Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.81
ENTSCHEID
vom 28.
Januar 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Niklaus Matt
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch […], Rechtsanwalt
[…]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Innere Margarethenstrasse 14,
4001 Basel
und
B____ Beschwerdegegnerin
2
[…] Beschuldigte
1
C____ Beschwerdegegnerin
3
[…] Beschuldigte
2
vertreten durch Dr. […], Advokat
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Jugendanwaltschaft
vom 14. Mai 2014
betreffend Einstellungsverfügung
Sachverhalt
Am Abend des
14. Dezember 2011 wurden vom mit Passwort gesicherten Laptop von A____
(Anzeigestellerin/Beschwerdeführerin) verschiedene Dokumente kopiert und/oder
per E-Mail an Drittpersonen weitergeleitet. Die Töchter B____ und C____
(Beschuldigte 1 und 2 resp. Beschwerdegegnerinnen 2 und 3) gerieten in
Verdacht, für die besagten Manipulationen verantwortlich zu sein, weshalb die
Mutter gegen die Töchter Anzeige wegen unbefugter Datenbeschaffung und unbefugtem
Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem erstattete. In der Folge wurden die
Beteiligten mehrfach befragt. Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 stellte die
Jugendanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) das Verfahren gegen die Beschuldigten
mangels Beweises des Tatbestands ohne Kosten ein.
Am 27. Mai
2014 hat A____ Beschwerde erhoben und beantragt, die Einstellungsverfügung sei unter
o/e-Kostenfolge aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das
Verfahren unverzüglich wieder an die Hand zu nehmen und die Beschwerdegegnerinnen
2 und 3 als beschuldigte Personen einzuvernehmen. Es sei festzustellen, dass es
in diesen Strafverfahren zu einer Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung
gekommen sei. Der zuständige Jugendanwalt habe in dieser Angelegenheit in den
Ausstand zu treten. Während sich die Beschwerdegegnerin 2 nicht hat
vernehmen lassen, hat die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 3 am
22. September 2014 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge bzw.
Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung beantragt. Die Beschwerdeführerin
hat am 20. Oktober 2014 hierzu repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen
Einstellungsbeschlüsse der Jugendanwaltschaft können die Parteien gemäss Art. 3
der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) i.V.m. Art. 322
Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) innert 10 Tagen
Beschwerde erheben. Beschwerdegericht ist gemäss § 4 lit. a des kantonalen
Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO, SG
257.500) das Appellationsgericht. Es beurteilt als Einzelgericht Beschwerden
u.a. gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden
(Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes
zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO SG 257.100]; § 73 lit. a
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG AG 154.100]). Die Beschwerdeführerin ist
durch den Einstellungsbeschluss in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt,
da die beanzeigten Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen. Zudem
hat sie sich als Privatklägerin konstituiert. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert
(Art. 38 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 382 StPO). Auf die frist- und
formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür
beschränkt.
Gemäss Art. 319
Abs. 1 lit. a und b StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn
kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder kein Straftatbestand
erfüllt ist. Gleiches gilt Kraft gesetzlichen Verweises gemäss Art. 3
Abs. 1 JStPO für die Jugendanwaltschaft. Im Kontext mit dem Legalitätsprinzip
nach Art. 5 Abs. 1 BV lässt sich aus diesen Bestimmungen der in der StPO nicht
explizit aufgeführte Grundsatz «in dubio pro duriore» ableiten, wonach die
Staatsanwaltschaft im Zweifelsfall Anklage zu erheben hat (BGE 138 IV 86 E. 4.1
und 4.2). Allgemein geht es bei den Gründen für eine Verfahrenseinstellung
darum, dass ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts
sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint. Eine Einstellung ist aber nicht
nur dann angezeigt, wenn bei Weiterführung des Strafverfahrens eine
Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
wäre. Ein derart restriktives Verständnis würde dazu führen, dass selbst bei
einer nur sehr geringen Möglichkeit eines Schuldspruchs Anklage zu erheben
wäre. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» verlangt lediglich, dass im Falle
von Zweifeln das Verfahren fortgeführt werden soll. Im Stadium der
Anklageerhebung spielt somit nicht das Prinzip «in dubio pro reo», welches das
Sachgericht bei der Entscheidfindung als Beweiswürdigungsregel zu beachten hat.
Praktisch bedeutet dies, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo
eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Dabei darf, wenn
sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, auch das Gewicht der in
Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung
drängt sich umso mehr auf, wenn es um ein schweres Delikt geht. Mit dem
Grundsatz «in dubio pro duriore» wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im
Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in
einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (zum Ganzen: BGE
138 IV 86 E. 4.1.1; 138 IV 186 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7.1-7.2).
3.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, es sei gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2
anlässlich der Schlussbefragung vom 5. Februar 2013 sowie diejenigen von D____
davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 2 am Abend des
14. Dezember 2011 selbständig und ohne Auftrag von Dritten den mit
Passwort geschützten Computer der Mutter in Betrieb genommen habe, wobei die
Mutter ihr das Passwort einmal mitgeteilt habe. Sie habe auf dem Computer nach
Informationen über die Verbindung ihrer Mutter zu E____ gesucht, da sich die
Mutter seit der Bekanntschaft mit dieser Frau verändert habe. Als sie in diesem
Zusammenhang auf Dokumente gestossen sei, habe sie ihre Schwester, die Beschwerdegegnerin
3, gebeten, sich diese anzusehen, was sie getan habe. Anschliessend hätten die
beiden die Dokumente auch ihrem Onkel […] zugänglich gemacht. Die Aussage der Beschwerdegegnerin
2 werde durch D____ insofern bestätigt, als er ausgesagt habe, dass sie seines
Wissens als erste die Dokumente auf dem Computer der Mutter gelesen habe. Diese
Sachverhaltsdarstellung lasse sich nicht widerlegen, zumal die
Beschwerdegegnerin 3 von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und
diesbezügliche Aussagen verweigert habe.
In rechtlicher
Hinsicht sei der Tatbestand der unbefugten Datenbeschaffung gemäss
Art. 143 StGB nicht erfüllt, da es an der vorausgesetzten unrechtmässigen
Bereicherungsabsicht fehle. Diese werde von der Beschwerdeführerin zwar
behauptet, sei jedoch nicht ersichtlich. Zumindest zum Vorhalt, finanzielle
Interessen verfolgt zu haben, habe sich die Beschwerdegegnerin 3 in ihrer
Einvernahme vom 16. April 2013 unmissverständlich geäussert und solches
glaubhaft verneint. Vielmehr hätten beide Töchter angegeben, ein zunehmender
Einfluss von E____ auf ihre Mutter sei der Antrieb für ihr Handeln gewesen.
Bereicherungsabsicht sei daher nicht nachweisbar. Hinsichtlich des Tatbestands
des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143bis
StGB fehle es sodann am Tatbestandselement der besonderen Sicherung der Daten
vor unbefugtem Zugriff. Zwar sei der Laptop der Beschwerdeführerin durch ein
Passwort geschützt gewesen. Da aber die Beschwerdegegnerin 2 das Passwort von
der Mutter gekannt habe, sei der Computer gegen ihren Zugriff nicht speziell
gesichert gewesen, der Tatbestand mit Bezug auf sie daher nicht erfüllt. Auch
die Beschwerdegegnerin 3 erfülle den Tatbestand offensichtlich nicht, da sie
zwar das Passwort nicht gekannt habe, es aber nicht sie, sondern die
Beschwerdegegnerin 2 gewesen sei, welche die Daten durch Eingabe des Passworts
beschafft habe. Als die Beschwerdegegnerin 3 die Dokumente gelesen habe, habe
der Passwortschutz nicht mehr bestanden. Der Tatbestand setze aber voraus, dass
der Täter die Hindernisse selbst überwinde.
3.2 Der
überzeugenden Einschätzung der Vorinstanz ist in allen Punkten zu folgen. Die
Aussage der Beschwerdegegnerin 2, wonach sie sich alleine und ohne Auftrag
eines Dritten am Computer der Beschwerdeführerin zuschaffen gemacht habe,
erscheint nicht zuletzt angesichts des gemeinsamen Haushalts mit der Mutter plausibel
und wird letztlich von D____ bestätigt. Sie lässt sich jedenfalls nicht widerlegen.
Die Beschwerdeführerin hat zudem in ihrer Einvernahme vom 7. März 2013
(S. 7 [Aktenordner 1 der Jugendanwaltschaft]) selber zugegeben, dass die
Beschwerdegegnerin 2 das Passwort zu ihrem Computer seit jeher gekannt
hat. Gemäss eigenen Aussagen hat die Beschwerdeführerin der bei ihr wohnenden Tochter
das Passwort des Computers mitgeteilt, da diese manchmal an deren Computer
gearbeitet hat. Aufgrund des bestehenden Vertrauens habe es für sie nie einen
Grund gegeben, das Passwort zu ändern. Dass die Beschwerdegegnerin 2 das
Passwort kannte, wird auch in der vorliegenden Beschwerde nicht bestritten
resp. zugestanden (S. 6). Vor diesem Hintergrund sind die Straftatbestände
von Art. 143 und Art. 143bis StGB, namentlich das
Tatbestandsmerkmal der besonderen Sicherung der Daten vor unbefugtem Zugriff, zum
vornherein nicht erfüllt, da es die Beschwerdegegnerin 2 war, die den Laptop in
Betrieb genommen hat und dieser gegen ihren Zugriff nicht besonders gesichert
war. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend macht, der Tatbestand
sei aber mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin 3 erfüllt, da sie das Passwort
nicht gekannt habe, ist dem zu widersprechen. Die Vorinstanz hat vielmehr zutreffend
darauf hingewiesen, dass der Tatbestand nur erfüllt sein kann, wenn sich der Täter
die gegen seinen Zugriff besonders geschützten Daten selbst beschafft; der
Täter muss die Zugriffsschranken selber überwinden oder umgehen (vgl. Weissenberger, Basler Kommentar zum
StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 143 N. 23). Dies ist vorliegend mit Bezug
auf die Beschwerdegegnerin 3 klarerweise nicht der Fall, ist doch die
Beschwerdegegnerin 3 gemäss vorliegender Sachlage erst später zur Schwester
hinzugestossen, nachdem diese die „Sicherung“ bereits überwunden hatte. Auch
bestehen aufgrund der Aussage der Beschwerdegegnerin 2 keine Anhaltspunkte
dafür, dass das Vorgehen unter den Schwestern abgesprochen gewesen wäre. Im
Gegenteil: die Beschwerdegegnerin 2 hat ausgesagt, sie habe die Beschwerdegegnerin
3 gebeten, sich gewisse Dokumente anzusehen, auf welche sie beim Stöbern im PC
gestossen war. Unerfindlich ist ferner, inwiefern im Zusammenhang mit den
Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin
verletzt worden sein soll. Wohl trifft es zu, dass die erste Befragung der Beschwerdegegnerin 2
aufgrund eines „Weinkrampfs“ abgebrochen wurde, wie die Beschwerdeführerin
geltend macht. Sie resp. ihr Rechtsbeistand waren aber an der Schlussbefragung
aller Beteiligten vom 5. Februar 2014 dabei und hatten daher die
Gelegenheit, der Beschwerdegegnerin 2 Fragen zu stellen. Eine allfällige Gehörsverletzung
aufgrund des bis dato nicht ausgeübten Fragerechts wäre daher jedenfalls
geheilt. Gleiches gilt mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin 3 hinsichtlich der
Einvernahme vom 16. April 2013. Nach dem zum fehlenden Erfordernis der
Überwindung der Datensicherung Gesagten erübrigen sich schliesslich sämtliche
Ausführungen der Beschwerdeführerin zur angeblichen Bereicherungsabsicht der
beiden Töchter und die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin 3 in
der Einvernahme vom 16. April 2013. Dass die Beschwerdegegnerinnen den PC
ihrer Mutter allein aus Sorge um sie und nicht aus finanziellen Motiven
durchforstet haben, wie sie übereinstimmend ausgesagt haben, lässt sich auch
durch weitere Einvernahmen nicht widerlegen. Die von der Beschwerdeführerin behauptete,
aber nicht weiter begründete Annahme einer Bereicherungsabsicht ist nicht
ersichtlich. Insbesondere bedurfte es zur Geltendmachung einer Unterhaltsklage
der Töchter gegen die Mutter nicht der unbefugten Datenbeschaffung durch
Einsicht in PC-Daten. Diese wären vielmehr ohne weiteres legal im Rahmen des
Zivilverfahrens zu beschaffen gewesen. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das
Verfahren gegen die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 daher zu Recht mangels
Erfüllung des Tatbestands eingestellt, wäre doch mit grösster
Wahrscheinlichkeit vor Strafgericht ein Freispruch zu erwarten gewesen. Eine
Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ liegt nicht vor.
Nicht gefolgt
werden kann im Zusammenhang mit dem Verfahren auch dem Einwand der Beschwerdeführerin,
wonach das Beschleunigungsverbot verletzt worden sein resp. eine
Rechtsverzögerung oder gar Rechtsverweigerung vorliegen soll. Die hier
streitgegenständlichen, angeblichen Delikte der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3
stehen mit zahlreichen weiteren Vorwürfen gegen sie und andere Familienmitglieder
sowie weitere Personen im Zusammenhang ([…], D____). Die Beschwerdeführerin und
E____ haben die Jugendanwaltschaft resp. die Staatsanwaltschaft geradezu mit
Eingaben überschüttet. Es mussten diverse Einvernahmen mit allen Beschuldigten
sowie der Beschwerdeführerin durchgeführt werden. Unter diesen Umständen kann daher
entgegen der Beschwerdeführerin trotz einer Verfahrensdauer von zwei Jahren von
einer überlangen Dauer nicht gesprochen werden. Dies nicht zuletzt auch im
Lichte der übrigen Geschäftslast der Untersuchungsbehörden. Insbesondere kann
keine Rede davon sein, dass die Untersuchungsbehörden während der Verfahrensdauer
untätig geblieben wären, mithin die Vorwürfe gegen die Beschuldigten nicht
ernst genommen hätten. Als unbegründet erweist sich schliesslich der beschwerdeführerische
Einwand der Befangenheit gegenüber dem Jugendanwalt. Solches lässt sich aus
reinen Verfahrenshandlungen nicht ableiten. Dass der Jugendanwalt nach der
Schlussbefragung vom 5. Februar 2014 eine neuerliche Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2
abgelehnt und nicht auf die Vorhalte vom 25. Februar 2014 reagiert hat,
belegt entgegen der Beschwerdeführerin keineswegs, dass er in der Angelegenheit
nicht mehr objektiv und neutral ist. Vielmehr war die Beschwerdegegnerin 2
bereits mehrfach einvernommen worden, weshalb die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin
zu Recht mit der zutreffenden Begründung abgelehnt hat, dass von einer
neuerlichen Einvernahme keine neuen Erkenntnisse über relevante Tatsachen zu erwarten
seien (vgl. Beweisergänzungsentscheid der Jugendanwaltschaft vom 14. April
2014 7 [Aktenordner 1 der Jugendanwaltschaft]). Im Übrigen moniert die
Beschwerdeführerin selbst, dass seit der Anzeigestellung bereits (zu) viel Zeit
vergangen sei. Einer neuerlichen Einvernahme stand daher auch das von der Beschwerdeführerin
selber angerufene Beschleunigungsgebot entgegen.
3.3 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen und der anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegnerin 3 eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen
(Art. 428 StPO). Die Parteientschädigung ist mangels Kostennote zu
schätzen, wobei ein Honorar von CHF 800.– einschliesslich Auslagen,
zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8%, angemessen ist, entsprechend einem zeitlichen
Aufwand von rund 3 Stunden (à CHF 250.–) zuzüglich Auslagen, total somit
CHF 864.–.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– einschliesslich
Auslagen.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin 3
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 864.– inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer zu bezahlen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.