Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2014.43
URTEIL
vom 27.
Januar 2015
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic.
iur. Christian Hoenen,
lic. iur. Bettina Waldmann, Dr. Erik Johner,
lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o
Strafanstalt Bostadel, 6313 Menzingen Beschuldigter
vertreten
durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Privatklägerinnen
B____
C____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts vom 11. Februar 2014
betreffend versuchten
qualifizierten Raub nach Art. 140 Ziff. 4 StGB
und qualifizierten Raub nach Art.
140 Ziff. 3 StGB
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 11. Februar 2014 wurde A____ des versuchten qualifizierten
Raubes nach Art. 140 Ziff. 4 StGB sowie des qualifizierten Raubes nach Art. 140
Ziff. 3 StGB schuldig erklärt und zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt,
unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorläufigen
Strafvollzugs seit dem 1. Juli 2013. In zivilrechtlicher Hinsicht wurde er zur
Zahlung von CHF 45‘334.20 Schadenersatz und CHF 14‘000.– Genugtuung, je
zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juli 2013, sowie von CHF 2‘928.05
Parteientschädigung an C____ verurteilt. Die beschlagnahmten Gegenstände (eine Sonnenbrille
und ein Mobiltelefon) wurden eingezogen.
Gegen dieses
Urteil richtet sich die von A____, vertreten durch Advokat lic. iur. [...],
am 11. Februar 2014 angemeldete und am 22. April 2014 erklärte Berufung, mit
der er gemäss der Berufungsbegründung vom 25. Juni 2014 beantragt, er sei in
Bezug auf C____ des versuchten Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig zu
sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen, unter Einrechnung
der verbüssten Haft und des vorläufigen Strafvollzugs. In Bezug auf B____ sei
der von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft und die
Privatklägerinnen haben auf die Einreichung von Berufungsantworten verzichtet.
Mit Eingaben vom
4. und 21. Juli 2014, 24. November 2014, 18. und 29. Dezember 2014 und 13.
Januar 2015 hat die Staatsanwaltschaft das Gericht über Rechtshilfeersuchen der
Staatsanwaltschaften Saarbrücken und Prag informiert und ihm die entsprechenden
Unterlagen zugestellt. Bereits während der erstinstanzlichen Verfahrens war im
August 2013 ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft München eingegangen
(Akten S. 193 ff.).
In der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 27. Januar 2015 ist der Berufungskläger
befragt worden und sind sein Verteidiger und lic. iur. [...] als Vertreterin
der Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf
das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Privatklägerin B____ hat der
Verhandlung beigewohnt, während die Privatklägerin C____ darauf verzichtet hat.
Die Tatsachen
sowie die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das
ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger hat als verurteilte Person ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids
und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er
hat gegen das am 11. Februar 2014 ergangene Urteil des Strafgerichts form- und
fristgerecht die Berufung angemeldet und eine Berufungserklärung eingereicht (Art.
399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf das Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 72
Ziff. 1 GOG die Kammer des Appellationsgerichts.
1.2 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger hat seine Verurteilung zur
Zahlung Schadenersatz und Genugtuung an die Privatklägerin C____ nicht angefochten,
ebenso wenig die Beschlagnahmen. Diesbezüglich ist das erstinstanzliche Urteil
somit in Rechtskraft erwachsen.
1.3 In
der Berufungsbegründung (S. 7) hat der Berufungskläger den Antrag gestellt,
dass der derzeit in Athen inhaftierte D____ rechtshilfeweise durch die griechischen
Behörden zu befragen sei. Zur Begründung hat er angeführt, D____ selbst oder ein
anderer aus der Gruppierung um ihn komme womöglich im Fall B____, in dem der
Berufungskläger die Täterschaft bestreitet, als Täter in Frage. Die instruierende
Appellationsgerichtspräsidentin hat diesen Antrag mit Verfügung vom 12. November
2014 vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts
abgewiesen. Der Berufungskläger hat den Antrag anlässlich der zweitinstanzlichen
Verhandlung wiederholt (Protokoll S. 2; vgl. Art. 331 Abs. 3 StPO).
Gemäss
Art. 389 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im
Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Abs.
1). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei
die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Abs. 3). Gemäss dem in Art. 29
Abs. 2 BV statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör sind alle Beweise
abzunehmen, welche sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung
erheblich sind (BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, mit rechtzeitig und formgültig
angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese
erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind.
Ein Verzicht auf die Abnahme von weiteren Beweisen ist aber zulässig, wenn sich
das Gericht aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet
hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass
die abgelehnten Beweisanträge nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten
(BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1; 6B_362/2012 vom 29. Oktober
2012 E. 8.3; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148).
Daran ändert auch das Recht auf Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen
nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK nichts, wie das Bundesgericht jüngst
explizit festgehalten hat. Dieses Recht gilt nicht absolut, sondern unterliegt
ebenfalls der Einschränkung, dass eine Ablehnung von Entlastungszeugen nach den
Grundsätzen der antizipierten Beweiswürdigung zulässig ist (BGer 6B_655/2012
vom 15. Februar 2013, kommentiert in: ius.focus 5/2013 S. 30/31; BGer
6B_95/2011 vom 31. Mai 2011 E. 2.4 und 2.5). Die Möglichkeit der antizipierten
Beweiswürdigung (vgl. Art. 318 Abs. 3 StPO) besteht für
Entlastungsbeweise genauso wie für belastende Beweismittel (BGer 6B_95/2011 vom
31. Mai 2011 E. 2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 2, 6B_366/2010 vom
21. September 2010 E. 1.4 [Nichtzulassung eines Entlastungszeugen]).
Vorliegend ist
nicht zu erwarten, dass D____ etwas Wesentliches vorbringen würde, das den Berufungskläger
entlasten könnte. Der Berufungskläger versucht den Umstand, dass am Tatort des
von ihm bestrittenen Raubes an B____ eine Sonnenbrille mit seiner DNA gefunden
wurde, damit zu erklären, dass D____ die Brille absichtlich dort deponiert haben
könnte, um ihn zu belasten. Wäre dem so, könnte in keiner Weise erwartet
werden, dass D____ dies zugeben würde, um den Berufungskläger zu entlasten und
gleichzeitig sich selbst oder allenfalls einen weiteren Komplizen der brutalen
Tatausführung zu beschuldigen. Das widerspräche seinen eigenen Interessen diametral,
denn jeder weitere Komplize stellt mit seinen Aussagen auch eine zusätzliche
Bedrohung hinsichtlich des gegen D____ laufenden Strafverfahrens dar. Aber selbst
wenn D____ wider Erwarten zu Gunsten des Berufungsklägers aussagen würde,
könnte das Gericht auf diese Aussagen nicht abstellen. Das Beweismittel der
Brille mit den DNA-Spuren des Berufungsklägers ist erdrückend: Die Erklärung, D____
hätte anlässlich der Tatausführung bewusst diese Brille am Tatort hinterlegt
und damit die Spur zum Berufungskläger gelegt, ist derart absurd, dass ein solches
Geständnis schlicht nicht glaubhaft wäre (vgl. dazu unten E. 4.1). Den Aussagen
D____ könnte somit so oder anders kein erhebliches Gewicht zukommen, so dass
sie an der Überzeugung des Gerichts angesichts der bestehenden Beweislage
nichts zu ändern vermöchten. Es ist daher auf seine rechtshilfeweise Befragung
zu verzichten.
Bei den
Erwägungen zum Tatsächlichen und Rechtlichen wird das vorliegende Urteil ebenso
wie der erstinstanzliche Entscheid nicht chronologisch aufgebaut, sondern es
wird zunächst auf den vom Beschuldigten zugestandenen Raubversuch zum Nachteil
von C____ vom 1. Juli 2013, anschliessend auf den bestrittenen Raub zum
Nachteil von B____ vom 5. Juni 2013 eingegangen.
3.1 In
Bezug auf den zum Nachteil von C____ begangenen Raubversuch vom 1. Juli
2013 ist die Vorinstanz von folgendem Sachverhalt ausgegangen: D____ beobachtete
am Bankschalter der Migrosbank [...], wie die damals 67 Jahre alte, zierliche C____
CHF 5‘000.– bezog. Darüber informierte er den Berufungskläger, welcher die Frau
nach dem Verlassen der Bank verfolgte. Bei der Passage auf Höhe der Liegenschaft
[...] schlug er ihr von hinten auf den Kopf, worauf sie zu Boden fiel. In der
Folge schlug er zweimal äusserst kräftig mit der Faust in ihr Gesicht,
behändigte ihre Tasche und begann diese zu durchsuchen. Als eine Passantin auf
ihn aufmerksam wurde und zu schreien begann, ergriff er ohne Beute die Flucht.
3.2 Der
Berufungskläger hat diese Tat und sein diesbezügliches Zusammenwirken mit D____
in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vollumfänglich zugestanden. Zwar hat
er behauptet, er habe das Opfer nicht schlagen, sondern nur „stossen“ wollen, um
ihm den Goldring und die Handtasche wegzunehmen. Allerdings hat er zugegeben,
dem Opfer die von diesem erlittenen Verletzungen zugefügt zu haben und dabei
offensichtlich sehr brutal vorgegangen zu sein (Akten S. 666 ff.). Bei seinem Geständnis
ist er auch in der zweitinstanzlichen Verhandlung geblieben (Protokoll S. 3).
Dieses wird objektiviert durch die Videoaufzeichnungen der Bank und hinsichtlich
des brutalen Tatvorgehens bestätigt und ergänzt durch die Aussagen des Opfers
sowie der beiden Zeugen [...] und [...] (vgl. angefochtenes Urteil S. 9 ff.).
Aus dem IRM-Gutachten vom 29. Juli 2013 (Akten S. 447) ergibt sich, dass
die Schläge des Berufungsklägers ausgesprochen heftig gewesen sein müssen, hat C____
doch eine doppelte Unterkieferfraktur, den Ausriss zweier Frontzähne sowie eine
Achsabweichung eines Frontzahnes des Oberkiefers, eine Rissquetschwunde im
Mund, eine Unterblutung der harten Hirnhaut über der rechten Kleinhirnhälfte
(Schädelhirntrauma) sowie eine Schwellung und Unterblutung der Kopfhaut im
Bereich der Scheitelregion erlitten. Der Berufungskläger seinerseits erlitt –
offenbar durch den heftigen Kontakt seiner Faust mit den Frontzähnen des Opfers
– eine klaffende Hautdurchtrennung auf dem Handrücken (IRM-Gutachten vom 22. August
2013, S. 462). Damit sind die Täterschaft des Berufungsklägers sowie der
Tathergang gemäss der Anklageschrift und dem erstinstanzlichem Urteil
hinreichend nachgewiesen.
3.3
3.3.1 Die
Vorinstanz hat die Tat als versuchten qualifizierten Raub nach Art. 140 Ziff. 4
StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) eingestuft. Auch das Qualifikationsmerkmal
der Bandenmässigkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB sah sie gegeben, doch gehe
der Schuldspruch nach Art. 140 Ziff. 3 StGB in jenem nach Art. 140 Ziff. 4 StGB
auf. Dass beide Qualifikationsgründe erfüllt seien, sei nur – aber immerhin –
bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Demgegenüber stellt sich der Berufungskläger
auf den Standpunkt, es liege bloss ein versuchter einfacher Raub nach Art. 140
Ziff. 1 StGB vor.
3.3.2 Wie
die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, stellt der Raubtatbestand gemäss Art.
140 Ziff. 1 StGB eine in Diebstahlsabsicht begangene qualifizierte Nötigung
dar, wobei zur Vollendung des Tatbestands ein vollendeter Diebstahl sowie ein tatbestandliches
Nötigungsmittel gehören (BGE 133 IV 207 E. 4.2 S. 210). Da vorliegend der
Diebstahlsversuch unvollendet geblieben ist, kommt nur versuchter Raub in Frage.
3.3.3 Das
Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit ist nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, „wenn zwei oder mehrere Täter sich
mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, künftig
zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter
Straftaten zusammenzuwirken. Dabei muss der Wille der Täter auf die gemeinsame
Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet sein“ (BGE 132 IV 132 E. 5.2
- 137). Im Entscheid BGE 135 IV 158 (besprochen im forum-poenale 3/2010
- 130 ff.) hat das Bundesgericht ausdrücklich an seiner – von einem Teil
der Lehre und einzelnen kantonalen Gerichten – kritisierten Rechtsprechung
festgehalten, dass zwei Personen zur Bildung einer Bande genügen. Massgeblich
für die erhöhte Mindeststrafdrohung bei bandenmässiger Delinquenz ist deren
Gefährlichkeit. Beim Zusammenschluss mehrerer Personen zur gemeinsamen Verübung
von Delikten ergibt sich die besondere Gefährlichkeit daraus, dass die
einzelnen Täter psychisch und physisch gestärkt werden, jedem von ihnen die
Begehung weiterer Straftaten erleichtert wird und sich die fortgesetzte
Verübung solcher Delikte voraussehen lässt. Die enge Bindung bildet somit einen
ständigen Anreiz zur Fortsetzung, was die Bande besonders gefährlich macht
(BGer 6B_510/2103 vom 3. März 2014 E. 3.3; BGE 135 IV 158 E. 2 und 3.3 S. 158
f., 160 f.; 132 IV 132 E. 5.2 S. 137 ff., je mit zahlreichen Hinweisen). Darüber hinaus ergibt sich die besondere Gefährlichkeit auch daraus,
dass durch den Zusammenschluss und die damit verbundene Kenntnis der anderen
Bandenmitglieder deren Ausstieg aus der deliktischen Tätigkeit erheblich
erschwert wird (BGer 6B_510/2103 vom 3. März 2014 E. 3.3; BGE 135
IV 158 E. 3.1 S. 159 f.; Niggli/Riedo,
in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 139 N 119/127).
Hierfür genügen zwei Personen, sofern „nur gewisse Mindestansätze einer
Organisation (etwa Rollen- oder Arbeitsteilung) vorliegen oder die Intensität
des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu
einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann,
auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war“ (BGE 135 IV 158 E. 2 S. 158
f., bestätigt in BGer 6B_510/2103 vom 3. März 2014 E. 3.3). In subjektiver
Hinsicht wird Vorsatz verlangt, das heisst, die Täter müssen die Tatsachen
kennen und wollen, aus denen der rechtliche Schluss auf bandenmässige Tatbegehung
gezogen wird. Der Wille der Täter muss auf die gemeinsame Verübung einer
Mehrzahl von Delikten gerichtet sein, und die Täter müssen auch die für
Bandenmässigkeit notwendige Intensität des Zusammenwirkens gewollt haben. Der
Umstand allein, dass zwei Mittäter mehrere Straftaten begehen und sich jeweils
von ihrem Zusammenwirken gewisse Vorteile versprechen, indiziert einen
derartigen Vorsatz nicht zwingend. Hingegen ist der Vorsatz zu bejahen, wenn
sich die Mittäter willentlich zusammen gefunden haben, um inskünftig mehrere
selbständige Delikte zu verüben (BGer 6B_510/2103 vom 3. März 2014 E. 3.3;
BGE 124 IV 86, E. 2b S. 88 f. und 2c/cc S. 90 f.)
Der
Berufungskläger hat zugestanden, den Raubversuch zum Nachteil von C____ im arbeitsteiligen
Zusammenwirken mit D____ begangen zu haben. Aus den Akten ergibt sich auch
klar, dass sich die beiden zusammengeschlossen haben, um gemeinsam mehrere
Raubüberfälle zu verüben. Der Berufungskläger und D____ sind – zusammen mit
weiteren Landsmännern und mutmasslichen Komplizen – gemeinsam am 3. Juni 2013
in die Schweiz eingereist. In gleicher Weise wie im Fall C____ sind sie – wie
nachfolgend zu zeigen sein wird (E. 4.1) – im Fall B____ vorgegangen. Ausserdem
werden sie dringend verdächtigt, am 7. Juni 2013 in Dänemark einen Raub an
einer 87-jährigen Rentnerin begangen zu haben, bei der diese ebenfalls mehrfach
mit der Faust ins Gesicht geschlagen wurde, wodurch sie eine Gehirnblutung
erlitt. Diesbezüglich ist erstellt, dass der Berufungskläger zusammen mit D____
und [...], der ebenfalls mit ihnen zusammen in die Schweiz einreiste, mit wohl
demselben Fahrzeug wie bei der Einreise in die Schweiz am 6. Juni 2013 –
ein Tag nach dem Überfall auf die Privatklägerin B____ – in Dänemark unterwegs
war, dass der Raubüberfall von drei „Zigeunern“ begangen wurde und diese
anschliessend mit ebendiesem Auto flüchteten (Akten S. 250 ff.). Des Weiteren besteht
der dringende Verdacht, dass der Berufungskläger und D____ in gleicher Weise
wie vorliegend am 25. Juni 2013 in Prag einen Raubüberfall auf eine Rentnerin
und am 27. Juni 2013 in München einen Raubüberfall auf einen Rentner begangen
haben, wobei auch in jenen Fällen die beiden Opfer durch heftige Faustschläge
ins Gesicht erheblich verletzt wurden (vgl. Rechtshilfeersuchen München [Akten
S. 193 ff.] und Prag [Akten S. 652 f., Einlage Staatsanwaltschaft in
der HV]). Schliesslich ist auf eine Europol-Meldung vom 1. Oktober 2013
hinzuweisen, wonach A____ und D____ als Mitglieder einer kriminellen
Gruppierung von rumänischen Staatsangehörigen ermittelt worden seien, welche in
unterschiedlicher personeller Zusammensetzung in diversen europäischen Staaten
Raubüberfälle und Diebstähle begehe. Im Februar 2013 wurden beide in
Griechenland wegen schweren Diebstahls, Verstosses gegen das Waffengesetz und
Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung angeklagt (Akten S. 22, 240 f.).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Berufungskläger gemeinsam mit D____
und weiteren Komplizen in Europa umhergereist ist und sich an Raubüberfällen
beteiligt hat. Dabei haben sich die Täter sinnvoll organisiert und jeweils eine
klare Aufteilung der Funktionen befolgt: D____, der die gepflegtere und
unauffälligere Erscheinung ist, hat die Opfer ausspioniert, während der
Berufungskläger als „der Mann fürs Grobe“ unter Anwendung von roher Gewalt die eigentliche
Tatausführung übernommen hat. Die Vorinstanz hat daher die Bandenmässigkeit zu
Recht bejaht.
3.3.4 Ein
qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB liegt vor, wenn der
Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung
zufügt oder es grausam behandelt. Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer akuten,
hochgradigen, sehr naheliegenden Lebensgefahr, wie sie zur Erfüllung dieser
Qualifikationsvariante notwendig wäre (vgl. Niggli/Riedo,
in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2014, Art. 140 N 143), zu
Recht verneint, wofür auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen
Urteil (S. 11 f.) zu verweisen ist. Sie hat jedoch das Qualifikationsmerkmal der
Zufügung einer schweren Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Art.
122 StGB („andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder
geistigen Gesundheit eines Menschen“) bejaht. Diese findet Anwendung bei der
Zufügung von Verletzungen, die hinsichtlich ihrer Qualität und Auswirkungen den
in Art. 122 StGB explizit aufgezählten Verletzungen – Verstümmelung oder
Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organs oder Glieds; Verursachung von bleibender
Arbeitsunfähigkeit, Gebrechlichkeit oder Geisteskrankheit; arge und bleibende
Entstellung des Gesichts – ähnlich sind. Zu berücksichtigen sind beispielsweise
die Dauer des Spitalaufenthalts, die Dauer der vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit
sowie Grad und Dauer der Invalidität und der erlittenen Schmerzen. Insbesondere
kann aber eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich
allein noch nicht als schwere Körperverletzung geltend könnten, diese Qualifikation
in der gesamtheitlichen Würdigung rechtfertigen (Trechsel/Fingerhuth, Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 2.
Auflage 2013, Art. 122 N 9; Roth/Berkemeier,
in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 122 N 21, je mit
Beispielen aus der Gerichtspraxis).
C____
erlitt durch die wuchtigen Faustschläge des Berufungsklägers unter anderem eine
potenziell lebensgefährliche Unterblutung der harten Hirnhaut, Kieferbrüche und
den Verlust zweier Frontzähne im Oberkiefer. Die Kieferbrüche mussten mit Metallschienen
fixiert werden, wobei sowohl das Einsetzen als auch die (auch 1½ Jahre nach dem
Überfall noch nicht erfolgte) Entfernung der Schiene je eine Operation erforderten.
C____ musste als Folge des Überfalls 11 Tage im Spital verbringen sowie langwierige
und schmerzhafte zahnmedizinische und kieferchirurgische Behandlungen über sich
ergehen lassen. Während des langen Heilungsprozesses war normales Essen nicht
möglich. Aufgrund einer Muskelfunktionsstörung kam es rechts zu einem hängenden
Mundwinkel. Dies und eine unzureichende Abstützung der Kauebene bereiteten C____
auch 1½ Jahre nach dem Vorfall noch Schmerzen und Schwierigkeiten beim Essen
und Sprechen und führte, wie das erstinstanzliche Gericht anlässlich der
Verhandlung feststellen konnte, zu einer leichten optischen Entstellung. Die
dafür empfohlene Therapie wurde vom Zahnarzt im Februar 2014 auf einen Zeitraum
von (weiteren) 6 Monaten veranschlagt (Akten S. 656 f.). Zudem war C____
während fünf Monaten vollständig und anschliessend während mindestens drei Monaten
zu 50 % arbeitsunfähig. Darüber hinaus litt sie infolge der Tat unter
einer posttraumatischen Belastungsstörung und klagte auch im Zeitpunkt der vorinstanzlichen
Verhandlung noch über ständige Kopfschmerzen und Schlafprobleme sowie Angst,
wenn jemand hinter ihr hergeht. Wie sich der Gesundheitszustand von C____ seit
der erstinstanzlichen Verhandlung vor rund einem Jahr entwickelt hat, ist nicht
bekannt. Doch selbst wenn sie inzwischen wieder vollständig genesen sein sollte
– was zu hoffen ist –, ist festzuhalten, dass sie während sehr langer Zeit unter
ständigen Schmerzen sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung litt und
langwierige Behandlungen und Therapien und grosse Einschränkungen in ihrer
Lebensführung in Kauf nehmen musste, so dass ihre Lebensqualität massiv
eingeschränkt war. In Berücksichtigung der Gesamtheit der Verletzungen und
ihrer Folgen ist mit der Vorinstanz von der Zufügung einer schweren
Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Art. 122 StGB auszugehen und
der qualifizierte Tatbestand gemäss Art. 140 Abs. 4 StGB somit zu bejahen.
Durch seine
brutale Vorgehensweise nahm der Berufungskläger schwere Verletzungen zumindest
in Kauf, so dass die Vorinstanz auch den subjektiven Tatbestand des Art. 140
Ziff. 4 StGB zu Recht bejaht hat (Urteil S. 13 f.).
3.3.5 Nach
dem Gesagten liegen beim Raubversuch zum Nachteil von C____ zwei Qualifikationsgründe
vor, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 und Art. 140 Ziff. 4 StGB. Wie die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt hat, ist in diesem Fall vom höheren Strafrahmen des Art.
140 Ziff. 4 StGB auszugehen. Dieser ist nicht in Anwendung des Asperationsprinzips
zu erhöhen. Innerhalb dieses Strafrahmens kann jedoch das Vorliegen mehrerer
Qualifikationsgründe berücksichtigt werden (Niggli/Riedo,
a.a.O., Art. 140 N 158). Der Schuldspruch wegen versuchten
qualifizierten Raubes nach Art. 140 Ziff. 4 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs.
1 StGB ist daher zu bestätigen.
4.1 Das
Strafgericht hat den Berufungskläger im Weiteren des qualifizierten Raubes nach
Art. 140 Ziff. 3 StGB zum Nachteil von B____, begangen am 5. Juni 2013,
schuldig gesprochen. Diese Tat wird vom Berufungskläger bestritten. Durch das
Überwachungsvideo der Migrosbank [...] ist auch in diesem Fall nachgewiesen,
dass D____ das spätere Opfer in der Bank beim Geldabheben (CHF 1‘700.–) beobachtete
und sofort telefonierte, als dieses die Bank verliess. Erstellt und
unbestritten ist auch, dass B____ in der Folge den Nachmittag in einem
Restaurant in der Stadt verbrachte und danach (alkoholisiert) nach Hause zurückkehrte,
wo sie im Treppenhaus ihrer Wohnliegenschaft von hinten überfallen und mit der
Faust heftig ins Gesicht geschlagen wurde, wodurch sie eine Nasenbeinfraktur
erlitt. Anschliessend wurde ihr die Handtasche mit dem zuvor abgehobenen
Bargeld gestohlen.
Die Vorinstanz
hat zutreffend erwogen, dass auf die in drei Einvernahmen stets unterschiedlichen
und sehr wirren Aussagen von B____ nicht abgestellt werden kann. Dass das von
ihr angegebene Signalement des Täters nicht mit dem Berufungskläger
übereinstimmt, vermag diesen daher nicht zu entlasten.
Demgegenüber
stellt eine am Tatort aufgefundene Sonnenbrille mit DNA-Spuren des
Berufungsklägers (vgl. Akten S. 150, 318 f., 327 f.) ein starkes Indiz für
seine Täterschaft dar. Diese Sonnenbrille ist zudem vom Erscheinungsbild her
sehr ähnlich wie jene, die der Berufungskläger bei der Tatausführung im Fall C____
getragen hat. Seine diesbezügliche Erklärung in der vorinstanzlichen
Verhandlung, dass D____ diese Brille absichtlich dort deponiert haben müsse, um
ihn zu Unrecht zu belasten (Akten S. 670 f.), ist ebenso wenig glaubhaft wie
seine ursprüngliche Behauptung, die Brille müsse von jemandem stammen, der die
gleiche DNA habe wie er (Akten S. 309). Warum sollte D____, der bereits
zuvor mit dem Berufungskläger zusammen delinqiert hatte und offensichtlich die
Begehung weiterer gemeinsamer Delikte beabsichtigte (am 7. Juni 2013 begingen
sie mutmasslich gemeinsam einen brutalen Raubüberfall in Dänemark, am 25. Juni
2013 einen solchen in Prag, am 27. Juni 2013 einen in München und am 1. Juli
2013 den Raubversuch zum Nachteil von C____ in Basel), absichtlich
Beweismaterial am Tatort hinterlassen, das zu seinem Komplizen führt? Damit
würde er letztlich auch eine Spur zu sich selbst legen, sei es wegen des
aktenkundigen bandenmässigen Zusammenwirkens in diversen Fällen, sei es wegen
allfälliger belastender Aussagen des Berufungsklägers. Ein solches Handeln wäre
absurd und ist mit dem sonstigen Verhalten von D____, der professionell und
nüchtern zu operieren scheint, nicht in Einklang zu bringen.
Weitere
belastende Indizien sind das identische Tatvorgehen wie im Fall C____ (Ausspähen
des späteren Opfers beim Geldbezug in der – gleichen – Bank und weit über das
Ziel hinausschiessendes brutales Vorgehen beim Raub, indem das betagte,
gehbehinderte und alkoholisierte Opfer mit einem brutalen Faustschlag ins
Gesicht niedergeschlagen wurde, obwohl ihm die Handtasche wohl leicht hätte
entrissen werden können), die einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers, der
nur zwei Tage später erfolgte mutmassliche Überfall auf eine Rentnerin in
Dänemark durch die gleichen Personen, mit welchen der Berufungskläger am 3.
Juni 2013 in die Schweiz eingereist war, und die mutmasslich ebenfalls durch
den Berufungskläger und D____ begangenen Raubüberfälle in Prag und München mit
ebenfalls überschiessender Gewaltanwendung (vgl. oben E. 3.3.3). In der
erstinstanzlichen Verhandlung hat der Berufungskläger immerhin bestätigt, dass
er zusammen mit D____ in die Schweiz eingereist und dass er auch in München mit
ihm zusammen und viel mit ihm unterwegs war (Akten S. 668). Die Tat zum
Nachteil von B____ ist nach dem Gesagten persönlichkeitsadäquat.
Die Täterschaft
des Berufungsklägers ist damit auch im Fall B____ hinreichend erstellt.
Nachgewiesen ist auch der von der Vorinstanz angenommene Tathergang gemäss
Anklageschrift, einerseits aufgrund des Verletzungsbildes beim Opfer (vgl. Akten
S. 274), andererseits durch die Parallelen zum versuchten Raub zum Nachteil von
C____ und zu den weiteren mutmasslich gemeinsame mit D____ verübten
Raubüberfällen.
4.2 In
rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz erwogen, es liege ein (vollendeter)
qualifizierter Raub gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB vor, und zwar sowohl wegen der
bandenmässigen (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB) als auch wegen der „besonders gefährlichen“
(Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB) Begehung der Tat (Urteil S. 17 f.).
4.2.1 Was
die bandenmässige Begehung anbelangt, kann vollumfänglich auf die Erwägungen im
Fall C____ (E. 3.3.3) verwiesen werden. Sie ist auch hier zu bejahen.
4.2.2 Bei
der Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB geht es um
Fälle, in welchen der Räuber „sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht,
seine besondere Gefährlichkeit offenbart“. Voraussetzung für die Bejahung der
besonderen Gefährlichkeit bildet eine gegenüber dem Grundtatbestand erhebliche
Erhöhung des Unrechtsgehalts der Tat. In der Systematik des Art. 140 StGB
stellt die „andere besondere Gefährlichkeit“ nach Ziff. 3 Abs. 3 eine mittlere
Gefährdungsstufe dar: Verlangt wird mehr als eine abstrakte Gefährdung, aber
weniger als eine stark erhöhte Gefährdung des Lebens, im Ergebnis also eine
konkrete Gefährdung von Leib und Leben, wobei nicht erforderlich ist, dass das
Opfer auch Verletzungen davon trägt (Niggli/Riedo,
a.a.O., Art. 140 N 100). Die Gefährlichkeit muss sich auf die Art und Weise der
Tatbegehung und nicht auf den Tätercharakter oder dessen Vorleben beziehen. Sie
lässt sich namentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat,
dem Überwinden moralischer und technischer Hindernisse sowie der ausgeprägt
kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art der
Tatbegehung (BGer 6B_988/2013 vom 5. Mai 2014 E. 1.4.1,
6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 1.2; BGE 116 IV 312 E. 2d und e
S. 315 ff.).
Im
vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die besondere Gefährlichkeit
nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB klar erfüllt. Einerseits ist das Vorgehen
der Täter als in besonderem Masse hinterlistig und skrupellos zu bezeichnen,
haben sie doch gezielt ein älteres und gebrechliches Opfer ausgewählt, das dem
Berufungskläger physisch vollkommen unterlegen war. Der Berufungskläger hat B____
auf dem ganzen Heimweg bis ins menschenleere Treppenhaus ihres Wohnhauses verfolgt
und dort völlig skrupellos sogleich brutale physische Gewalt gegen sie angewandt,
obwohl er ihr mit grosser Wahrscheinlichkeit die Handtasche auch einfach hätte
entreissen können. Mit diesem Vorgehen hat er nicht nur massive Gesichtsverletzungen
des Opfers in Kauf genommen, sondern auch riskiert, dass es – mit unabsehbaren
Folgen – die Treppe hinunterfällt. Die Vorinstanz hat somit den
Qualifikationsgrund der besonderen Gefährlichkeit zu Recht bejaht.
4.3 Damit liegen beim Raub zum Nachteil
von B____ zwei Qualifikationsgründe gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB vor. Auch
in diesem Fall hat die Vorinstanz richtigerweise keinen zweifachen
Schuldspruch, sondern nur einen Schuldspruch nach Art. 140 Ziff. 3 StGB
ausgesprochen und die zweifache Qualifikation nur (aber immerhin) im Rahmen der
Strafzumessung berücksichtigt (vgl. analog die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zum Vorliegen mehrerer Qualifikationsgründe bei Betäubungsmitteldelikten,
u.a. in BGer 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Der
Schuldspruch ist zu bestätigen.
5.1 Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe
innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und
berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere
der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Abs. 2). An eine „richtige“ Strafzumessung werden drei allgemeine
Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen
(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und
transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation
durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10).
5.2 Auszugehen
ist bei der Strafzumessung vom Strafrahmen für das schwerste Delikt, vorliegend
den qualifizierten Raub nach Art. 140 Ziff. 4 StGB, welcher eine
Freiheitsstrafe zwischen fünf und zwanzig Jahren vorsieht. Dass der Raub zum
Nachteil von C____ nicht vollendet wurde, führt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB zu
einer fakultativen Strafmilderung, wobei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
zumindest eine Strafminderung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens erfolgen
muss (BGE 121 IV 49 E 1b S. 54). Allerdings hängt das Mass der Reduktion der
Strafe von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen
Folgen der Tat ab. Bei der Tat zum Nachteil von C____ ist der Raub nur deshalb
nicht vollendet worden, weil der Berufungskläger bei der Durchsuchung der
Tasche gestört wurde. Er hatte jedoch das Tatbestandsmerkmal der
Gewaltanwendung bereits vollendet und sein Opfer schwer verletzt. Die Folgen
der Tat sind für C____ nur unwesentlich weniger schlimm als sie es bei der
Vollendung des Raubes wären, so dass die Strafminderung nur gering ausfallen
kann. Straferhöhend sind demgegenüber gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die Deliktsmehrheit
und – wie vorstehend ausgeführt – die in beiden Fällen mehrfache Qualifikation
der Tat zu berücksichtigen. Die Straferhöhung muss erheblich ausfallen, sieht
doch auch Art. 140 Ziff. 3 StGB eine Mindeststrafe von 2 Jahren vor.
5.3 Der
Berufungskläger ist in beiden Fällen überaus skrupellos und mit grosser und zur
Zielerreichung vollkommen unnötiger Brutalität vorgegangen, so dass sein Tatverschulden
auch innerhalb des Strafrahmens von Art. 140 Ziff. 4 StGB ausserordentlich
schwer wiegt. Zusammen mit D____ und mutmasslich noch anderen Komplizen hat der
Berufungskläger eine sehr aktive und professionell organisierte Bande gebildet,
die sich rasch von einem Land zum andern bewegte und überall Raubüberfälle in
der Art der hier zu beurteilenden beging, wobei die Täter gezielt ältere und
gebrechliche Opfer aussuchten, welche sie beim Geldbezug beobachteten und anschliessend
mit überbordender Gewalt niederschlugen und ausraubten, wobei sie offensichtlich
keinen Gedanken an die Leiden ihrer Opfer verschwendeten. Die Beute resp.
beabsichtigte Beute der hier zu beurteilenden Taten war mit CHF 1‘700.– und CHF
5‘000.– (Versuch) erheblich, wenn auch nicht besonders gross. Der Berufungskläger
hat es aber gezielt darauf angelegt, nicht nur möglichst wehrlose Opfer, sondern
auch solche zu berauben, die möglichst grosse Geldbeträge auf sich hatten.
5.4 Sehr
belastend wirkt sich auch das Vorleben des Berufungsklägers aus. Nach eigenen
Angaben 1987 in [...] (Rumänien) geboren, wuchs er zusammen mit fünf
Geschwistern bei seinen Eltern auf. Hinsichtlich seiner Bildung liegen
widersprüchliche Angaben vor, doch hat er sowohl vor Straf- als auch vor
Appellationsgericht angegeben, er habe die Schule nach nur einem Semester resp.
einem Jahr infolge eines Unfalls auf Anraten des Arztes abgebrochen (Akten S.
665, zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Bereits mit 15 Jahren, im Jahr
2002 wurde er in Rumänien wegen Diebstahls erstmals zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Ebenfalls wegen Diebstahls wurde er
2005 in Rumänien zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und in
Frankreich zu einer solchen von 4 Monaten verurteilt. Im Jahr 2006 folgten in
Rumänien eine Verurteilung des Berufungsklägers wegen Diebstahls zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von 3¾ Jahren und in Frankreich zu einer bedingten
Strafe von 100 Tagesätzen Geldstrafe wegen Verkehrsdelikten. Schliesslich wurde
er im Jahr 2007 in Rumänien wegen Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
von 6 Jahren verurteilt. Nach eigenen Angaben wurde der Berufungskläger im Jahr
2012 aus dem Strafvollzug entlassen (Protokoll S. 2). Noch im gleichen Jahr, am
12. Dezember 2012, soll er gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Saarbrücken
vom 11. Dezember 2014 anlässlich eines gemeinsam mit einem Landsmann
verübten Wohnungseinbruchs den dort anwesenden betagten Bewohner getötet und im
Januar 2013 einen andern Einbruchsversuch begangen haben. Seit Februar 2013 wird
er in Griechenland gemeinsam mit D____ wegen schweren Diebstahls, illegalen
Waffenbesitzes und Bildung einer kriminellen Vereinigung gesucht, und ab Anfang
Juni 2013 folgte die oben (E. 3.3.3) erwähnte Serie von Raubüberfällen im Zusammenwirken
mit D____ in ganz Europa. Der Berufungskläger ist ein Berufsverbrecher, der nie
einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sondern seit frühester Jugend
delinquiert hat, wobei seine Taten zunehmend massiver und gewalttätiger geworden
sind. Dem Schicksal seiner Opfer scheint er vollkommen empathielos gegenüberzustehen.
Trotz seiner
Jugend und des langjährigen Strafvollzugs ist der Berufungskläger bereits zum
zweiten Mal verheiratet und hat inzwischen zwei Kinder. Offensichtlich haben
ihn aber weder seine Ehen noch seine Vaterschaft davon abhalten können, weiterhin
auf Raubzüge zu gehen, so dass keine Strafminderung wegen besonderer
Strafempfindlichkeit (durch die Trennung von seinen Kindern) vorzunehmen ist.
5.5 Einsicht
und Reue können dem Berufungskläger nicht zugutegehalten werden. Er hat zwar
den Raubversuch zum Nachteil von C____ zugestanden, allerdings wurde er bei
jener Tat von einem Zeugen verfolgt und aufgrund von dessen Angaben kurz darauf
verhaftet, so dass ihm kaum etwas anderes übrig blieb. Auch hier hat er jedoch
versucht, die Hauptverantwortung auf D____ abzuschieben. Sein strategisches
Geständnis kann daher nicht zu seinen Gunsten gewertet werden.
5.6 Die
von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 10 Jahren ist zwar hoch,
aber dem ausserordentlich schweren Verschulden des Berufungsklägers, seinen
persönlichen Verhältnissen, seiner Brutalität und Gefährlichkeit und seiner beispiellosen
Gefühlskälte angemessen. Die Strafe ist daher zu bestätigen, unter Einrechnung
des seit dem erstinstanzlichen Urteil verbüssten vorläufigen Strafvollzugs.
Aus
dem Gesagten folgt, dass in Abweisung der Berufung das angefochtene Urteil
vollumfänglich zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens
sind dessen ordentliche Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Berufungskläger
aufzuerlegen. Dem amtlichen Verteidiger ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse
auszurichten, wobei bezüglich Arbeitsaufwand auf seine eingereichte Honorarnote
abgestellt werden kann, zuzüglich 3 Stunden für die Hauptverhandlung und einer
halben Stunde für die Nachbesprechung mit dem Berufungskläger. Auch die geltend
gemachten Auslagen sind antragsgemäss zu entschädigen, mit Ausnahme der
Kopiaturen, welche praxisgemäss nicht mit CHF –.50, sondern mit CHF –.25 pro
Stück zu vergüten sind.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt, unter Einrechnung des seither ausgestandenen vorläufigen
Strafvollzugs.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 2‘000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5‘483.25 und ein
Auslagenersatz von CHF 850.45, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 506.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.