Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.159
ENTSCHEID
vom 28.
Januar 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel
Wandeler
Beteiligte
A_____, geb. […] 1961 Beschwerdeführerin
[…] Beschuldigte
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 9. November 2014
betreffend Befehl für Erkennungsdienstliche
Erfassung (Art. 260 StPO), WSA-Abnahme und DNA-Analyse (Art. 255 StPO)
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A_____ ein Strafverfahren wegen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Tätlichkeiten/ Körperverletzung.
Dem Verfahren liegen mehrere Strafanzeigen gegen A_____ zu Grunde. Am 23.
Januar 2013 soll sie in Bettingen eine Hundehalterin und deren Sohn tätlich angegriffen
haben. Am 2. Oktober 2014 soll sie gegen die amtliche Beiständin ihrer Mutter tätlich
geworden sein. Zwischen und nach diesen Vorfällen erfolgten weitere
Requisitionen betreffend A_____: Rapportiert wurden Anzeigen wegen Hausfriedensbruchs
zum Nachteil des Felix Platter-Spitals und der Bethesda Alterszentren und eine Sachbeschädigung
zum Nachteil eines Bauunternehmens. Mit Schreiben vom 1. September 2014 wurde
der Polizeiwache Riehen zudem schriftlich ein Vorfall angezeigt, wonach A_____ mit
dem neben sich hergeschobenen Velo absichtlich ein Kind gerammt haben soll.
A_____ wurde für
den 3. November 2014 zu einer Einvernahme auf die Staatsanwaltschaft vorgeladen.
Anlässlich ihres Vorsprechens an diesem Tag wurde ihr mittels Verfügung eröffnet,
dass sie erkennungsdienstlich erfasst werde (Befehl für Erkennungsdienstliche
Erfassung datierend vom 9. Oktober 2014). Angeordnet wurden die Feststellung
der Körpermerkmale, die Herstellung von Abdrücken von Körperteilen sowie ein
Wangenschleimhautabstrich zwecks Erstellung eines DNA-Profils. In der Folge
wurde die erkennungsdienstliche Erfassung gegen den Protest von A_____
vollzogen. Dabei haben laut Polizeirapport Uniformpolizisten eingreifen und
ihre Verklammerung der Arme mit angemessener Körpergewalt lösen müssen.
Gegen diese Anordnung und deren Vollzug erhob A_____ mit Eingabe vom 10. November
2014 Beschwerde. Sie beantragt die „Löschung der Daten aus dem System der
Polizei“, Schmerzensgeld und Wiedergutmachung. Zudem fordert sie die Aufhebung
von Hausverboten und die Verlegung ihrer Mutter in eine offene Rehabilitationsklinik.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 21. November 2014 die
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat die Frist zur Einreichung
einer Replik unbenutzt verstreichen lassen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Anordnungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde nach
Art. 393 ff. der Strafprozessordnung (StPO). Beschwerdegericht ist gemäss § 17
des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG
StPO) das Appellationsgericht. Es beurteilt als Einzelgericht Beschwerden unter
anderem gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden
(Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a des
Gerichtsorganisationsgesetzes). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Auf die form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten, als sie
Anordnungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwalt betrifft. Nicht
eingetreten werden kann auf das Rechtsmittel, soweit damit die Aufhebung von
Hausverboten von Dritten (im Raum stehen offenbar Hausverbote des Felix
Platter-Spitals und der Bethesda Alterszentren) oder die Verlegung der pflegebedürftigen
Mutter der Beschwerdeführerin beantragt werden. Diesbezüglich besteht nach dem
Gesetz keine Zuständigkeit des Beschwerdegerichts. Die Beschwerdeführerin
müsste sich mit diesem Anliegen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
wenden, soweit sie das nicht schon getan hat.
2.1 Bei
den strittigen erkennungsdienstlichen Massnahmen handelt es sich um
Zwangsmassnahmen. Gemäss Art. 197 StPO können Zwangsmassnahmen ergriffen
werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht
vorliegt, die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden
können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2.2 Die Feststellung von Körpermerkmalen und Herstellung von
Abdrücken von Körperteilen sind als konkrete erkennungsdienstliche Massnahmen
gesetzlich vorgesehen (Art. 260 Abs. 1 StPO). Von einer beschuldigten Person kann
zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens überdies eine Probe
genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen die Probenahme und
Erstellung eines DNA-Profils nicht nur in Betracht zur Aufklärung jenes
Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits
begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Wie aus Art. 1
Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im
Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen
klarer hervorgeht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben, den
Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt
sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das
DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung
Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz
Dritter beitragen (Urteil 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014; 1B_57/2013 vom
2. Juli 2013 mit Hinweisen).
Gerade im Hinblick auf die vom Bundesgericht anerkannte
präventive Funktion der Zwangsmassnahme erweist sich die angefochtene Anordnung
der Staatsanwaltschaft als gerechtfertigt. Gegen die Beschwerdeführerin liegen
mehrere Strafanzeigen vor, die allesamt physische Aktionen gegen die
Rechtsgütersphäre anderer Menschen zum Gegenstand haben. Zwar sind die gegen
sie im Raum stehenden Vorwürfe noch nicht gerichtlich geklärt. Indessen lässt schon
die auffällige und aussergewöhnliche Häufung der Anzeigerapporte befürchten,
dass sich die Beschwerdeführerin zu Tätlichkeiten gegen Privatpersonen aber
auch Amtspersonen hinreissen lässt. Tätliche Gewalt gegen eine Amtsperson
stellt ein mit Freiheitsstrafe bedrohtes Vergehen und keinesfalls eine
Bagatelle dar (Art. 285 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs). Gerade die beim Vorfall
vom 2. Oktober 2014 betroffene Amtsbeiständin ist durch ihre Funktion als
Beiständin der Mutter der Beschwerdeführerin exponiert. Im Strafverfahren wird
der Beschwerdeführerin unter anderem vorgeworfen, der Beiständin während einer
Sitzung unvermittelt und stark in die Schulter geklemmt zu haben (vgl. Rapport
vom 2. Oktober 2014). Bei dieser Sitzung waren noch andere Personen anwesend. Umso
eher wären tätliche Angriffe zu befürchten, wenn keine Zeugen oder Zeuginnen zugegen
sind. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass solche Übergriffe dann noch
heftiger ausfallen würden. Entsprechende Bedenken nähmen noch zu, wenn sich der
Vorfall vom 24. Januar 2013 erhärten sollte. Die Beschwerdeführerin soll auf
einem Feldweg eine Spaziergängerin – mutmasslich in Rage darüber, dass deren
Hund nicht an der Leine war – am Hals gepackt und deren Kind umgestossen haben.
Für diesen noch zu klärenden Vorfall gibt es offenbar keine Zeuginnen oder
Zeugen (Polizeirapport bei den Akten).
Da
die Beschwerdeführer weiss, dass sie auch ohne Tatzeugen oder Tatzeuginnen aufgrund
der durchgeführten Massnahmen mit ihrer Überführung rechnen muss, können diese
präventiv wirken und zum Schutz potentieller Opfer beitragen. Sollte die Beschwerdeführer
gleichwohl tätlich werden, könnten die Massnahmen ihre Identifikation
erleichtern. Der Eingriff, den die Beschwerdeführerin durch die erkennungsdienstliche
Erfassung zu erdulden hatte, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als
leicht einzustufen (vgl. dazu BGer 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E.3.2). Angesichts
dessen erweist sich die erkennungsdienstliche Erfassung – entgegen der Rüge der
Beschwerdeführerin – als verhältnismässig. Mildere Massnahmen, die den gleichen
Zweck erfüllen könnten, sind nicht ersichtlich.
2.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter,
die Behandlung durch die Staatsanwaltschaft und Polizei sei „gewalttätig“
gewesen. Dem Rapport betreffend „Amtshand-lungen vom 3. November 2014“ ist folgendes
zu entnehmen: „In Anwesenheit der beiden Uniformpolizisten sowie langem und
gutem Zureden konnte A_____ dazu motiviert werden, dass sie uns in den
‚ED-Raum‘ (Haftleitstelle) begleitet. Dort angekommen verknitterte sie den
vorgezeigten Befehl (ED-Behandlung) und verschränkte ihre Arme ineinander, so
dass eine ED-Behandlung nicht möglich war. Schliesslich mussten die
Uniformpolizisten eingreifen und ihre ‚Verklammerung der Arme‘ mit angemessener
Körperkraft lösen. Nach erneutem langem und aufwendigem Zureden war es
schliesslich den MA der ED-Abteilung möglich, die ED-Behandlung durchzuführen.“
Damit wird eine gesetzlich erlaubte Amtshandlung beschrieben. Bei der erkennungsdienstlichen
Erfassung handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, der sich die betroffene
Person unterziehen muss. Innerhalb der Grenzen der Verhältnismässigkeit muss
sie sich die Anwendung von Körperkraft zur Durchsetzung der Massnahme gefallen
lassen (Art. 200 StPO). Das beschriebene Vorgehen – die Auflösung einer
Verklammerung der Arme durch zwei Uniformpolizisten mit Körperkraft ohne
Verursachung einer Schädigung – erweist sich klar als rechtmässig. Weitere
Elemente von physischer Einwirkung auf die Beschwerdeführerin sind nicht rapportiert
und können vorliegend ausgeschlossen werden. Dem Bericht ist vor allem das
Bemühen der Beamtinnen und Beamten zu entnehmen, die Beschwerdeführerin durch
Zureden zur Kooperation bezüglich der erkennungsdienstlichen Erfassung zu
motivieren. Die verschiedenen Phasen des Widerstands und der Versuche, die Beschwerdeführerin
zur Kooperation zu bewegen, werden lückenlos abgebildet. Der Einsatz von Körperkraft
erfolgte demgemäss gezielt und situativ, nämlich ausschliesslich zwecks Lösens
der verschränkten Arme. Vorher und nachher genügte offensichtlich „zureden“.
Anwesend waren auch Mitarbeiter der psycho-sozialen Dienste der Kantonspolizei.
Von „spitalreif schlagen“ – so die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerdeeingabe – kann also keine Rede sein.
2.4 Für eine rechtmässige Amtshandlung
steht der Beschwerdeführerin kein Schmerzensgeld zu.
Daraus
folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist auf CHF 500.– festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.