Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.1
ENTSCHEID
vom 27. Januar 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Sophie Holdt
Beteiligte
A_____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...], Beschuldigter
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Dezember 2015
betreffend Kosten des
Strafbefehlsverfahrens
Sachverhalt
Wegen leichter
Geschwindigkeitsüberschreitung des auf seinen Namen zugelassenen Wagens auf der
schweizerischen Autobahn am 6. Mai 2012 wurden A_____ an seine Adresse in
Frankreich zwei in französischer Sprache verfasste Übertretungsanzeigen,
datiert auf den 6. März 2014 und auf den 8. Mai 2014, zugestellt. Da A_____
die Ordnungsbusse in der Höhe von EUR 16.– innert der ihm angesetzten Frist
nicht bezahlt hat, wurde ein Strafbefehlsverfahren eingeleitet und A_____ wegen
einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit Strafbefehl vom 11. September
2014 der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG)
schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 20.–, bei schuldhaftem
Nichtbezahlen zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. Dem
Beschuldigten wurden die Kosten des Verfahrens von einer Gebühr von
CHF 200.– und Auslagen von CHF 8.–, somit insgesamt von
CHF 208.–, auferlegt.
Mit Schreiben
vom 22. September 2014 erhob A_____ gegen diesen Strafbefehl Einsprache. Mit
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Dezember 2014 wurde
festgestellt, dass sich die Beschwerde von A_____ vom 22. September 2014
gegen den Strafbefehl vom 11. September 2014 nur auf die Kosten beziehe
und der Strafbefehl deshalb im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen
Urteil geworden sei. Der Beschwerdeführer trage die Verfahrenskosten von
CHF 208.–, auf die Erhebung von Gerichtskosten werde ausnahmsweise
verzichtet. Diese Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde gemäss
Zustellnachweis vom Beschwerdeführer am 17. Dezember 2014 entgegengenommen.
Die gegen diese
Verfügung gerichtete, undatierte und in französischer Sprache abgefasste
Beschwerde ist am 26. Dezember 2014 bei der Französischen Post aufgegeben,
am 30. Dezember 2014 der schweizerischen Post übergeben und am 5. Januar
2015 dem Appellationsgericht Basel-Stadt zugestellt worden. In der Beschwerde
macht der Beschuldigte insbesondere geltend, es habe sich bei dem Fahrer des
Fahrzeuges in der relevanten Nacht vom 6. Mai 2012 nicht um ihn, sondern
um seinen Sohn gehandelt. Ausserdem habe er von der Ordnungsbusse erst durch
den Strafbefehl Kenntnis erhalten. Die ursprüngliche Busse von CHF 20.– habe er
inzwischen bezahlt, protestiere aber gegen die Kosten von CHF 208.–. Die
instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat die Verfahrensakten beigezogen,
auf die Einholung einer Vernehmlassung des Strafgerichtspräsidenten aber verzichtet.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes
zur Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Der Beschwerdeführer hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides
und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2
1.2.1 Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90
Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen. Die Zustellung von
Mitteilungen der Strafbehörden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung
(Art. 85 Abs. 1 StPO). Sie ist gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO
erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressat oder von einer
angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde.
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde
abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Fällt der
letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet sie am
nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Im Übrigen werden
Samstage, Sonntage und Feiertage bei der Fristberechnung aber eingerechnet. Der
Fristenlauf nach schweizerischem Recht berechnet sich nach Kalendertagen, nicht
nach Arbeitstagen (vgl. Riedo, in:
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 90 N 31;
vgl. auch AGE BES.2014.136 vom 18. September 2014; VGE VD.2014.74 vom
2. Oktober 2014 E. 6.2 mit Verweis auf BBl 1962 I 983.).
1.2.2 Die vorliegend mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Dezember 2014 wurde gemäss Zustellnachweis (act. 4 pag. 27) vom Beschwerdeführer am 17. Dezember 2014 entgegengenommen, sodass die Beschwerdefrist am 18. Dezember 2014 zu laufen begann und am Montag, dem 29. Dezember 2014, endete. Gemäss Sendungsverfolgung der Post (act. 3) ist die am 26. Dezember 2014 in Frankreich aufgegebene Beschwerde indessen erst am 30. Dezember 2014 der Schweizerischen Post übergeben worden, sodass die Beschwerdefrist nicht eingehalten worden ist. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
Der guten
Ordnung halber kann festgestellt werden, dass der Beschwerde auch materiell
kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Wie im Verfahren vor dem Strafgericht
macht der Beschwerdeführer geltend, er habe von den Übertretungsanzeigen („avis
d‘ infraction“) vom 6. März und 8. Mai 2014 keine Kenntnis
erhalten. Diese befinden sich bei den Akten und sind an dieselbe und offenbar
korrekte Anschrift des Beschwerdeführers, an die auch Strafbefehl zugestellt
worden ist, gerichtet. Wenn der Beschuldigte die vorliegend angefochtene
Verfügung unter derselben Adresse erhalten hat, so ist davon auszugehen, dass
auch mindestens eine Übertretungsanzeige ihren Weg in den Zugangsbereich ihres
Adressaten gefunden hat (vgl. auch AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3).
Der Einwand des Beschwerdeführers, nicht er, sondern sein Sohn sei zum
Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung Lenker des Fahrzeuges gewesen, spielt
keine Rolle, da er die Busse bezahlt und daher offensichtlich anerkannt hat. Entsprechend
hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass der Strafbefehl im Schuld- und
Strafpunkt in Rechtskraft erwachsen ist.
Aus diesen Erwägungen
folgt, dass auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht einzutreten ist. Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des
Verfahrens dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.– zu
tragen (vgl. § 11 Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.819]).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin a.o.
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm MLaw
Sophie E. Holdt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.