Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2014.86
ENTSCHEID
vom 12.
Januar 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführerin
1
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
B_____ Beschwerdeführer
2
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
C_____ Beschwerdegegner
1
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
D_____ Beschwerdegegnerin
2
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
E_____ Beschwerdegegnerin
3
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
27. August 2014
betreffend Arrest /
Fristansetzung im Widerspruchsverfahren
Sachverhalt
B_____ ist
Nutzniesser der Liegenschaft Strasse [...] in Riehen (Grundstück Sektion ,
Liegenschaftsparzelle [...] des Grundbuchs Riehen). Mit Arrestbefehl vom
5. Dezember 2013 wurden unter anderem die Erträge aus der
Nutzniessung an dieser Liegenschaft mit Arrest belegt. Nachdem die entsprechende
Arresturkunde an B__ (Arrestschuldner) und die Arrestgläubiger (drei
Nachkommen des Arrestschuldners) versandt worden war, teilte A_____, die
Ehefrau des Arrestschuldners, dem Betreibungsamt Basel-Stadt mit, dass der
Arrestschuldner ihr am 25. Oktober 2013 sämtliche Ansprüche aus der
Nutzniessung an der Liegenschaft abgetreten habe. Am 13. Dezember 2013
fertigte das Betreibungsamt einen entsprechenden Nachtrag zur Arresturkunde vom
5. Dezember 2013 aus und setzte dem Arrestschuldner und den drei
Arrestgläubigern eine Frist zur Klage auf Aberkennung des Drittanspruchs der
Ehefrau des Arrestschuldners.
Gegen diese
Verfügung erhoben die drei Arrestgläubiger am 24. Dezember 2013
Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
Basel-Stadt und beantragten, es sei die Fristansetzung an die Arrestgläubiger
aufzuheben und der Ehefrau des Arrestschuldners Frist zur klageweisen Geltendmachung
ihres Anspruchs zu setzen. Zur Beschwerde nahmen die Ehefrau und das
Betreibungsamt Stellung. Mit begründetem Entscheid vom 27. August 2014
hiess die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut, hob die Frist zur Widerspruchsklage
für die Arrestgläubiger auf und setzte der Ehefrau des Arrestschuldners Frist
zur Klageeinreichung.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Ehefrau des Arrestschuldners
(Drittansprecherin und Beschwerdeführerin 1) und des Arrestschuldners
selbst (Beschwerdeführer 2) vom 3. Oktober 2014. Darin
beantragen diese, es sei der Beschwerdeführerin die Frist zur Klageeinreichung
abzunehmen und es sei den drei Arrestgläubigern (Beschwerdegegner 1–3) die
Frist für die Widerspruchsklage neu anzusetzen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht verlangen die Beschwerdeführer, es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu bewilligen. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 hat der
Instruktionsrichter der oberen Aufsichtsbehörde dem Gesuch um aufschiebende
Wirkung stattgegeben. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2014
beantragen die Beschwerdegegner 1–3 die Abweisung der Beschwerde. Das
Betreibungsamt hat am 13. Oktober 2014 auf eine Stellungnahme
verzichtet. Der Sachverhalt und die Vorbringen der Parteien ergeben sich,
soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem
angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Gegen Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt kann innert
10 Tagen Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde erhoben werden (Art. 18
Abs. 1 SchKG). Als solche amtet ein Ausschuss des Appellationsgerichts
(§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG]). Die Drittansprecherin
(Beschwerdeführerin 1) und der Arrestschuldner (Beschwerdeführer 2)
sind Adressaten des angefochtenen Entscheids, von diesem unmittelbar berührt
und damit zur Beschwerde legitimiert. Sie
haben den angefochtenen Entscheid am 23. September 2014 erhalten. Die
am 3. Oktober 2014 aufgegebene Beschwerde wurde damit fristgerecht
eingereicht, so dass darauf einzutreten ist.
Mit der
betreibungsrechtlichen Beschwerde können Verfügungen des Betreibungs- und
Konkursamts angefochten werden. Dabei sind vollstreckungsrechtliche und materiellrechtliche
Fragen auseinander zu halten. Nur die ersteren unterliegen der Beschwerde an
die Aufsichtsbehörde. Für die materiellrechtlichen Fragen ist das Gericht
anzurufen (Cometta/Möckli, Basler
Kommentar. SchKG I, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 17 N 9 ff.).
Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG; im Übrigen gelten die
Vorschriften der (eidgenössischen) Zivilprozessordnung sinngemäss (vgl.
AGE BE.2011.34 vom 11. April 2011 E. 1.2). Die
Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die
Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG (nichtige
Verfügungen; vgl. Cometta/Möckli, a.a.O.,
Art. 22 N 8 ff. insb. N 15) darf sie nicht über die Anträge
der Parteien hinausgehen.
Die Vorinstanz
legt im angefochtenen Entscheid einleitend dar, dass im Widerspruchsverfahren
nach Art. 106 ff. SchKG darüber befunden werde, ob ein verpfändeter
oder verarrestierter Vermögensgegenstand in das schuldnerische Vermögen gehöre
und damit in das Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner einzubeziehen sei
oder nicht. Ob dabei der Weg nach Art. 107 SchKG oder nach
Art. 108 SchKG einzuschlagen sei, entscheide sich bei Forderungen und
sonstigen Rechten, die nicht im Grundbuch eingetragen oder sonstwie in
Gewahrsam genommen werden könnten, nach der grösseren Wahrscheinlichkeit der
materiellen Berechtigung (angefochtener Entscheid, E. 1).
Im vorinstanzlichen
Verfahren machten die Beschwerdeführer geltend, dass der Arrestschuldner der
Drittansprecherin (ausser der Zustimmung zur Löschung der Nutzniessung)
sämtliche Ansprüche aus der Nutzniessung an der Liegenschaft Strasse [...]
abgetreten habe (angefochtener Entscheid, E. 2a). Hierzu führt die
Vorinstanz aus, dass die Nutzniessung als solche nicht übertragbar sei, jedoch
könne die Ausübung der Nutzniessung übertragen werden. Die Übertragung der
Ausübung sei ausnahmsweise nicht zulässig, wenn es sich um ein
höchstpersönliches Recht handle oder die Übertragung rechtsgeschäftlich ausgeschlossen
worden sei (E. 2b). Die Vorinstanz qualifiziert die vorliegende Nutzniessung
als höchstpersönliches Recht, da der Bestellakt eine äusserst enge Verflechtung
zwischen dem Arrestschuldner und seinen Nachkommen (Arrestgläubiger 1–3)
verdeutliche. Dies zeige sich namentlich in der vereinbarten internen und
externen Schuldübernahme der Nachkommen gegenüber ihrem Vater, im Erfordernis
der Einstimmigkeit bei einer allfälligen Hypothekenerhöhung, in der Wortwahl
("Vater" und "Nachkommen") und im Grundgedanken, dass die
Liegenschaft eines Tages vollumfänglich den Nachkommen zustehen soll. Die
Nutzniessung sei deshalb als höchstpersönlich zu betrachten und eine Abtretung
der "Früchte" sei deshalb nicht möglich (E. 2c und 2d).
Offen lässt die Vorinstanz die Frage, ob die Abtretung an die Ehefrau des
Arrestschuldners nicht eher eine Vermögensverschiebung aufgrund des hängigen
Prosekutionsprozesses sei als eine echte Abtretung (E. 2e).
3.1 Die
Beschwerdeführer bestreiten zunächst die Höchstpersönlichkeit der Nutzniessung.
Sie machen geltend, die Vorinstanz übersehe, dass die vereinbarte
Schuldübernahme durch die Nachkommen (Arrestgläubiger) dadurch praktisch ausgehöhlt
werde, dass der Vater (Arrestschuldner) nicht nur zur Tragung der Zinslast,
sondern auch zur Amortisation der Schulden verpflichtet sei. Die Einräumung der
Nutzniessung sei denn auch ausdrücklich als Teilentgelt für das Ausscheiden des
Arrestschuldners aus dem Gesamteigentum an der Liegenschaft bezeichnet worden. Die
Nutzniessung sei somit im Rahmen eines normalen erbrechtlichen Rechtsgeschäfts
mit Leistung und Gegenleistung erfolgt. Sodann spreche auch die Wortwahl im
erbrechtlichen Bestellungsakt, in welchem von "Vater" und "Kindern"
die Rede sei, nicht für den höchstpersönlichen Charakter der Nutzniessung. Die
Verwendung dieser Begriffe sei in solchen Rechtsakten häufig anzutreffen, ohne
dass ihnen eine besondere Bedeutung zukomme. Im Weiteren liege es in der Natur
der in Regel auf Lebenszeit angelegten Nutzniessung, dass die Eigentümer nach
dem Ableben des Nutzniessers in den unbeschwerten Genuss des Nutzniessungsobjekts
gelangten. Daraus könne nicht die Höchstpersönlichkeit der Nutzniessung abgeleitet
werden. Schliesslich spreche gegen die Höchstpersönlichkeit der Umstand, dass
von Anfang an klar gewesen sei, dass der Arrestschuldner die Liegenschaft nicht
selber bewohnen, sondern zur Erzielung eines Einkommen weitervermieten werde
(Beschwerde, S. 3 f.).
Die
Beschwerdegegner dagegen halten die Ausführungen der Vorinstanz für zutreffend.
Die Nutzniessung sei als Personaldienstbarkeit per se nicht übertragbar, wohl
aber deren Ausübung. Es sei schwer vorstellbar, welches Rechtsgeschäft von persönlicherer
Natur sein könnte als ein Erb- und Erbteilungsvertrag, in dem sich die Nachkommen
und der überlebende Ehegatte einer Erblasserin über die Teilung des Nachlasses
einigten. Die sehr enge Verbindung zwischen dem Arrestschuldner und den Arrestgläubigern
werde auch im Licht der äusserst einschränkenden Regelungen deutlich, die das
entsprechende Verhältnis festhielten und von der Vorinstanz zutreffend
festgehalten worden seien. Irrelevant sei die mangelnde Absicht des Arrestschuldners,
die Liegenschaft persönlich zu bewohnen (Beschwerdeantwort, S. 3 f.).
3.2 Bei
der Pfändung oder Verarrestierung von Vermögensgegenständen durch das
Betreibungsamt können Dritte ihrerseits Rechte an den gepfändeten oder verarrestierten
Vermögensgegenständen geltend machen. Im Widerspruchsverfahren zwischen
dem betreibenden Gläubiger und dem Dritten, der ein besseres Recht an einem
gepfändeten oder mit Arrest belegten Gegenstand beansprucht, wird einzig
darüber entschieden, ob der betreffende Gegenstand in der laufenden Betreibung
zugunsten des Gläubigers verwertet werden darf oder ob er aus der Pfändung bzw.
dem Arrestbeschlag zu entlassen sei (BGE 107 III 118 E. 2
- 121; BGer 5A_35/2014 vom 13. Februar 2014
- 3.2). Bezieht sich der Anspruch des Dritten auf eine nicht in einem
Wertpapier verkörperte Forderung oder auf ein sonstiges Recht, ist die
Beklagtenrolle derjenigen Partei zuzuweisen, deren materielle Berechtigung
daran als wahrscheinlicher erscheint (Art. 107 Abs. 1 Ziff. 2
und Art. 108 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG;
BGE 120 III 83 E. 3a S. 85). Über die
Frage, ob die Berechtigung des Schuldners (Vorgehen nach Art. 107 SchKG)
oder des Dritten (Vorgehen nach Art. 108 SchKG) wahrscheinlicher ist,
entscheidet das Betreibungsamt nach summarischer Prüfung der Sach- und
Rechtslage (BGer 7B.126/2002 vom 22. Oktober 2002
E. 1; Rohner, Das
Widerspruchsverfahren gemäss SchKG, St. Gallen 2002, S. 68; Ders., in: Hunkeler [Hrsg.],
Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 107/108
N 10). Massgebend ist der Zeitpunkt der Pfändung bzw. der Arrestlegung (Rohner, a.a.O., Art. 107/108
N 4 und 8).
3.3 Im
vorliegenden Fall hat der Arrestschuldner (Beschwerdeführer 2) am
25. Oktober 2013 folgende als „Forderungsabtretung“ betitelte
Erklärung unterzeichnet, welche seine Ehefrau und Drittansprecherin
(Beschwerdeführerin 1) dem Betreibungsamt vorgelegt hat:
"Herrn B_____ […] Tritt hiermit
sämtliche Ansprüche aus der Nutzniessung an der Liegenschaft Strasse [...], Riehen,
sowie sämtlich aktuellen und künftigen Ansprüche aus [richtig wohl: ausser] der
Zustimmung zur Löschung der Nutzniessung an seine Ehefrau Frau A_____ […] ab."
Behauptet die
Drittansprecherin einer gepfändeten oder verarrestierten Forderung, diese sei ihr
abgetreten worden, und legt sie dem Betreibungsamt gleichzeitig eine
entsprechende Abtretungsurkunde vor, so ist ihr für den Widerspruchsprozess die
Beklagtenrolle zuzuweisen, wenn die Forderungen nach ihrer
Bezeichnung in der Pfändungs- bzw. Arresturkunde klarerweise unter die
Umschreibung der abgetretenen Ansprüche in der Abtretungsurkunde fallen
(BGE 88 III 125 Regeste; Rohner,
a.a.O., S. 68 f. und 72 f.; vgl. auch Staehelin, in: Staehlin/Bauer/Staehelin
[Hrsg.], Basler Kommentar. SchKG I, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 108
N 4). Im vorliegenden Fall fallen die in der Arresturkunde vom
5. Dezember 2013 genannte Nutzniessung des Arrestschuldners an der
Liegenschaft Strasse [...] in Riehen sowie die Erträge aus dieser Nutzniessung
unbestrittenermassen unter die in der Abtretungserklärung genannten "sämtliche
Ansprüche aus der Nutzniessung an der Liegenschaft Strasse [...], Riehen, sowie
sämtlich aktuellen und künftigen Ansprüche". Die materielle Berechtigung
der Drittansprecherin (Beschwerdeführerin 1) erscheint demgemäss als
wahrscheinlicher, weshalb grundsätzlich ihr die Beklagtenrolle zuzuweisen ist.
Leidet die
Abtretungsurkunde jedoch an einem offensichtlichen Mangel, ist der
Drittansprecherin und Zessionarin nicht die Beklagten-, sondern die Klägerrolle
zuzuweisen (Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs SO
vom 6. November 1992, in: BlSchKG 1993, S. 153 ff.; Staehelin, a.a.O., Art. 108 N 4).
Im vorliegenden Fall liegt ein solch offensichtlicher Mangel der Abtretungsurkunde
unbestrittenermassen nicht vor. Ob darüber hinaus auch andere offensichtliche inhaltliche
Mängel der Abtretung für die Zuweisung der Parteirolle von Bedeutung sein
können, kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden. Die Vorinstanz hat im
vorliegenden Fall die Abtretung nicht nur auf offensichtliche inhaltliche
Mängel hin untersucht, sondern frei geprüft, ob sie an einem inhaltlichen
Mangel – hier: Unabtretbarkeit zufolge Höchstpersönlichkeit der Nutzniessung –
leidet. Eine solch freie Prüfung ist aber nicht Aufgabe der Betreibungsbehörde
und der Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer summarischen Prüfungspflicht, sondern
des Sachgerichts. Im Übrigen wird in der Kommentarliteratur zu
Art. 758 ZGB die Auffassung vertreten, bei der Nutzniessung sei von
der Zulässigkeit der Ausübungsübertragung auszugehen und eher Zurückhaltung zu
üben bei der Annahme eines Übertragungsverbots (Baumann,
in: Zürcher Kommentar, Zürich 1999, Art. 758 ZGB N 4 und 5, mit
eingehender Begründung). Die Höchstpersönlichkeit der Nutzniessung wird
namentlich bei den familienrechtlichen Nutzungsrechten wie der altrechtlichen
Nutzung des Frauenguts durch den Ehemann oder der Verwendung des
Kindesvermögens nach Art. 319 ZGB bejaht. Diese Nutzungsrechte seien
aber keine Anwendungsfälle der Nutzniessung nach Art. 745 ff. ZGB, sondern
gesetzlich besonders normierte Tatbestände. Die testamentarisch oder
erbrechtlich begründete Nutzniessung wird dagegen in der Literatur nicht ohne
Weiteres als höchstpersönlich betrachtet (Leemann,
in: Berner Kommentar. Art. 730–918 ZGB, Art. 758 N 11; Müller, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.],
Basler Kommentar. ZGB II, 4. Auflage, Basel 2011, Art. 758 N 2;
Steinauer, Les droits réels,
Tome III, 3. Auflage, Bern 2003, N 2438b). Praktische Fälle
der Höchstpersönlichkeit der Nutzniessung werden deshalb als "selten
denkbar" bezeichnet (Müller, a.a.O.,
Art. 758 N 2; ähnlich Thurnherr,
in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,
2. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2012, Art. 758 ZGB N 3).
Im Sinn einer Schlussfolgerung kann festgehalten werden, dass die von der Vorinstanz
vorgebrachten Argumente für die Höchstpersönlichkeit der strittigen
Nutzniessung – interne und externe Schuldübernahme der Nachkommen gegenüber dem
Vater, Erfordernis der Einstimmigkeit bei einer Hypothekenerhöhung, Wortwahl
("Vater" und "Nachkommen") sowie Nutzniessung auf Lebzeiten
des Vaters – eine Höchstpersönlichkeit der Nutzniessung allenfalls als prüfenswert
erscheinen lassen. Die Argumente sind aber nicht geeignet, eine offensichtliche
Höchstpersönlichkeit der Nutzniessung und damit die offensichtliche Unabtretbarkeit
der Ausübung der Nutzniessung zu begründen.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die in der Abtretungsurkunde vom 25. Oktober 2013
genannten Ansprüche an der Nutzniessung unter die in der Arresturkunde vom 5. Dezember 2013
genannten Ansprüche fallen. Da sodann weder die Abtretungsurkunde noch die
Abtretung selbst an einem offensichtlichen Mangel leiden, erscheint die
materielle Berechtigung der Zessionarin und Drittansprecherin (Beschwerdeführerin 1)
als wahrscheinlicher.
4.1 Die
Beschwerdeführer äussern sich sodann auch zur von der Vorinstanz offen
gelassenen Frage, ob es sich bei der Abtretung um eine Vermögensverschiebung
aufgrund des hängigen Prosekutionsprozesses handle. Sie machen geltend, die Abtretung
des Arrestschuldners an seine Ehefrau – also des Beschwerdeführers 2 an
die Beschwerdeführerin 1 – sei in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht ihr
gegenüber erfolgt; seiner Unterhaltspflicht könne er angesichts des auf grossen
Teilen seines Vermögens lastenden Arrests und der Verfahrenskosten nur mit Mühe
erfüllen (Beschwerde, S. 4). Die Beschwerdegegner machen dagegen geltend,
bei der Abtretung stelle sich die Frage, ob diese nicht vorgenommen worden sei,
um die Ansprüche der Beschwerdegegner mit einem spitzfindigen Rechtsgeschäft zu
vereiteln. Sie bestreiten die Darstellung des Arrestschuldners, wonach die
Abtretung zur Bestreitung von Unterhaltspflichten des Arrestschuldners
zugunsten seiner Ehefrau erfolgt sei (Beschwerdeantwort, S. 4 f.).
4.2 Die
Beschwerdegegner machen sinngemäss einen Rechtsmissbrauch geltend. Ein solcher
wäre nach den Ausführungen in E. 3 vorstehend für die Verteilung der
Parteirollen allenfalls dann beachtlich, wenn er offensichtlich wäre. Dies
trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Zumindest wird der Rechtsmissbrauch durch
die Beschwerdegegner nicht substantiiert.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – die
materielle Berechtigung der Drittansprecherin an den Erträgen aus der Nutzniessung
als wahrscheinlicher erscheint als diejenige der Nachkommen des Arrestschuldners.
Der angefochtene Entscheid ist folglich aufzuheben und die dagegen erhobene
Beschwerde gutzuheissen. Den Arrestgläubigern 1–3 (Beschwerdegegner 1–3)
und dem Arrestschuldner ist demgemäss eine Frist von 20 Tagen ab Eröffnung
des vorliegenden Entscheids zu setzen, innert welcher sie Klage einreichen
können (vgl. Art. 108 Abs. 2 SchKG).
Das Verfahren
vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Eine Parteientschädigung darf im Beschwerdeverfahren nicht zugesprochen werden
(Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demgemäss
erkennt die Obere Aufsichtsbehörde:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde aufgehoben.
Die Beschwerdegegner 1–3 erhalten eine
Frist von 20 Tagen zur Einreichung einer Klage ab Eröffnung dieses
Entscheids gemäss Art. 108 Abs. 1 und 2 SchKG.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.