Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.142
ENTSCHEID
vom 13. Januar 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Beteiligte
A_____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
B_____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 24. September 2014
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
Das
Einzelgericht zieht in Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. September 2014 auf die Strafanzeige der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, da Verfahrenshindernisse bestehen
würden,
dass die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen
festhält, dass die von der Beschwerdeführerin angezeigten angeblichen Antragsdelikte
sich auf Vorgänge beziehen würden, die in der Jahren 2009 bis 2012 vorgefallen
seien,
dass gemäss Art. 31 StGB das Antragsrecht
nach Ablauf von drei Monaten erlösche und im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung somit
nur Delikte verfolgt werden könnten, welche zwischen dem 17. Juni und dem 17.
September 2014 zum Nachteil der Geschädigten begangen worden seien und in
diesem Zeitraum den Akten keine Ehrverletzungsdelikte entnommen werden könnten
und solche auch nicht geltend gemacht würden,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8.
Oktober 2014 dagegen sinngemäss Beschwerde erhob,
dass in der Beschwerdebegründung gemäss
Art. 385 StPO genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides
angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche
Beweismittel angerufen werden,
dass die Beschwerdeführerin in erster Linie
Vorfälle schildert, die im Zusammenhang mit der ehelichen bzw. häuslichen
Situation von Relevanz sein könnten sich dabei mit der angefochtenen Verfügung
in keiner Weise auseinandersetzt,
dass auch aus den zusätzlich von der
Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben kein unmittelbarer Bezug zur
angefochtenen Verfügung hergestellt werden kann,
dass damit die Begründungsanforderungen an
eine Beschwerde offensichtlich nicht erfüllt sind,
dass die angeblichen Verleumdungen durch den
Ehemann, die der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht wurden, alle vor dem
17. Juni 2014 datieren und in Ermangelung eines rechtzeitig gestellten
Strafantrags gemäss Art. 31 StGB daher – unabhängig von der Frage, ob es sich
inhaltlich überhaupt um üble Nachrede, Verleumdungen handeln könnte –
strafrechtlich irrelevant sind,
dass die Erwägungen der Staatsanwaltschaft in
der Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden und die in der Beschwerde
geübten Kritikpunkte nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, weshalb
die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten
ist,
dass für das Beschwerdeverfahren auf die
Erhebung einer Gebühr umständehalber verzichtet wird,
und erkennt:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.