Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.4
ENTSCHEID
vom 5.
Februar 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Gabriella
Matefi,
lic. iur. Christian Hoenen und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstr. 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
[...]
C____
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. November 2013
vorfrageweise Prüfung der
Rechtzeitigkeit der Berufung
Sachverhalt
Am 4. November
2013 erging ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen, mit welchem A____
wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung sowie Nötigung zu einer
Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt wurde. Von drei zuvor gegen ihn
bedingt ausgesprochenen Geldstrafen wurde die eine im Umfang von 60 Tagessätzen
zu CHF 50.– vollziehbar erklärt, während auf den Vollzug der beiden anderen im
Umfang von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– und 75 Tagessätzen zu CHF 60.–
verzichtet wurde. Gegen dieses Urteil hat A____ mit einem der Post am 14.
November 2013 übergebenen Schreiben Berufung angemeldet. In der Folge sandte
ihm das Strafgericht das schriftlich begründete Urteil am 16. Dezember 2013 zu.
Die diesbezügliche Einladung der Post zur Abholung der Gerichtsurkunde wurde
ihm am 17. Dezember 2013 in den Briefkasten gelegt und diese nach Ablauf
der Abholfrist an das Strafgericht retourniert. Am 16. Januar 2014 ging beim
Appellationsgericht eine Berufungserklärung von A____ vom 15. Januar 2014 ein.
Da diese keine Anträge enthielt, forderte ihn die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin
auf, bis zum 31. Januar 2014 genau anzugeben, womit er bezüglich Strafe nicht
einverstanden sei und was er genau beantrage. Dieser Aufforderung kam er
insofern nach, als er innert Frist erklärte, er habe die Tragweite des
Gerichtsurteils nicht einschätzen können und habe die Anschuldigungen, welche
gegen ihn erhoben worden seien, nicht genügend dementiert. Auf sein Begehren
hin wurde ein amtlicher Verteidiger eingesetzt und mit Verfügung vom 11. März
2014 lic. iur. […] als solcher ernannt. Am 10. Juli 2014 reichte dieser eine
schriftliche Berufungsbegründung ein, mit welcher er sich materiell zum Fall
äusserte. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme zur
Berufungsbegründung im Hauptstandpunkt, dass auf die Berufung zufolge
verspäteter Berufungserklärung nicht einzutreten sei. Zu dieser Eingabe hat
sich der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers vernehmen lassen mit dem
Antrag, es sei der Nichteintretensantrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen erstinstanzliche Urteile zulässig,
mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger
hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung
legitimiert. Gemäss § 73 des Gerichtsorganisationsgesetzes ist der Ausschuss
des Appellationsgerichts zuständig für Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts
in Strafsachen.
1.2 Es
stellt sich vorab die Frage, ob die Berufungserklärung rechtzeitig eingegangen
ist. Auch dieser Entscheid fällt gestützt auf Art. 403 Abs. 1 StPO in die Zuständigkeit
des Berufungsgerichts, welches ein schriftliches Verfahren durchführt, wobei
der Anstoss dazu durch die Verfahrensleitung oder eine Partei kommen kann.
Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers ist die Prüfung, ob auf die Berufung
eingetreten werden kann, nicht an die Rechtsmittelfrist für die Staatsanwaltschaft
zur Stellung eines Antrags auf Nichteintreten gebunden, sondern von Amtes wegen
jederzeit während des hängigen Verfahrens möglich (vgl. Hug/Scheidegger, in:Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 400 N 7). Selbst
in der Hauptverhandlung kann die Frage – erstmals oder nochmals – aufgeworfen
werden (Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 403 N 3).
1.1 Gemäss
Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen
Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich
anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung
des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Es
handelt sich um gesetzliche und damit auch nicht erstreckbare (vgl. Art. 89
Abs. 1 StPO) Fristen und nicht, wie der Berufungskläger meint, „zumindest im Falle
eines juristischen Laien um eine Ordnungsvorschrift“. Das Bundesgericht hat in
diesem Zusammenhang ausgeführt, es sei kein überspitzter Formalismus, wenn vom
Erfordernis der Einhaltung der Frist nur unter den Bedingungen von Art. 94
StPO, welcher die Wiederherstellung einer Frist regelt, abgesehen werde (BGer
6B_848/2011 vom 6. Juli 2012).
1.2 Nach
Art. 91 Abs. 2 StPO ist eine Frist eingehalten, wenn die Eingabe
spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu
deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen Vertretung oder –
bei Inhaftierten – der Anstaltsleitung übergeben wird. Die Beweislast für die
Einhaltung der Frist trägt, wer an die fragliche Frist gebunden ist (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 91 StPO N 68).
Das schriftlich
begründete Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist am 16. Dezember 2013
versandt worden. Am 17. Dezember 2013 ist dem Berufungskläger eine
Abholungseinladung der Post in den Briefkasten gelegt worden (vgl. dazu Akten
S. 249). Dies an der Adresse, welche der Berufungskläger selbst in der
Anmeldung der Berufung rund einen Monat zuvor angegeben hatte und unter welcher
eine spätere Verfügung vom 17. Januar 2014 zugestellt werden konnte. Dass
das Urteil falsch zugestellt worden wäre, wie dies der Verteidiger sinngemäss
geltend macht, trifft somit nicht zu. Die siebentägige Abholfrist lief am 24.
Dezember 2013 ab. Obschon der Berufungskläger die Sendung nicht abgeholt hatte,
gilt sie gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO an diesem Tag als zugestellt.
Beim 24. Dezember handelt es sich um einen gewöhnlichen Werktag und nicht um
einen staatlich anerkannten Feiertag, was auch für Laien ersichtlich ist, sind
doch an diesem Tag Geschäfte und auch die Post geöffnet. Der Berufungskläger
hätte also ohne weiteres die ihm avisierte Gerichtsurkunde (bis) am siebten Tag
der Frist abholen können und durfte nicht darauf vertrauen, dass die
Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am 24. Dezember nicht greifen
würde. Die zwanzigtägige Frist lief demnach bis zum 13. Januar 2014 und endete
an diesem Tag, da es sich um einen Montag handelte. Die am 16. Januar 2014
beim Appellationsgericht eingegangene Berufungserklärung vom 15. Januar 2014
ist nach dem Gesagten klar verspätet, weshalb auf die Berufung nicht
eingetreten werden kann.
Auf die Erhebung
von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet. Dem amtlichen Verteidiger
wird ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Hinsichtlich
der geltend gemachten Auslagen ist festzuhalten, dass Kopien in Basel-Stadt bei
amtlicher Verteidigung mit CHF –.25 vergütet werden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger lic. iur. [...]
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2‘634.– und ein
Auslagenersatz von CHF 133.90, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 221.45, aus
der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.