Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.117
ENTSCHEID
vom 12.
Januar 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____ ,
Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstr. 21, Postfach, 4001
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 12. August 2014
betreffend Beschlagnahme von
sieben Rolex-Uhren
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft, Abteilung Wirtschafsdelikte, führt seit März 2014 ein umfangreiches
Strafverfahren gegen B_____, unter anderem wegen (gewerbsmässiger) Warenfälschung
und (gewerbsmässigem) Betrug, eventualiter mehrfacher Veruntreuung. Im Zuge der
Ermittlungen wurden am 5. August 2014 bei A_____, einem (Geschäfts-)Freund von B_____,
sieben Rolex-Uhren beschlagnahmt, welche diesem von C_____ als Sicherheit für zwei
Darlehen von CHF 100‘000.– und CHF 25‘000.– übergeben worden waren. Ein
Antrag von A_____ auf Aufhebung der Beschlagnahme wurde mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 12. August 2014 abgelehnt.
Gegen diese
Verfügung hat A_____, vertreten durch Advokat lic. iur. [...], mit Eingabe vom
22. August 2014 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben, mit der er deren
Aufhebung und die Rückgabe der sieben Rolex-Uhren an ihn beantragt. Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 26. September 2014 mit dem Antrag auf Abweisung
der Beschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer – nach einem
zwischenzeitlichen Schriftenwechsel hinsichtlich des Umfangs des dem Beschwerdeführer
zustehenden Akteneinsichtsrechts, welcher mit Verfügung vom 17. November 2014 beendet
worden ist – mit Eingabe vom 28. November 2014 repliziert, wobei er an seinen
Begehren festgehalten hat. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen
der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde angefochten
werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b EG StPO;
§ 73a Abs. 1 lit. a GOG). Der Beschwerdeführer
ist von der Beschlagnahme der sich bis dahin in seinem Besitz befindenden Uhren
berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung der Beschlagnahme, so dass er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382
Abs. 1 StPO). Die gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO zehntägige Frist
zur Beschwerdeerhebung gegen die dem Beschwerdeführer am 14. August 2014
zugestellte Verfügung der Staatsanwaltschaft ist eingehalten, so dass auf die
Beschwerde einzutreten ist.
2.1 Gemäss
Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten
Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich
als Beweismittel (lit. a) oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten,
Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), oder wenn
sie voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben (lit. c) oder einzuziehen
sind (lit. d). Die Staatsanwaltschaft beruft sich vorliegend auf den
Beschlagnahmegrund von Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO. Diese Bestimmung bildet
das prozessuale Gegenstück von Art. 70 Abs. 1 letzter Satzteil StGB, wonach
durch eine Straftat erlangte Vermögenswerte nur eingezogen werden, sofern sie
nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung der rechtmässigen Zustandes
auszuhändigen sind (Bommer/Goldschmid,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 263 N 48). Die Staatsanwaltschaft
stellt sich auf den Standpunkt, dass die beschlagnahmten Uhren allenfalls dem Geschädigten
C_____ zurückzugeben sein werden.
2.2 Demgegenüber
macht der Beschwerdeführer geltend, bei der Strafanzeige von C_____ gegen B_____
gehe es nur um die mutmassliche Veruntreuung von 21 Uhren, welche C_____ dem B_____
übergeben habe. Die sieben Uhren, die C_____ dem Beschwerdeführer als
Sicherheit für zwei Darlehen übergeben habe, seien davon nicht betroffen. Diese
hätten sich rechtmässig im Besitz des Beschwerdeführers befunden. Die
Voraussetzungen für eine Beschlagnahme dieser Uhren lägen daher nicht vor.
3.1 C_____
hat am 24. Juli 2014 gegen B_____ Strafanzeige wegen Veruntreuung erhoben.
Anlässlich der Einvernahme vom 28. Juli 2014 zur näheren Abklärung des
Sachverhalts hat er folgende Angaben gemacht (S. 3 ff.): B_____, dem er früher
schon einige Uhren verkauft habe, habe ihm im Frühling 2014 erzählt, er kenne einen
Edelsteinhändler in Antwerpen, welcher Edelsteine zum Einstands- bzw. Händlerpreis
verkaufen könne. Er sei am Kauf von Edelsteinen interessiert gewesen. Da er
kein Geld, aber als Uhrensammler wertvolle Uhren gehabt habe, habe er B_____ Uhren
im Gegenwert des verlangten Kaufpreises von CHF 125‘000.– angeboten. Auf
Vorschlag von B_____, der selbst keine Uhren habe haben wollen, habe dessen Freund
und Geschäftspartner A_____ ihm zwei Darlehen von insgesamt CHF 125‘000.–
gegeben, wofür er diesem sieben Uhren als Sicherheit übergeben habe. Vereinbarungsgemäss
habe A_____ den Darlehensbetrag direkt an B_____ übergebe. Dieser habe im
Gegenzug ihm – C_____ – am 7. April 2014 einen Sack mit Edelsteinen übergeben.
Entgegen seiner Versprechungen habe er jedoch keine Zertifikate der Edelsteine
mitgeliefert. Stattdessen habe er anlässlich der Übergabe einem angeblichen
Mitarbeiter des angeblichen holländischen Verkaufsgeschäfts/Prüfungslabors der
Edelsteine telefoniert. Der Angerufene habe C_____ gegenüber telefonisch die Echtheit
der Steine bestätigt. Etwa eine bis zwei Wochen später habe B_____ dem C_____ weitere
Steine, nämlich angeblich sehr günstige Diamanten in Topqualität, angeboten. Wiederum
telefonisch habe ein angeblicher Gemmologe aus Süddeutschland C_____ die Echtheit
der Steine bestätigt, ausserdem habe auch ein angeblicher Edelsteinhändler aus
Antwerpen, welcher B_____ bei einem Besuch von C_____ begleitet habe, deren
Echtheit bezeugt. C_____ habe daraufhin B_____ 21 Uhren im Gesamtwert von rund
CHF 100‘000.– übergeben. Es sei vereinbart worden, dass B_____ ihm dafür
50 Diamanten à 1 Karat übergebe. Er habe ihm schliesslich 51 „Diamanten“
gegeben, welche allerdings nicht 1 Karat, sondern 0,81 bis 0,89 Karat gehabt hätten.
Als B_____ trotz mehrfacher Mahnung die versprochenen Zertifikate nicht
geliefert habe, sei C_____ argwöhnisch geworden. B_____ habe ihm daraufhin
gesagt, er habe vom SSEF, dem schweizerischen gemmologischen Institut, mündlich
die Auskunft erhalten, die Diamanten seien echt, die entsprechenden Zertifikate
würden aber erst am 28. April 2014 herausgegeben. Am 28. April 2014 sei C_____ schliesslich
selbst zum SSEF gegangen und habe einen der erhaltenen „Diamanten“ zum
Schnelltest gegeben, worauf er erfahren habe, dass es sich dabei gar nicht um
einen Diamanten, sondern um einen minderwertigen Moissanit handle. Daraufhin habe
er das Geschäft mit B_____ rückgängig machen wollen und die Uhren
zurückverlangt. B_____ habe gesagt, er werde schauen, was sich machen liesse.
In der Folge habe C_____ ihn nie mehr gesehen und nicht mehr erreichen können.
Später habe er erfahren, dass B_____ im Gefängnis sei. Im Internet habe er dann
zufällig entdeckt, dass einige der von ihm an B_____ übergebenen 21 Uhren von
einem Geschäft in Lugano zum Verkauf ausgeschrieben worden seien.
Der
Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme vom 5. August 2014 (S. 5 f.)
bestätigt, dass er die CHF 125‘000.– gemäss den beiden Darlehensverträgen mit C_____
direkt an B_____ übergeben habe. Er hat die entsprechenden Belege zu den Akten
gegeben.
2.4 Zwar
richtet sich die Anzeige von C_____ – wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend
macht – primär gegen B_____ wegen der mutmasslichen Veruntreuung der diesem als
Gegenleistung für die angeblichen Diamanten übergebenen 21 Uhren. Darauf kommt
es aber nicht an. Wenn sich infolge der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft
aufgrund dieser Anzeige der Verdacht weiterer (Offizial-)Delikte – auch anderer
Personen – ergibt, hat die Staatsanwaltschaft die Untersuchung auf diese
auszuweiten und darf dann auch die erforderlichen Zwangsmassnahmen ergreifen
(Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Aus den insofern vom Beschwerdeführer bestätigten
und durch entsprechende Dokumente (Verträge, Quittung) objektivierten Aussagen von
C_____ anlässlich der Aufnahme des Anzeigesachverhalts ergibt sich klar, dass
die durch die sieben beschlagnahmten Uhren gesicherten Darlehensverträge
zwischen dem Beschwerdeführer und C_____ in direktem Zusammenhang mit einem Edelsteingeschäft
zwischen C_____ und B_____ standen, war doch der einzige Zweck dieser von B_____
vermittelten Darlehen die Finanzierung der Edelsteine, welche C_____ von B_____
erwarb. Darüber hinaus besteht aufgrund der Ermittlungen der Verdacht, dass der
Beschwerdeführer an diesem Edelsteingeschäft mit C_____ nicht nur als
Darlehensgeber beteiligt war, sondern mit B_____ zusammenspannte, um C_____
minderwertige synthetische Steine zu überhöhten Preisen anzudrehen. So gab B_____
in der Konfrontationseinvernahme mit C_____ vom 19. August 2014 (S. 7) sowie
in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 21. August
2014 (S. 3) an, er habe dem Beschwerdeführer CHF 10‘000.– oder CHF 20‘000.–
der CHF 125‘000.– als Provision gegeben. Der Beschwerdeführer bestreitet dies
(Konfrontationseinvernahme mit B_____, S. 3 f.), doch kann er den Geldfluss nicht
schlüssig nachweisen resp. (so die Formulierung der Staatsanwaltschaft) „nicht
sonderlich überzeugend darstellen“. Der Sachverhalt wird noch näher abzuklären
sein. Vorderhand besteht aber der Verdacht, dass der Beschwerdeführer nicht
rechtmässig, sondern in Mitwirkung an einer deliktischen Handlung von B_____ zum
Nachteil von C_____ in den Besitz der beschlagnahmten Uhren gekommen ist. Die Beschlagnahme
der Uhren als vermutete producta sceleris war somit rechtmässig. Über ihre
definitive Verwendung wird das Sachgericht zu entscheiden haben.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens
sind dessen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.