Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.61
URTEIL
vom 27. Januar 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy
Stephenson
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Beteiligte
A_____ Rekurrent
1
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B_____ Rekurrentin
2
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 24. Januar 2013
betreffend Nachsteuerverfahren kantonale
Steuern pro 2003 bis 2008
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 22. Juni 2010 kündigte die Steuerverwaltung den Ehegatten A_____
und B_____ die Einleitung eines Nachsteuer- und Strafverfahrens für die
Steuerperioden 2003 bis 2008 an. Als Nachsteuergrund wurden nicht vollständig deklarierte
Einnahmen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes als
Elektromonteur und Taxihalter genannt. Mit Verfügung vom
- Februar 2011 wurde ein Nachsteuerbetrag in der Höhe von
CHF 59'871.60 zuzüglich eines Belastungszinses von CHF 9'670.40
festgesetzt. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit
Schreiben vom 4. Juli 2011 ab. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies
die Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 24. Januar 2013 ab.
Gegen diesen am
18. Februar 2014 eröffneten Entscheid haben A_____ und B_____ am
17. März 2014 beim Verwaltungsgericht Rekurs erhoben und begründet.
Damit verlangen sie die Aufhebung des Entscheids der Steuerrekurskommission und
der Nachsteuerverfügung sowie die Feststellung, dass für die kantonalen Steuern
zu den Steuerjahren 2003 bis 2008 keine Nachsteuern/ Verzugszins
geschuldet seien. Die Steuerverwaltung hat mit Schreiben vom
16. April 2014 auf eine Rekursantwort verzichtet, ebenso die
Steuerrekurskommission mit Eingabe vom 30. April 2014, letztere mit
dem Antrag auf kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Tatsachen und Parteivorbringen
ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem
angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist unter
Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
die Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann, gestützt auf § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflege-gesetzes
(VRPG; SG 270.100), Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Das
Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Rekurse funktionell
wie auch sachlich zuständig. Nach § 13 Abs. 1 VPRG ist zum
Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Diese
Voraussetzungen erfüllen die Rekurrenten offensichtlich. Der Rekurs wurde
rechtzeitig eingereicht und begründet, weshalb darauf einzutreten ist.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 Abs. 1 VPRG, da das Steuergesetz keine speziellen
Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl.
§§ 171 und 179 Abs. 4 Steuergesetz [StG; SG 640.100]).
Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentlich Form- und Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat.
1.3 Das
Urteil kann auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, da Steuersachen keine
zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK beinhalten (vgl.
BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3, 2P.41/2002 vom
10. Juni 2003 E. 5 und dort zitierte Rechtsprechung).
2.1 Die
Bestimmungen von §§ 151 ff. StG regeln die Verfahrenspflichten
der Steuerpflichtigen im ordentlichen Veranlagungsverfahren. Danach hat die
steuerpflichtige Person die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig
auszufüllen und mit den vorgeschriebenen Beilagen fristgerecht einzureichen (§ 151
Abs. 2 StG). Zu den vorgeschriebenen Beilagen gehören bei
Selbständigerwerbenden die Jahresrechnung der Steuerperiode oder, wenn keine
kaufmännische Buchhaltung geführt wird, Aufstellungen über Aktiven und
Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privateinlagen und Privatentnahmen
(§ 152 Abs. 2 StG). Schliesslich haben die Steuerpflichtigen
alles zu tun, um eine vollständige und richtige Steuerveranlagung zu ermöglichen.
Dazu gehört, dass sie den Steuerbehörden mündlich und schriftlich Auskunft
erteilen sowie Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen über
Geschäftsvorfälle vorlegen (§ 153 Abs. 1 und 2 StG). Diese
allgemeinen Mitwirkungspflichten stehen im Einklang mit Art. 42 des
Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden (StHG; SR 642.14). Wenn die steuerpflichtige Person trotz
Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt und die Steuerfaktoren mangels
zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können, nimmt die
Steuerverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (§ 158
Abs. 2 StG und Art. 46 Abs. 3 StHG;
VGE VD.2012.231 vom 29. Juli 2013 E. 3.1 und VD.2010.165
vom 20. Mai 2011 E. 2.1).
Da bei der Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen der betragsmässige
Um-fang der massgeblichen Steuerfaktoren aufgrund fehlender Unterlagen gerade
nicht genau festgestellt werden kann, ist dieser auf der Grundlage von Annahmen
und Vermutungen zu schätzen. Anhand von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen soll
unter Berücksichtigung vorhandener Unterlagen und bekannter Umstände eine bestmög-liche
Annäherung an den wirklichen Sachverhalt erfolgen (Fenners/Looser, Besonderheiten bei der Anfechtung der
Ermessensveranlagung, in: AJP 2013 S. 33 ff., 35 f. mit
Hinweis auf Zweifel, Die
Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989,
S. 130 f.). Auch wenn eine vorsichtige Schätzung vorzunehmen ist,
müssen im Zweifelsfall keine für die steuerpflichtige Person günstigen Annahmen
getroffen werden. Denn es soll verhindert werden, dass säumige Steuerpflichtige
im Vergleich zu den Steuerpflichtigen, die ihren Verfahrenspflichten
nachkommen, begünstigt werden (Fenners/Looser,
a.a.O., S. 36; Richner/Frei/Kaufmann/meuter,
Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Auflage, Zürich 2006,
§ 139 N 86; Zweifel,
a.a.O., S. 131). Eine solche Ermessensveranlagung hat die Steuerverwaltung
mit ihren Verfügungen vom 1. Februar 2011 und vom 4. Juli 2011
vorgenommen.
2.2 Eine
Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur
wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (VGE VD.2014.3 vom
24. September 2014 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerde hat einen
Antrag mit Begründung und Angabe der Beweismittel zu enthalten (vgl. § 160
Abs. 2 und 4 StG und Art. 48 Abs. 2 StHG). Die
steuerpflichtige Person muss mit ihrem Rechtsmittel aufzeigen, dass die
Ermessensveranlagung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht
(BGer 2C_136/2011 vom 30. April 2012 E. 4.2.1 mit weiteren
Hinweisen; Zweifel, in: Zweifel/Athanas
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. Auflage,
Basel 2002, Art. 48 StHG N 41 ff.; Fenners/Looser, a.a.O., S. 37 ff.).
Dazu müssen bereits mit der Einsprache der massgebende Sachverhalt in
substantiierter Weise dargelegt und die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung
genannt werden (BGer 2C_136/2011 vom 30. April 2012
E. 4.2.1; VGE VD.2012.231 vom 29. Juli 2013 E. 3.1 mit
weiteren Hinweisen).
3.1 Vorab
fällt auf, dass der hier zu beurteilende Rekurs in materieller Hinsicht sehr
knapp begründet ist. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts hat die rekurrierende
Partei ihren Standpunkt in der Begründung grundsätzlich substantiiert vorzutragen
und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander-zusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277 ff., 305). Aus der Rekursbegründung muss hervorgehen, weshalb
der angefochtene Entscheid antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll
(VGE 659/2005 vom 30. November 2005 E. 2.2). Im
Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Verwaltungsgericht
prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig konkret vorgebrachten Beanstandungen
(Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
S. 305; aus der Praxis VGE VD.2014.117 vom 4. November 2014
E. 1.3). Es ist unzulässig, in der Begründung einfach auf die früheren
Rechtsschriften im verwaltungsinternen Verfahren zu verweisen. Das Wiederholen
der Argumentation aus früheren Rechtsschriften ist nur statthaft, wenn darin
eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid gesehen werden kann (Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
S. 305 f.). Bei der nachfolgenden Überprüfung der rekurrentischen
Vorbringen ist deshalb zu prüfen, ob die anwaltlich vertretenen Rekurrenten
sich in rechtsgenüglicher Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz
auseinandersetzen.
3.2 Die Steuerverwaltung hat sich bei der Ermittlung der
Einkommensverhältnisse mangels eines Kassenbuchs an den von der Hauptabteilung
Mehrwertsteuer, Abteilung Externe Prüfung, ermittelten Umsätzen des
Rekurrenten 1 orientiert, was die Vorinstanz als rechtens erachtet hat
(angefochtener Entscheid, S. 7 f.). Die Rekurrenten rügen, dass der
Rekurrent 1 als selbständiger Taxiunternehmer und selbständiger
Elektromonteur nicht buchführungspflichtig sei, weshalb von ihm die Führung
eines Kassenbuchs und die Vornahme periodischer Saldierungen des Bargeldverkehrs
nicht verlangt werden könnten. Es müsse genügen, wenn er seine Einkünfte anhand
von Rechnungen und mit Tachoscheiben bzw. Kontrollkarten nachweise, aus denen
sich ergebe, wie viele Kilometer er tatsächlich mit dem Taxi gefahren sei.
Damit liessen sich die entsprechenden Einkünfte ermitteln. Die Unterlassung,
die Einkünfte in ein Kassenbuch zu übertragen, könne ihm nicht zum Vorwurf
gemacht werden. Es komme hinzu, dass er alle Auslagen durch die Einreichung
"von fein säuberlich chronologisch zusammengestellten Belegen
nachgewiesen" habe (Rekurs, S. 4 f.).
Mit diesen
Vorbringen übersehen die Rekurrenten, dass selbständig Erwerbende, auch wenn
sie nicht zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet sind, einer Aufzeichnungspflicht
unterliegen. Der Steuererklärung sind mangels einer kaufmännischen Buchhaltung
Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie
Privatentnahmen und -einlagen beizulegen (§ 152 Abs. 2 StG;
Art. 42 Abs. 3 StHG). Diese Pflicht kann nur gehörig erfüllt
werden, wenn der Steuerpflichtige über Geschäftseinkommen und -vermögen
Aufzeichnungen macht (Zweifel,
a.a.O., Art. 42 StHG N 30). Unter Aufzeichnungen sind
chronologisch fortlaufend geführte Aufschriebe des Steuerpflichtigen zu
verstehen, welche zeitnah, d.h. zeitlich unmittelbar nach ihrer Verwirklichung
und damit aktuell, festgehalten werden. Welche Aufzeichnungen im Einzelnen
anzufertigen sind, hängt von den konkreten Verhältnissen des betreffenden
Geschäftsbetriebs, seiner Art und Grösse ab (Zweifel,
a.a.O., Art. 42 StHG N 31). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist die Führung eines Kassabuchs namentlich bei
bargeldintensiven Betrieben essentiell. Soll dieses für die Richtigkeit des
erfassten Bargeldverkehrs Beweis erbringen, müssen die Bareinnahmen und -ausgaben
fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet werden und durch Kassenstürze
regelmässig, d.h. täglich, kontrolliert werden (BGer 2C_301/2009
und 2C/302/2009 vom 15. Oktober 2009 E. 4.2 mit Hinweisen).
Soweit die Rekurrenten vortragen, dass sich die Einkünfte auch anhand der auf
den Tachoscheiben bzw. Kontrollkarten aufgezeichneten Kilometern bzw. den Kilometeransätzen
ermitteln liessen (Rekurs, S. 4), übergehen sie stillschweigend die – notabene
zutreffende – Erwägung der Vorinstanz, dass bei Tachoscheiben und/oder
Kontrollkarten Arbeitsunterbrechungen eingetragen und dennoch Einnahmen generiert
werden könnten (angefochtener Entscheid, S. 7). Wie die Vorinstanz weiter
richtig ausführt, können auch erhaltene Trinkgeldzahlungen nur durch
fortlaufende, lückenlose Kassenbuchaufzeichnungen erfasst werden. Gerade bei
bargeldintensiven Geschäftsbetrieben wie einem Taxiunternehmen ist ein täglich
nachgeführtes Kassabuch unabdingbar, um die Steuerbehörden in die Lage zu
versetzen, ihrer gesetzlichen Kontrollpflicht nachzukommen. Die Rekurrenten
unterlassen es auch, die den Geschäftsbetrieb betreffenden Ausgaben
rechtsgenüglich nachzuweisen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat,
müssen zum Nachweis von Aufwendungen quittierte Rechnungen vorgelegt werden.
Die Vorlage von Rechnungen allein genügt nicht (angefochtener Entscheid,
S. 7). Der blosse Einwand der Rekurrenten, sie hätten "durch die
Einreichung von fein säuberlich chronologisch zusammengestellten Belegen"
sämtliche Auslagen nachgewiesen, vermag die vorinstanzlichen Ausführungen nicht
zu entkräften. Insofern erweist sich ihre Begründung als unzureichend.
3.3 Die
Rekurrenten halten der Ermessensveranlagung des Weiteren entgegen, dass die
vorgenommene Schätzung dermassen von der Realität abweiche, dass sie
offensichtlich so nicht stimmen könne. Es dürfe als gerichtsnotorisch angesehen
werden, dass selbständig erwerbende Taxifahrer nie und nimmer ein steuerbares
Einkommen von CHF 80'000.– bis CHF 120'000.– erzielten, wie es von
der Steuerverwaltung für die Jahre 2005 bis 2008 angenommen worden
sei. Ein steuerbares Einkommen von mehr als CHF 48'000.– lasse sich von
einem selbständig erwerbenden Taxifahrer/Elektroinstallateur beim besten Willen
nicht verdienen (Rekurs, S. 5). Dieses Vorbringen ist insofern nicht
nachvollziehbar, als der Rekurrent 1 sich im vorliegenden Rekurs wiederholt
als "Taxifahrer" und nur vereinzelt und ergänzend als
"Elektroinstallateur" bezeichnet. Demgegenüber hatte er in der Rekursbegründung
an die Vorinstanz noch ausgeführt, dass er hauptsächlich als
Elektroinstallateur tätig sei und nur nebenberuflich noch Taxi fahre
(Rekursbegründung vom 30. September 2011, S. 4). Fechten die
Rekurrenten die amtliche Einschätzung unter Hinweis auf geltende
Durchschnittslöhne an, können sie sich nicht auf Gerichtsnotorietät berufen,
sondern haben die Vergleichslöhne selber konkret nachzuweisen. Insofern ist ihr
Vorbringen ungenügend substantiiert. Immerhin können sie darauf hingewiesen werden,
dass gemäss einer Angabe im Internet der Durchschnittsjahreslohn für angestellte
Elektroinstallateure auf dem Platz Basel im vergangenen Jahr CHF 65'000.–
betrug (vgl. www.conviva-plus.ch/index.php?page=1573,
besucht am 13. Januar 2015). Der Rekurrent 1 ist selbständiger Elektroinstallateur
und damit grundsätzlich auch in der Lage, ein deutlich höheres Einkommen zu
erzielen. Hinzukommt, dass er in seinem Nebenberuf als Taxifahrer zusätzliches
Einkommen generieren kann. Unter diesen Umständen ist die Einschätzung der
Steuerverwaltung von Einkommen in der Höhe von CHF 80'000.– (2005),
CHF 95'000.– (2006) und CHF 95'000.– (2007) ebenso wie von
CHF 120'000.– (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8) nicht zu beanstanden
und kann mangels rechtsgenüglicher Bestreitung nicht als offensichtlich
übersetzt beurteilt werden. Im Übrigen sind die Rekurrenten darauf hinzuweisen,
dass die Steuerbehörden bei der Ermessensveranlagung zwar eine vorsichtige Schätzung
vornehmen müssen, jedoch nicht zur Annahme der für die Steuerpflich-tigen
günstigsten Variante verpflichtet sind, um zu verhindern, dass sorgfältig deklarierende
Steuerpflichtige höhere Steuern zahlen müssten als nachlässig und nicht
deklarierende Steuerpflichtige (oben E. 2.1).
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Rekurrenten nicht den Nachweis erbracht haben, dass
ihre ermessensweise Veranlagung offensichtlich unrichtig erfolgt ist.
Demzufolge ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Rekurrenten aufzuerlegen
(§ 30 Abs. 1 VRPG). Die Rekurrenten haben ein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Der Rekurs ist jedoch als
aussichtslos zu beurteilen, so dass das Gesuch abzuweisen ist.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Rekurrenten tragen die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– in
solidarischer Verbindung.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.