Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2014.63
ENTSCHEID
vom 18.
November 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Gabriella
Matefi, Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiberin Dr. Caroline Meyer Honegger
Parteien
A_____ Beschwerdeführer
[...] Arrestschuldner
vertreten durch [...]
[...], Rechtsanwälte,
[...]
gegen
B_____ SA Beschwerdegegnerin
[...] Arrestgläubigerin
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
C_____ Drittansprecher
c/o [...],
[...]
vertreten durch [...], Avocate,
[...],
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
vom 5. August 2014
betreffend Arrestbefehl Nr. [...]
Sachverhalt
Das
Betreibungsamt Basel-Stadt vollzog am 24. Oktober 2011 den
Arrestbefehl Nr. […] des Tribunal de Première Instance de Genève vom 19. Oktober
2011 betreffend eine Schuld von CHF 773‘749‘000.– nebst 5% Zins seit 29. April
2010. A_____ ist als Arrestschuldner aufgeführt, die B_____ SA als Arrestgläubigerin.
Mit Urteil vom 22. November 2013 wurde die gegen den Arrestbefehl erhobene
Arresteinsprache von der Cour de Justice de Genève zweitinstanzlich abgewiesen.
Der unterlegene Arrestschuldner gelangte mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. Dezember
2013 an das Bundesgericht, welches diese am 16. Juli 2014 guthiess und die
Sache zur neuen Beurteilung an die Cour de Justice zurückwies (BGer
5A_980/2013). Das dortige Verfahren ist noch hängig. Mit Schreiben vom 13.
Januar 2014 begehrte der Arrestschuldner beim Betreibungsamt Basel-Stadt die
Überprüfung der Einhaltung der Prosekutionsfrist. In der Folge verlangte das
Betreibungsamt am 14. Januar 2014 bei der Arrestgläubigerin den Nachweis einer
Prosekutionsklage samt Eingangsbestätigung des Gerichts. Die Arrestgläubigerin
teilte am 20. Januar 2014 mit, dass die Beschwerde am Bundesgericht noch hängig
sei und die Prosekutionsfrist daher stillstehe. Am 24. Januar 2014 beantragte
der Arrestschuldner die Sistierung des Gesuchs vom 13. Januar 2014. Mit
Verfügung vom 31. Januar 2014 stellte das Betreibungsamt Basel-Stadt fest, dass
der Arrest Nr. [...] vom 19. Oktober 2011 mangels fristgerechter Prosekution
dahingefallen sei. Am 13. Februar 2014 erhob die Arrestgläubigerin dagegen
Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2014 sei aufzuheben
und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Am 14. Februar
2014 folgte ein Wiedererwägungsgesuch an das Betreibungsamt Basel-Stadt. Die
untere Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde gut und hob die Verfügung des
Betreibungsamts Basel-Stadt vom 31. Januar 2014 vollumfänglich auf. Der Entscheid
vom 5. August 2014 wurde dem Arrestschuldner, der Beschwerdegegnerin, dem
Drittansprecher und dem Betreibungsamt am 15. August 2014 eröffnet.
Mit Beschwerde
vom 25. August 2014 ist der Arrestschuldner und Beschwerdeführer an die obere
Aufsichtsbehörde gelangt und hat beantragt, den Entscheid der Vor-instanz vom
5. August 2014 aufzuheben und die mit Verfügung des Betreibungsamts Basel-Stadt
vom 31. Januar 2014 festgestellte Aufhebung (Dahinfallen) des Arrests Nr. [...]
zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Der Drittansprecher (seinerseits Sohn des Beschwerdeführers
und Inhaber/“Titulaire“ der relevanten verarrestierten Konti), welcher am 20.
Dezember 2013 einen Eigentumsanspruch am verarrestierten Bankkonto Nr. [...]
bei der Bank D_____ AG (ehemals Bank D_____ AG) in Basel geltend gemacht hatte,
hat sich mit Eingabe vom 18. September 2014 den Ausführungen des Beschwerdeführers
angeschlossen. Die Arrestgläubigerin und Beschwerdegegnerin hat mit Eingabe vom
19. September 2014 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und der Entscheid
des Zivilgerichts vom 5. August 2014 sei zu bestätigen. Eventualiter sei die
Sache zur erneuten Entscheidung an das Zivilgericht zurückzuweisen. Am 7.
Oktober 2014 hat der Beschwerdeführer unaufgefordert eine ergänzende
Stellungnahme eingereicht. Die Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben
sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung Beschwerde an die obere
Aufsichtsbehörde erhoben werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Als solche amtet ein Ausschuss
des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 EG SchKG). Der Beschwerdeführer ist als
Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und damit
zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Mit der Beschwerde
gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG können Verfügungen des Betreibungs- und Konkursamts
angefochten werden. Dabei sind vollstreckungsrechtliche und materiellrechtliche
Fragen auseinander zu halten. Nur die ersteren unterliegen der Beschwerde an
die Aufsichtsbehörde. Für die materiellrechtlichen Fragen ist das Gericht
anzurufen (Cometta/Möckli, in:
Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage 2010, Art. 17 SchKG N 9 ff.).
1.3 Das Verfahren
vor den Aufsichtsbehörden richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten
die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss (§ 5
Abs. 4 EG SchKG). Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend
nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen
(Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 f. SchKG). Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden;
auf sie ist einzutreten.
2.1 Der
schweizweite Arrest zur Deckung einer Forderung der Beschwerdegegnerin im
Umfang von CHF 773‘749‘000.– betreffend Vermögenswerte auf insgesamt 33 Konten
bei diversen Banken in Zürich, Genf und Basel wurde in Genf bewilligt und von
den zuständigen Betreibungsämtern in Zürich, Genf und Basel vollzogen. Das
Betreibungsamt Basel-Stadt ist der Auffassung, dass der Arrest Nr. [...] vom
19. Oktober 2011 bezüglich der bei der Bank D_____ AG in Basel
sichergestellten Vermögenswerte mangels fristgerechter Prosekution
dahingefallen sei, da die Prosekutionsfrist bereits mit Zustellung des
Einspracheentscheids der oberen kantonalen Instanz vom 22. November 2013 wieder
zu laufen begonnen habe („Es wird festgestellt, dass der Arrest Nr. [...] vom
19. Oktober 2011 bezüglich der vom Betreibungsamt Basel-Stadt bei der Bank
D_____ AG, 4002 Basel, sichergestellten Vermögenswerte mangels fristgerechter
Prosekution dahingefallen ist“, so die umstrittene Verfügung des
Betreibungsamts Basel-Stadt vom 31. Januar 2014), ungeachtet der Beschwerde an
das Bundesgericht. Die Prosekutionsfrist habe auch vor Eingabe der
Eigentumsansprache des Sohnes des Arrestschuldners vom 20. Dezember 2013 geendet.
Eine Prosekution sei nicht erfolgt, weshalb der Arrest mit Ablauf der Frist dahingefallen
sei (vgl. Art. 280 Ziff. 1 SchKG). Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass
der Arrestschuldner mit Eingabe vom 24. Januar 2014 um Sistierung seines
Gesuchs vom 13. Januar 2014 gebeten habe. Demgegenüber vertritt das Betreibungsamt
Zürich 1 die Auffassung, dass das Einspracheverfahren am Bundesgericht hängig
sei und somit die Prosekutionsfrist sistiert sei.
Die Vorinstanz hat
ausgeführt, dass die Prosekutionsfrist mit dem Entscheid der oberen kantonalen
Instanz wieder zu laufen begonnen habe, da weder die Beschwerde an das Bundesgericht
noch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde aufschiebende Wirkung hätten (mit
Verweis auf Reiser, in: Basler
Kommentar SchKG II, 2. Auflage 2010, Art. 279 SchKG N 2). Der Ort der
Arrestbewilligung, der gleichzeitig auch Betreibungsort sei, sei massgebend für
die Prosekution des Arrests durch Betreibung mit Wirkung für alle vom Gericht
schweizweit ausgestellten Arrestbefehle (mit Hinweis auf Meier-Dieterle, Arrestpraxis ab 1.
Januar 2011, in: AJP 2010, S. 1211, 1224). Bei einem schweizweiten Arrest sei
es geboten, dass der Lauf der Zehntagesfrist erst mit der Zustellung der
letzten Arresturkunde beginne. Am Ort der Ausstellung des Arrestbefehls sei die
Prosekutionsbetreibung rechtzeitig eingeleitet worden (Betreibung Nr. [...]).
Der Arrestschuldner habe dagegen (versehentlich) keinen Rechtsvorschlag
erhoben. Am 5. April 2012 sei innert 20 Tagen das Fortsetzungsbegehren gestellt
worden. Der bundesgerichtliche Instruktionsrichter habe mit Verfügung vom 15.
Januar 2014 in der Betreibung Nr. [...] das Betreibungsamt Genf angewiesen, die
Fortsetzung dieser Prosekutionsbetreibung zu sistieren, unter Beibehaltung des
Arrests. Der Arrest sei daher ordnungsgemäss prosequiert worden. Es genüge
daher, wenn an bloss einem der möglichen Betreibungsorte die Prosekutionsbetreibung
eingeleitet und ein allfälliges Fortsetzungsbegehren gestellt werde. Das
Stellen weiterer Betreibungsbegehren an weiteren Arrestorten, welche nicht Betreibungsorte
sind, sei zwar möglich, zeitigen aber keine Folgewirkungen (Entscheid S. 4 f.).
2.2 Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Arrestgläubigerin habe in Bezug auf
die durch Rechtsvorschlag unterbrochenen Betreibungen in Basel-Stadt, Zürich 1
und weiteren Orten keine weiteren Schritte unternommen und innert der zehntägigen
Frist ab dem Entscheid der zweiten kantonalen Instanz über die Arrest-einsprache
keine Prosekutionsklage eingereicht, weshalb das Betreibungsamt Basel-Stadt zu
Recht festgestellt habe, dass der Basler Arrest dahingefallen sei. In Genf
bestehe kein einheitlicher Prosekutionsort. Der neu eingeführte schweizweite
Arrest enthalte keine entsprechende Regelung mit Blick auf die Prosequierung,
vielmehr müsse eine solche durch Betreibung an jedem Arrestort einzeln
erfolgen. Das Bundesgericht habe offen gelassen, ob sich diese Rechtslage unter
dem neuen Art. 271 Abs. 1 SchKG geändert habe (Beschwerde N 16 mit Hinweis
auf BGer 5A_846/2012 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen). Die Frist von Art. 279
Abs. 1 SchKG laufe bei einem schweizweiten Arrest auch nicht wie von der Lehre
bisweilen vorgeschlagen erst mit der Zustellung der letzten Arresturkunde
(Beschwerde N 19); der Schutz des Arrestschuldners sowie Sinn und Zweck der
kurzen Fristen würden damit ausgehöhlt. Zudem sei die betreffende Betreibung
(Betreibungsamt Genf) allein zur Prosequierung des Genfer Arrests eingeleitet
worden (séquestre no. [...]); der Basler Arrest habe eine andere Nummer, welche
nicht erwähnt werde (Beschwerde N 21 ff.). Diese Einleitung und Fortsetzung der
Betreibung in Genf habe damit nicht auch der Prosequierung des Arrests in Basel
gedient. In Basel sei zudem am 7. März 2012 Rechtsvorschlag erhoben worden, bevor
die Arrestgläubigerin am 5. April 2012 die Fortsetzung der in Genf
eingeleiteten Betreibung verlangt habe. Sollte die Genfer Prosekutionsbetreibung
auch den in Basel gelegenen Arrest betreffen, müsste zumindest der
Rechtsvorschlag berücksichtigt werden. Zudem macht die Beschwerdeführerin Rügen
betreffend fehlender Anhörung zu einer anderen rechtlichen Würdigung und zur
Nichtzustellung von Unterlagen aus dem Genfer Betreibungsverfahren (Verletzung
des rechtlichen Gehörs) sowie zu einer Verletzung der Dispositionsmaxime geltend
(Beschwerde N 30 ff.).
2.3 Die
Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, dass der Arrest Nr. [...]
des Betreibungsamts Basel-Stadt durch die in Genf laufende (zurzeit sistierte)
Betreibung Nr. [...] gültig prosequiert worden sei. Eine zusätzliche, weitere
Prosekution in Basel sei entbehrlich gewesen; dies umso mehr, als die
fraglichen Vermögenswerte bei der Bank D_____ AG in Basel nicht nur dem Arrest
Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt, sondern auch dem Arrest Nr. [...]
des Betreibungsamts Genf unterliegen würden. Die Möglichkeit einer
einheitlichen Prosekution am Ort der Arrestbewilligung beim schweizweiten
Arrest harre noch der bundesgerichtlichen Bestätigung, werde aber von der Lehre
einhellig gefordert, ansonsten der schweizweite Arrest ausgehöhlt würde
(Beschwerdeantwort N 5 mit zahlreichen Hinweisen). Die Prosequierungsfrist
beginne bei einem schweizweiten Arrest erst mit der Zustellung der letzten
Arresturkunde, was neben der Vorinstanz zahlreiche Vertreter der Lehre
forderten (Beschwerdeantwort N 12). Ab dem Eingang der Arresteinsprache am 21.
März 2012 habe für die Arrestgläubigerin einstweilen keine Notwendigkeit mehr
für weitere Prosequierungsschritte bestanden. Das am Arrestort gestellte
Fortsetzungsbegehren habe beim schweizweiten Arrest prosequierende Wirkung für
alle Arreste. Der Arrestbefehl für das fragliche Konto bei der Bank D_____ AG
sei nicht nur an das Betreibungsamt Basel-Stadt, sondern auch an das Betreibungsamt
Genf am Sitz der Zweigniederlassung, bei der das Konto geführt werde, ergangen
und damit zweimal vollzogen (Beschwerdeantwortbeilagen 3 und 4). Auch deshalb
müsse die Arrestprosequierung durch die einstweilen sistierte Betreibung in
Genf genügen (Beschwerdeantwort N 23 f.). Zudem seien sämtliche
Prosequierungsfristen durch die am 10. März 2012 erhobene Einsprache gegen den
Arrestbefehl gehemmt und würden erst mit dem letztinstanzlichen (den Arrest
gutheissenden) Entscheid des Bundesgerichts wieder zu laufen beginnen, mithin
erst, wenn über den Bestand des Arrestbefehls endgültig Klarheit herrsche, wie
dies auch das Betreibungsamt Zürich 1 vertrete. Ein einheitlicher
Prosequierungsort diene auch der Vermeidung einander widersprechender Urteile,
was sich auch vorliegend angesichts der unterschiedlichen Auffassungen der
Betreibungsämter Basel-Stadt und Zürich 1 zeige.
3.1 Art. 271 Abs. 1
SchKG lautet seit dem 1. Januar 2011 wie folgt: „Der Gläubiger kann für eine
fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist,
Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest
belegen lassen“, insbesondere wenn – wie hier – der Schuldner keinen festen
Wohnsitz hat (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG), Anstalten zur Flucht trifft
(Ziff. 2) oder nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben
ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf
einer Schuldanerkennung beruht (Ziff. 4; vgl. Arrestbefehl vom 19. Oktober
2011). Der Arrest kann damit neu nicht nur vom Gericht am Ort des Arrestobjekts,
sondern auch am Betreibungsort verlangt werden (alternative Zuständigkeit; Stoffel, in: Basler Kommentar SchKG II,
2. Auflage 2010, Art. 272 SchKG N 44). Das Gericht kann zudem neu Vermögenswerte
in der gesamten Schweiz verarrestieren. Ist der Arrest bewilligt worden, muss
er zu dessen Aufrechterhaltung prosequiert werden. Hat der Gläubiger vor der
Bewilligung des Arrests weder Klage erhoben noch eine Betreibung eingeleitet
(um einen Überraschungseffekt zu erzielen), muss er binnen zehn Tagen nach Eröffnung
des Arrestentscheids die Einleitung der Betreibung oder die Klageerhebung
nachholen (Art. 279 Abs. 1 SchKG). Bei einem schweizweiten Arrest, der in
mehreren Schritten erfolgt, wird hierzu überzeugend vertreten, die
Prozessökonomie gebiete es, dass der Lauf der Zehntagesfrist erst mit der
Zustellung der letzten Arresturkunde beginne. Andernfalls wäre der Gläubiger
möglicherweise gezwungen, den Arrest zu prosequieren, obwohl der erste Arrest
ins Leere ging (vgl. Reiser, in:
Basler Kommentar SchKG II, 2. Auflage 2010, Art. 279 SchKG N 5; ders., Schweizweiter Arrest, neuer Arrestgrund
– praktische Handhabung, ZZZ 2011/2012 S. 45, 50; Roth, in: Kren Kostkiewicz/Markus/Rodriguez [Hrsg.],
Vorsorglicher Rechtsschutz, Bern 2011, Neues Arrestrecht im Nicht-LugÜ-Bereich:
Der Ausländerarrest im Besonderen, S. 64, 81 mit Hinweisen). Dies hat die
Arrestgläubigerin vorliegend getan (vgl. auch Beschwerdeantwort N 16 ff., 29
ff.), was im Licht der genannten Lehre nicht zu beanstanden ist.
3.2 Fraglich ist
weiter, an welchem oder welchen Ort(en) ein schweizweiter Arrest zu
prosequieren ist. In der Lehre wird postuliert, der Gläubiger habe die Wahl,
sämtliche Arreste am ordentlichen Betreibungsort oder (falls vorhanden) an
einem besonderen Betreibungsort zu prosequieren. Zusätzlich könne der Gläubiger
nach richtiger Ansicht sämtliche Arreste wahlweise an einem einzigen der
verschiedenen Arrestorte prosequieren, was er insbesondere bei
Ausländerarresten tun werde. Wenn der Gläubiger alle Arreste bei einem einzigen
Gericht erwirken könne, müsse er folgerichtig aber auch befugt sein, alle
Arreste wiederum an einem einzigen Ort zu prosequieren (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts, 9. Auflage 2013, § 51 99a; Reiser,
ZZZ 2011/2012, S. 45, 51). Als Folge der Zulassung des schweizweiten
Arrests ist aus Gründen der Prozessökonomie und zur Vermeidung
widersprüchlicher Urteile mit den Stimmen in der Lehre davon auszugehen, dass
es (anders als unter altem Recht) genügt, wenn an bloss einem der möglichen
Betreibungsorte die Prosequierungsbetreibung eingeleitet wird (Roth, a.a.O., S. 82; gl.M. Schmid, in: Basler Kommentar SchKG I,
Art. 52 SchKG N 12; differenzierend Reiser,
in: Basler Kommentar SchKG II, Art. 279 SchKG N 6; vgl. auch Vernehmlassung
Vorinstanz S. 1 und Beschwerdeantwort N 39 ff.). Eine Fortführung der bisherigen
Praxis hätte beim schweizweiten Arrest eine nicht zu rechtfertigende örtliche
Aufsplitterung zur Folge (vgl. Reiser,
ZZZ 2011/2012 S. 45, 51). Vorliegend unterlagen zudem die fraglichen
Vermögenswerte bei der Bank D_____ AG in Basel nicht nur dem Arrest Nr. [...]
des Betreibungsamts Basel-Stadt, sondern auch dem Arrest Nr. [...] vom 19.
Oktober 2011 des Betreibungsamts Genf (Vorakten Beschwerdebeilage 8;
Stellungnahme Vorinstanz S. 2; vgl. Beschwerdeantwort N 23 f., vgl. auch
Stellungnahme des Drittansprechers, Vorakten Beschwerdebeilage 13, S. 2).
Die Arrestgläubigerin konnte und durfte daher den schweizweiten Arrest
vorliegend lediglich in Genf prosequieren (Betreibungs-Nr. [...] des Betreibungsamts
Genf, poursuite en validation de sequestre vom 13. Januar 2012). Der
Arrestschuldner erhob hiergegen gerade keinen Rechtsvorschlag und der
Arrestgläubiger stellte rechtzeitig das hierfür wirksame Fortsetzungsbegehren
(vgl. Beschwerdebeilage 14 unter Bezug auf Betreibung Nr. [...] S. 2), wobei
das Bundesgericht diese Prosequierungsbetreibung (Nr. [...], s.
Beschwerdebeilage 8, S. 7; Beilage 5 S. 3 zur Beschwerdeantwort), nicht den
Arrestvollzug, mit Verfügung vom 15. Januar 2014 sistiert hat (vgl. auch Beschwerdeantwort
N 36). Weitere Betreibungsbegehren an Arrestorten, die nicht Betreibungsorte
sind, sind nach dem Gesagten nicht notwendig. Entsprechend wurde der
schweizweite Arrest ordnungsgemäss prosequiert und die Verfügung des Betreibungsamts,
wonach der Arrest mangels Prosekution dahingefallen sei, wurde zu Recht durch
die Vorinstanz aufgehoben.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Das Beschwerdeverfahren
ist auch vor der oberen Aufsichtsbehörde gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG
grundsätzlich kostenlos; Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen und
sind auch nicht beantragt worden (vgl. Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung
vom 23. September 1996, SR 281.35 i.V.m. Art. 17-19 SchKG).
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Caroline Meyer Honegger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.