Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2014.48
ENTSCHEID
vom 10. Februar
2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
Dr. Heiner Wohlfart. lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Parteien
A_____ Berufungskläger
[…]
vertreten durch lic. iur. […], Fürsprecher,
[…]
gegen
B_____ Beklagte
[…]
vertreten durch lic. iur. […], Advokatin[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der
Zivilgerichtspräsidentin
vom 10. September 2014
betreffend Getrenntleben
Sachverhalt
A_____ und B_____
haben am […] geheiratet und am […] ihre gemeinsame Tochter [...] bekommen. Mit
Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 15. Oktober 2012 wurde das
bestehende Getrenntleben der Ehegatten bestätigt, die Obhut über die Tochter
bei der Ehefrau belassen und der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘360.–, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen.
Mit Entscheiden vom 14. Juni 2013 und vom 14. Januar 2014 wurde
dieser Unterhaltsbeitrag aufgrund einer Arbeitslosigkeit des Ehemanns zunächst mit
Wirkung ab September 2013 auf CHF 1‘925.–, zuzüglich Kinderzulagen,
herabgesetzt und sodann nach Antritt einer neuen Stelle rückwirkend auf den
gleichen Zeitpunkt hin wiederum auf CHF 2‘800.–, inklusive Kinderzulagen
von CHF 30.–, zahlbar in 13 monatlichen Raten à je CHF 2‘585.–,
heraufgesetzt.
Mit neuer Eingabe vom 13. Juli 2014 verlangte der Ehemann aufgrund
eines Umzugs von Bern nach Zürich und seines dadurch gestiegenen Bedarfs eine erneute
Anpassung des Unterhaltsbeitrages. Diesem Antrag widersetzte sich die Ehefrau
und beantragte im Eventualstandpunkt die Reduktion des Unterhaltsbeitrages auf
CHF 2‘600.–. Mit Urteil vom 10. September 2014 verpflichtete das Zivilgericht
Basel-Stadt den Ehemann in Abänderung des Entscheids vom 14. Januar 2014, „der
Ehefrau an den Unterhalt mit Wirkung ab September 2014 einen monatlichen und
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘600.– inkl.
Kinderzulage von CHF 30.– zu bezahlen, wovon CHF 1‘050.– inkl.
Kinderzulage für das Kind, […], geb. […], bestimmt sind.“ Es wurde
festgehalten, dass dieser Unterhalt auf Nettoeinkommen (jeweils inklusive 13.
Monatslohn und Kinderzulagen [Ehemann: CHF 30.–;Ehefrau: CHF 200.–]
des Ehemanns von CHF 7‘037.– und der Ehefrau von CHF 2‘117.– sowie
einem Bedarf von CHF 4‘080.– des Ehemanns und von CHF 4‘200.– der
Ehefrau und des Kindes beruhe. Die Gerichtskosten von CHF 600.– wurden den
Ehegatten unter Berücksichtigung des vom Ehemann gestellten Begehrens um
schriftliche Begründung im Verhältnis von drei Viertel zulasten des Ehemanns
und von einem Viertel zu Lasten der Ehefrau auferlegt. Die Vertretungskosten
wurden wettgeschlagen.
Dieser Entscheid
wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv mit Anmerkung, d.h. mit summarischer
Begründung, eröffnet (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO). Auf Begehren des
Ehemanns wurde den Ehegatten in der Folge eine schriftliche Begründung des Entscheides
zugestellt. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Berufung des Ehemanns,
welcher mit Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2014 die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Reduktion
des von ihm zu bezahlenden Unterhaltsbeitrages auf den Betrag von CHF 2‘241.–,
inklusive Kinderzulage von CHF 30.–, wovon CHF 1‘050.– inklusive
Kinderzulagen für die Tochter, mit Wirkung ab September 2014, verlangt. Weiter
beantragt er die Feststellung, dass dieser Unterhaltsbeitrag auf den Nettoeinkommen
der Ehegatten und auf einem Bedarf der Ehefrau beruht, wie sie die Vorinstanz
festgestellt hat, jedoch in Abweichung vom angefochtenen Entscheid auf einem eigenen
Bedarf des Berufungsklägers von CHF 4‘690.–. Schliesslich beantragt er die
Verteilung der vor-instanzlichen Gerichtskosten im Verhältnis von einem Drittel
zu Lasten der Berufungsbeklagten und von zwei Drittel zu seinen Lasten. Die
Berufungsbeklagte verlangt mit Berufungsantwort vom 5. Dezember 2014 die
kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung und entsprechend die
Bestätigung des angefochtenen Entscheids.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (EA.2012.13085) auf dem Zirkulationsweg
ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus dem angefochtenen Entscheid
und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegenstand
des angefochtenen Entscheids ist die Regelung des Getrenntlebens mit Bezug auf
die Höhe des ehelichen Unterhalts und mithin eine vorsorgliche Massnahme im
Sinne von Art. 176 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB,
SR 210). Dieser ist gemäss Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung anfechtbar. Voraussetzung für
die Anfechtbarkeit erstinstanzlicher Entscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten
ist dafür nach Art. 308 Abs. 2 ZPO, dass der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt. Die
Abänderung der Regelung des Getrenntlebens hinsichtlich der darin festgesetzten
Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und gemeinsame Kinder stellt, soweit sie den
alleinigen Streitgegenstand des Verfahrens bildet, eine vermögensrechtliche
Angelegenheit dar (Rudin, in Basler
Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 51 BGG N 13).
Massgebend für die Bestimmung des Streitwerts im Sinne von Art. 308 Abs. 2
ZPO sind die bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids vorgebrachten
Erklärungen der Parteien und nicht der erstinstanzliche Entscheid selbst oder
die Rechtsmittelanträge (Reetz/Theiler,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 308 ZPO
N 40). Betrachtet man die mit der Einleitung des Abänderungsverfahrens vom
Berufungskläger eingereichte Berechnungstabelle, so hat er damit im Ergebnis
die gänzliche Aufhebung seiner Unterhaltspflicht verlangt. Daraus folgt, dass
die im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau und die gemeinsame
Tochter der Parteien den massgebenden Streitwert klarerweise erfüllen.
Über
vorsorgliche Massnahmen nach den Artikeln 172–179 ZGB ist im summarischen
Verfahren zu entscheiden (Art. 271 lit. a ZPO). Die vorliegende
Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig
innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht
worden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist demnach
einzutreten.
1.2 Zum
Entscheid über die Berufung ist gemäss § 10 Abs. 2 des Gesetzes über
die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SG 221.100) der
Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig, weil in der ersten Instanz die
Einzelrichterin entschieden hat.
2.1 Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist die Abänderung der nach Art. 176
Abs. 1 Ziff. 1 ZGB gerichtlich festgesetzten ehelichen Unterhaltsbeiträge.
Diese sind nach Art. 179 Abs. 1 ZGB bei einer Veränderung der
Verhältnisse anzupassen. Nach der Rechtsprechung setzt eine Abänderung von
Eheschutzmassnahmen dabei voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine
wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist oder die tatsächlichen
Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich
als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen respektive
dass dem Massnahmegericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren (BGer
5A_136/2014 vom 5. November 2014 E. 3.2; 5A_245/2013 vom 24.
September 2013 E. 3.1; 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1, je mit
Hinweisen; Lötscher/Wullschleger, Aus
der Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen, BJM 2008 S. 30 f.). Die
Anforderungen an die Erheblichkeit sind dabei abhängig von den jeweiligen
finanziellen Verhältnissen der Ehegatten und dementsprechend bei geringer
finanzieller Leistungskraft tiefer anzusetzen (Hausherr/Reusser/Geiser,
in: Berner Kommentar, Band II/1.2, Bern 1999, Art. 179 ZGB N 10; Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.] FamKomm
Scheidung, 2. Auflage, Bern 2011, Art. 129 N 2; Gloor/Wullschleger, Abänderung von Unterhaltsrenten,
in: Schwenzer/Büchler, Dritte Schweizer Familienrechttage, Bern 2006, S. 161).
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag
in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens neu fest. Dabei sind auch die
übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen,
der aktuellen Situation anzupassen, ohne dass diesbezüglich wesentliche Veränderungen
der Verhältnisse vorliegen müssten (zit. BGer 5A_136/2014 E. 3.2 mit Hinweis
auf BGE 138 III 289 E. 11.1.1 S. 292).
Wie die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt hat, ist eine Anpassung aber grundsätzlich
ausgeschlossen, wenn die geänderte Sachlage durch ein eigenmächtiges, widerrechtliches
und mithin missbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (BGer
5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1).
2.2 Auf
dieser Grundlage hat die Vorinstanz erwogen, die vom Berufungskläger geltend
gemachten Veränderungen im Zusammenhang mit seinem Umzug von Bern nach Zürich
seien zwar erheblich. Sie qualifizierte diesen Umzug aber als freiwillig. Zwar
mache der Berufungskläger geltend, dass ihm der Arbeitgeber auf einen unbestimmten
Zeitpunkt hin eine Verlagerung des Arbeitsortes nach Zürich in Aussicht
gestellt habe. Es fehle diesbezüglich aber eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers.
Soweit er auf ein besseres Stellenangebot in Zürich verweise, sei nicht
ersichtlich, weshalb er überhaupt eine neue Stelle suchen solle. Der Umzug nach
Zürich sei daher berufsbedingt nicht erforderlich. Auch sei nicht
nachvollziehbar, weshalb er sein Besuchsrecht in Basel von Zürich aus besser
als bisher von Bern aus soll wahrnehmen können. Insgesamt seien keine
überzeugenden Gründe ersichtlich, weshalb es sich beim Umzug nach Zürich nicht
um eine freiwillig übernommene Mehrverpflichtung handeln sollte. Gleichwohl
komme dem Ehegatten, dem die Obhut über ein gemeinsames Kind nicht zusteht,
aber nach Art. 24 Abs. 1 BV und e contrario gemäss Art. 301a
ZGB das Recht zu, seinen Wohnort frei zu wählen. Da aber ein Wohnortwechsel mit
Mehrverpflichtungen etwa aufgrund längerer Pendlerwege, höherer Mieten,
Steuerbelastung oder Krankenkassenprämien verbunden sein könne, müsse eine
Anpassung der Unterhaltsbeiträge möglich sein, auch wenn der Umzug freiwillig
erfolge. Ansonsten wäre ein Wohnortwechsel unter Umständen nur mit einem
Einschnitt ins Existenzminimum möglich. Nicht jeder freiwillige Wohnortwechsel,
der zu Mehrkosten führe, sei daher ein eigenmächtiges, widerrechtliches und
mithin missbräuchliches Verhalten. Die Vorinstanz hat daher im Einzelnen geprüft,
inwieweit die geltend gemachten Mehrkosten des Berufungsklägers aufgrund seiner
neuen Wohnsituation in Zürich nach den Grundsätzen der eherechtlichen
Bedarfsberechnung angerechnet werden könnten.
Dabei hat sie
erwogen, dass nur Wohnkosten angerechnet werden könnten, die angemessen sind
und die von Grösse und Anzahl Zimmer der Wohnung her dem eigentlichen Wohnzweck
dienten. Der nicht obhutsberechtigte Ehegatte habe dabei Anspruch auf
Wohnkosten für eine Wohnung mit Gästezimmer für die Ausübung seines Besuchs-
und Ferienrechts (Six, Eheschutz –
Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Zürich 2014, N 2.95 und 99).
Demnach benötige der Berufungskläger für sich und die Beherbergung seiner
vierjährigen Tochter an 3 Wochenenden pro Monat und während 2 bis 3
Ferienwochen eine 2- bis 3-Zimmer-Wohnung, welche sich gemäss einer aktuellen
Abfrage bei www.comparis.ch in Zürich im Preissegment der bisher angerechneten
Wohnkosten von CHF 1‘490.– finden lasse. Sie rechnete ihm daher für
Wohnkosten bloss CHF 1‘500.– statt den tatsächlichen Wohnkosten des
Berufungsklägers für seine 3½ -Zimmer-Wohnung in Zürich von CHF 2‘210.–, inklusive
Nebenkosten, an.
In Bezug auf die
Verkehrskosten des Berufungsklägers hat die Vorinstanz lediglich die effektiven
Auslagen für die Benützung des öffentlichen Verkehrs berücksichtigt, da sie dem
vom Berufungskläger benützten Privatfahrzeug den Kompetenzcharakter abspricht.
Der gegenüber der Benützung des eigenen Autos um rund eine halbe Stunde (pro
Weg zwischen Zürich und Bern) längere Arbeitsweg sei zumutbar. Sie rechnete dem
Berufungskläger daher statt der bisher unter Berücksichtigung der Ausübung des
Besuchsrechts angerechneten Reisekosten von CHF 200.– die monatlichen
Kosten für ein Generalabonnement von CHF 300.– an.
Schliesslich hat
die Vorinstanz für auswärtige Verpflegung neu CHF 200.– statt CHF 90.–
angerechnet. Im Übrigen hat sie festgestellt, dass sich die Bedarfsfaktoren des
Berufungsklägers nicht verändert hätten.
2.3 Mit
seiner Berufung macht der Berufungskläger in Bezug auf seine Wohn- und
Mobilitätskosten eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine dadurch bewirkte
Verweigerung des rechtlichen Gehörs geltend.
In der Sache
hält er an seiner Behauptung fest, dass er die Chance ergriffen habe, eine der
auf dem Land seiner Arbeitsgeberin, der […] AG, in Zürich neu gebauten
Wohnungen zu mieten, da diese in unmittelbarer Nähe zu seinem zukünftigen Arbeitsort
liege. Er habe in Zürich ein grösseres soziales Umfeld und finde ein grösseres
Stellenangebot. Angesichts der in Zürich herrschenden Wohnungsnot habe er die
Gelegenheit der Miete dieser Wohnung à CHF 2‘210.– nutzen müssen, werde dies
doch in Zukunft zu einer deutlichen Kostenreduktion führen. Die angerechneten
Wohnungskosten von CHF 1‘500.– seien viel zu gering. Eine 3½-Zimmer-Wohnung
in Zürich-Seebach koste zwischen CHF 1‘830.– und CHF 6‘950.–;
entsprechend würde in der Zürcher Gerichtspraxis für eine 3- bis
3½-Zimmer-Wohnung ein monatlicher Mietzins von mindestens CHF 1‘800.–
angerechnet. Er habe aufgrund seines Umzugs keinen längeren Arbeitsweg,
entsprächen doch die Fahrzeiten zwischen Bern und Zürich staubereinigt jenen
zwischen Bern und Basel. Die Fahrzeitersparnis bei der Benützung des eigenen
Automobils zwischen Bern und Zürich betrage pro Tag 1 Stunde und 40 Minuten.
Insgesamt führe dies zu täglichen Abwesenheiten von zu Hause von 14 Stunden.
Die Annahme der Zumutbarkeit solcher Abwesenheiten sei willkürlich. Die
Benützung des öffentlichen Verkehrs führe dazu, dass er beim Abholen seiner
Tochter erst um 22.26 Uhr nach Zürich zurückkehre.
Gestützt auf
diese Überlegungen macht der Berufungskläger anrechenbare Wohnungskosten von
mindestens CHF 1‘800.–, Kosten für auswärtige Verpflegung von CHF 210.–
und Auslagen für die Benützung seines Automobils von CHF 600.– geltend; neben
den Benzinkosten von CHF 500.– für die Fahrten zwischen Wohn- und
Arbeitsort seien auch die Fahrzeugsteuer und Versicherungen zu berücksichtigen.
Ein solcher Betrag werde üblicherweise auch für viel kürzere Strecken
zugebilligt. Soweit er mit dem öffentlichen Verkehr pendeln müsse, sei für
auswärtige Verpflegung ein Betrag von CHF 420.– einzusetzen.
2.4 Die
Argumentation der Vorinstanz wie auch des Berufungsklägers beruht auf der
Grundannahme, dass die Veränderung des Bedarfs des Berufungsklägers aufgrund seines
Umzugs von Bern nach Zürich eine massgebende Veränderung der Verhältnisse im
Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB bildet. Dieser Auffassung kann indes bereits
im Grundsatz nicht gefolgt werden.
Unterhaltspflichtige
Personen müssen gerade bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen ihre
finanzielle Leistungsfähigkeit bestmöglich nutzen. Sie müssen sich in beruflicher
und unter Umständen auch in örtlicher Hinsicht beispielsweise so ausrichten,
dass sie ihre Arbeitskapazität bestmöglich ausschöpfen können. Dies bewirkt
etwa, dass ein im Rahmen der jeweiligen Niederlassungsfreiheit an sich zulässiger
Wegzug ins Ausland unbeachtlich bleiben muss, wenn eine weitere
Arbeitstätigkeit mit besseren Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz besteht.
Einem „unterhaltspflichtigen Elternteil steht es insofern nicht frei, nach
Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares
Einkommen zu verzichten, nur weil er persönliche Wünsche verwirklichen will“
(BGer 5A_513/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 4; Breitschmid, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I,
5. Auflage, Basel 2014, Art. 285 N 12). Unterhaltspflichtige
können ihre Verhältnisse nicht frei ändern, wenn diese einen Einfluss auf ihre
Möglichkeiten haben, Unterhalt zu leisten (BGer 5A_120/2014 vom 2. September
2014 E. 4.1). Darin liegt keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, solange
die Erzielung eines entsprechenden Einkommens aufgrund der gesamten Situation
als zumutbar erscheint (zit. BGer 5A_513/2012 E. 4). Verändert eine
unterhaltspflichtige Person ihre Lebensverhältnisse freiwillig, mit der Folge
eines tieferen Einkommens, so ist es zulässig, von hypothetischen Verhältnissen
auszugehen, wenn die Veränderung massgeblich erscheint und sich diese mit
zumutbarer Anstrengung erreichen lassen (zit. BGer 5A_120/2014 E. 4.1). Diese
zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens entwickelten Grundsätze lassen
sich auch bei der Beurteilung von Veränderungen des Bedarfs einer Person berücksichtigen.
Diese zur
Unterhaltspflicht gegenüber unmündigen Kindern nach Art. 285 Abs. 1
ZGB entwickelten Prinzipien gelten im Grundsatz auch für den ehelichen
Unterhalt nach Art. 163 in Verbindung mit Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1
ZGB. Dies gilt besonders dann, wenn es sich wie vorliegend um Betreuungsunterhalt
handelt. Ändert ein Unterhaltsschuldner seinen Bedarf ohne hinreichenden Grund,
so hat er diese freiwillige Disposition mit seinem Überschussanteil zu
finanzieren. Ist dies aufgrund einer Mangelsituation nicht möglich, so geht die
Unterhaltspflicht der Verwirklichung entsprechender Wünsche vor.
2.5 Vor
diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Umzug des
Berufungsklägers nach Zürich freiwillig und ohne nachgewiesene berufliche
Notwendigkeit erfolgt ist. Gemäss dem Arbeitsvertrag des Berufungsklägers mit
der Firma […] AG vom 20. Juni 2013 befindet sich der Arbeitsort in Bern.
Während sich der Berufungskläger mit Bezug auf seine Behauptung, beruflich auf
ein Auto angewiesen zu sein, auf ein Schreiben seiner Arbeitgeberin vom
23. September 2014 (Beilage Berufung 4) bezieht, reicht er für den von ihm
geltend gemachten, angeblich bevorstehenden Wechsel seines Arbeitsorts
keinerlei Belege ein. Es bleibt bei seiner reinen und vagen Parteibehauptung
(vgl. Schreiben vom 30. Juli 2014: „Ich plane zu prüfen ob ich in Zukunft
für die […] in Zürich […] arbeiten kann“), die zudem in Widerspruch zu anderen
eigenen Äusserungen steht (vgl. Schreiben vom 23. September 2014: „Mein
Arbeitsplatz wird tatsächlich nicht in Kürze nach Zürich verlegt, doch habe ich
dies nie behauptet bzw. geschrieben…“). Zwar sind die behaupteten Tatsachen im
summarischen Eheschutzverfahren bloss glaubhaft zu machen (BGer 5A_555/2013 vom
29. Oktober 2013 E. 3.1; 5A_661/2011 vom 10. Februar 2012 E. 2.3 mit
Hinweis auf BGE 127 III 474 E. 2b/bb S. 478; s. auch BGE 118 II 376 E. 3
S. 377). Auch daran fehlt es aber vorliegend. Wenn der Berufungskläger schliesslich
ausführt, langes Pendeln mache krank und führe zum Verlust der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit, so ist er daran zu erinnern, dass er von seinem bisherigen
Wohnort in Bern gerade nicht an seinen Arbeitsort – ebenfalls in Bern – hat
pendeln müssen, weshalb sein Vorhalt der Sache vorbei geht.
Daraus folgt,
dass der Umzug von Bern nach Zürich freiwillig und die dadurch bedingte
Erhöhung des Bedarfs des Berufungsklägers nicht notwendig erscheint. Aus der
Tatsache, dass der Berufungsbeklagte innert kurzer Frist in Bern zweimal eine
2½-Zimmer-Wohnung zu monatlichen Bruttomietkosten unter CHF 1‘500.–
gefunden hat (vgl. die Mietverträge bezüglich Wohnungen […] und […], kann
gefolgert werden, dass es weiterhin möglich ist, eine entsprechende Wohnung in
Bern zu finden. Insgesamt liegt daher keine relevante Veränderung der
Verhältnisse im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vor.
2.6 Schliesslich
kann auch nicht gesagt werden, dass eine 2½-Zimmer-Wohnung für die Ausübung des
Besuchsrechts der heute knapp fünfjährigen Tochter ungenügend wäre. Einerseits
ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Verhältnisse diesbezüglich seit der
letztmaligen Festsetzung der Unterhaltsbeträge mit Entscheid vom 14. Januar
2014 in rechtserheblicher Weise verändert hätten. Andererseits sind auch keine
Umstände ersichtlich und releviert worden, die das Gericht bei seinem damaligen
Entscheid diesbezüglich zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. Schliesslich ist
zu beachten, dass trotz eines geringen Überschusses insgesamt ziemlich enge
finanzielle Verhältnisse vorliegen und dass die Tochter noch klein ist, was entsprechend
engere räumliche Verhältnisse eher zumutbar erscheinen lässt.
2.7 Daraus
folgt, dass den Berufungsanträgen des Berufungsklägers zum vornherein die
Grundlage fehlt. Nachdem die Berufungsbeklagte darauf verzichtet hat, selber
gegen das angefochtene Urteil Berufung zu erklären und eine reformatio in
peius im Zivilprozess ausserhalb des Geltungsbereichs der Offizialmaxime
(vgl. Art. 58 Abs. 2 ZPO) und damit auch in Verfahren um ehelichen
Unterhalt nicht möglich ist, ist das vorinstanzliche Urteil, mit dem der
bisherige Unterhalt entgegen den obigen Erwägungen abgeändert worden ist, zu
bestätigen.
Weiter rügt der
Berufungskläger die vorinstanzliche Verteilung der Gerichtskosten. Er verlangt
anstelle ihrer Verteilung im Verhältnis von drei Vierteln (CHF 450.–) zu
Lasten des Berufungsklägers und einem Viertel (CHF 150.–) zu Lasten der
Berufungsbeklagten deren Verlegung zu zwei Dritteln (CHF 400.–) auf ihn und
zu einem Drittel (CHF 200.–) auf die Berufungsbeklagte. Hätte aber das
Abänderungsbegehren nach dem Gesagten insgesamt abgewiesen werden müssen, so
fehlt diesem Antrag zum vornherein die Grundlage.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens mit
einer Gebühr von CHF 800.– sowie einer Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte
zu tragen. Diese hat darauf verzichtet, dem Gericht eine Honorarnote ihrer
Vertreterin einzureichen und lediglich deren Edition auf entsprechende Aufforderung
durch das Gericht hin offeriert. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO sprechen
die Gerichte Parteientschädigungen nach den Tarifen zu, wobei die Parteien
Kostennoten einreichen können (vgl. auch BGE 140 III 444 E. 3.2.2 S. 447 ff.).
Es ist daher nicht Sache des Gerichts, bloss offerierte Honorarnoten
einzufordern. Vielmehr ist das angemessene Honorar vom Gericht festzusetzen.
Dabei ist in familienrechtlichen Verfahren vermögensrechtlicher Natur, wozu
auch der Abänderungsprozess zählt (vgl. AGE ZB.2012.18 vom 2. Dezember
2013 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1) sowohl
der angemessene Aufwand wie auch die Höhe eines streitwertbezogenen Honorars zu
beachten. Vorliegend ist der Streitwert des Berufungsverfahrens unbestimmt, ist
doch die weitere Dauer der getrennten Ehe ungewiss. Ausgehend von einer
monatlichen beantragten Reduktion des Unterhalts um CHF 359.— und einer – in Berücksichtigung
der bisher offenbar wenig erfolgreichen Bemühungen um eine einverständliche
Regelung allfälliger Scheidungsfolgen – geschätzten Fortdauer der Ehe von zwei
Jahren ab jetzt ist von einem Streitwert von rund CHF 10‘000.-- (30 Monate
[September 2014 bis Februar 2017] x CHF 359.– = CHF 10‘770.–) auszugehen. In
Anwendung der §§ 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 7, 4 Abs. 2 sowie 12 Abs.
1 und 3 der Honorarordnung (HO, SG.291.400) resultiert ein Honorar von rund
CHF 1‘300.–. Dies entspricht in Anwendung des gewöhnlichen Stundenansatzes
im Rahmen des Überwälzungstarifs nach § 14 Abs. 1 HO von CHF 250.–
einem Aufwand von gut fünf Stunden, was der Sache insgesamt nicht unangemessen
erscheint. Mit den notwendigen Auslagen von geschätzten CHF 100.– und der
Mehrwertsteuer von 8 % resultiert eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1‘512.–.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Berufung wird abgewiesen und der
Entscheid des Zivilgerichts vom 10. September 2014 bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–
(inkl. Auslagen).
Der Berufungskläger hat der
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung, bestehend aus einem Honorar von
CHF 1‘300.– und Auslagen von CHF 100.–, zuzüglich 8 % MWST von
insgesamt CHF 112.–, zu bezahlen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.