Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.76
URTEIL
vom 3.
Dezember 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz), Dr. Caroline Cron,
lic. iur. Lucienne
Renaud und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A_____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 28. Mai 2013
betreffend grobe und einfache
Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 30. Oktober 2012 wurde A_____ der groben und der einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. A_____ erhob gegen diesen Strafbefehl
Einsprache.
Mit Urteil des
Einzelrichters in Strafsachen vom 28. Mai 2013 wurde A_____ der groben und
der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von
CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe)
verurteilt.
A_____ hat gegen
das Strafgerichtsurteil am 5. Juni 2013 Berufung anmelden und, nachdem ihm das
begründete Urteil eröffnet wurde, am 12. August 2013 Berufung erklären lassen.
Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Strafgerichtsurteils und einen
kostenlosen Freispruch, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Ergänzung
der Beweisabnahme und zu neuem Entscheid. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit
Vernehmlassung vom 14. Oktober 2013 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
In der
Berufungsverhandlung vom 3. Dezember 2014 ist A_____ befragt worden. Sein
Verteidiger, [...], ist zum Vortrag gelangt. Die fakultativ geladene
Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die
Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Belang sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Der
Berufungskläger hat gegen das am 28. Mai 2013 ergangene Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen frist- und formgerecht die
Berufung angemeldet und eine Berufungserklärung eingereicht (Art. 399
Abs. 1 und 3 der Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0). Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht
ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der StPO (EG
StPO; SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG; SG 154.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Der
Berufungskläger hat in seiner Berufungserklärung beantragt, es seien der
Baustellenoberpolier B_____ sowie der für die Baustellensignalisation
zuständige Wachtmeister (Wm) C_____ zur Berufungsverhandlung zu laden. Der
Instruktionsrichter hat diese Anträge mit Verfügung vom 7. Mai 2014 abgewiesen,
da davon keine zusätzlichen relevanten Erkenntnisse zu erwarten seien. Dass
sich zum Zeitpunkt des inkriminierten Vorfalles am Ort des Geschehens mehrere
Baustellen befunden haben und die Situation wenig übersichtlich war, ist dem
Gericht bekannt und im Übrigen auch unbestritten, was die Anhörung von Wm C_____
entbehrlich macht. Von der Vorinstanz ist ferner antragsgemäss D_____ als Zeuge
einvernommen worden (Akten S. 72), welcher als Sicherheitsposten das Zeichen
zur Einfahrt in die Baustelle gegeben hatte. Dieser konnte keine Angaben zum
eigentlichen Tathergang machen, da er die Strasse ausserhalb der Baustelle nach
seinen Angaben nicht überblicken konnte. Dass der Oberpolier B_____ den
Tathergang selber unmittelbar beobachtet und andere Wahrnehmungen als die
beiden in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugen einvernommenen
Polizisten gemacht hätte, wird vom Berufungskläger nicht geltend gemacht. Von
dessen Zeugnis sind somit keine sachdienlichen Aufschlüsse zu erwarten (vgl.
Art. 139 Abs. 2 und Art. 389 StPO), weshalb auf eine Einvernahme
verzichtet werden kann. Beide Beweisanträge sind abzuweisen.
2.1 Dem
Berufungskläger wird vorgeworfen, er sei als Lenker eines Lastwagens am 8. Juni 2012 in unvorsichtiger Weise und ohne zu blinken vom
Trottoir aus in die [...]strasse eingeschwenkt, um danach in die Baustelle beim
Messeparkhaus einzufahren. Damit habe er eine Gefährdung eines auf der [...]strasse
fahrenden vortrittsberechtigten Polizeifahrzeugs hervorgerufen. Eine Kollision habe
nur durch eine Vollbremsung des Polizeifahrzeugs verhindert werden können.
2.2 Wie
bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht der Berufungskläger geltend, das
Akkusationsprinzip sei verletzt, halte doch der Strafbefehl lediglich fest,
durch sein Fahrmanöver habe er ein auf der [...]strasse fahrendes
vortrittsberechtigtes Polizeifahrzeug gefährdet. Der Tatbestand von Art 90
Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) setze voraus, dass
die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer ernstlich gefährdet werde. Eine
blosse Gefährdung anderer Fahrzeuge genüge nicht.
2.3 Eine
Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen
eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen
Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Das Gericht ist an den in der
Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene
rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Der Strafbefehl, an dem
die Staatsanwaltschaft nach der Einsprache festhält, gilt als Anklageschrift
(Art. 356 Abs. 1 StPO).
Dem
Berufungskläger ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass sich bei sinngemässer
vernünftiger Auslegung des geschilderten Sachverhaltes mit aller Klarheit
ergibt, dass bei einem möglichen Unfall nicht nur für die beteiligten
Fahrzeuge, sondern auch für die darin sitzenden Personen eine konkrete Gefahr
von Verletzungen bestand. Ergänzend ist hierzu mit der Vorinstanz auf den Satz
im Strafbefehl zu verweisen: „Eine Kollision konnte nur durch eine Vollbremsung
des Polizeifahrzeugs verhindert werden“ (Akten S. 16). Dass dabei nicht bloss
die Gefahr eines Blechschadens bestand, sondern die Passagiere selbst gefährdet
waren, ist notorisch und brauchte als Selbstverständlichkeit nicht noch explizit
erwähnt zu werden. Der im Strafbefehl geschilderte Sachverhalt erfüllt somit die
Informations-, Umgrenzungs- und Garantiefunktion des Anklagegrundsatzes.
Nichts anderes
ergibt sich aus dem vom Berufungskläger angeführten Bundesgerichtsurteil (BGer
6B_60/2012 vom 12. September 2012 E. 3.3 f.). Diesem Fall lag eine Verurteilung
wegen eines in der Anklageschrift nicht geschilderten Vorganges – einer
Aktienübertragung – zugrunde. Im vorliegenden Fall ist der zugrunde liegende
Sachverhalt – das Ausschwenken des Lastwagens und die Folgen – in der Anklage
umschrieben und genügend konkretisiert.
3.1 Der
Berufungskläger rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er habe sich,
entgegen Art. 352 Abs. 1 StPO, vor Erlass des Strafbefehls nicht äussern können.
Die nachträgliche Möglichkeit zur Äusserung im strafgerichtlichen Verfahren reiche
nicht aus.
3.2 Die
Strafprozessordnung sieht nicht zwingend vor, dass der Beschuldigte vor Erlass
eines Strafbefehls befragt werden muss (vgl. Riklin,
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 352 StPO N 2). Die
Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Untersuchung, wenn sie sofort eine
Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4
StPO). Sie erlässt einen Strafbefehl, wenn die beschuldigte Person im
Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend
geklärt ist (Art. 352 StPO). Anderweitig ausreichend geklärt ist der
Sachverhalt, wenn Täterschaft und Schuld durch die bisher erstellten
Vorverfahrensakten klar belegt sind (Schmid,
Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 352 StPO N 2 f.).
In der Lehre
wird der Erlass von Strafbefehlen ohne Befragung durch die Staatsanwaltschaft kritisiert,
auf die Gefahr von Fehlentscheiden hingewiesen und zum verantwortungsbewussten
Umgang mit dem Instrument des Strafbefehls gemahnt (Riklin, a.a.O., Vor Art. 352-356 StPO N 5 und Art. 352 StPO
N 2; Schmid, a.a.O., Vor Art.
352-357 N 2 und Art. 352 StPO N 2). Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass
der Staatsanwaltschaft ein gewisses Ermessen zuzubilligen ist und dass die
Voraussetzungen an einen hinreichend geklärten Sachverhalt auch von der Schwere
der inkriminierten Tat und der zu erwartenden Sanktion abhängen würden (Schmid, a.a.O., Art. 352 StPO N 2 f.).
3.3 Im
vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt gestützt auf einen
Rapport einer Polizistin (Überweisung, Akten S. 9) als ausreichend erstellt erachtet.
Die Polizistin hat den Sachverhalt selber beobachtet und den beschuldigten
Lenker mit ihren Vorhalten vor Ort konfrontiert. Zu berücksichtigen ist auch,
dass es sich um ein Delikt aus dem Massengeschäft des Strassenverkehrsrechts
handelt, und die konkret gesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen im unteren
Bereich liegt, so dass die Anforderungen an ergänzende Untersuchungen vor
Erlass des Strafbefehls nicht überspannt werden dürfen.
3.4 Aus
der beschriebenen Rechtslage lässt sich kein unbedingtes Recht ableiten, dass
die Staatsanwaltschaft in jedem Einzelfall vor Erlass eines Strafbefehls eine
Anhörung durchführt. Umgekehrt ist es auch nicht statthaft, dass die
Staatsanwaltschaft bei unklarer Ausgangslage auf eigene Untersuchungen
verzichtet und den Betreffenden in die Rolle des Beschuldigten drängt, der sich
nur noch mit Einsprache einer Verurteilung entziehen kann. Hier aber wurde der
Beschuldigte bereits vor Ort und Stelle mit den Vorhalten konfrontiert. Sowohl
die Beobachtungen der Polizistin als auch die Bestreitung des Beschuldigten
haben Eingang in den Polizeirapport gefunden. Der Verzicht auf eine Einvernahme
durch die Staatsanwaltschaft bewegt sich innerhalb des Ermessensspielraums.
Wie die Vorinstanz
zum erneut vorgebrachten Einwand einer Verletzung des rechtlichen Gehörs festgehalten
hat, hatte der Berufungskläger ausreichend Gelegenheit, sich im vorinstanzlichen
Verfahren zur Sache zu äussern. Im Berufungsverfahren, das ebenfalls mit keiner
Einschränkung der Kognition verbunden ist, könnte eine allfällige Verletzung
des rechtlichen Gehörs geheilt werden. Selbst wenn der Berufungskläger –
entgegen den vorstehenden Erwägungen – vor Erlass des Strafbefehls hätte
einvernommen werden müssen, wäre der Mangel bereits im vorinstanzlichen Verfahren
geheilt worden.
4.1 Der
dem Berufungskläger zur Last gelegte Sachverhalt ist durch den Polizeirapport
und durch die Aussagen der Polizistin und des Polizisten, die in der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung als Zeugen einvernommen wurden, erstellt. Hinweise auf ein
Versehen oder gar auf eine bewusste Falschbelastung sind nicht ersichtlich. Im
Gegensatz zur Polizistin und zum Polizisten, welche im Kerngehalt dasselbe
ausgesagt haben, sind die Angaben des Berufungsklägers z.T. widersprüchlich: Wenn
er in seiner Eingabe vom 5. November 2012 „gar nicht einmal sagen“ konnte, ob
er den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hatte (Akten S. 24), bestreitet er
dies im Berufungsverfahren. Der Sachverhalt ist somit erstellt. Zur Begründung
kann vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (S. 3 f.) verwiesen
werden.
4.2 Die
von der Vorinstanz vorgenommene Qualifikation der Vorgänge als schwere Verkehrsregelverletzung
– durch unvermitteltes Ausscheren in Missachtung der Vortrittsregeln – und als einfache
Verkehrsregelverletzung – durch Nichtsetzen des Richtungsanzeigers – wird nicht
beanstandet und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass (vgl. hierzu Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz,
Zürich/St. Gallen 2011, Art. 90 SVG N 65). Ebenso werden keine Einwände gegen
die Strafzumessung erhoben. Auch in dieser Hinsicht kann auf die Erwägungen im
angefochtenen Urteil verwiesen werden.
Nach dem
Gesagten ist das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Berufungskläger dessen ordentliche Kosten zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.