Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.108
ENTSCHEID
vom 12.
Januar 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 15. Juli 2014
betreffend Akteneinsicht gemäss
Art. 101 StPO
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft, Abteilung Wirtschaftsdelikte, führt seit März 2014 gegen A_____
ein umfangreiches Verfahren wegen verschiedener strafrechtlicher Vorwürfe. Mit
Schreiben vom 15. Juli 2014 beantragte dessen damaliger Verteidiger, Advokat
lic. iur. [...], es sei dem in Haft sitzenden Beschuldigten A_____ Einsicht
in die Verfahrensakten zu gewähren und ihm Gelegenheit zu geben, in Ruhe und
ohne Beisein seines Verteidigers die umfangreichen Akten zu studieren. Die
Staatsanwaltschaft wies diesen Antrag mit Schreiben vom 15. Juli 2014 ab.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 23. Juli 2014, mit der A_____ seinen Antrag
auf Einsicht in die Verfahrensakten erneuert. Die Staatsanwaltschaft hat sich
am 13. August 2014 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen
lassen. Der Beschwerdeführer hat die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik
nicht wahrgenommen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b der Strafprozessordnung (StPO) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen
der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Für die Beurteilung der
Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4
lit. b und § 17 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO [EG
StPO]; § 73a Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]).
1.2 Beschwerdeobjekt
können alle konkreten hoheitlichen Verfahrenshandlungen bilden. Dies können Verfügungen
und Beschlüsse oder nicht in diese besondere Form zu kleidende Verfahrenshandlungen
sein, die sich auf die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des
Strafprozesses in seinem formellen Gang beziehen und prozessrechtlich geregelt
sind (Guidon, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 6; vgl. BGE 130 IV 140 E. 2 S. 142; AGE
BES.2014.133 vom 5. Januar 2015 E. 1.2). Beim angefochtenen Schreiben der
Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2014, mit dem das Akteneinsichtsrecht des
Beschwerdeführers abgewiesen wird, handelt es sich – auch wenn es nicht als
Verfügung bezeichnet ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthält – materiell um
eine Verfügung, wird doch damit hoheitlich eine auf die Strafprozessordnung
gestützte und für den Adressaten verbindliche individuell-konkrete Anordnung
getroffen. Der Beschwerdeführer ist durch diese Verfügung betroffen und hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist somit
zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht erhoben worden (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass
darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht
auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der sich in Untersuchungshaft
befindende Beschwerdeführer während des Vorverfahrens Einsicht in die
umfangreichen Akten seines Verfahrens erhalten soll. Die Aushändigung von Aktenkopien
wurde nicht beantragt, so dass darüber nicht zu entscheiden ist.
2.2 Das
Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten in einem hängigen Verfahren ist Bestandteil
des von Art. 29 Abs. 2 BV gewährten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107
StPO; vgl. Botschaft zur StPO, BBl 2006 1085 ff, 1161). Gemäss Art. 101
Abs. 1 StPO können die Parteien – unter Vorbehalt von Art. 108 StPO – spätestens
nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der
übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens
einsehen. Nach Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über die
Akteneinsicht und trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und
Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu
schützen.
2.3 Das
Akteneinsichtsrecht steht den Parteien selbst und ihren Rechtsbeiständen gleichermassen
und je selbständig zu. Die Akteneinsicht durch die Parteien persönlich ist
notwendig, weil den Rechtsbeiständen die unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts
abgeht, während die Akteneinsicht durch die Rechtsvertretung erforderlich ist,
um den Akteninhalt unter rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen (Schmutz, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 101 N 6). Abgesehen von der Einschränkung des
Akteneinsichtsrechts in zeitlicher Hinsicht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO darf
das Akteneinsichtsrecht als Ausfluss des rechtlichen Gehörs nur unter den Voraussetzungen
von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO eingeschränkt werden, mithin wenn ein
begründeter Verdacht des Missbrauchs besteht (lit. a) oder die Einschränkung
der Akteneinsicht für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher
oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b). Im ersten
Fall muss durch konkrete Anhaltspunkte ein begründeter Verdacht bestehen, dass
die betreffende Partei ihre Rechte auf schwerwiegende Weise missbrauchen würde
(Vest/Horber, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 108 N 5). Als Missbrauch gelten
Kollusionshandlungen, insbesondere die Beeinflussung anderer Personen oder die
Einwirkung auf Spuren oder Beweismittel, die Zerstörung oder die Beseitigung
von Aktenbestandteilen oder die manifeste Absicht, das Verfahren beispielsweise
durch exzessives Wahrnehmen des Akteneinsichtsrechts zu verzögern (Schmutz, a.a.O., Art. 101 N 18).
Eine Einschränkung nach Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO (und nach Art. 149
Abs. 2 lit. e StPO) ist möglich, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die in
Art. 149 Abs. 1 StPO abschliessend aufgezählten Personen durch die Akteneinsicht
einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil
ausgesetzt würden oder wenn höherwertige private oder öffentliche Geheimhaltungsinteressen
geschützt werden müssen. Hierbei bedarf es in jedem Fall einer sorgfältigen
Güterabwägung zwischen dem Interesse an der Akteneinsicht und den
entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen (Schmutz, a.a.O., Art. 101 N 19).
Anders als in vielen früheren kantonalen Strafprozessordnungen ist nach der
Schweizerischen Strafprozessordnung eine „Gefährdung des Verfahrensinteresses“
kein ausreichender Grund für eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts (vgl.
BGE 139 IV 25 E. 5.2.2 S. 32 f., 5.5.4.1 S. 37, mit Verweis auf die Botschaft
zur StPO, BBl 2006 1085 ff., 1164). Erst recht können Praktikabilitäts- oder
Effizienzüberlegungen eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts nicht rechtfertigen
(Vest/Horber, a.a.O., Art. 108 N
5; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 108 StPO N 10).
Bei der Beschränkung des Akteneinsichtsrechts ist stets die Verhältnismässigkeit
zu wahren (Art. 36 Abs. 3 BV). Es darf nur solange und soweit beschränkt
werden, als dies zur Wahrung der überwiegenden Interessen notwendig ist (Art.
108 Abs. 3 und 5 StPO).
2.4 Diese Grundsätze muss die Verfahrensleitung
berücksichtigen, wenn sie gemäss Art. 102 Abs. 1 StPO über die Akteneinsicht
entscheidet und die erforderlichen Massnahmen trifft, um Missbräuche und
Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu
schützen. Eine solche Massnahme zur Verhinderung von Missbräuchen kann etwa
darin bestehen, dass eine beschuldigte Person nur unter Aufsicht Akteneinsicht
nehmen darf (Brüschweiler,
in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, Art. 102 StPO N 2, mit Hinweisen auf die Botschaft
[BBl 2006 1085 ff, 1162]). Ebenso kann der Einsicht nehmenden Person
unter bestimmten Umständen untersagt werden, Kopien der Akten zu erstellen oder
Abschriften oder Notizen zu machen (Schmutz, a.a.O.,
Art. 102 N 3). Reichen derartige Massnahmen zur Verhinderung von
Missbräuchen resp. zur Wahrung der berechtigten Geheimhaltungsinteressen aus,
gebietet es das Verhältnismässigkeitsprinzip, dass die Akteneinsicht den
Parteien nicht gänzlich untersagt werden darf.
3.1 Die
Staatsanwaltschaft macht im vorliegenden Fall nicht im Sinne von Art. 101 Abs.
1 StPO geltend, dass der Beschwerdeführer noch nicht einvernommen oder die
wichtigsten Beweise in dem seit März 2014 hängigen Verfahren gegen ihn noch
nicht erhoben worden seien. Vielmehr hat sie die Verweigerung der Akteneinsicht
in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2014 damit begründet, dass sie
weder über die personellen Ressourcen noch über die räumliche Kapazität
verfüge, um dem sich in Haft befindenden Beschwerdeführer Einsicht in die Akten
zu gewähren. Ausserdem habe sie dem Verteidiger die Akten in Form einer CD-ROM
zum Verfügung gestellt. In der Vernehmlassung vom 13. August 2014 hat sie
ergänzt, dass das Vorverfahren gemäss Art. 69 Abs. 3 lit. a StPO nicht
öffentlich sei. Gestützt darauf werde dem Verteidiger eines Beschuldigten
während des laufenden Verfahrens nach konstanter Praxis grundsätzlich nicht
gestattet, Kopien von Verfahrensakten oder Auszüge daraus an seinen Mandanten
oder weitere Dritte herauszugeben. Diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts
diene dem Ziel, die Nichtöffentlichkeit des Vorverfahrens zu gewährleisten,
dessen geordneten und unbeeinflussten Ablauf sicherzustellen und Störungen von
aussen zu verhindern. Zur Verhinderung von Missbräuchen – wie etwa Bedienung
der Presse oder sonstiger Medien mit Aktenkopien oder Verwendung von
Aktenstücken für Kollusionshandlungen – hätten sich die Verteidiger jeweils
durch Abgabe einer Reverserklärung zu verpflichten, die ihnen übergebenen Akten
dem Mandanten nicht unkontrolliert zugänglich zu machen. Aus dem gleichen Grund
könne dem Beschuldigten persönlich während des Vorverfahrens keine Einsicht in
die Akten gewährt werden. Das gelte vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer
am 17. Juli 2014 seine Absicht bekundet habe, „die Medien früher oder später
über den scheinbar wahren Sachverhalt bzw. über die angeblich falschen
Zeugenaussagen“ aufzuklären. Dass er in Untersuchungshaft sitze, ändere daran
nichts, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass Akten aus dem Gefängnis
hinausgeschleust würden. Es sei dem Verteidiger aber unbenommen, dem Beschwerdeführer
innerhalb seines Herrschaftsbereichs vorübergehend und in einer „kontrollierten
Form“ die Akten vorzulegen oder auf andere Weise zugänglich zu machen. Schliesslich
hat sie auf die Rechtsprechung der Rekurskammer des Strafgerichts zur früheren
baselstädtischen Strafprozessordnung und entsprechende Entscheide des
Bundesgerichts verwiesen.
3.2 Wie
sich aus den oben (E. 2.1) angeführten Grundsätzen ergibt, stellen Praktikabilitätsüberlegungen
wie fehlende personelle oder räumliche Kapazitäten keinen zureichenden Grund
für eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts dar. Gemäss Art. 102 Abs. 2
StPO hat die Akteneinsicht üblicherweise am Sitz der Strafbehörde zu erfolgen.
Die Strafbehörde hat sich daher so zu organisieren, dass sie die zur
Wahrnehmung dieses Rechts notwendigen Räumlichkeiten und Hilfsmittel zur Verfügung
stellen kann. Diese vom Gesetz der Strafbehörde zugewiesene Obliegenheit kann
nicht auf den Verteidiger überwälzt werden, indem diesem die Akten nur mit einem
Revers und mit dem Hinweis zugestellt werden, es sei ihm unbenommen, sie dem
Beschuldigten „innerhalb seines Herrschaftsbereichs vorübergehend und in einer
kontrollierten Form vorzulegen oder auf andere Weise zugänglich zu machen“, er
dürfe sie diesem aber nicht unbeaufsichtigt überlassen oder Kopien davon übergeben.
Wenn sich der Beschuldigte wie im vorliegenden Fall in Haft befindet, ist ausserdem
nicht ersichtlich, wie der Verteidiger ihm die Akten in dieser Art und Weise
zugänglich machen könnte.
3.3 Die
Berufung der Staatsanwaltschaft auf die Praxis der früheren Rekurskammer des
Strafgerichts zum Akteneinsichtsrecht nach der bis Dezember 2010 geltenden
baselstädtischen Strafprozessordnung und auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts
und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dazu (Vernehmlassung S. 2)
geht fehl. Während § 103 Abs. 2 der baselstädtische StPO dem durch einen
Anwalt verteidigten Beschuldigten nach vertretbarer Auslegung keinen selbständigen
Anspruch auf Akteneinsicht zugestand, hat nach der heute geltenden Schweizerischen
StPO die beschuldigte Person wie ausgeführt (E. 2.2) ein selbständiges und von
seiner Rechtsvertretung unabhängiges Recht auf Akteneinsicht. Dass dem Verteidiger
die Akten zugestellt worden sind, kann daher die Verweigerung der Akteneinsicht
gegenüber dem Beschwerdeführer nicht rechtfertigen.
3.4 Die
in Art. 69 Abs. 3 lit. a StPO unter dem Kapitel „Allgemeine Verfahrensregeln“
statuierte Nichtöffentlichkeit des Vorverfahrens bezieht sich auf die Publikums-
und allenfalls auf die Medienöffentlichkeit, nicht auf die Parteiöffentlichkeit
(Saxer/Thurnheer, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 69 N 6, 29). Daraus lässt sich keine über
Art. 101 StPO und Art. 108 StPO hinausgehende Einschränkung des gesetzlich
verankerten Akteneinsichtsrechts ableiten.
3.5 Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, im Gegensatz zu Anwälten, die durch die
Standesregeln und die Gesetzgebung am Missbrauch des Akteneinsichtsrechts
gehindert würden, sei es „einem Beschuldigten in den Schranken des Strafgesetzbuches
unbenommen, […] z.B. die Presse oder sonstige Medien mit Kopien von Aktenstücken
zu bedienen, um etwa Stimmung gegen eine Partei zu machen, einzelne Aktenstücke
für Kollusionshandlungen zu verwenden u.ä.“. Daraus folge, dass dem Beschuldigten
direkt durch die Staatsanwaltschaft während des Vorverfahrens keine Einsicht in
die Akten gewährt werden könne (Vernehmlassung S. 2).
Sollte sich die Staatsanwaltschaft damit auf den Standpunkt stellen, dass
unabhängig von den konkreten Umständen beschuldigten Personen grundsätzlich
während des ganzen Vorverfahrens keine Akteneinsicht zu gewähren sei, würde
dies eine klare Verletzung des von der Strafprozessordnung gewährleisteten
Akteneinsichtsrechts darstellen. Wie oben (E. 2.2) ausgeführt wurde, ist eine
Einschränkung des Akteneinsichtsrechts nach der ersten Einvernahme des
Beschuldigten und der Erhebung der wichtigsten Beweise nur unter den
Voraussetzungen von Art. 108 StPO zulässig. Es braucht somit konkrete Hinweise
darauf, dass der Beschuldigte das Akteneinsichtsrecht missbrauchen würde (AGE
BES.2013.66 vom 2. September 2013 E. 3.1).
Solche Hinweise
sind nach Ansicht der Staatsanwaltschaft vorliegend gegeben, habe doch der Beschwerdeführer
in der Einvernahme vom 17. Juli 2014 ausserhalb des Protokolls seine Absicht
bekundet, die Medien früher oder später über den scheinbar wahren Sachverhalt
bzw. über die angeblich falschen Zeugenaussagen aufzuklären. Diesbezüglich ist
indessen zu beachten, dass das Akteneinsichtsrecht nur so weit eingeschränkt
werden darf, wie es die überwiegenden gegenstehenden Interessen erfordern (Art.
108 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer hat nicht die Herstellung und
Überlassung von Aktenkopien verlangt, womit allenfalls die Gefahr verbunden
wäre, dass er sie an die Presse weitergeben würde. Er beantragt lediglich, die
umfangreichen Akten in Ruhe und ohne Beisein seines Verteidigers studieren zu
dürfen. Da die Akten offensichtlich in digitalisierter Form vorhanden sind – es
wurde dem Verteidiger eine Akten-CD zugestellt –, sollte es durchaus möglich
sein, sie dem Beschwerdeführer in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft
oder im Untersuchungsgefängnis mit einem entsprechenden Lesegerät zugänglich zu
machen. Inwiefern dabei eine konkrete Missbrauchsgefahr entstehen könnte, hat
die Staatsanwaltschaft nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Solange
sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befindet, ist eine
Kontaktaufnahme mit den Medien kaum möglich. Wenn sich der Beschwerdeführer
nach seiner allfälligen Haftentlassung an die Medien wenden möchte, kann er ohnehin
nicht daran gehindert werden. Die blosse Kenntnis der Akten – ohne Besitz von
Kopien – würde dabei keine erhöhte Missbrauchsgefahr darstellen.
3.6 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass vorliegend kein ausreichender Grund vorhanden
ist, um dem Beschwerdeführer die beantragte Einsicht in die Akten zu
verweigern. Die Staatsanwaltschaft ist daher in Gutheissung der Beschwerde anzuweisen,
ihm die Akteneinsicht in geeigneter Form zu gewähren.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dafür keine Kosten zu erheben und ist dem
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse
auszurichten. Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Aufwand seines
Vertreters auf 4 Stunden zu schätzen, welche zum für Privatverteidigungen
üblichen Ansatz von CHF 250.– zu entschädigen sind.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft
angewiesen, dem Beschwerdeführer in geeigneter Form Einsicht in die
Verfahrensakten zu gewähren.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘000.–, einschliesslich
Auslangen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.