: „bete für B_____, dass Gott sie aus den Fängen Satans
befreien und dass er ihr vergeben möge“. Schliesslich schrieben die
Beschuldigten am 5. Januar 2012 an ihren Sohn: „Du brauchst jetzt geschulte
Therapeuten, wenn Du aus dem Psycho- und Dämonensumpf, in dem Du steckst,
herausfinden willst“.
In ihrer
Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Februar 2014 hat die Vorinstanz hierzu erwogen,
die von der Anzeigestellerin beanstandeten E-Mail-Stellen enthielten offensichtlich
keine ehrenrührigen Tatsachen betreffend die Beschwerdeführerin 2. Der
Tatbestand der üblen Nachrede zu ihrem Nachteil sei daher offensichtlich nicht
erfüllt, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten sei.
3.2.2 Dieser
Auffassung ist zu folgen. Den Tatbestand der üblen Nachrede gemäss
Art. 173 StGB erfüllt, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften
Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen,
beschuldigt oder verdächtigt, oder solche Beschuldigungen oder Verdächtigungen
weiterverbreitet. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die in der vorstehenden
Erwägung wiedergegebenen E-Mails offensichtlich keine ehrenrührigen Tatsachen
zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2 enthalten, welche wahr oder unwahr sein
können und dem Gegenbeweis offenstehen müssen, sondern lediglich Werturteile
der Beschuldigten (vgl. Riklin,
Basler Kommentar zum StGB II, 3. Aufl. 2013, Art. 173
N. 5 ff.): Hinzu kommt sodann, dass sich die E-Mails vom
20. Dezember 2011 und vom 5. Januar 2012 gar nicht auf die
Beschwerdeführerin 2 beziehen, resp. diese irgend eines Verhaltens
bezichtigen, sondern einzig auf den Sohn der Beschuldigten bezogen sind. Sie enthalten
den von den Eltern geäusserten Wunsch, es möge ihm gelingen, sich aus der von
den Eltern als misslich beurteilten Situation (Dämonensumpf/Hexen-
kessel) zu befreien, und den weiteren Rat, sich hierfür einen guten Therapeuten
zu suchen. Auch beim Inhalt der E-Mail vom 23. Dezember 2011, welche sich
als einzige konkret auf die Beschwerdeführerin 1 bezieht und wonach der
Sohn für die Beschwerdeführerin 2 beten möge, damit sie aus den Fängen Satans
befreit werde, enthält keine Tatsache, sondern ein Werturteil. Auch diese
E-Mail kann daher nicht Gegenstand übler Nachrede sein. Bereits aus dem hiervor
genannten Grund fällt auch eine Strafbarkeit wegen Verleumdung gemäss
Art. 174 StGB offensichtlich ausser Betracht, da auch diese ehrenrührige
Tatsachen zum Gegenstand haben muss. Nicht in Frage kommt schliesslich der Tatbestand
der Beschimpfung der Beschwerdegegnerin 2 nach Art. 177 StGB, da sich eine
allfällige, ehrverletzende Äusserung (Satan) offensichtlich nicht gegen die
Beschwerdegegnerin 2 richtet (vgl. Riklin, Basler Kommentar zum StGB II, Art.
177 N. 1; Trechsel/Lieber, Praxiskommentar, Art. 177 N. 2).
Wegen
offensichtlichen Fehlens von Tatbestandsvoraussetzungen – was sich bereits aus
der Anzeige resp. den inkriminierten E-Mails ergibt – hat die
Staatsanwaltschaft zu Recht kein Verfahren eröffnet resp. die Nichtanhandnahme
verfügt. Auch ist unerfindlich, inwiefern eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs resp. der Begründungspflicht vorliegen soll. Zum einen ergibt sich aus
dem Titel der angefochtenen Verfügung klar, dass die Vorinstanz den Tatbestand
der üblen Nachrede geprüft hat. Zum andern folgt aus der Begründung mit
hinreichender Klarheit, dass es nach Auffassung der Vorinstanz am Erfordernis
ehrenrühriger Tatsachen mangelte. Der Ehrverletzungstatbestand der
Beschimpfung war im Übrigen nicht beanzeigt. Mit Bezug auf die Begründungsdichte
der Verfügung ist schliesslich zu bemerken, dass die Anzeigestellerinnen
anwaltlich vertreten waren und dass vom juristischen Rechtsvertreter erwartet
werden kann, dass er die einschlägigen Gesetzesartikel kennt. Hinsichtlich der
auch in der vorliegenden Beschwerde erhobenen – gleichlautenden – Einwände
betreffend Rechtsverzögerung resp. Rechtsverweigerung und Ausstand kann schliesslich
auf das in Erwägung 3.1.3 hiervor Gesagte verwiesen werden.
3.3 Ferner
hat die Jugendanwaltschaft das von den Beschwerdeführerinnen 1-3 gegen die Beschwerdegegner
7 und 8 (I_____ und J_____) angehobene Verfahren wegen unbefugtem Aufnehmen von
Gesprächen eingestellt.
3.3.1 Die
Vorinstanz hat die Verfahrenseinstellung zum einen damit begründet, dass die
Frist für die Verfolgungsverjährung abgelaufen sei. Zum andern wäre nach Auffassung
der Vorinstanz auch der Beweis des Tatbestands nicht zu erbringen gewesen. So
habe der Beschwerdegegner 8 anlässlich seiner Befragung die Aufnahme des
Gesprächs zwar zugegeben. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 hätten jedoch
lediglich zur Kenntnis genommen, dass er und die Beschwerdegegnerin 7 das
Gespräch aufgenommen hätten. Sie hätten aber nicht dagegen interveniert. Auch
habe die Beschwerdeführerin 2 zwar in ihrer Befragung vom 14. Mai 2013
erklärt, man habe die Beschuldigten dazu angehalten, das Gespräch nicht
aufzunehmen, weil dies gegen das Gesetz sei. Der Tonaufnahme des Gesprächs sei
aber lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 3 mit spöttischem
Unterton gesagt habe: „Na schön, nimm auf… Aufnehmen die ganze Gespräch“.
Und zehn Sekunden später: „I_____ du kannst sehr gut aufnehmen auch unser
Gespräch, dass du weiter bleibst…“. In der Fortsetzung des Gesprächs habe
sich, so die Vorinstanz, niemand mehr zum Thema Aufnahme des Gesprächs
geäussert. Dies hätte daher als Einwilligung verstanden werden können, zumal
auch die Beschwerdeführerin 2 nicht interveniert habe.
3.3.2 Der
einlässlich und überzeugend begründeten Einschätzung der Vorinstanz ist zu
folgen. Der Tatbestand des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss
Art. 179ter StGB kann von vornherein nur erfüllt sein, wenn die
Aufnahme ohne Einwilligung der anderen daran Beteiligten erfolgt. An dieser
Tatbestandsvoraussetzung fehlt es angesichts des von der Vorinstanz
wiedergegebenen und unbestrittenen Wortlauts des aufgezeichneten Gesprächs offensichtlich.
Der Aufzeichnung ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen
von der Aufnahme durch die Beschuldigten Kenntnis hatten und nicht dagegen
opponiert haben. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin 3 offensichtlich
ausdrücklich zugestimmt, dass das Gespräch aufgezeichnet wird und auch die
Beschwerdeführerin 2 hat sich dem nicht widersetzt, weshalb von
stillschweigender Zustimmung ausgegangen werden muss. Daran ändert nichts, dass
die Beschwerdeführerin 2 gemäss eigenen Angaben in ihrer Einvernahme darauf
hingewiesen haben will, dass die Aufnahme zu unterlassen sei, hat sie doch in
der Folge der ausdrücklichen Einwilligung der Beschwerdeführerin 3 nicht
widersprochen. Auch kann es nicht angehen, eine im Gespräch erfolgte Zustimmung
im Nachhinein widerrufen zu wollen. Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend
darauf hingewiesen, dass es unter den gegebenen Umständen offensichtlich auch
am Vorsatz der Beschuldigten, das Gespräch gegen den Willen der Beschwerdeführerinnen
aufzuzeichnen, fehlt. Nach dem Gesagten wäre das Verfahren somit offensichtlich
mangels Erfüllung des Tatbestandes einzustellen gewesen. Soweit die Beschwerdeführerinnen
in diesem Zusammenhang geltend machen, die Vorinstanz habe auf die Eröffnung
eines Verfahrens zu Unrecht verzichtet, ist ihnen im Übrigen zu widersprechen.
Die Jugendanwaltschaft hat sehr wohl ein Verfahren eröffnet (SW 2011 12 3599)
und sowohl die Beschuldigten als auch die Beschwerdeführerin 2 einvernommen.
Jedoch ist es nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass sie hiernach auf
weitere Untersuchungshandlungen verzichtet hat, ist doch aufgrund der klaren
Tonaufzeichnung unerfindlich, inwiefern weitere Untersuchungsmassnahmen, namentlich
eine später zu Protokoll gegebene, gegenteilige Äusserung der Beschwerdeführerinnen
oder eines Dritten, an diesem Ergebnis etwas hätten ändern können. Von einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem sie keine weiteren Beweisanträge
hätten stellen können, kann daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen
keine Rede sein. Gleichfalls untauglich ist der Einwand des Rechtsvertreters,
wonach das Ergebnis der Einvernahme der Beschwerdeführerin 2 vom 14. Mai
2013 zufolge Art. 147 Abs. 4 StPO „nicht gegen die Privatklägerschaft
verwendet werden“ dürfe, weil er nicht daran teilgenommen habe. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern anlässlich der Befragung der Beschwerdeführerin 2,
welche als Geschädigte, nicht als Beschuldigte, befragt wurde, Beweise zutage
getreten wären, welche sie in relevanter Weise belastet hätten, sodass sich
eine Verwertung der Beweise zu ihrem Nachteil verbieten würde.
Gleichfalls zu
folgen ist der Vorinstanz darin, dass das Verfahren gegen die Beschuldigten
auch zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen war. Der Tatbestand
des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen nach Art. 179ter StGB
sieht eine Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
vor. Demnach tritt die Verfolgungsverjährung gemäss Art. 36 Abs. 1
lit. c des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz; JStG [SR 311.1])
in diesem Fall nach einem Jahr ein. Fristauslösend ist/war nach Art. 98
lit. a StGB der Tag der Ausführung der strafbaren Tätigkeit (der Tatbegehung),
d.h. der Tag des aufgezeichneten Gesprächs, also der 30. Dezember 2011
(vgl. Dokumentation der Strafanzeige [Aktenordner 1 der Jugendanwaltschaft]; Zurbrügg, Basler Kommentar zum StGB I,
3. Aufl. 2013, Art. 98 StGB, N. 1 ff.). Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerinnen begann die Frist für die Verfolgungsverjährung nicht erst
am 14. Mai 2013, d.h. an dem Tag zu laufen, als die fragliche Aufnahme der
Beschwerdeführerin 2 durch die Staatsanwaltschaft vorgespielt wurde. Zum einen
beinhaltet das Vorspielen der Aufnahme durch die Staatsanwaltschaft zweifellos
keine fortgesetzte Handlung des Täters, wie es Art. 98 lit. b oder
c StGB verlangen. Zum andern kann keine Rede davon sein, dass die
Beschwerdeführerin 2 von der angeblich illegalen Aufnahme bis dato keine
Kenntnis gehabt hätte, war sie doch am Tag des Gesprächs dabei und hat dessen
Aufnahme zumindest konkludent zugestimmt. Nach dem Gesagten ist die
Verfolgungsverjährung somit am 30. Dezember 2012 eingetreten, zumal die Verfolgungsverjährung
die Institute des Ruhens und der Unterbrechung nicht mehr kennt (Zurbrügg, a.a.O., Vor Art. 97-101
StGB, N. 5). Zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung am 17. Februar 2014
war die beanzeigte Tat somit verjährt, die Einstellung daher rechtens.
3.3.3 Hinsichtlich
der auch in der vorliegenden Beschwerde erhobenen – gleichlautenden – Einwände
betreffend Rechtsverzögerung resp. Rechtsverweigerung und Ausstand kann schliesslich
ebenfalls auf das in Erwägung 3.1.3 hiervor Gesagte verwiesen werden.
3.4 Mit
Verfügung vom 17. Februar 2014 hat die Jugendanwaltschaft schliesslich ein
Verfahren gegen die Beschwerdegegner 7-9 (I_____, J_____, K_____) wegen übler
Nachrede ev. Beschimpfung zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen 1-3 zufolge
Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. Der diesbezüglichen Anzeige
vom 17. Februar 2012 ist zu entnehmen, dass es dabei im Wesentlichen um im
Dezember 2011 erhobene Vorwürfe ging, wonach die Beschwerdeführerinnen einer
Sekte angehören sollen und welche die Beschwerdegegner in dieser Zeit
verbreitet haben sollen. Von in der Anzeige ebenfalls geschilderten
Beschimpfungen, namentlich der Beschwerdegegnerin 7 gegenüber ihrer Mutter (der
Beschwerdeführerin 1), ist in der vorliegenden Beschwerde hingegen keine Rede
mehr. Gerügt wird einzig, die Beschwerdegegner hätten das Gerücht verbreitet,
die Beschwerdeführerinnen würden einer Sekte angehören. Zu Recht unbestritten
ist, dass die für die Tatbestände der Beschimpfung sowie der üblen Nachrede
geltende einjährige Verjährungsfrist (vgl. Art. 177 und Art. 173 StGB
i.V.m. Art. 98 StGB und 36 JStG) zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung
bereits längstens abgelaufen war. Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen,
dies gelte nicht für den Tatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB,
für welchen eine Frist von 3 Jahren gelte, mag dies zwar grundsätzlich
zutreffen. Dieser Tatbestand ist jedoch vorliegend offensichtlich nicht erfüllt,
weshalb es auch nicht schadet, dass die Vorinstanz diesen hier nicht
ausdrücklich geprüft hat. Weder handelt es sich bei der Behauptung, die
Beschwerdeführerinnen würden einer Sekte angehören, resp. sie seien
geisteskrank oder „der Teufel“ (vgl. Strafanzeige S. 24), um Tatsachen,
noch liesse sich nachweisen, dass die Beschuldigten diese Äusserungen wider
besseres Wissen verbreitet hätten. Es ist vielmehr offensichtlich, dass die
Äusserungen blosse Werturteile zum Gegenstand hatten. Sie könnten daher
allenfalls unter den Tatbestand der Beschimpfung fallen (vgl. Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 StGB
N. 42 ff.; Art. 177 N. 1 ff.), welche aber
unbestrittenermassen verjährt wäre. Es kann hierfür im Wesentlichen auf das in
Erwägung 3.2.2 hiervor Gesagte verwiesen werden. Gleiches gilt hinsichtlich der
auch in der vorliegenden Beschwerde erhobenen – gleichlautenden – Einwände
betreffend Rechtsverzögerung resp. Rechtsverweigerung und Ausstand (vgl. auch
E. 3.1.3 hiervor).
Nach dem
Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 3‘500.– (7 Beschwerden à
CHF 500.–) in solidarischer Verbindung zu tragen (hinzuzuschlagen die
Kosten für die Wiederherstellung der B-Frist gemäss Entscheid vom
18. September 2014). Ausserdem haben sie der anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegnerin 7 in solidarischer Verbindung eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 428 StPO). Diese ist mangels
Kostennote zu schätzen, wobei ein Honorar von CHF 750.– einschliesslich Auslagen,
zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8%, angemessen ist, entsprechend einem zeitlichen
Aufwand von rund 3 Stunden (à CHF 250.–), total somit CHF 810.–.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
Die Beschwerdeführerinnen tragen in
solidarischer Verbindung die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr
von CHF 3‘500.– einschliesslich Auslagen.
Die Beschwerdeführerinnen haben der
Beschwerdegegnerin 7 für das Beschwerdeverfahren in solidarischer
Verbindung eine Parteientschädigung von CHF 810.– inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer
zu bezahlen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.