Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.72
URTEIL
vom 21.
November 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb[...], von
Tunesien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 20. November 2014
betreffend Anordnung der
Vorbereitungshaft
Sachverhalt
Gemäss
Polizeirapport vom 19. November 2014 wurde A____, tunesischer Staatsangehöriger,
geb. […], in der Wohnung der Ehegatten B____ festgenommen, nachdem C____ sich
bei der Polizei gemeldet und mitgeteilt hatte, A____
wohne nun seit rund einem Monat in ihrer Wohnung und wolle nicht mehr gehen. Gegenüber
der Polizei konnte sich A____ lediglich mit einer tunesischen Identitätskarte
ausweisen. Gemäss seinen Angaben in der Befragung durch das Migrationsamt
reiste er mit dem Flugzeug von Tunesien nach Nizza, Frankreich, wo ihm ein
Visum für den Schengenraum ausgestellt worden sei. Er sei Anfang September 2014
mit einem gültigen Reisepass und dem Visum in die Schweiz eingereist. Den Pass
und das Visum habe er verloren. Er habe um Asyl ersuchen wollen, indessen nicht
gewusst, wie er das machen solle und Angst gehabt, sich bei einer Behörde zu
melden. Das Migrationsamt setzte A____ mit Verfügung vom 20. November 2014 für
die Dauer von drei Monaten in Vorbereitungshaft.
Anlässlich der
heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt aus, die Haft sei
für ihn emotional sehr belastend. Er habe Angst gehabt, bereits zu einem früheren
Zeitpunkt um Asyl zu ersuchen. Er habe sich in der Schweiz immer korrekt
verhalten. Er sei in der Zeit in der Schweiz ein- oder zweimal kurz über die
Grenze nach Frankreich. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll
verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
2.1 Nach
Art. 75 lit. f AuG kann die zuständige kantonale Behörde eine ausländische
Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
besitzt, zur Sicherung des Wegweisungsverfahrens während des Entscheides über
ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate festhalten, wenn sie
sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit
offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu
vermeiden; ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des
Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen
zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug
einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung ergangen ist. Es
besteht in dieser Situation die gesetzliche Vermutung, dass der Betroffene sein
Asylgesuch missbräuchlich eingereicht hat, um sich den Behörden und dem Vollzug
der Wegweisung zu entziehen und unterzutauchen (vgl. Hugi Yar, § 10 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in:
Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 10.67 ff.).
2.2 A____
reiste gemäss eigenen Angaben bereits Anfang September 2014 in die Schweiz ein
und fand bei der Familie B____ Unterschlupf. Weshalb er Angst hatte, sich an
diese zu wenden, um sie betreffend die Einreichung eines Asylgesuchs um Rat zu
fragen und weshalb er ebenso sehr Angst gehabt haben will, ohne Pass ein
Asylgesuch einzureichen, vermag er nicht zu erklären und ist nicht nachvollziehbar.
Dies insbesondere auch, da er sich in der Schweiz gemäss eigenen Angaben nichts
hat zu Schulden kommen lassen. Auch dürfte allgemein bekannt sein, dass eine Vielzahl
Asyl beantragender Personen über keine Reisepapiere verfügt. Insgesamt vermag A____
keine plausiblen Gründe darzutun, weshalb er nicht bereits in Frankreich um
Asyl ersucht und weshalb er dies auch in der Schweiz über zwei Monate lang
nicht tat. Damit ist davon auszugehen, dass sein im Zusammenhang mit der polizeilichen
Überstellung an das Migrationsamt gestelltes Asylgesuch missbräuchlich im Sinne
des AuG ist. Nicht zu überzeugen vermag auch die Behauptung, er habe bei der
Einreise in die Schweiz über ein gültiges Visum und einen Reisepass verfügt.
Dies umso mehr, als er in der Anhörung durch das Migrationsamt plötzlich
behauptete, er habe diese Dokumente nach Tunesien zu seiner Mutter geschickt,
in einem Telefongespräch mit der Mutter dies indessen nicht mehr erwähnte und
in der Gerichtsverhandlung den Pass nun einer unbekannten Person in Frankreich
übergeben haben will. Es handelt sich demnach um eine Schutzbehauptung und es
ist davon auszugehen, dass A____ sich ohne gültigen Aufenthaltstitel in der
Schweiz aufhält. Die Voraussetzungen für die Inhaftnahme sind damit erfüllt.
3.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
3.2 Das
Migrationsamt beantragt Vorbereitungshaft für die Dauer von drei Monaten. Gemäss
telefonischer Auskunft des Migrationsamts wurde das von A____ am 19. November
2014 gestellte Asylgesuch am 21. November 2014 an das BFM weitergeleitet. Nach
neuer Regelung könnte allenfalls ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art.
31a Abs. 3 AsylG ergehen. Nach dieser Bestimmung tritt das BFM auf ein Gesuch
nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 AsylG nicht erfüllt. Dies
gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder
medizinischen Gründen eingereicht wird. Ob das BFM bei seiner Beurteilung eines
Asylgesuchs zur Anwendung dieser Bestimmung gelangt, steht für die
Haftrichterin im Moment der Prüfung der Rechtmässigkeit der Vorbereitungshaft
allerdings nicht fest. Es muss deshalb im Zweifel davon ausgegangen werden,
dass das ordentliche Verfahren durchgeführt wird. Gemäss Art. 37 Abs. 2 AsylG soll
ein solcher materieller Entscheid in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen
(bisher: 20 Arbeitstage) nach der Gesuchstellung getroffen werden. Dies soll
gemäss den Ausführungen in der Botschaft zur Änderung des AsylG vom 26. Mai
2010 (BBl 2010 S. 4455 ff.) grundsätzlich auch dann gelten, wenn im Rahmen der
Prüfung des Asylgesuchs weitere Abklärungen, z.B. eine Überprüfung von
Dokumenten, erforderlich sind. Müssten jedoch notwendige Abklärungen zum
Sachverhalt vorgenommen werden, die mehr Zeit in Anspruch nehmen, oder reichten
die personellen Ressourcen des BFM aufgrund hoher Gesucheingänge nicht aus,
könnten die genannten Ordnungsfristen überschritten werden. Das BFM solle dazu
angehalten werden, das erstinstanzliche Verfahren rasch durchzuführen, sofern
dies sachlich und rechtlich möglich sei (vgl. Botschaft S. 4496). Es ist
demnach festzustellen, dass die Revision des AsylG eine Beschleunigung der
Verfahren erreichen will. Dabei hat die gewählte Frist von 10 Tagen seit der Gesuchseinreichung
zum Erlass eines Entscheids wohl mehr deklaratorischen Charakter, ist die Einhaltung
dieser Frist doch in der Mehrheit der Fälle illusorisch. Der Gesetzgeber hat
denn auch anlässlich der aufgezeigten Änderung des AsylG die maximale Haftdauer
der Vorbereitungshaft nicht herabgesetzt, sondern im bisherigen Umfang belassen
hat. Aus diesen Gründen ist die voraussichtliche Dauer bis zum Erlass eines
Asylentscheides durch das BFM schwierig abzuschätzen, weshalb die beantragte
Dauer der Vorbereitungshaft von drei Monaten nicht herabzusetzen ist.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft für die Dauer von drei Monaten vom 19. November 2014 bis zum
18. Februar 2015 ist rechtmässig und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.